Unterhalt für Erst-Semester-Studentin / BAFÖG - Vorgehen

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    • Unterhalt für Erst-Semester-Studentin / BAFÖG - Vorgehen

      Guten Abend,

      folgende Situation:
      • aktuell kein aktiver Kontakt zur Tochter (19)
      • war in den letzten Jahren sehr schwierig, PAS-Bemühungen der Mutter teilweise sehr erfolgreich...
      • hat im Juni Abitur gemacht, will studieren; es ist davon auszugehen, dass sie einen Studienplatz kriegt, da guter Abi-Schnitt.
      • letztes Treffen - das 3. in diesem Jahr - nach dem mündlichen Abi
      • dort die Frage von ihr, ob der KV die Einschreibegebühren übernehmen würde (tut er nicht, gehört zum Unterhalt)
      • seither reagiert sie auf keine Nachricht, einen Grund findet sie bestimmt - Abi-Geschenk nicht groß genug, Anwesenheit des KV bei Zeugnisübergabe ohne Einladung (den Termin hatte sie ihm aber gesagt), ...
      Der KV zahlt Unterhalt gemäß DDF-Tabelle, laut Rechtsprechung ist er dazu in der "Orientierungsphase" verpflichtet, die September-Zahlung ist gerade raus (also der 3. Monat).

      Jetzt zur Frage:
      Unseren Annahmen zufolge hat die Tochter Anspruch auf BAFÖG, weil KV kein Großverdiener und KM ebenfalls nicht (das sagt auch der BAFÖG-Rechner). Es gibt ein weiteres gemeinsames Kind (15), KM übt eine Teilzeittätigkeit aus, hat noch ein KiGa-Kind aus zweiter Ehe.

      Muss der KV die Tochter nun auffordern, nach ihrer Immatrikulation einen BAFÖG-Antrag zu stellen?
      Laut Rechtsprechung ist ihr das zuzumuten, s. Urteil des OLG Hamm .

      Darf der KV den Unterhalt einstellen oder nur unter Vorbehalt zahlen, wenn sie keinen Antrag stellt?
      Für den Antrag benötigt sie ja Gehaltsangaben des KV - eingebunden werden müsste er also.

      KV hat die Befürchtung, dass die Tochter kein BAFÖG beantragen will, weil bei einer Bewilligung automatisch der Bafög-Betrag (hälftig?) auf den Kindesunterhalt angerechnet würde. Das will bestimmt die KM verhindern, die dem KV bedauerlicherweise auch 14 Jahre nach der Trennung nicht das Schwarze unter dem Fingernagel gönnt.
      Die KM zahlt keinen KU, ihr Anteil ist aus ihrer Sicht mit Kost, Logis und sonstigem "abgedeckt".
      Kann der KV den BAFÖG-Bescheid einfordern?
      Was ist mit der Unterhaltszahlung im Oktober, während ggf. noch die Antragstellung läuft? Volle Zahlung und ggf. Rückforderung? Oder Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen?

      Hier herrscht gerade ein wenig Ratlosigkeit, was der KV nun tun kann, davon ausgehend, dass er die Tochter in den nächsten Wochen nicht persönlich treffen wird.

      Danke vorab für jegliche Hilfestellung.
      Gruß
      Rheingauerin
    • Hallo Edy,


      ein "gültiger Titel" im Sinne einer Urkunde existiert nicht.


      Es gab bis letztes Jahr einen unbefristeten Titel vom JA, den die KM bis heute nicht ausgehändigt hat.


      Mit Erreichen der Volljährigkeit hat der KV, da kein persönliches Treffen mit der Tochter stattfand, ihr ein Infopaket übereignet, in dem alles drin stand zu den Änderungen (inkl. Merkblatt ISUV). Im Monat nach dem Geburtstag wurde der Unterhalt dann an das vorhandene Konto der Tochter überwiesen.
      Die Ex erhielt die Mail zur Überweisung auf das Konto der Tochter ab dem Monat nach Erreichen des 18. Lj. und wurde zudem aufgefordert, den Titel auszuhändigen, wusste also Bescheid. Dennoch, schon am 1. als das Geld nicht mehr bei der KM einging, bitterböse Beschimpfungs-E-Mail "auf Basis welcher Rechtsgrundlage?".
      Rechtsgrundlage in Form von Links geschickt, über ihre Unterhaltspflicht aufgeklärt und auch, dass eine Schuld befreiende Zahlung nur an die Tochter möglich ist. "Erkundige Dich gerne bei Deinem Anwalt." Im Folgemonat kam das Geld an das Konto der Tochter wegen "Konto erloschen" zurück. KV schreibt an Tochter, was er nun machen soll, Whatsapp-Nachricht, dass an das Konto der KM zu überweisen sei. Das hat er sich dann noch schriftlich (d.h. mit Unterschrift) geben lassen und überweist seither den von uns errechneten Anteil an das Konto der KM.

      Nebenbei bemerkt hatte der KV der Tochter noch die Gehaltsnachweise der vorangegangenen 12 Monate per Einschreiben geschickt. Die waren zuletzt im Rahmen der Scheidung angefordert worden, 2009.
      Mittlerweile ist sein Einkommen leicht gestiegen, d.h. er müsste einige Euro mehr für sie (und ihre Schwester) zahlen. Brief kam ungeöffnet zurück, vermutlich weil KM ihre Einkommensnachweise nicht dem KV zukommen lassen will.
      Tja, dann halt nicht :rolleyes: , freiwillig mehr zahlen muss er ja nicht.


      Also, lange Rede, kurzer Sinn: es liegt ein alter unbefristeter Titel vor, den ich aufgrund der Vorgänge als nicht mehr gültig bezeichnen würde.


      Der KV will zahlen, will seiner Tochter grundsätzlich auch eine gute Ausbildung gewähren. Auch wenn es schon ärgerlich ist, dass sie trotz Reifezeugnis sich noch keinen Millimeter von ihrer Mutter emanzipiert hat.


      Er muss jetzt für seinen Arbeitgeber Ende des Monats eh eine Studienbescheinigung von ihr einfordern, spätestens dann will er auch mit dem Thema BAFÖG um die Ecke kommen.
      Heute gerade haben wir außerdem davon erfahren, dass es ein "regionales" Stipendium gibt, für die sie alle Voraussetzungen erfüllt. Die 1.000 EUR pro Semester könnte man ja auch noch mitnehmen...


      Zahlung einstellen und unschöne Mails mit der Ex auszutauschen und zu riskieren, dass die jüngere Tochter wieder wochenlang nicht zu ihrem Vater kommen darf, will der KV nicht. Das mit dem Umgang wird nämlich immer gleich angedroht. "Mit deinem Verhalten hast du Kind 1 vergrault und auch Kind 2 wird bald nicht mehr kommen" - solch eine Mail kam, als der Unterhalt einmalig nicht an die Ex überwiesen wurde....


      Wäre schön, wenn hier jemand seine Erfahrungen schildern könnte rund um das Thema.

      Danke vorab!


      Gruß
      Rheingauerin



    • Hallo,

      rheingauerin schrieb:

      es liegt ein alter unbefristeter Titel vor, den ich aufgrund der Vorgänge als nicht mehr gültig bezeichnen würde.

      Na ja, er wurde aber weder herausgegeben noch per Abänderungsklage aus der Welt geschafft.

      rheingauerin schrieb:

      Das mit dem Umgang wird nämlich immer gleich angedroht.

      Dir ist schon klar, dass der Umgang mit einer Volljährigen keine Frage des Umgangsrechtes mehr ist, oder?

      Gruß
      Kurt
    • Hallo kurtkurt,


      das mit dem Umgang betrifft nicht die Große - das Thema ist durch.
      Sie war - das hat eine Gutachterin mal schön dargestellt - eine Art Projektionsfläche der Probleme nach der Trennung. Die KM hat dem Kind etliches abgefordert und schlussendlich hat die Tochter dann mit 15 entschieden, dass sie keinen Umgang mehr mit ihrem Vater will und kam nicht mehr mit. Nach 2,5 Jahren absoluter Sendepause dann zaghaft alle 3 Monate ein Treffen auf eine Pizza o.ä.



      Die jüngere Tochter kommt mit ihren 15 Jahren noch regelmäßig zum Papa und dies auch gerne (das zeigt sie auch). Sie kriegt vom Papa in den wenigen Stunden viel Aufmerksamkeit und mag sehr, wie wir leben, unser Umfeld, unsere Freunde, unsere Freizeitaktivitäten.
      Es ist schon klar, dass selbst bei der 15-jährigen kein Umgang mehr eingeklagt werden könnte. Wenn diese sich von ihrer Mutter so beeinflussen ließe, dass sie bei einer Auseinandersetzung wegen des Unterhalts für ihre Schwester nicht mehr zum KV kommt, dann ist das traurig [und schäbig von der KM], aber nicht zu ändern.


      Empfiehlst Du, den Titel noch einmal einzufordern? Und ggf. eine Abänderungsklage anzustrengen?


      Gruß
      Rheingauerin



    • Hallo Rheingauerin,

      der Titel existiert noch, und selbst, wenn daraus, nach der Vorgeschichte, letztlich nur "zu Unrecht" vollstreckt werden könnte - es könnte der Versuch gemacht werden.
      Fordert die Tochter also mit Fristsetzung (!), laut RA sind 2 Wochen üblich, zur Herausgabe auf, entweder per Einwurfeinschreiben oder gleich mit dem Gerichtsvollzieher. Ich würde sie auch darauf hinweisen (evtl. per SMS oder Mail, falls solche Kontaktdaten bestehen und kein persönlicher Kontakt stattfinden sollte), dass sie dazu rechtlich verpflichtet ist, weil sich die Rechtsgrundlagen seit der Volljährigkeit geändert haben. Eine eventuelle Abänderungsklage würde für sie zu unnötigen Kosten führen.

      Zum Beantragen von BAföG ist sie rechtlich verpflichtet; BAföG geht dem Unterhalt vor, werden Leistungen gewährt, mindern sie in vollem Umfang den errechneten Bedarf. Weigert sich die Tochter, kann man ihr den vermutlich zustehenden Betrag auch fiktiv anrechnen.

      Ich würde die ganze Thematik in einem 4-Augen-Gespräch zwischen Vater und Tochter besprechen, auch, damit sie sieht, dass es nicht darum geht, nichts mehr zu zahlen und sie quasi "im Regen stehen" zu lassen. Auch kann sie sich ja vom JA kostenlos beraten lassen, damit sie auch von anderer Stelle hört, wie die Rechtsgrundlagen sind, was die Glaubwürdigkeit des Vaters erhöhen dürfte. Mir hat das jedenfalls, so kritisch ich das JA sehe, in der letzten Auseinandersetzung geholfen.
      Die kleinere Schwester (15) ist jetzt ihr gegenüber vorrangig, das wisst ihr, oder?

      Gruß, HT
    • Moin,

      streng genommen besteht (noch) kein Anspruch auf Herausgabe des Titels. Erst nach einer Abänderung auf 0,00 wäre das möglich.

      Handelt es sich beim Titel um eine Urkunde? In welcher Höhe ist der Minderjährigenunterhalt tituliert?

      Das volljährige Kind ist wirksam aufzufordern, seine Unterhaltsbedürftigkeit nachzuweisen. Es hat vollständig Auskunft zu erteilen über seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und insbesondere auch über die seiner Mutter (incl. aller Belege!). Beantragt es kein BAföG, kann es ihm gem. BGH und weiterer OLG-Rechtsprechung fiktiv angerechnet werden.

      Der Vater bzw. dessen RA sollte möglichst schnell aktiv werden. Zustellung des Schreibens am sichersten per Gerichtsvollzieher. Kostet nur wenig mehr als ein Einschreiben mit Rückschein.

      Verhalten des Vaters hinsichtlich Unterhaltszahlungen ab Oktober sollte mit RA schnellstens geklärt werden (mit ihm die sog. Darlehenslösung des BGH diskutieren). Im Forum besteht dazu leider bisher keine absolute Klarheit.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo und guten Abend,

      danke für die Antworten und ersten Tipps.

      Der KV hatte einen Kontaktversuch vor 10 Tagen gestartet, keine Antwort (Whatsapp nicht gelesen, vermutlich aber gesehen über die Vorschaufunktion der App).
      Am Freitag dann ein neuer Versuch mit der Zusatzinfo Studienbescheinigung und Gesprächsbedarf wegen Unterhalt und BAFöG. Keine Stunde später (!) Rückantwort: "Was soll sich ändern?". Interessant - monatelang meldet sie sich überhaupt nicht. Kaum erwähnt er nur das Wort Unterhalt, ist eine Antwort innerhalb so kurzer Zeit tatsächlich möglich.
      Auf seine Antwort, dass er ihr das gerne erklären würde, kam dann nur "Schreib doch eine Mail." Oh Mann!


      Wir haben uns nun nochmal die Infos im Netz angeschaut, und finden folgendes Zitat im Zusammenhang mit BAFÖG und einer Entscheidung des OLG Hamm:


      " Zur Begründung wird hier aufgeführt, dass der Unterhaltsberechtigte (als "nicht priviligierter Volljähriger") grundsätzlich selbst versuchen muss, seinen Bedarf zu decken. Er muss alles ihm Zumutbare tun, um nicht bedürftig zu werden."


      Das mit dem BAFÖG-Antrag wird der KV auf jeden Fall bei seiner Tochter anführen.
      Und ja, er wird auch den Hinweis geben auf das Stipendium, für das sie alle Voraussetzungen mitbringt.

      Eine Frage hätte ich noch zu der Aussage, dass das BAFÖG voll auf den Bedarf angerechnet wird:
      die Berechnung des Volljährigenunterhalts mit Quotelung hat es nicht gegeben. Der KV hat einfach den Zahlbetrag für Volljährige in der DDF-er Tabelle genommen, da keinerlei Informationen zum Einkommen der KM vorliegen. Er zahlt also 352 EUR. Bei grob berechneten 200 EUR BAFÖG verblieben für ihn dann doch nicht nur 152 EUR, sondern aus meiner Sicht nur ein Anteil davon, oder?

      So viele Fragen... ?(
      Der KV macht jetzt noch einen Termin mit seinem RA, um zu klären, was zu tun ist.
      Auch, ob ggf Unterhalt auf Darlehensbasis gezahlt wird, bis der BAFÖG-Antrag durch ist.
      Zudem will er mit Blick auf den Titel sichergehen. (Der war vom JA ausgestellt und auf 105% festgelegt.)


      Und wieder spannende Zeiten. Dann schauen wir doch mal, ob die jüngere Tochter in dieser Situation nächstes WE zu ihrem Papa kommt.


      Gruß
      Rheingauerin
    • Hallo Rheingauerin,

      letztlich gibt es zunächst zwei Möglichkeiten:

      1) Die Tochter stimmt einer Neuberechnung, z.B. kostenfrei über das JA, zu und gibt den alten Titel heraus, sodass hieraus kein Vollstreckungsversuch mehr unternommen werden kann. Wie Clint schon schrieb, kann die Herausgabe letztlich rein rechtlich nur erzwungen werden, wenn der Anspruch 0 € nicht übersteigt. Freiwillig herausgeben kann sie ihn aber trotzdem immer und jederzeit und sich mit euch auf jeden beliebigen Betrag einigen. Ihr könntet ihr z.B. vorschlagen, dass sie sich allein oder gemeinsam mit beiden Elternteilen (da beide barunterhaltspflichtig sind) beim JA beraten lässt, und ihr bietet ihr bis zur Klärung des neuen Anspruchs an, Betrag x zu zahlen. Sollte sich am Ende ein geringerer Anspruch ergeben, dürft ihr etwaige Überzahlungen nur verrechnen, wenn sie dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
      2) Wenn der gütliche Weg nicht von ihr gegangen werden will, bleibt nur der Weg über eine Abänderungsklage, deren Kosten ggfs. an der Tochter hängenbleiben, wenn sie der Bitte um Neuberechnung und Offenlegung der Daten (auch der Mutter) nach (nachweislicher!) Fristsetzung nicht nachkommt.

      Was das BAföG betrifft, so wird der volle Bedarf vom errechneten Bedarf abgezogen, ebenso wie das Kindergeld, und der Rest wird nach Einkommen gequotelt.

      Ich würde die junge Dame mal auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen.

      Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,

      vielen tausend Dank für die Infos.

      Noch eine Frage zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Vaters - dann ist's gut ;)
      2.000 EUR sind ermittelt => damit 400 EUR KU für das privilegierte KindWird für den Bedarf der älteren Tochter - da nicht mehr privilegiert - dann nur noch ein Betrag von 1.600 EUR herangezogen?

      Weitere Schritte:
      Der KV kann schon Mittwoch mit dem RA sprechen - mal schauen, welchen Weg dieser (eher gemäßigte) Ratgeber vorschlägt.

      Eine gütliche Einigung sehe ich nicht - die Tochter will ihren Vater noch nicht einmal sehen. Da ist kaum dran zu denken, dass man zusammen mit der KM zum JA zwecks Beratung und Neuberechnung geht...

      Der KV freundet sich gerade mit dem Gedanken an, dass er dann seine jüngere Tochter vorerst nicht wiedersieht.
      Die ist zwar in einem Alter, in dem sie selbst entscheiden kann, ist aber vom Typ so, dass sie nicht anecken will. Die wird der Ansage ihrer Mutter Folge leisten und den Umgang nicht mehr stattfinden lassen.

      Tja, dann ist das halt so. Mal schauen, wie lange er das aushält.
      Gruß
      Rheingauerin
    • Hallo Rheingauerin,

      was das relevante Netto betrifft, so habe ich von 2 RA 2 verschiedene Varianten:
      Variante 1: Alle Ansprüche, unabhängig vom Rang, werden nach dem "üblichen" Netto berechnet, also der der minderjährigen Tochter, deiner (falls du weniger verdienst als dein Mann) und der der volljährigen Tochter. Das wird verteilt. Reicht es nicht bzw. wird der SB dadurch unterschritten, wird bzgl. des Unterhalts ggfs. gekürzt, für die minderjährige bis Stufe 1 (Mindest-U), für dich bis zum Minimum (1040 €). Reicht das dann immer noch nicht, geht der Nachrangige leer aus (hier die volljährige T.).
      Variante 2: Die vorrangigen Ansprüche bereinigen das Einkommen bzgl. des nachrangigen. Wenn für den Nachrangigen halt nichts bleibt, hat er Pech...
      Schreib uns doch mal, wie euer RA das sieht.

      Wünsche euch alles Gute!
      HT
    • N'Abend,

      die Frage kann er dann ja morgen gerade nochmal zum RA mitnehmen.

      Bei seinem Einkommen hieße Variante 2, dass er nach Abzug des KU für die 15j in der untersten Einkommensstufe wäre und mit dem Selbstbehalt eh eine Obergrenze gesetzt wäre.

      Bei Variante 1 gibt es im Rang nach dem minderjährigen Kind niemanden mehr. Mein Einkommen liegt über seinem, gemeinsame Kinder haben wir keine.

      Kurzes Telefonat mit dem RA ergab schon das, was hier empfohlen wurde: Frist setzen für Titel und Neuberechnung, wenn die Rückmeldung ausbleibt, Unterhaltszahlung einstellen (und Geld beiseite legen, falls es später dann doch noch zu Zahlungsverpflichtungen kommt).

      Bin ich froh, wenn beide Kinder in Lohn und Brot sind...
      Gruß
      Rheingauerin
    • Hi,
      jetzt haben wir gerade folgendes gefunden:

      Da es sich bei der Jugendamtsurkunde um eine einseitige Verpflichtungserklärung handelt, kommt für die Abänderung § 239 FamFG zur Anwendung.
      Auch wenn der Titel über den Kindesunterhalt erstellt worden ist, als das Kind noch minderjährig war, wirkt er über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Ein Unterhaltsschuldner, der sich durch eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, kann sich nicht ohne Weiteres von seiner übernommenen Unterhaltsverpflichtung lösen, weil seine Erklärung ein einseitiges Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB darstellt.
      Eine Änderung nach § 239 FamFG kann nur dann verlangt werden, wenn sich nachträglich tatsächliche Umstände, Gesetze oder höchstrichterliche Rechtsprechung geändert haben. Außerdem muss feststehen, dass sich diese Änderungen auf die Höhe der Unterhaltspflicht auswirken.
      Aus meiner Sicht haben sich die Umstände geändert: Töchterchen studiert. Oder?
      Gruß
      Rheingauerin
    • Hallo,

      Hochtief schrieb:

      Variante 2: Die vorrangigen Ansprüche bereinigen das Einkommen bzgl. des nachrangigen. Wenn für den Nachrangigen halt nichts bleibt, hat er Pech...

      mein Anwalt sagt: Das um vorrangige Unterhaltspflichten bereinigte Einkommen des Elternteils ist maßgebend ...

      - für die Bedarfsermittlung des volljährigen Kindes (wenn sie mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle erfolgt) und
      - für die Haftungsquotenbestimmung im Verhältnis zum anderen Elternteil.

      (siehe Gerhardt, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, 6. Kap. Rn. 210; Abzug des Zahlbetrags des Unterhalts für vorrangige Kinder).

      rheingauerin schrieb:

      Aus meiner Sicht haben sich die Umstände geändert: Töchterchen studiert. Oder?

      Richtig. Kein Oder. 8)
    • rheingauerin schrieb:

      Kurzes Telefonat mit dem RA ergab schon das, was hier empfohlen wurde: Frist setzen für Titel und Neuberechnung, wenn die Rückmeldung ausbleibt, Unterhaltszahlung einstellen (und Geld beiseite legen, falls es später dann doch noch zu Zahlungsverpflichtungen kommt).

      Unterhaltszahlung einstellen hat er gesagt? Einfach so, wenn die Rückmeldung ausbleibt? Trotz Jugendamtsurkunde?

      Das entspricht exakt meiner persönlichen Rechtsauffassung. Nur kann ich die Vorgehensweise leider (noch) nicht nachweisen...
    • Hallo zusammen,
      noch kurz den (wahrscheinlichen) Abschluss unter diesen Fall.
      Das Gespräch beim RA war nicht weiter erhellend, als das, was der KV eh schon wusste (und hier schon steht). Der RA sagt auch, dass das UH-relevante Einkommen für einen Studierenden so berechnet wird, dass die vorrangigen Ansprüche bedient sein müssen, ähnlich wie beim Elternunterhalt.
      Aber so wie es aussieht, ist das alles egal.
      Der KV hat's noch einmal im Netten versucht und noch einmal per Mail eine Studienbescheinigung angefordert, die ja auch sein Arbeitgeber wegen der Betriebsrente haben will.Zurück kam "wieso fragt deine Firma plötzlich nach einer Studienbescheinigung?". Schon mal rotzfrech, finde ich. Ist ja nicht so schwer, so eine Bescheinigung mal an den Papa zu schicken.
      Die jüngere Tochter ist seit letztem Wochenende informiert, dass es ggf. zu Unterhaltsschwierigkeiten kommen könnte, dass das nichts mit ihr zu tun hat und dass es schön wäre, wenn sie weiterhin die Wochenenden hier verbringt. Das will sie auch, weiter geäußert hat sie sich nicht zu ihrer Schwester. Die beiden können aktuell so überhaupt nicht miteinander...
      So - und wie der Zufall das so will, trifft der KV gestern Verwandtschaft aus der Ex-Familie, die ihn darauf ansprechen, wie toll das ist, dass die große Tochter so ein tolles Abi gemacht hat und jetzt ein duales Studium macht. "Ja, super, sie hat sich gut entwickelt. Wie geht's Euch denn so?" Schnell vom Thema abgelenkt. Er wollte nicht ausgerechnet bei denen fragen, in welchem Unternehmen sie denn die Ausbildung macht.
      Also: er zahlt nächsten Monat keinen Unterhalt. In einer dualen Ausbildung werden Beträge verdient, die oberhalb des Anspruchs sind - und selbst wenn noch einer da wäre, muss sie das halt nachweisen.
      Was eine verkorkste junge Frau.
      Gruß und schönen Sonntag,Rheingauerin
    • Hallo zusammen,

      ich mache das Thema nochmal auf... einiges passiert seither.

      Die Info mit dem dualen Studium war falsch / Missverständnis. Nachdem für Oktober kein UH mehr gezahlt wurde, kam die Ex auf den KV zu. Tochter studiert regulär, Bescheinigung hat er von Ex erhalten und zudem wurde kurz vor knapp noch BAföG beantragt. Die Ex kümmert sich nun um die finanziellen Angelegenheiten der Tochter (die ja letztlich das Haushaltseinkommen beeinflussen).

      Der BAföG-Bescheid liegt dem KV nun seit zehn Tagen vor und wieder gibt es Fragen:

      Die Ex ist nicht leistungsfähig, ihr unterhaltsrelevantes Einkommen liegt bei knapp unter 1.000 EUR.
      • Weiß jemand, wie sich der Anspruch des Kindes nun errechnet?
        Werden die beiden Einkommen der Eltern addiert und wird aus der dann höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Anspruch ermittelt? [im betrachteten Fall 441 EUR]
      • Wird dann von dem Zahlbetrag das BAföG abgezogen und den Rest zahlt der KV, da nur er leistungsfähig ist?
        => im Ergebnis landet auf dem Konto der Anspruch aus der Düsseldorfer Tabelle aus der "gemeinsamen" Einkommensgruppe als Summe von BAföG und UH des KV.
      • Oder ist - weil die KM nicht leistungsfähig ist - ausschließlich die Einkommensgruppe des KV (nach Abzug des UH für die vorrangigen jüngere Tochter) relevant, um den Anspruch zu ermitteln?
        Von diesem würde dann der BAföG-Betrag komplett abgezogen werden und der KV würde nur noch den Restbetrag zahlen? NB: ist wirklich nur ein Rest von 130 EUR.
      In meiner bescheidenen Denklogik müsste das gesamte Einkommen der beiden Eltern relevant sein für die Anspruchsbemessung, weil sich auch das BAföG daraus ableitet. Auch so wäre der KV entlastet - statt 335 EUR nur noch rd. 240 EUR.

      Hat jemand Erfahrungen mit diesen Rechnungen? Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien haben mir nicht geholfen....
      Und der RA ist in Skiferien.

      Gruß aus dem kalten Rheingau,
      Rheingauerin
    • Hallo,

      wenn die Tochter noch zu Hause wohnt ist die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle relevant.
      Er muss aber nicht mehr zahlen als er allein zahlen müsste.

      Und es wird das komplette Kindergeld in Anrechnung gebracht und das - sofern gewährt - das Bafög in Abzug gebracht. Der Rest ist unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 1.300 € zu zahlen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • rheingauerin schrieb:

      Es gibt ein weiteres gemeinsames Kind (15), KM übt eine Teilzeittätigkeit aus, hat noch ein KiGa-Kind aus zweiter Ehe.

      rheingauerin schrieb:

      Die Ex ist nicht leistungsfähig, ihr unterhaltsrelevantes Einkommen liegt bei knapp unter 1.000 EUR.
      Moin,

      ist dem Anwalt des KV bekannt, dass die KM wieder verheiratet ist? Die Ehe könnte Auswirkungen auf ihren Selbstbehalt haben. Hängt auch vom Einkommen ihres Mannes ab. Tochter muss Auskunft darüber erteilen!

      Da ich in Unterhaltsfragen notorisch neugierig bin würde mich auch interessieren, ob die volljährige Tochter vom Jugendamt oder vom Anwalt beraten wird. 8)
    • Hallo Rheingauerin,

      ist die KM in Vollzeit beschäftigt? Wenn nein, gibt es dafür einen triftigen Grund?

      Was deine konkrete Frage betrifft: Ist nur ein Elternteil leistungsfähig (d.h. das relevante Einkommen liegt über dem SB), deann zählt auch nur dieses Einkommen. Wenn die Studentin also noch zu Hause wohnt, bemisst sich ihr Bedarf nach DDT. Davon werden Kindergeld und BAföG in voller Höhe abgezogen, der Rest ist der dann noch zu zahlende Unterhaltsbetrag.

      Familienrechtliche U-Ansprüche und BaföG-Bescheide sollte man nicht in einen Topf werfen, da die Grundlagen verschieden sind.

      Gruß, HT
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