Kann ein Unterhaltsanspruch nach mehr als 5 Jahren wieder aufleben?

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    • Kann ein Unterhaltsanspruch nach mehr als 5 Jahren wieder aufleben?

      Hallo liebes Forum,
      eigentlich sah ich meine Unterhaltsgeschichte seit mehreren Jahren als beendet an.
      Eines meiner 5 Kinder stand unvermittelt vor der Wohnung nach dem es bis auf einer Übernachtung in 2011 keinen Kontakt gegeben hat. Sinn seines Besuches war es das er für seinen Bafög Antrag einen Einkommensnachweis forderte um Einkommensabhängiges Bafög zu bekommen. Ziel Masterstudiengang Germanistik und Philosophie.
      Das ist Lobenswert und hat meine Anerkennung! Habe ihm das auch gesagt.
      Habe errechnet das ich derzeit mit dem vollen Satz ( 735 Euro) belastet werden könnte.
      Passt aber gar nicht in meiner Lebensplanung da ich in kürze in Altersteilzeit gehe.
      Ich bezweifele überhaupt das eine Unterhaltspflicht meinerseits überhaupt besteht.
      Fakten:
      Sohn geboren Sommer 1990
      Schulbesuche in der Reihenfolge: Grundschule, Realschule Hauptschule, verlassen ohne Abschluss.
      Jetzt das Abitur erreicht.
      Jugendamtsunterhaltsurkunde mit einem Vergleich in 2009 mangels Arbeitsaufnahme und Schulbesuch herausgeklagt.
      Letzter Unterhaltsbetrag im Jan. 2010 von 120 D-Mark
      Mutter bezieht ALG II
      Leider kein Kontakt und keine Information über seine Lebensplanung
      Seit Januar 2010 hat er eine Eigene Mietwohnung.
      Eine Familienkrankenversicherung besteht schon seit mehreren Jahren nicht mehr.

      Die Ausbildungszeit halte ich nicht mehr angemessen.
      Laut seiner Aussage die gesamte Zeit bis heute nur als Minijober beschäftigt.
      Elternunabhängiges Bafög lehnt er ab.
      Das erscheint mir alles nicht glaubwürdig. Deshalb würde ich einen Unterhaltsanspruch nicht als gegeben ansehen.
      Wie seht ihr das.
      Mit freundlichen Grüßen Horst
    • Guten Abend!

      Ich würde die Auskunft erteilen. Dann das BAföG Amt den Anspruch des Kindes ermitteln, welcher aber familienrechtlich keine Relevanz hat.

      Bei der geschilderten Vita des erwachsenen Kindes sehe ich keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsunterhalt. Da fehlt die Zielstrebigkeit. Ein bis zwei Jahre bummeln, das geht gerade noch, wenn das Kind sich aber 5 Jahre mit Minijobs über Wasser hält, darf es nicht darauf hoffen, plötztlich wieder Anspruch auf Unterhalt zu haben.

      Neulich gab es einen Fall, da wollte eine Tochter nach mehreren Jahren, in denen sie orientierend tätig war (Praktika, FSJ), wieder Unterhalt bekommen. Das wurde positiv für die Tochter entschieden. Das sehe ich in dem geschilderten Fall aber nichts als gegeben.

      LG chico
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