Zahlungen aus gerichtlichen Vergleichen

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    • Zahlungen aus gerichtlichen Vergleichen

      Hallo Community,

      ich hätte da noch eine Frage.

      Innerhalb der Ehe kam es aufgrund eines Unfalls zu mehreren Prozessen gegen die priaten Versicherungen.
      Im Ergebnis wurden einige Prozesse verloren bzw. einer über alle Instanzen und einige per Vergleich beendet.

      Wie ist die aus dem Vergleich der Ehegemeinschaft zugeflossene Betrag zu bewerten?
      Wird er eingeordnet wie eine Schenkung oder ein Erbe und gehört es bei den Berechnungen des Zugewinns dem Prozessführer oder geht der Betrag in das gemeinsame Vermögen?

      Danke vorab für Eure Beiträge.

      Viele Grüße

      frapo
      Es muß das Herz bei jedem Lebensrufe / Bereit zum Abschied sein und Neubeginne, / Um sich in Tapferkeit und ohne Trauern / In andre, neue Bindungen zu geben.
      Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne, / Der uns beschützt und der uns hilft, zu leben.
      Wir sollen heiter Raum um Raum durchschreiten, / An keinem wie an einer Heimat hängen, / Der Weltgeist will nicht fesseln uns und engen, / Er will uns Stuf' um Stufe heben, weiten.
      (Hermann Hesse am 04.05.1941)
    • Hallo edy,

      nein das Geld ist an das Gemeinschaftskonto übermittelt worden.
      Aber ich weiß, was Du meinst.

      Ist es tatsächlich wesentlich an wen das Geld gezahlt wurde?

      Ich meine zunächst "Nein", dies ist kein Maßstab um der richtigen Antwort näher zukommen.
      Beispielsweise wird auch das Gehalt zunächst nur einem gezahlt und steht dann der Ehegemeinschaft zu.
      Denke ich.

      Schaut man sich die Klagegründe und die daraus abgeleiteten Ansprüche an, so setzen die sich im Wesentlichen aus Schmerzensgeld und Schadenersatz zusammen.
      Der Schadenersatz gleicht ausdrücklich die Schäden aus, die dem Haushalt entstanden sind, so z.B. der Haushaltsführungsschaden, der Vermögensschaden (wenn z.B. die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird) oder die voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft .
      Insofern wäre nach einem Urteil zu Gunsten des Geschädigten genau zu differenzieren nach den beiden Anteilen.
      Da das Scherzensgeld nur Schmerzen des Unfallopfers ausgleicht, die es hatte und haben wird, stehen nach meiner Meinung die Schmerzengeldzahlungen allein dem Unfallopfer zu.

      Aber die Schadensersatzansprüche sind nach meiner Meinung Ausgleich der Ansprüche, die der Ehegemeinschaft als Schaden entstanden sind.

      Wenn man dieser Argumentation folgen möchte, dann kann das nach meinem Dafürhalten bei einem Vergelich nicht wesentlich anders sein.

      Allerdings ergibt sich das Problem der Aufteilung des Gesamtbetrags in die Anteile für Schadenersatz und Schmerzensgeld.
      Nun ist es bei einem Vergleich ja gerade beachsichtigt diese Aufteilung nicht zumachen.
      Und die Entscheidung zur Zustimmung eines Vergleichs kann nur von dem betroffenen Unfallopfer (in der Ehegemeinschaft) kommen. Der andere Part hat da kein Mitspracherecht.
      Von daher vermute ich, dass sich daraus ergeben könnte, dass die Zahlung aus einem Vergleich dem Haushalt einer Ehehemeinschaft zusteht und nicht dem Geschädigten allein.

      Soweit zu meiner Auffassung.
      Fehlende Konjunktive bitte ich zu entschuldigen.

      Ach ja, es gibt zur Beurteilung des Anteils des Schmerzensgeldes im Vergleich ein paar Urteile, die ebenfalls ausführen, dass innerhalb eines Vergleich genaue Angaben bezüglich des Anteils des Schmerzensgeldes enthalten sein müssten, wenn man das bewertet haben wolle. Da geht es allerdings um Bafög, z.B. VG München · Urteil vom 12. November 2009 · Az. M 15 K 08.628.

      Jedenfalls hatte ich wegen dieser Überlegungen nahgefragt, ob jemand etwas genaueres weiß. Ich habe ja nur eine Ableitung gemacht.

      Grüße
      frapo
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      (Hermann Hesse am 04.05.1941)

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von frapo ()

    • Hallo frapo,


      meiner Meinung nach ist es schon ein Unterschied ( mit kleiner bis größerer Auswirkung.)


      Nehmen wir mal eine Summe von 30000€ an:


      wenn sie beiden Partner gutgeschrieben wird, erhöht sich bei beiden das Endvermögen um je 15000€


      wird sie einem gutgeschrieben, erhöht sich nur diesem sein Endvermögen um diese Summe.(30000€).


      Das könnte bei einer Zugewinnberechnung einen Unterschie ausmachen.


      lg
      edy



      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      da es keine Klage der Ehegemeinschaft geben kann, kann es keine Auszahlung an die Gemeinschaft geben.
      Es kann immer nur eine geschädigte Person einen Betrag aus einem Vergleich im gerichtlichen Verfahren ausgezahlt bekommen.
      Oder Anders: Der Wille des den Vergleichsbetrag Zahlenden ist es, die Zahlung an jenen zu leisten, der mögliche Ansprüche geltend macht um dieses Anspruchsbegrehen für alle Zeit zu befrieden.
      Es ist also völlig egal wer das Geld (zunächst) bekommt.
      Im übrigen zahlen die Versicherungen im Vergleich während eines gerichtlichen Verfahrens zunächst an den Anwalt auf ein Underkonto.
      Mit dem Anwalt wird dann geklärt wie das Geld dem Mandanten zukommen soll.

      Und ja, es macht einen Unterschied wenn sich das Vermögen der Gemeinschaft oder einer Person der Gemeinschaft ändert.

      Viele Grüße

      Frank
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