Volljähriger Student mit eigener Wohnung, Elternteil nicht leistungsfähig - Kinderfreibetrag/Ausbildungsfreibetrag

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    • Volljähriger Student mit eigener Wohnung, Elternteil nicht leistungsfähig - Kinderfreibetrag/Ausbildungsfreibetrag

      Was passiert, wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, das bereinigte Nettoeinkommen <1300€ beträgt?
      Der Elternteil muss nichts zahlen und der andere Elternteil muss den ganzen Unterhalt aufbringen sofern er leistungsfähig ist.

      Kann dann der halbe Kinderfreibetrag des nicht leistungsfähigen Elternteils auf den voll leistenden übertragen werden? Mit oder ohne Einspruchsmöglichkeit des nicht leistungsfähigen?
      Gilt das gleiche auch für Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA)?

      Bzw. interessant wäre auch, was passiert wenn er gerade noch leistungsfähig wäre und eine Quote von 20€/525€ herauskommt (20+525+190Kindergeld=735).
      Zahlt er die 20€, dann kommt er ja zu 100% seiner Leistungspflicht nach, keine Übertragung des Freibetrags mehr, obwohl sich der Fall nicht gross zu vorhin unterscheidet?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ralf1973 ()

    • Hallo ralf,

      der Student ist nicht mehr privilegiert, somit hast du ihm gegenüber einen Selbstbehalt

      von 1300€,

      Also musst du keinen Unterhalt leisten.

      Der Student kann/muss BAFöG beantragen,

      weiterhin:

      Elternteile, die mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind, werden steuerlich nicht so behandelt, als ob sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen. Es erfolgt keine Übertragung auf den anderen Elternteil, wenn ein Elternteil nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist (BFH, 25.07.1997 - VI R 107/96, BStBl II 1998, 329). Auch wenn Eltern wegen eigener ausreichender Einkünfte des Kindes nicht unterhaltspflichtig sind, bleibt es beimHalbteilungsgrundsatz auch dann, wenn das Kind im Haushalt des einen Elternteils lebt und der andere keinen Unterhalt zahlt (BFH, 24.10.1997 - VI R 13/97; BFH/NV 1998, 689). Es erfolgt keine Übertragung bei Vereinbarung einer Unterhaltsfreistellung (BFH, 27.10.2004 - VIII R 11/04, BFH/NV 2005, 343).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo edy,

      bist Du sicher?

      Das Steuerprogramm Elster sagt bei dem Punkt:

      "Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern sowie bei Eltern nichtehelicher Kinder kann ein Elternteil
      in der Zeile 38 beantragen, dass der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird, wenn er,
      nicht aber der andere Elternteil, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für 2015 zu mindestens 75 % erfüllt
      hat oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist"


      Uns betrifft dieser Fall auch in diesem Jahr... allerdings macht derartige Dinge unser Steuerberater,
      daher wird die Steuer für 2015 auch erst im November gemacht :)
      Im November habe ich also eine definitive Aussage vom Steuerberater!
      LG
      Triene


      ____________________________
      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von DieTriene ()

    • Moin edy,

      wohl ab Veranlagungszeitraum 2012 hat sich durch Gesetzesänderung etwas verändert.

      § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG schrieb:

      Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
    • Clint schrieb:

      Moin edy,

      wohl ab Veranlagungszeitraum 2012 hat sich durch Gesetzesänderung etwas verändert.

      § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG schrieb:

      Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
      Jetzt wird die zweite Frage interessant.
      Was, wenn aufgrund des Selbstbehalts und der unterschiedlichen Einkünfte, der eine Elternteil nur eine geringe Unterhaltspflicht von 20€ gegenüber einer wesentlich höheren von 525€ rechnerisch rauskommt? Die 20€ werden zu 100% geleistet ... die 525€ auch ...
      Übertragung der Freibeträge imme rnoch möglich? Aller Freibeträge?
    • Hallo,
      ich denke, die Bezugsgröße für das "Nachkommen der Unterhaltspflicht im Wesentlichen" dürfte der Mindestunterhalt (= 100 % der jeweiligen Alterstufe in der Düsseldorfer Tabelle) sein. Damit sind sicher nicht 100% irgendeines titulierten bzw. ausgeurteilten Unterhaltsbetrags, also beispielsweise nur von 20 € gemeint sein. Oder?

      Kurt
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