Unterhalt Übergangszeitraum nach Studium bis Referendariat

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    • Unterhalt Übergangszeitraum nach Studium bis Referendariat

      Hallo Liebe ISUV-Mitglieder,
      Ich bin neu hier und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt. Meine Tochter studiert Grundschullehramt und ist im Oktober mit ihrem Studium fertig. Ich zahle ihr bis dahin Unterhalt, habe ihr mitgeteilt dass ich die Unterhaltszahlung einstellen werde, wenn ich die Kopie von dem Abschlusszeugnis habe, weil ich der Meinung bin, dass das Studium dann beendet ist. Nun hat sie mir mitgeteilt, dass sie sich dann erst um eine Referendariatsstelle bewerben kann. Die Referendariatszeit kann erst frühstens im Februar 2017 beginnen. Jetzt will meine Tochter jeden Monat Unterhalt von mir bis sie eine Referendariatsstelle zugewiesen bekommt. Ich bin aber der Meinung, dass sie mit 24 Jahren alt genug ist, sich ihren "Lebensunterhalt" selbst zu finanzieren. Sie wohnt schliesslich noch bei ihrer Mutter und muss keine Miete oder ähnliches zahlen. Genügend Zeit hätte sie auch zum jobben. Sie muss ja nicht mehr zur Uni gehen. Ich möchte noch erwähnen, dass ich seit Jahren keinen Kontakt zu meiner Tochter und ihrer Mutter (meiner Exfrau) habe. Meine Tochter meldet sich nur bei mir, wenn es ums Geld geht. Leider konnte ich diesbezüglich keine Urteile oder ähnliches im Netz finden. Ich hoffe, dass Ihr mir weiter helfen könnt und bedanke mich schon mal im voraus.
    • Hallo Thorsten66,
      herzlich willkommen im ISUV-Forum.
      Sofern es keinen Unterhaltstitel gibt bist du rechtlich nicht verpflichtet, eurer Tochter ab November Unterhalt zu zahlen, da ihre Ausbildung zunächst beendet ist.
      Nach meiner Kenntnis erhält sie während der Referendariatszeit eine Vergütung, deren Höhe erneute Unterhaltszahlungen bzw. -ansprüche ausschließt.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Ihr Lieben,
      nur nochmal, dass Ihr meine Frage richtig verstanden habt: So habe ich mir das auch gedacht,dass meine Tochter während der Referendariatszeit eine Vergütung kriegt. Mir geht es um die Übergangszeit von Studiumende im Oktober 2016 bis Anfang Referendariat Februar 2017. Das ist immerhin ein Zeitraum vo 3 Monate. Vielleicht noch viel länger, weil es kann ja auch sein, dass sie im Februar keine Referendariatstelle bekommt. Es geht mir um die Übergangszeit von 3 Monate oder vielleicht noch länger, ob meine Tochter für den Zeitraum von mir Unterhalt verlangen kann. Das Studium ist ja im Oktober beendet.
      Grüße e Thorsten66
    • Hallo Thorsten,

      ich hab dich richtig verstanden - es geht um die Übergangszeit von 3 Monaten. Ich kann dir leider jetzt keine passenden Urteile nennen, aber das OLG Hamm hat schon so entschieden, dass für eine *Bewerbungsfrist' von 3 Monaten der Unterhaltsanspruch weiter besteht. Das Thema gab es auch hier im Forum schon mal.

      Genau genommen hätte eure Tochter nach Abschluss des Studiums bis zum Antritt der Referendarstelle auch Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV), so fern sie bis dahin 25 Jahre alst ist. Ich weiß, dass JobCenter die Anträge ablehnen und auf die weiter bestehende Unterhaltspflicht der Eltern verweisen. Ob das rechtens ist, kann ich dir leider auch nicht sagen.

      Da es keinen Unterhaltstitel gibt, hast du aber nicht all zu viel zu befürchten. Falls die Tochter klagen will, muss sie dich ja erst einmal formgerecht in Verzug setzen. Vielleicht gelingt es ihr aber auch, einen Job zu finden. 8) Soll es geben - der Arbeitsmarkt ist im Moment nicht sooo schlecht.

      Gru0
      Susanne
    • Moin,

      das gibts tatsächlich.

      Jugendamt Landau in der Pfalz schrieb:

      Nach Abschluss der Ausbildung und einer Übergangszeit zur Arbeitsplatzsuche (nach unterschiedlicher Rechtsprechung ist hierfür in der Regel ein Zeitraum von 2 – 3 Monaten vorgesehen) obliegt es dem Kind, jede Arbeit aufzunehmen, auch eine unter seinem Ausbildungsniveau liegende oder berufsfremde Tätigkeit.

      OLG Hamm, 09.08.1989 - 10 WF 29/89 (im PKH-Verfahren) schrieb:

      Nach Beendigung des Studiums im Juli 1987 besteht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg eine Unterhaltsberechtigung der ASt. um weitere drei Monate bis Oktober 1987.

      Nach § 1610 II BGB ist die ASt. auch während einer angemessenen Bewerbungsfrist nach Beendigung der Berufsausbildung unterhaltsberechtigt. Diese Frist findet allerdings ihre Grenze im allgemein bestehenden Anstellungsrisiko.

      Eine Bewerbungsfrist von drei Monaten erscheint dem Senat unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles angemessen zu sein. Die ASt. hätte in drei Monaten genügend Zeit, sich über die Verhältnisse am Arbeitsmarkt zu informieren und sich intensiv um eine Stelle zu bemühen.

      Nach Ablauf der Bewerbungsfrist besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für eine weitere Unterhaltsberechtigung.

      Gemäß § 1602 I BGB ist nämlich unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Volljährige hat nach Abschluß ihrer Berufsausbildung grundsätzlich für sich selbst zu sorgen und sich selbst zu unterhalten. Notfalls muß sie auch eine Arbeit annehmen, die unterhalb ihrer beruflichen Qualifikation liegt (OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 408 ).

      Der ASt. war es deshalb zuzumuten, sich nach Ablauf der Bewerbungszeit um eine Stelle, notfalls um eine Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit, zu bemühen, um ihren Unterhalt zu gewährleisten. Angesichts des Alters, der Vorbildung und der aufgrund des Familienstandes gegebenen Mobilität hätte die ASt. mit großer Wahrscheinlichkeit eine solche Stelle erhalten können. Das bedeutet nicht, daß die ASt. damit ihre Bemühungen um einen adäquaten Arbeitsplatz unzumutbar vernachlässigen müßte. Auch dem ordentlich gekündigten Arbeitnehmer mutet die Rechtsordnung beispielsweise zu, sich innerhalb der Kündigungsfrist und damit neben der Berufsausübung um eine neue Stelle zu kümmern.
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