Unterhalt für 23 jährigen, der Studium beginnt

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    • Unterhalt für 23 jährigen, der Studium beginnt

      Hallo,

      der Sohn meines Mannes hat 2011 die Schule in der 11. Klasse
      abgebrochen. Seit 2014 besuchte er ein Berufskolleg, welches er dieses
      Jahr erfolgreich abschloss. Nun möchte er auf einer staatl. anerkannten
      FH studieren. Die Studiengebühren betragen € 750,00 monatl. + € 205,00
      Semestergebühr. Seit 2002 hatten wir keinen persönlichen Kontakt mehr zu
      dem Jungen. Seine Mutter hat bereits 2000 erneut geheiratet und der
      Junge lebte bei ihr und ihrem Mann. Mein Mann hat versucht Kontakt zu
      halten, ihm wurde jedoch über die Mutter vermittelt, dass der Junge
      keinen Kontakt möchte. Die Unterhaltszahlungen wurden weiter gezahlt,
      jedoch auf dem Stand der letzten Absprache mit der Mutter im Jahr 2002.
      Mein Mann schrieb ihm mehrmals jährlich und erfragte auch immer den
      aktuellen Stand bezüglich Schule. Er erhielt hierzu niemals eine
      Information. Im Jahr 2007 erhielt er einen Brief des Sohnes, in dem er
      den Wunsch äusserte, den Familiennamen der Mutter annehmen zu wollen.
      Hierzu müsse jedoch mein Mann sein Einverständnis erklären. Diesem
      Wunsch kam mein Mann auch nach. Weiterhin schrieb mein Mann an
      Geburtstagen und Feiertagen. Weiterhin kam keine Rückmeldung. Im Jahr
      2014 erfuhren wir, dass er ein soziales Jahr absolviert hätte und nun
      ein Berufskolleg besuchen würde. Allerdings hatte er offensichtlich eine
      erheblich lange Zeit keine Beschäftigung o. ä., denn er verließ ja
      bereits 2011 das Gymnasium ohne Abschluß.

      Was er in dieser Zeit tat, wissen wir nicht.

      Mein Mann hat ihm nun geschrieben und einen Nachweis über einen
      Schulabschluss und auch über die vergangenen Jahre gewünscht. Hierzu
      sendete der Sohn nun sein Abschlusszeugniss, zusammen mit den Anmeldung
      auf der FH und der Äusserung, er würde mit weiteren Zahlungen rechnen
      und würde nur ungerne das „Bafögamt“ beauftragen.

      Hierzu nun die Frage, ob wir überhaupt noch zahlen müssen? Er hat zwar
      nun eine Schule erfolgreich beendet und ein weiteres Ziel, dennoch gibt
      es diese Jahre, zu denen er lediglich schrieb, er hätte keine gute Zeit
      gehabt. Hat er die Unterhaltszahlung nicht verwirkt?
      Des Weiteren wurde eine FH gewählt, die eine enorme
      Studiengebühr verlangt. Hier wurden wir vor vollendete Tatsachen
      gestellt. Er hat überhaupt kein Interesse an einem Kontakt zu seinem
      Vater und möchte lediglich weiterhin finanziell unterstützt werden.
      Wir sind seit 2000 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter.
      Danke vorab
    • Hallo Aminta,

      Grundsätzlich ist eine zielstrebige Ausbildung Grundlage für den Unterhalt.

      aminta schrieb:

      Die Unterhaltszahlungen wurden weiter gezahlt,
      jedoch auf dem Stand der letzten Absprache mit der Mutter im Jahr 2002.
      Es besteht also kein gültiger Titel/Jugendamtsurkunde?

      aminta schrieb:

      er würde mit weiteren Zahlungen rechnen
      und würde nur ungerne das „Bafögamt“ beauftragen.
      BAföG ist immer vorrangig ( und mindert den Unterhaltsanspruch).

      Staatliche Schulen sind vorrangig.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • edy schrieb:

      Hallo Aminta,

      Grundsätzlich ist eine zielstrebige Ausbildung Grundlage für den Unterhalt.

      aminta schrieb:

      Die Unterhaltszahlungen wurden weiter gezahlt,
      jedoch auf dem Stand der letzten Absprache mit der Mutter im Jahr 2002.
      Es besteht also kein gültiger Titel/Jugendamtsurkunde?


      aminta schrieb:

      er würde mit weiteren Zahlungen rechnen
      und würde nur ungerne das „Bafögamt“ beauftragen.
      BAföG ist immer vorrangig ( und mindert den Unterhaltsanspruch).

      Staatliche Schulen sind vorrangig.

      lg
      edy
      Hallo Edy,

      nein, es besteht kein Titel. Die Mutter hat sich nie um einen höheren Unterhalt bemüht. Sie selbst verdient sehr gut.
      Da wir über der Baföggrenze liegen, wird ihm das doch wahrscheinlich nicht bewilligt, oder??

      Danke und l Gr.
      Aminta
    • Hallo aminata!

      Der Sohn hat also zu Zeiten seiner Volljährigkeit Unterhalt bezogen, obwohl er keiner Tätigkeit nachgegangen ist? Dadurch könnte eine Verwirkung für die Zukunft eingetreten sein. Er hat dann nämlich Unterhalt bezogen, obwohl er keinen Anspruch hätte. Das hätte er dem Vater melden müssen.

      Wenn das volljährige Kind einen Studienvertrag mit einer Fachhochschule abschließt, die eine so hohe monatliche Studiengebühr verlangt, dann muss das Kind das auch selber zahlen. Es wäre an staatliche kostenlose FH´s zu verweisen. Das hier bitte man auf § 1618a BGB hinweisen.

      LG chico
    • Danke Chico, das beruhigt mich etwas.
      Er hat, unserer Ansicht nach, eine Leerlaufphase von ca. 1 Jahr. Zwischenzeitlich absolvierte er ein soziales Jahr, lt. unseren Informationen. Diese sind aber nur "hören sagen". Er selbst äussert sich hierzu nicht.
      Wir haben ununterbrochen Unterhalt gezahlt, auch mangels Informationen. Man hätte jederzeit über alles reden können und unsere Türe stand immer offen. Es ist so schade, aber die Deppen sind wir halt auch nicht.
      Schönen Abend noch und viele Grüße
    • Hallo,

      chico_LB schrieb:

      Der Sohn hat also zu Zeiten seiner Volljährigkeit Unterhalt bezogen, obwohl er keiner Tätigkeit nachgegangen ist? Dadurch könnte eine Verwirkung für die Zukunft eingetreten sein.

      aminta schrieb:

      Die Unterhaltszahlungen wurden weiter gezahlt,
      jedoch auf dem Stand der letzten Absprache mit der Mutter im Jahr 2002.
      Ich denke hier liegt kein Titel vor?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Aminta,

      warum hat denn der Vater auch ab Volljährigkeit des Kindes Unterhalt in unveränderter Höhe (ohne Titel!) gezahlt (also freiwillig)? Die sehr gut verdienende Mutter war spätestens seit dem auch barunterhaltspflichtig, hätte Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse erteilen müssen. Ihrer Auskunftsverpflichtung wäre sie nur entgangen, wenn das Kind den Vater nicht auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

      Ich verstehe auch nicht, warum der Vater all die Jahre seine Auskunftsrechte (minderjährig: persönliche Verhältnisse des Kindes; volljährig: unterhaltsrechtlicher Natur) nicht wahrgenommen hat. ?(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo an alle und vielen Dank für die Infos :)

      Der Vater hat immer wieder um Auskünfte gebeten. Sei es generell um das Befinden des Sohnes oder eben auch, was seine schulische Laufbahn betrifft. Hierzu erhielten wir nie eine Rückmeldung. Wir wollten den Sohn ja unterstützen und die Situation nicht noch schlimmer machen, in dem wir die Zahlungen einstellen. Wir dachten, wir zahlen, bis er eine Ausbildung beendet hat. Das er zwischenzeitlich offensichtlich nichts gemacht hat, und erst in den letzten zwei Jahren seinen Schulabschluss nachgeholt hat, haben wir erst letztes Jahr erfahren.
      Der Sohn wohnte bis jetzt bei der Mutter und zieht nun, wg. des Studiums, um. Somit hat die Mutter (die, in der Tat, sehr gut verdient) ihn versorgt etc. Aber kann denn der Sohn nicht Bafög beantragen, obwohl die Eltern finanziell ganz gut stehen??

      LG
      Aminta
    • Moin Aminta,

      ich habe Zweifel, dass das Verhalten des Sohnes in der Vergangenheit zu einer vollständigen Verwirkung zukünftiger Unterhaltsansprüche führt. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern drücken Gerichte manchmal ein oder beide Augen zu und gewähren dem Kind in einer Billigkeitsabwägung doch wieder Unterhalt.

      Grundsätzlich sind beide Elternteile volljährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Höhe ihrer Haftungsanteile ergibt sich aus ihren Einkommensverhältnissen. Dazu müssen beide dem Kind Auskünfte erteilen. Das Kind würde zuerst Auskünfte vom Vater verlangen. Es müsste später dem Vater auch vollständig Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Mutter erteilen, ansonsten kann es keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater durchsetzen. Die Mutter hat nur eine Möglichkeit, ihre sehr guten Einkünfte nicht offenzulegen: Das Kind macht keinen Unterhalt beim - wohl ganz gut verdienenden - Vater geltend.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Moin moin Clint,

      generell steht uns aber doch ein chronologischer Lebenslauf zu, einfach um zu verstehen, was da in den letzten Jahren gelaufen ist. Dann kann man ja sehen. Nur ganz ohne Info seinerseits (lediglich jetzt das Abschlusszeugnis & die Immatrikulation) geht es doch auch nicht.
      Wir möchten ihm keine Steine in den Weg legen, aber veräppeln lassen wir uns halt auch nicht.

      LG Aminta
    • Hallo Centaurus,

      es ist sicher nett gemeint, wenn du antwortest. Allerdings hat der Name des Vaters und dass der Sohn seit Jahren bei der wiederverheirateten Mutter lebt, nichts mit der Fragestellung zu tun. Auch nicht die Volljährigkeit.

      Wir wissen nicht, ob Amintas Mann noch Unterhalt zahlen muss oder nicht. Dazu braucht es einfach mehr Infos. Du solltest Aminta aber nicht mit falschen Informationen verunsichern.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo aminta,

      grundsätzlich hat der Sohn eine sog. Mitwirkungspflicht, d.h. er muss seine Bedürftigkeit nachweisen und dem Vater entsprechende Nachweise erbringen. Weigert er sich hier regelmäßig und dauerhaft, kann dies durchaus zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Allerdings gilt dies nur für Verfehlungen, die seit Beginn der Volljährigkeit (also nicht zu Zeiten der Minderjährigkeit) erfolgten.

      Sollte es gute Gründe für die Verzögerungen in der Ausbildung geben, sind diese vermutlich hinzunehmen; die Gerichte sind da eher "unterhaltsempfängerfreundlich".

      Die Strategie, einfach zu zahlen, in der Hoffnung, das werde einem gedankt (schlimmer machen konnte man wohl nichts, wenn ich das richtig sehe), ist wohl häufig ein Trugschluss. Dein Mann sollte damit aufhören, alles Mögliche "nachzusehen" und es Mutter und Sohn dermaßen leichtzumachen. Meine Erfahrung ist die, dass das eher ausgenutzt wird, als dass es zu einer Verbesserung der Beziehung führt.

      Was die private FH betrifft, so muss sich dein Mann nur unter folgenden Voraussetzungen daran beteiligen:
      1) Er war ausdrücklich damit einverstanden.
      ODER
      2) Der Sohn hat sich bundesweit an allen staatlichen FHs beworben, auch für ähnliche Studiengänge, und nachweislich keine Zusage erhalten
      UND
      3) sowohl dein Mann als auch die Kindsmutter verdienen extrem gut. Das OLG Düsseldorf hielt 2014 ein bereinigtes (!) Netto von je 3000 € (!) als nicht zumutbar.
      UND
      4) Im Übrigen muss das Geld natürlich auch insgesamt ausreichen. Der Selbstbehalt deines Mannes liegt bei mindestens 1300 € bereinigt, euer gemeinsames Kind und du seid gegenüber dem nicht mehr privilegierten Volljährigen vorrangig (§ 1609 BGB).

      BAföG muss beantragt werden, ob das dem Sohn gefällt oder nicht. Es kann auch als fiktives Einkommen unterstellt und vom Bedarf abgezogen werden.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

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