Ausbildungsbedingter Mehrbedarf

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    • Ausbildungsbedingter Mehrbedarf

      Hallo an Alle,

      nach eigener Internetrecherche konnte ich leider keine klare Antwort auf meine Frage erhalten.

      Es geht um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90,- € bei einem in Ausbildung befindlichen Unterhaltsberechtigten ( 18 Jahre ) mit eigenem Hausstand.

      Lauf Haufe ( §2 RZ 217 ) entfallen die 90,- €

      Link entfernt, da Ziel eine zu ISUV konkurrierende Adresse enthielt ( edy)

      Kann das wer bestätigen?



      MfG

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo Edy,

      danke für den Link, da hätte ich selber drauf kommen müssen mal in die Unterhaltsrichtlinien zu schauen :) OLG ist richtig.

      in 13.2 steht der Verweis auf 10.2.3

      13.2 Einkommen des Kindes
      Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes,
      auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen
      (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl.
      Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus
      unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB
      entsprechend.
      in 10.2.3 steht dann dann allerdings

      10.2.3 Ausbildungsaufwand
      Die Ausbildungsvergütung eines in der
      Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt
      der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer
      Anrechnung in der Regel, sofern für eine derartige
      Schätzung hinreichende Anhaltspunkte bestehen, um
      einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 10 %,
      maximal 90 Euro zu kürzen.
      Somit entfallen nach meinem Verständnis die 10% ( max. 90,- Euro ) da ja nicht mehr bei den Eltern wohnend und eigener Hausstand.

      Wenn ein Auszubildender noch zu Hause wohnen sollte, gelten dann die 10% vom Brutto- oder Nettogehalt ?


      MfG
      Uwe

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von UwFi99 ()

    • Moin Uwe,

      die Leitinien der OLGe sorgen teilweise für Verwirrungen, auch weil sich in vielen Punkten unterscheiden. Das OLG Hamm hat sich hinsichtlich des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs m.E. noch am deutlichsten ausgedrückt:

      13.2
      Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, wird – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr.10.2.3) – in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bleiben entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB ganz oder teilweise unberücksichtigt.
      10.2.3
      Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 90 € als Ausbildungsaufwand abzuziehen (Nr. 12.2), soweit dieser Aufwand nicht bereits in dem Bedarfssatz enthalten ist (Nr. 13.1.2).
      13.1.2
      Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 735 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 300 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.

      Das bedeutet m.E. aber auch, dass ein volljähriges Kind mit eigenem Hausstand ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen (das, was über 90 Euro liegt) geltend machen kann, wenn es den konkreten Nachweis erbringt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo Clint,

      das lese ich eben so nicht. Schauen wir uns das noch einmal an:


      Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 735 € / Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden.

      Aha, wir wissen nun das der Bedarfssatz für einen Studenten oder eben ein Kind ( über 18 ) mit eigenen Hausstand 735,-€ ist.

      So nun kommt:

      Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.

      Sie sind also im Bedarfssatz von 735,-€ bereits enthalten und können somit nicht noch einmal abgesetzt werden!


      MfG
      Uwe

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von UwFi99 ()

    • UwFi99 schrieb:

      Sie sind also im Bedarfssatz von 735,-€ bereits enthalten und können somit nicht noch einmal abgesetzt werden!

      Sag ich doch! Die 90 Euro sind dann enthalten. Jedenfalls geht das aus mehreren OLG-Leitlinien (nicht nur Hamm) hervor. Und auch die Mama aller Leitlinien, die Düsseldorfer Tabelle sagt:
      Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.

      Aber wenn ein Kind mit eigenem Hausstand mehr als diese "Pauschale" - z.B. insgesamt 120 Euro - konkret nachweisen kann, müssen m.E. 30 Euro berücksichtigt werden. Ähnlich wie bei der 5%-Pauschale eines Unterhaltspflichtigen.
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