Guten Abend,
folgende Situation:
Jetzt zur Frage:
Unseren Annahmen zufolge hat die Tochter Anspruch auf BAFÖG, weil KV kein Großverdiener und KM ebenfalls nicht (das sagt auch der BAFÖG-Rechner). Es gibt ein weiteres gemeinsames Kind (15), KM übt eine Teilzeittätigkeit aus, hat noch ein KiGa-Kind aus zweiter Ehe.
Muss der KV die Tochter nun auffordern, nach ihrer Immatrikulation einen BAFÖG-Antrag zu stellen?
Laut Rechtsprechung ist ihr das zuzumuten, s. Urteil des OLG Hamm .
Darf der KV den Unterhalt einstellen oder nur unter Vorbehalt zahlen, wenn sie keinen Antrag stellt?
Für den Antrag benötigt sie ja Gehaltsangaben des KV - eingebunden werden müsste er also.
KV hat die Befürchtung, dass die Tochter kein BAFÖG beantragen will, weil bei einer Bewilligung automatisch der Bafög-Betrag (hälftig?) auf den Kindesunterhalt angerechnet würde. Das will bestimmt die KM verhindern, die dem KV bedauerlicherweise auch 14 Jahre nach der Trennung nicht das Schwarze unter dem Fingernagel gönnt.
Die KM zahlt keinen KU, ihr Anteil ist aus ihrer Sicht mit Kost, Logis und sonstigem "abgedeckt".
Kann der KV den BAFÖG-Bescheid einfordern?
Was ist mit der Unterhaltszahlung im Oktober, während ggf. noch die Antragstellung läuft? Volle Zahlung und ggf. Rückforderung? Oder Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen?
Hier herrscht gerade ein wenig Ratlosigkeit, was der KV nun tun kann, davon ausgehend, dass er die Tochter in den nächsten Wochen nicht persönlich treffen wird.
Danke vorab für jegliche Hilfestellung.
Gruß
Rheingauerin
folgende Situation:
- aktuell kein aktiver Kontakt zur Tochter (19)
- war in den letzten Jahren sehr schwierig, PAS-Bemühungen der Mutter teilweise sehr erfolgreich...
- hat im Juni Abitur gemacht, will studieren; es ist davon auszugehen, dass sie einen Studienplatz kriegt, da guter Abi-Schnitt.
- letztes Treffen - das 3. in diesem Jahr - nach dem mündlichen Abi
- dort die Frage von ihr, ob der KV die Einschreibegebühren übernehmen würde (tut er nicht, gehört zum Unterhalt)
- seither reagiert sie auf keine Nachricht, einen Grund findet sie bestimmt - Abi-Geschenk nicht groß genug, Anwesenheit des KV bei Zeugnisübergabe ohne Einladung (den Termin hatte sie ihm aber gesagt), ...
Jetzt zur Frage:
Unseren Annahmen zufolge hat die Tochter Anspruch auf BAFÖG, weil KV kein Großverdiener und KM ebenfalls nicht (das sagt auch der BAFÖG-Rechner). Es gibt ein weiteres gemeinsames Kind (15), KM übt eine Teilzeittätigkeit aus, hat noch ein KiGa-Kind aus zweiter Ehe.
Muss der KV die Tochter nun auffordern, nach ihrer Immatrikulation einen BAFÖG-Antrag zu stellen?
Laut Rechtsprechung ist ihr das zuzumuten, s. Urteil des OLG Hamm .
Darf der KV den Unterhalt einstellen oder nur unter Vorbehalt zahlen, wenn sie keinen Antrag stellt?
Für den Antrag benötigt sie ja Gehaltsangaben des KV - eingebunden werden müsste er also.
KV hat die Befürchtung, dass die Tochter kein BAFÖG beantragen will, weil bei einer Bewilligung automatisch der Bafög-Betrag (hälftig?) auf den Kindesunterhalt angerechnet würde. Das will bestimmt die KM verhindern, die dem KV bedauerlicherweise auch 14 Jahre nach der Trennung nicht das Schwarze unter dem Fingernagel gönnt.
Die KM zahlt keinen KU, ihr Anteil ist aus ihrer Sicht mit Kost, Logis und sonstigem "abgedeckt".
Kann der KV den BAFÖG-Bescheid einfordern?
Was ist mit der Unterhaltszahlung im Oktober, während ggf. noch die Antragstellung läuft? Volle Zahlung und ggf. Rückforderung? Oder Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen?
Hier herrscht gerade ein wenig Ratlosigkeit, was der KV nun tun kann, davon ausgehend, dass er die Tochter in den nächsten Wochen nicht persönlich treffen wird.
Danke vorab für jegliche Hilfestellung.
Gruß
Rheingauerin