Darf ein Rechtsanwalt meine zweite Frau vertreten?

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    • Darf ein Rechtsanwalt meine zweite Frau vertreten?

      Sehr geehrtes Forum,
      ich lasse mich zum zweiten Mal scheiden.
      Meine zweite Frau hat einen Anwalt verpflichtet, der mich 1998 bei meiner ersten Scheidung vertreten hat. Er weiß jetzt sehr viel über mich und mein Vermögen. Das schadet mir beim Zugewunnausgleich.
      Ist so etwas erlaubt?

      Gruß
    • Hallo Schorsch10,
      ich meine, er darf, denn:

      § 356 StgB:

      (1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den
      ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben
      Rechtssache
      beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient,
      wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

      (2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum
      Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
      fünf Jahren ein.

      Es handelt sich bei deiner 2. Scheidung nicht um dieselbe Sache, daher komme ich zu meiner Meinung. Aber vielleicht gibt es noch andere Meinungen.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Villa ()

    • Hallo Schorsch,

      mal davon abgesehen, dass ich mich frage, ob du vorhast, hier Fakten zu verschweigen und dir damit zu Unrecht Vorteile zu verschaffen, ist es so, dass dein Ex-Anwalt einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt: dejure.org/gesetze/BORA/2.html
      Da der Ex-Anwalt dich in dieser Sache nicht vertritt, kann ich schon vorstellen, dass er jetzt deine (Ex-)Frau vertreten darf. Gut finde ich es dennoch nicht. Unsere Ex-RA hat die Mutter meiner Tochter damals wegen Befangenheit abgelehnt, obwohl sie uns mittlerweile gar nicht mehr vertreten hat.

      Gruß, HT
    • @clint
      mit welcher Begründung?
      Dann müsste jeder Mandant zukünftig seinen gewählten Anwalt fragen: haben Sie gegen xxx schon jemanden vertreten?

      Ich denke: Schorsch hätte - wäre er schnell genug gewesen - sogar den Anwalt seiner 1. Frau beauftragen können.
      Dann gäbe es nur Probleme wäre seine 3. Frau wieder gleich die 1. Frau und er will sich nochmal scheiden lassen.
      Der Anwalt wäre dann ja in beide Richtungen befangen. :?:

      Kleine Hexe
    • Moin Hexe,

      ein Anwalt, der mich in einer meiner vielen Scheidungen [ :D ] vertreten hat, darf nach meiner festen Überzeugung bei keiner meiner zukünftigen Scheidungen [ :D ] meine jeweilige Ehefrau [ :D ] vertreten. Er weiß einfach zu viel über meine persönliche Situation. Ich würde alle Hebel in Bewegung setzen, wenn einer meiner ehemaligen Scheidungsanwälte gegen mich antreten würde!

      Kleine Hexe schrieb:

      Dann müsste jeder Mandant zukünftig seinen gewählten Anwalt fragen: haben Sie gegen xxx schon jemanden vertreten?

      Nö. Der Anwalt hat selbst zu prüfen, ob er den "neuen Gegner" schon einmal in einer Scheidungsangelegenheit vertreten hat. 8)
    • Hallo Clint,

      das ist ja auch was anderes - war ja der Anwalt der 1. Frau und soll Anwalt der 2. Frau werden.

      Nur die Anwälte deiner bisherigen Scheidungen dürfen nicht deine zukünftigen Exfrauen vertreten - ginge dann ja gegen einen ehemaligen Mandanten.

      Bei Schorsch scheint es eher darum zu gehen, dass er dem Anwalt seiner 1. Ehefrau noch Dinge offen gelegt hat/legen musste die er jetzt bewusst verschweigen will und das natürlich nicht möglich ist wenn es der gleiche Anwalt wie bei Frau 1 ist. Wissen kann man nicht vernichten. Egal ob es eine Verschwiegenheitspflicht gibt oder nicht, der Anwalt wird dann natürlich alle Mittel und Wege ausschöpfen um diese Angaben wieder zu erhalten ohne zu äußern: ich weiß aber genau von damals...

      imho: Schorsch hätte den Anwalt A seiner 1. Frau nehmen können nur seine 2. Frau nicht den Anwalt B der Schorsch bei der 1. Scheidung vertreten hat.
      Weil A ja nicht gegen eine ehemalige Mandantin klagt sondern eine ganz neue, B dies aber tun würde.

      Jetzt weiß ich ich wieder genau: nie wieder heiraten 8)

      Kleine Hexe
    • Hallo Kleine Hexe,

      ...nur seine 2. Frau nicht den Anwalt B der Schorsch bei der 1. Scheidung vertreten hat.


      aber genau das ist doch jetzt der Fall. Oder? Nach all den von euch geschilderten möglichen Konstellationen unter radikaler Ausschöpfung des Konjunktivs bin ich nun völlig wirr im Kopf. :D

      Aber das, was Schorsch in seinem 1. Post schrieb, bleibt doch:
      Meine zweite Frau hat einen Anwalt verpflichtet, der mich 1998 bei meiner ersten Scheidung vertreten hat.


      Also - um es mit den Worten eines Sechstklässers zu sagen: Schorschs Anwalt aus seiner 1. Scheidung, vertritt nun die Gegenseite (2. Frau) bei seiner 2. Scheidung. Sagen wir Achtklässler.

      Gruß
      Susanne
    • ooooooooh, sorry

      ich habe die ganze Zeit gelesen der Anwalt hat seine 1. Frau vertreten und vertritt jetzt seine 2. Frau ebenfalls.
      Wenn er Schorsch bei der 1. Scheidung vertreten hat, darf er imho natürlich nicht die 2. Frau gegen Schorsch in einer Scheidung vertreten.
      Wobei ich immer nur lese "gleiche Rechtssache" und das wäre eine 2. Scheidung von einer neuen Frau nicht, das dürfte ja nicht einmal eine 2. Scheidung von der gleichen Frau sein???

      beschämte Grüße
      Kleine hexe
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