Berechnung unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen

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    • Berechnung unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen

      Hallo Zusammen,

      ich habe da die ein oder andere Frage zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettolohns für den KU.

      Ausgangssituation:

      1 unterhaltsberechtigter Sohn (8 Jahre alt)

      Direkt nach der Geburt wurde der Unterhalt durch das JA beurkundet mit 110%. Da meine Persönliche Situation dies ohne weiteres zuließ, habe ich in den ersten 6 Jahren, statt der angesetzten 230€, 280€ KU bezahlt, danach 330€.

      Im März kam dann Post zwecks Neuberechnung, eingereicht habe ich alle angeforderten Unterlagen.

      Zugrunde Gelegte Werte:

      Steuerklasse 4.
      Jahres Brutto 2015: 76170€
      Enthalten: 12 * 731€ GV für Dienstwagen (1% 425€ + 0,003% 306€) (Golf)
      Enthalten: 360 Überstunden á 27,69€

      Auszahlung laut Gehaltszettel: 33670€
      (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gibt es keines)


      + Steuerrückzahlung: 1986€ (Jedoch gemeinsam Veranlagt mit meiner Ehefrau)

      Des Weiteren wohne ich in einer eigengenutzten Immobilie, für die ich monatlich meine Raten bezahle (551€ Rate + 330 Wohngeld).

      Basierend auf diesen Werten hat das JA jetzt ein monatliches Nettoeinkommen 3230,46€ errechnet. 5% für berufsbedingte Aufwendungen und 5% Altersvorsorge wurden bereits abgezogen.

      Meine Fragen lauten jetzt: Die Überstunden (360) sind keinesfalls marktüblich und aufgrund von Kollegenausfällen angefallen, in diesem Jahr sieht die Lage schon wieder etwas geringer aus, können diese dann trotzdem im vollen Umfang angerechnet werden?

      Wie könnte denn eine korrekte Berechnung (ohne, dass ich die des JAs unbedingt infrage stellen möchte) auch gerade in Bezug auf den Dienstwagen, der mir zur privaten Nutzung überlassen wurde, aussehen? Bzw. kann das so hinkommen?

      Falls ich irgendwelche Angaben vergessen habe, trage ich diese natürlich gerne nach.

      Viele Dank, beste Grüße und schon mal ein schönes Wochenende.

      Chris

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    • Hallo Chris,

      Grundlage sollte das regelmäßige Netto-Einkommen sein.

      Dienstwagen erhöht das Einkommen.

      Eigentumswohnung wird nur anerkannt, wenn der Kauf noch vor der Trennung stattgefunden hat.

      Zinsen können Anrechnung finden, Darlehenstilgung nicht da sonst Vermögensbildung auf Kosten der Kinder.

      Scheidung wurde schon vollzogen?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hi Edy,

      danke für die prompte Antwort. Okay, das verstehe ich schon mal. Ich habe gerade gelesen, dass Beiträge in Altersvorsorge und BU auch Berücksichtigung finden, sowie Risikolebensversicherungen. Alle 3 Themen liegen bei mir vor, im speziellen Fall die RLV habe ich aus dem Grund abgeschlossen um meinem Sohn den Unterhalt zu gewährleisten im Fall der Fälle. Jedoch ist beides bei der Berechnung des JAs nicht eingeflossen, da nicht angefordert und zum anderen war es mir nicht bekannt.

      Wie wäre denn jetzt das korrekte Vorgehen? Sollte ich beim JA vorstellig werden um die Berechnung erneut durchführen zu lassen (anerkannt habe ich die neue Berechnung noch nicht) oder sollte ich direkt zu einem Anwalt gehen und es dort berechnen lassen?

      Huch, die letzte Frage übersehen: Wir waren nie verheiratet. Wir hatten uns bereits kurz nach der Geburt getrennt.

      Gruß
      Chris

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    • Hallo Chris,

      Das Jugendamt rechnet i.d.R für/pro das Kind.Die Berechnung ist nicht verbindlich.

      Du kannst z.B. dich mit dem JA arrangieren oder aber einen Fachanwalt beauftragen.

      Die Wohnung wird m.E.( nur anerkannt wenn sie gekauft wurde als ihr noch ein Paar wart.Nicht anerkannt wird sie falls

      sie gekauft wurde um die Unterhaltshöhe zu mindern.

      Bedenke das die einzelnen Unterhaltsstufen nicht so große Unterschiede bei den Zahlbeträgen ausmachen.

      Ein Anwalt könnte teurer sein.

      Besuch doch mal eine ISUV-Veranstaltung in deiner Nähe.

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      Als ISUV Mitglied könntest du am kostenlos am ISUV-Fachchat teilnehmen

      lg
      edy










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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Alles klar, werde ich mir mal durchlesen... Leider hab ich auf die Schnelle Keine Veranstaltung in der näheren Umgebung gefunden.

      Zum Thema Wohnung: Ich möchte die auch nicht vom Unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen, ich habe Sie nur beim JA angeben müssen. Was die am Ende damit gemacht haben, weiß ich ja leider gar nicht.

      Und ja, Sie wurde erst später gekauft, aber nicht um den KU zu reduzieren, sondern weil eine vergleichbare Mietwohnung nicht günstiger gewesen wäre. Ich denke, mir wurde, da ich Sie selbst nutze, ein Wohnvorteil angerechnet.

      Okay, ich werde am Montag erst einmal beim JA anrufen und um die Aufschlüsselung der Berechnung bitten, dann kann ich Zweifel immer noch versuchen mit dem JA zu verhandeln.

      Es geht mir eigentlich auch nicht zwingend darum den KU zu drücken, (habe ja schon immer mehr gezahlt als gefordert), jedoch habe ich eben ein Problem mit dem errechneten Netto, da in meinen Augen die Überstunden komplett angerechnet wurden, aber ich nachweißlich im letzten halben Jahr nur 1/4 dieser Überstunden hatte. Das macht im durchschnittlichen monatlichen Netto stand jetzt 250€ weniger aus.
    • edy schrieb:

      Grundlage sollte das regelmäßige Netto-Einkommen sein.
      Falsch. Es zählt das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Also auch Einmalzahlungen, wenn diese im Folgejahr wieder zu erwarten sind. Auch Überstunden, wenn diese im normalen Rahmen sind. Auch Steuererstattungen, wenn diese nicht durch Absetzbarkeit von nachehelichen Unterhalts beruhen.

      edy schrieb:

      Dienstwagen erhöht das Einkommen.
      Firmenwagen werden normal über die Lohnabrechnung abgerechnet (hier 731 EUR). Im Zuge der Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettos muss hier ein Nutzungsvorteil (hier 425 EUR) hinzugerechnet werden. Allerdings muss dieser um den Steuernachteil (wie hoch wäre das Netto, wenn keine 731 EUR für den FW enthalten wären) durch den Firmenwagen reduziert werden. Berechnung Steuernachteil: bmf-steuerrechner.de/

      edy schrieb:

      Zinsen können Anrechnung finden, Darlehenstilgung nicht da sonst Vermögensbildung auf Kosten der Kinder.
      Falsch. Auch Tilgung kann angesetzt werden im Rahmen der Altervorsorge! Voraussetzung ist, dass die Immobilie selbst bewohnt wird und ein vernünftiger Tilgungsplan besteht. Dann kann man zumindest teilweise die Tilgung in Anrechnung bringen. Wie viel Tilgung man ansetzen kann hängt maßgeblich vom Einkommen ab, d.h. ist man über der Beitragsbemessungsgrenze oder nicht.

      Ich empfehle hier unbedingt einen Anwalt zur exakten Berechnung hinzuziehen. Einkommen mit Firmenwagen, eigener Immobilie, usw. sind die Championsleague in der Berechnung der unterhaltsrelevanten Netto. Wenn man das ohne Anwalt macht, kommt mit Sicherheit zu viel raus.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von predi-ger-many ()

    • Hallo Clint,

      generell gelten Steuererstattungen als Einkommen und werden in dem Jahr zugerechnet in dem sie ausgezahlt wurden. Die Steuererstattung
      erhöht somit das unterhaltsrelevante Netto. Es gibt allerdings eine Ausnahme.

      Trennungsunterhalt

      Mann zahlt Noch-Ehefrau Trennungsunterhalt. Ehepaar macht keine gemeinsame Steuererklärung mehr. Den Trennungsunterhalt kann der Mann geltend
      machen in seiner Steuererklärung. Durch dadurch entsteht eine Steuererstattung. Diese Steuererstattung erhöht das Einkommen und somit das unterhaltsrelevante Netto nicht. Diese Steuererstattung dient der Entlastung des Zahlenden.

      Nachehelicher Unterhalt

      Analog Trennungsunterhalt

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    • Noch eine Anmerkung zur Versteuerung des Firmenwagens
      731€ GV für Dienstwagen (1% 425€ + 0,003% 306€) (Golf)
      Aus der Versteuerung entnehme ich, dass hier KM zur Arbeit versteuert werden. Daher können hier 0,30 Euro pro Kilometer als reduzierend für das unterhaltsrelevante Netto angesetzt werden, obwohl es sich um einen Firmenwagen handelt. :D

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    • Eine Steuererstattung, welche der Unterhaltspflichtige aufgrund von Unterhaltszahlungen bekommt, erhöht dann also den Unterhaltsanspruch des Empfängers.
      Diese Auffassung kenne ich von Anwälten, welche Unterhaltsempfänger vertreten. Anwälte, welche den Unterhaltspflichtigen vertreten, sehen das entsprechend anders und bereinigen die Erstattung entsprechend.


      Hier mal ein Beispiel:


      Jahr 1: Frau bekommt Elterngeld und Betreuungsunterhalt
      Jahr 2: Frau bekommt nur noch Betreuungsunterhalt, keinerlei Sozialleistungen
      Jahr 3: Frau bekommt nur noch Betreuungsunterhalt, keinerlei Sozialleistungen. Mann macht Steuererklärung und setzt Betreuungsunterhalt bis zur Höchstgrenze für Jahr 2 als außergewöhnliche Belastungen ab. Mann erhält daraufhin eine Steuererstattung. Fr. verlangt nun die Offenlegung des Einkommens und läßt den Unterhalt neu berechnen.


      Glaubst du wirklich, dass die Steuererstattung, welche der Mann aufgrund der Unterhaltszahlung bekommt den Unterhalt erhöht? Ich hoffe nicht.


      Nicht ohne Grund steht in den Leitlinien aller OLGs zum Thema Steuererstattung: "Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen." Die wichtige Formulierung ist hier "in der Regel".

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von predi-ger-many ()

    • predi-ger-many schrieb:

      Ich empfehle hier unbedingt einen Anwalt zur exakten Berechnung hinzuziehen. Einkommen mit Firmenwagen, eigener Immobilie, usw. sind die Championsleague in der Berechnung der unterhaltsrelevanten Netto. Wenn man das ohne Anwalt macht, kommt mit Sicherheit zu viel raus.

      Das ging mir das ganze Wochenende auch durch den Kopf. Ich persönlich halte es als Laie für nicht errechenbar, gerade durch die ganzen Faktoren.
      Genau so das Thema Überstunden, hier hatte ich 2015 (in meinen Augen und gesehen auf den Großteil der Belegschaft in unserm Unternehmen) mehr als üblich, mit 360h, was zwei Monaten Mehrarbeit entspricht. Ich werde daher die Berechnung durch einen Anwalt veranlassen. Ich gebe dann Rückmeldung, was dabei rausgekommen ist.

      Viele Grüße und einen guten Start in die Woche
      Chris
    • Moin predi-ger-many.

      predi-ger-many schrieb:

      Eine Steuererstattung, welche der Unterhaltspflichtige aufgrund von Unterhaltszahlungen bekommt, erhöht dann also den Unterhaltsanspruch des Empfängers.

      predi-ger-many schrieb:

      Glaubst du wirklich, dass die Steuererstattung, welche der Mann aufgrund der Unterhaltszahlung bekommt den Unterhalt erhöht? Ich hoffe nicht.

      Seit eh und je wird das in der Rechtsprechung so gehandhabt. Es ist logisch und nachvollziehbar.
      Auch aus dieser Nummer kommst du nicht mehr heraus.

      predi-ger-many schrieb:

      Anwälte, welche den Unterhaltspflichtigen vertreten, sehen das entsprechend anders und bereinigen die Erstattung entsprechend.

      Die benötigen eine gute Haftpflichtversicherung, wenn sie ihre Mandanten dahingehend beraten.

      predi-ger-many schrieb:

      Mann macht Steuererklärung und setzt Betreuungsunterhalt bis zur Höchstgrenze für Jahr 2 als außergewöhnliche Belastungen ab.

      Wenn ich Anwalt wäre, würde ich nur Unterhaltspflichtige ab 10.000 Brutto im Monat vertreten. ;)
      Ihnen allen würde ich dringend empfehlen, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt als Sonderausgaben und nicht als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Aber auch bei dem Sonderausgabenabzug gibts ne Höchstgrenze. Alles darüber hinaus können sie sich abschminken. 8)

      predi-ger-many schrieb:

      Nicht ohne Grund steht in den Leitlinien aller OLGs zum Thema Steuererstattung: "Erstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen." Die wichtige Formulierung ist hier "in der Regel".

      Auch das interpretierst du völlig falsch. Viel Hoffnung habe ich nicht, aber vielleicht hilft dir beim Umdenken ein anderes OLG, das in seinen Leitlinien den Kern genau trifft (1. Satz) und darüber hinaus eine einzige Ausnahme beschreibt (2. Satz):

      OLG Frankfurt schrieb:

      Steuererstattungen sind grundsätzlich im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht. Vgl. BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff.

      Aufgrund des 2. und 3. Satzes spielt das OLG Frankfurt in der Champions League der OLG Leitlinien. :D


      Aber nun Schluss damit, den Themenstarter interessiert das alles nicht. Ihm geht es um KU.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Schon mal zur Info: Die Anwältin hatte mir bereits am Telefon mitgeteilt, dass die Hochstufung aufgrund von nur einem Unterhaltsberechtigten, in meinem Fall nicht korrekt wäre, da ich verheiratet bin und meine Ehefrau um einiges weniger Einkommen hat, als ich. Ich wäre Ihr gegenüber also auch zu Unterhalt verpflichtet.

      Habe jetzt alle Unterlagen an die Anwältin geschickt, am Mittwoch weiß ich dann genaueres.

      An dieser Stelle trotzdem nochmal vielen Dank für eure Informationen.

      Gruß
      Chris
    • Hallo Chris,

      ich kann auch nur empfehlen, dies von einem guten RA überprüfen zu lassen. Ich habe das leider viel zu spät gemacht und jahrelang dem JA blind vertraut - und prompt zu viel bezahlt. Am Ende, als ich fachlich fitter war, habe ich mir die Berechnung vorlegen lassen und diese mit dem JA "verhandelt", ehe sie der Mutter vorgelegt wurde. Das hat ganz gut geklappt, zumal ich immer Quellen für meine Ansichten vorlegen konnte.

      Was die Steuererstattung betrifft, so zählt nur "dein" Anteil, der deiner Frau muss herausgerechnet werden. Und da sie weniger als du verdient, ist sie ebenfalls unterhaltsberechtigt im Rahmen des Familienunterhalts. Sie ist zwar im Zweifel, wenn das Geld nicht reicht, nachrangig im Sinne des § 1609 BGB, aber definitiv Zählperson bzgl. der Einstufung in die DDT. Eine Heraufstufung würde ich daher ablehnen.

      Dass immer der Durchschnitt der letzten 12 Monate herangwzogen wird, stimmt so nicht. Wenn ungewöhnlich hohe Sonderzahlungen dabei sind, die nicht das "normale" Einkommen spiegeln, so ist dies zu "begradigen", so meine RA. Es geht ja darum, für die Zukunft abzuschätzen, welches Einkommen realistischerweise zur Verfügung stehen wird.

      Dienstwagen werden dir als Einkommen angerechnet; ein Wohnwertvorteil nicht zwingend. Addiere die Zinslast mit anderen Kosten für das Haus (z.B. Reparaturen) und vergleiche die Summe mit der ortsüblichen Miete (Mietspiegel), dann siehst du, ob da ein Vorteil ist oder nicht. Sollte auch deine Frau Eigentümerin sein, kann aber nur ein halber Vorteil angerechnet werden.

      Tilgungszahlungen sind nicht relevant, können aber als Altersvorsorge deklariert werden bis zum Maximalbetrag von 4 % vom Brutto.
      Bezüglich der berufsbedingten Kosten werden i.d.R. 5 % vom Netto pauschal anerkannt; liegen die Ausgaben aber höher und sind nachzuweisen und sachlich geboten, dann muss alles anerkannt werden.

      Viel Erfolg, Gruß, HT
    • Hallo Zusammen,

      gestern war ich dann bei der Anwältin, Sie hat mir Ihre Berechnung präsentiert.
      Ergebnis: Unterhaltsrelevantes Einkommen beträgt ca. 2900€ statt 3230€ (Die genaue Zahl hab ich nicht mehr im Kopf, die Unterlagen bekomme ich in den nächsten Tagen zugeschickt).

      Falls von Interesse hier mal die Berechnungsschritte (aus dem Gedächtnis, sobald ich die Berechnung habe ergänze ich das nochmal)

      Durchschnittliches Netto (inkl. Überstunden)
      + 67% der Steuerrückerstattung /12
      + Dienstwagen Nutzungsvorteil Schätzwert (in unserem Landkreis für die Fahrzeugklasse üblicherweise 300€)
      + Wohnvorteil (Mietspiegel)
      - Zinsen für Immobilie
      - Altersvorsorge/BU
      - Krankenzusatzversicherung
      - Tilgung für Wohnung als Altersvorsorge (Meine private Altersvorsorge lag nicht bei 4% des Bruttoeinkommens, deshalb ist das Regulär, da auch kein Mangelfall vorliegt)

      Den Geldwertenvorteil für die private Fahrzeugnutzung (0,003%) hat Sie nicht berücksichtigt, dafür habe ich auf die Anrechnung von Berufsbedingten Aufwendungen verzichtet.

      Sie hat ebenfalls dem JA mitgeteilt, dass die Hochstufung um eine Klasse nicht angebracht ist, da ich meiner Ehefrau ebenfalls zu Unterhalt verpflichtet bin. Des Weiteren hat Sie um die Offenlegung der Berechnung gebeten um zu prüfen, wie das JA auf diesen Betrag gekommen ist.

      Jetzt bin ich mal gespannt, wie das JA darauf reagiert.

      Viele Grüße
      Chris
    • Hallo Chris,

      bzgl. des potentiellen Wohnwertes sind neben den Zinsen noch andere Belastungen abzugsfähig. Ich zitiere z.B. aus den SüdL: "Hiervon können in Abzug gebracht werden der berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können." Wurde das berücksichtigt?
      Ist deine Frau Miteigentümerin? Dann zählt nicht der volle Wohnwert, sondern nur der halbe.

      Warum verzichtest du auf berufsbedingte Ausfwendungen? Es ist immer gut, Spielraum für Verhandlungen zu haben. Wer weiß, ob du dich nicht irgendwann doch ärgerst, immer (zu?) großzügig gewesen zu sein.
      Ich habe z.B. neben einer erwachsenen Tochter auch zwei kleine Kinder. Die volljährige Tochter ist zwar gegenüber den kleinen und meiner Frau mittlerweile nachrangig, nichtsdestotrotz wird argumentiert, dass ja der Unterhalt an die große (auch immer zu hoch...) "eheprägend" war und durch die Hintertür die Ansprüche der Frau im Endeffekt reduziert, aller Nachrangigkeit zum Trotz.

      Gruß, HT
    • Hi HT,

      ja, das war ein Punkt, der mit drin war, den hatte ich in meiner Rechnung vergessen aufzuführen.


      Hochtief schrieb:

      bzgl. des potentiellen Wohnwertes sind neben den Zinsen noch andere Belastungen abzugsfähig. Ich zitiere z.B. aus den SüdL: "Hiervon können in Abzug gebracht werden der berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können." Wurde das berücksichtigt?
      Ist deine Frau Miteigentümerin? Dann zählt nicht der volle Wohnwert, sondern nur der halbe.

      Zum Thema Berufsbedingte Aufwendungen: In meinem Fall hat die RA auf das ausgezahlte Nettoeinkommen, "nur" den Schätzwert für den Dienstwagen dazu gerechnet. Der Vorteil aus der Kilometerpauschale blieb unberücksichtigt, daher ist die Anrechnung von bspw. KM Geld nicht möglich. Zumindest hatte ich das so verstanden. Laut den Leitlinien des OLG Stuttgart können 4% vom Netto zusätzlich angerechnet werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, in meinem Fall ist dem aber nicht so. Dennoch wäre das ein Punkt, den ich eventuell noch anbringen würde, je nach dem wie das JA jetzt auf das Schreiben der RA reagiert.

      Das mit dem zu viel bezahlten Unterhalt kann ich quasi so unterschreiben :) jedoch bin ich der Meinung, dass basierend auf meinem tatsächlichen Gehalt der jetzt errechnete Wert von 366€ (120%) gerechtfertigt und angemessen ist.

      Gruß
      Chris
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