Unterhalt nach Abitur

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    • Unterhalt nach Abitur

      Hallo,
      meine 18-jährige Tochter hat in diesem Monat (Juli 2016) ihr Abitur bestanden. Sie lebt bei mir, der Kindesmutter. Sie hatte bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhalt vom Vater erhalten. Mit Eintritt der Volljährigkeit hat ihr Vater den Unterhalt ohne Absprache gekürzt, sie erhält 250,- Euro monatlich. Nun hat sie für den Monat Juli nur noch 100,- Euro erhalten und die Ankündigung, dass er die Zahlung sofort einstellt, bis sie ein Studium beginnt. Sie hat sich auf Studienplätze beworben, hat aber noch keine Antwort.
      Frage: Kann der Vater im Monat des bestandenen Abiturs den Unterhalt einfach kürzen und im Folgemonat diesen ganz einstellen?
      Es besteht ein gerichtlicher Titel.

      Danke für Antworten

      Liebe Grüße Farina1
    • Hallo Farina,

      Farina1 schrieb:

      Frage: Kann der Vater im Monat des bestandenen Abiturs den Unterhalt einfach kürzen und im Folgemonat diesen ganz einstellen?

      Nein, darf er nicht. Er ist auch fürdie Übergangszeit bis zum Studienbeginn unterhaltspflichtig, falls die Tochter tatsächlich im Wintersemester ihr Studium aufnimmt. Mit Eintritt der Volljährigkeit wäre der Unterhalt neu zu berchnen gewesen, da du nun auch barunterhaltspflichtig bist. Eine eigenmächtige Kürzung seitens des Vaters, zumal bei bestehendem Unterhaltstitel, geht so nicht. Am besten, die Tochter setzt sich selbst mit dem Vater in Verbindung, da sie nun diejenige ist, die Unterhalt einfordern muss, nicht mehr du.

      Gruß
      Kurt
    • Hallo Kurt,

      vielen Dank für die Information. Es ist mir schon klar, dass ich ebenfalls unterhaltspflichtig bin.
      Muss meine Tochter sich einen Anwalt nehmen? Und was passiert, wenn sie keinen Studienplatz erhält? In Schleswig-Holstein wird es bedingt durch den doppelten Jahrgang G8 und G9 sicher eng an der Uni. Außerdem hat sie keinen guten Durchschnitt erreicht. Sie hat aber noch einen Termin bei der Agentur für Arbeit, um sich dort beraten zu lassen.

      Liebe Grüße Farina1

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Farina1 ()

    • Moin Farina,

      gerichtliche Entscheidungen (Beschlüsse, früher Urteile) und auch Vergleiche werden in der Regel nicht zeitlich begrenzt. Um ganz sicher zu sein bitte ich um den genauen Tenor aus dem Titel.

      Ein Beispiel aus einem anderen Thread:

      Dirkk schrieb:

      "In der Familiensache
      des Landes, vertreten durch das Jugendamt - Unterhaltsvorschusskasse - als örtlicher Unterhaltsleistungsträger, Kläger,
      gegen Beklagter, hat das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
      I. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land für das Kind, folgenden Unterhalt zu zahlen:
      ab 19xx Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (100%) und gemäß den Altersstufen nach § 1 Regelbetragsverordnung; auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, dies gilt auch für die Zeit ab xxxx (in Abweichung von der Bestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB)
      II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet."
    • Unterhalt nach Abitur

      Hallo Clint,

      vielen Dank für die Antwort. Im Beschluss vom Amtsgericht steht: Vergleich: Der Kläger (Kindsvater) verpflichtet sich weiter, an die Beklagte zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin fortlaufenden Kindesunterhalt in Höhe von 245,- Euro monatlich zu zahlen, und zwar jeweils zum Fünfzehnten des Monates, für den der Unterhalt geschuldet wird.

      Davor hatte ich einen Titel vom Jugendamt beurkundet, dass der Kindesvater 135% des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen hat.

      Ist der gerichtliche Titel noch wirksam nach bestandenem Abitur und Volljährigkeit?
      Welche Übergangszeit muss er Unterhalt zahlen?

      Liebe Grüße Farina1

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Farina1 ()

    • Hallo Clint,

      Clint schrieb:

      Was geschieht, wenn die volljährige Tochter aus dem Vertrag vollstreckt?
      wo liest Du "Vertrag" ?

      die Vollstreckung aus dem Vergleich ist vom theoretischen Ablauf her klar .... aber ....

      auch Richter denken anscheinend nicht weit genug in die Zukunft, denn

      Farina1 schrieb:

      vielen Dank für die Antwort. Im Beschluss vom Amtsgericht steht: Vergleich: Der Kläger (Kindsvater) verpflichtet sich weiter, an die Beklagte zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin fortlaufenden Kindesunterhalt in Höhe von 245,- Euro monatlich zu zahlen, und zwar jeweils zum Fünfzehnten des Monates, für den der Unterhalt geschuldet wird.
      mit Volljährigkeit gibt es aber keine gesetzliche Vertreterin mehr - und nun ?
      an wen zahlt man denn jetzt ?

      mein Hang zur Spitzfindigkeit fragt:
      ist der Vergleich durch die gewählte Formulierung befristet bis zur Volljährigkeit ?
      hätte da nicht zwingend weiter stehen müssen "ab Volljährigkeit direkt an die Beklagte" ?

      LG
    • Hallo Kasseler.

      Kasseler schrieb:

      wo liest Du "Vertrag" ?

      Wikipedia schrieb:

      Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 BGB).


      Kasseler schrieb:

      mein Hang zur Spitzfindigkeit fragt:
      ist der Vergleich durch die gewählte Formulierung befristet bis zur Volljährigkeit ?
      hätte da nicht zwingend weiter stehen müssen "ab Volljährigkeit direkt an die Beklagte" ?
      siehe OLG Saarbrücken, 09.03.2007 - 9 WF 19/07



      Hallo Farina.

      Farina1 schrieb:

      Davor hatte ich einen Titel vom Jugendamt beurkundet, dass der Kindesvater 135% des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen hat.

      Was ist aus der Urkunde geworden? Wurde sie nicht mit dem Vergleich abgeändert? Ist in der ursprünglichen Urkunde eine Befristung enthalten?
    • Unterhalt nach Abitur

      Hallo Clint,

      die ursprüngliche Urkunde aus dem Jahr 2003 ist vom Jugendamt erstellt ohne Befristung. Es heißt: ab 01.01.2010 135% des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung. Diese Urkunde wurde aber 2007 in dem Gerichtsverfahren außer Kraft gesetzt.

      Und nun?

      Verwirrte Grüße Farina1
    • Hallo Clint,

      ich suchte das Wort Vertrag im Text und fand es nicht, daher meine Frage

      Rechtsnachfolge im Fall der Vollstreckung - danke für den Hinweis

      was wäre Deiner Meinung nach im vorliegenden (und vergleichbaren) Fall aus Sicht des Kindes zu tun ?

      - weiter Unterhalt beanspruchen
      - die Rechtsnachfolge aus dem bestehenden Titel beanspruchen
      - die Zahlung auf eigenes Konto fordern
      - auf Verlangen des Pflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen (inkl. Einkommen des anderen Elternteils)
      - .... ?
      - .... ?

      das ganze natürlich schriftlich mit Zustellungsnachweis

      LG
    • Hallo Farina,

      das Kind muss den Fortbestand seiner Unterhaltsbedürftigkeit ab Volljährigkeit darlegen und beweisen. Ob das bei Bestehen eines vollstreckbaren Titels unaufgefordert oder erst auf Verlangen des Vaters zu erfolgen hat, ist mir bis heute leider nicht zweifelsfrei klar. Insbesondere weil es sich bei dem Titel um einen Vergleich (Vertrag) handelt, empfehle ich unaufgefordert tätig zu werden. Vergleiche und Urkunden sind nämlich auch rückwirkend abänderbar.

      Wenn die Tochter nicht rechtzeitig einen Studienplatz erhält, ist sie für ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich.

      Außergerichtlich besteht kein Anwaltszwang, das Kind könnte also selbst tätig werden. Eine vorherige qualifizierte Beratung ist aber empfehlenswert.

      Ein wirksames Schreiben (mit Zustellungsnachweis) an den Vater sollte enthalten:
      1. Zeugnisse, Bewerbungsbemühungen, Mitteilung über den voraussichtlichen Beginn des Studiums (welches?) bzw. der Berufsausbildung (welche?). Dazu auch Belege beifügen. (Zweck: Um auch für die Übergangszeit/Orientierungsphase - Faustregel: 3 Monate - Unterhalt zu beanspruchen.)
      2. Überlassung der ordnungsgemäßen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (incl. Belege) des Kindes. Verfügt es weder über Einkommen noch Vermögen, genügt m.E. eine Negativmeldung.
      3. Mitteilung der Kontoverbindung, damit der Vater den Volljährigenunterhalt schuldbefreiend zahlen kann.
      4. Hinweis, dass auch für eine Übergangszeit Unterhalt beansprucht werden kann.
      5. Aufforderung zu ordnungsgemäßen Auskünften über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (incl. Belege) des Vaters zum Zwecke der Berechnung seines Haftungsanteils am Volljährigenunterhalt.
      6. Überlassung der ordnungsgemäßen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (incl. Belege) der Mutter.
      7. Ankündigung eines rechtswirksamen Verzichts auf Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich vom ... (und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung) für den Fall einer außergerichtlichen Einigung über Höhe und Neutitulierung des Volljährigenunterhalts in Form einer Urkunde.
      8. "Sanfte Androhung", vielleicht so: "Ohne deine Auskünfte kann ich die Haftungsanteile am Volljährigenunterhalt nicht ermitteln. Ich bitte Dich daher, der Auskunftsverpflichtung bis zum ... (14 Tage dürften angemessen sein) vollständig nachzukommen, da ich ansonsten gezwungen bin, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch im Hinblick auf hohe Anwalts- und Gerichtskosten sollte das vermieden werden."

      PS: Bei Bedarf sende ich dir zu formalen und inhaltlichen Anforderungen an das Auskunftsverlangen (Punkt 5) gern einen Anwaltslink per PN.
    • Unterhalt nach Abitur

      Hallo Clint,

      wenn ich als Laie es richtig verstehe, benötigt man keinen Anwalt zur Ermittlung des Unterhaltes? Der Kindsvater hat den Unterhalt zum 18. Geburtstag meiner Tochter eigenmächtig auf 250,- Euro reduziert. Aber jetzt ist ja auch mein Einkommen wohl mit anzurechnen.
      Kann sie den auch rückwirkend ab Februar den evtl. zu wenig gezahlten Unterhalt beanspruchen?
      Kannst du mir den Link senden, zur Berechnung des Einkommens?
      Danke.
      Liebe Grüße Farina1
    • Moin Farina.

      Farina1 schrieb:

      Der Kindsvater hat den Unterhalt zum 18. Geburtstag meiner Tochter eigenmächtig auf 250,- Euro reduziert.

      Im Vergleich (Datum?) sind 245 Euro (statisch) tituliert. Ich kann da keine eigenmächtige Reduzierung erkennen.

      Farina1 schrieb:

      Aber jetzt ist ja auch mein Einkommen wohl mit anzurechnen.
      Kann sie den auch rückwirkend ab Februar den evtl. zu wenig gezahlten Unterhalt beanspruchen?

      Im Februar wurde die Tochter 18? Dann hätte bereits ab dem Zeitpunkt eine Neuberechnung unter Einbeziehung deines Einkommens erfolgen können/sollen. Das hätte entweder zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters geführt. Offenbar sind weder Tochter noch Vater dahingehend tätig geworden. Mehr als den im Vergleich titulierten Betrag wird die Tochter rückwirkend nicht beanspruchen können, weil dies nur unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB möglich ist. Schon allein ein rechtzeitiges Auskunftsverlangen hätte dafür genügt.

      Farina1 schrieb:

      wenn ich als Laie es richtig verstehe, benötigt man keinen Anwalt zur Ermittlung des Unterhaltes?

      Ich hatte nur geschrieben, dass kein Anwaltszwang besteht. Zur Ermittlung der Höhe des Volljährigenunterhalts werden schon Kenntnisse über das Unterhaltsrecht benötigt. Das Forum könnte im Rahmen des Erfahrungsaustauschs behilflich sein, aber es fehlen bisher alle Informationen zu den Einkommensverhältnissen von Mutter und Vater...

      Farina1 schrieb:

      Kannst du mir den Link senden, zur Berechnung des Einkommens?

      In dem Link geht es um die formalen und inhaltlichen Anforderungen an das Auskunftsverlangen an den Vater, nicht um Berechnungen. Sende ich per PN:
    • Unterhalt nach Abitur

      Hallo Clint,

      ich habe mich Ende letzten Jahres von einer Fachanwältin für Familenrecht bezüglich des Unterhaltes beraten lassen. Meine Tochter hat bis zu ihrem 18. Geburtstag 334,- Euro Unterhalt vom Kindsvater erhalten. Die Anwältin hat mit gesagt, dass er keinesfalls unter 245,- Euro monatlich zahlen darf, ansonsten aber die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich sei. Das ist eine grundsätzliche andere Einschätzung als die deine. Bist du Fachanwalt?

      Liebe Grüße Farina1
    • Hallo Farina,

      außer dir ist niemandem hier im Forum der vollständige Inhalt des Beratungsgespräches bei der Fachanwältin bekannt. Ich wünsche dir, sie hat die wesentlichen Inhalte der Beratung in kurzer schriftlicher Form anschließend bestätigt. Insbesondere zum Thema Kürzung/Einstellung der Unterhaltszahlungen bei einem Vergleich.

      Farina1 schrieb:

      Nun hat sie für den Monat Juli nur noch 100,- Euro erhalten und die Ankündigung, dass er die Zahlung sofort einstellt, bis sie ein Studium beginnt.

      Zu diesem Satz in deinem 1. Beitrag möchte ich jetzt noch nachträglich meine nichtanwaltliche Meinung abgeben. Wenn die Ankündigung des Vaters von Form und Inhalt her den Anforderungen an ein wirksames außergerichtliches Abänderungsbegehren auf Herabsetzung des im Vergleich titulierten Unterhaltsbetrages genügt, könnte der Tochter bald ein gerichtlicher Abänderungsantrag ins Haus flattern. Immerhin hat der Vater 2007 schon einmal gegen die Tochter auf Herabsetzung klagen müssen. Und dann hat das Kind ein Problem, weil es dem Vater den Fortbestand seiner Unterhaltsbedürftigkeit noch nicht nachgewiesen hat. Im schlimmsten Fall (für die Tochter) endet das mit einem gerichtlichen Beschluss über die Herabsetzung auf 0,00 Euro Unterhalt. Und dann werden ihr auch alle Kosten (Gericht + 2 Anwälte) auferlegt.

      Das kann alles viel besser gelöst werden, aber es muss auch die Bereitschaft bestehen, an einer einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung mitzuwirken. Das betrifft alle Beteiligten: Vater, Mutter und volljährige Tochter.
    • Unterhalt nach Abitur

      Hallo Clint,

      bedeutet der Titel, dass dieser solange gültig ist, bis er abgeändert wird?
      Hat meine Tochter für eine Übergangszeit Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich ausbildungssuchend meldet und sich um Studium bemüht?
      Kann man während eines Praktikums oder freiwiiligen sozialen Jahr Unterhalt beanspruchen, falls sie keinen Aus- oder Studienplatz bekommt?

      Liebe Grüße Farina1
    • Moin Farina.

      Farina1 schrieb:

      bedeutet der Titel, dass dieser solange gültig ist, bis er abgeändert wird?

      Ja.

      Aber selbst Anwälte scheuen sich vor einer öffentlichen Stellungnahme, was denn im Falle einer Vollstreckung geschieht (Was sagt/schreibt deine Fachanwältin dazu?). Denn sie wissen (sollten sie jedenfalls), dass Vergleiche und Urkunden auch nach Jahren noch rückwirkend abänderbar sind. So auch in aller Deutlichkeit vom OLG Naumburg entschieden:

      OLG Naumburg, 16.09.2014 - 4 UF 43/14 (Leitsatz) schrieb:

      Bei einem Antrag des Unterhaltsverpflichteten auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt infolge Eintritts der Volljährigkeit ist das volljährige Kind sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils darlegungs- und beweispflichtig. Für die Abänderung von Jugendamtsurkunden gilt die zeitliche Sperrwirkung nach § 238 Abs. 3 FamFG nicht. Sie können deshalb auch rückwirkend für die Zeit vor einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen abgeändert werden. Grenzen der rückwirkenden Abänderung können sich aus § 242 BGB ergeben.
      Spätestens einem Vollstreckungsversuch wird der gerichtliche Abänderungsantrag des Vaters folgen.

      Farina1 schrieb:

      Hat meine Tochter für eine Übergangszeit Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich ausbildungssuchend meldet und sich um Studium bemüht?
      Glaube ich nicht.

      Farina1 schrieb:

      Kann man während eines Praktikums oder freiwiiligen sozialen Jahr Unterhalt beanspruchen, falls sie keinen Aus- oder Studienplatz bekommt?
      Kommt drauf an ...


      Es hilft alles nichts. Wenn die Tochter Unterhalt beansprucht, hat sie ihre Bedürftigkeit nachzuweisen. Die Mutter wird dabei um die Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht herumkommen.

      Unterhaltsberechtigte haben auch Pflichten :!:
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