Gerichtsgutachten

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    • Gerichtsgutachten

      Guten Tag,

      wer bezahlt ein vom Gericht beauftragtes Sachverständigen-Gutachten bzgl. einer Immobilie bzw. deren Wohnwert?

      Mein Ex ist lt. Gerichtsbescheid für die Imobilie beweispflichtig und ich für den Wohnwert.

      Ist dann der Beweispflichtige für die Begleichung zuständig?

      Nach was wird so etwas in der Regel abgerechnet? Gebührentafel?

      Vielen Dank im voraus.

      VG Waldhüpfer

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von waldhüpfer ()

    • Hallo Waldhüpfer,

      Man sollte sich außergerichtlich auf die Werte einigen.

      Einem Gutachten kann man ein Gegengutachten gegenüberstellen.

      Übernimmt einer die Kosten , fehlt das jeweilige Geld im jeweiligen Endvermögen.

      Als Wohnwert kann man die ortsüblich Miete annehmen, hier kann man die laufenden Hypo-Zinsen abziehen.

      hier aus einem alten Thread:

      hier.:

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo zusammen,
      hier wurde bereits vom Gericht ein Gutachter beauftragt. Möglicherweise konnten sich die Eheleute außergerichtlich nicht einigen.
      Der Gutachter berechnet seine Gebühren nach Aufwand und Wert der Immobilie. Auch die An- und Abfahrt ist zu bezahlen.
      Ob getrennte Rechnungen für den Wohnwert und für die Immobilie erstellt werden kann der Gutachter beantworten.
      Allgemeines über Gutachterkosten lassen sich über die Handwerkskammer in Erfahrung bringen. Oder hier: gutefrage.net
      Da das Gericht in der Regel vereidigte Sachverständige beauftragt können die Kosten leicht bei 3000 bis 4000 Euro liegen.
      Vielleicht könnt ihr euch noch einigen, bevor der Gutachter tätig wird.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Guten Morgen,

      danke für eure Antworten.

      Leider können wir uns nicht einigen. Es gibt schon zwei Gutachten, die in der Summe sehr unterschiedlich sind. Leider wird bei den Güteverhandlungen bzw. bei der Ausgleichsberechnung immer vom höheren Gutachten ausgegangen, welches von meinem Ex ist. Daher ist er ja beweispflichtig, dass seine Gutachtensumme gilt.

      Bei Nichteinigung gibt es also ein Gerichtsgutachten. Die Sachverständige ist schon benannt. Bei Nichteinigung in den nächsten 14 Tagen bekommt sie den Auftrag. Auf der HP der Sachverständigen steht, dass bei einem Gutachten welches vom Gericht beauftrag wurde, der Beweispflichtige Kostenträger ist.
      Wenn das tatsächlich so ist, würde mich das beruhigen.

      Der Wohnwert ist mein Part. Bis jetzt wurde von dem Betrag ausgegangen, der bei einem Vergleich bzgl. Trennungunterhalt angerechnet wurde. Pro meinem Ex, der seinerzeit noch die Wohnung bewohnte.
      Seit einem Jahr wohne ich wieder hier. Die Gegenseite setzt jetzt einen um fast € 400 höheren Mietwert an.
      Ich muß jetzt beweisen, dass der niedrige Wert richtig ist.

      Die Gegenseite ist seit fast 5 Jahren Null gesprächsbereit. Eigentlich bin ich nur immer am abwehren deren unverschämten Angaben.

      Schönen Sonntag noch
      Waldhüpfer
    • Hallo Waldhüpfer,
      bei uns war es so, dass während des Jahres nach der Trennung ein geringerer Wohnwert berechnet wurde, etwa in der Höhe was eine Mietwohnung für mich Miete kosten würde. Ab 1 Jahr nach der Trennung wird der Wohnwert angesetzt der wirklich erzielt werden könnte wenn man das Haus vermietet.Bei uns war das damals mehr als doppelt so viel wie im Jahr nach der Trennung.
      Von daher könnte das in deinem Fall schon so sein.

      LG Sämsi
    • Danke Sämsi!

      Das hieße, dass mein Ex, als er die Wohnung bewohnte (2 Jahre), oder eigentlich nur blockierte, da er meist bei seiner Freundin war, weniger Unterhalt zahlen mußte. Aufgrund der damaligen Mietwertberechnung.
      Ich aber Miete zahlen musste für die kleine Wohnung die ich damals bewohnte zzgl. aber mehr Kosten durch mehr Fahrerei hatte.

      Jetzt er wieder deutlich weniger angerechnet bekommt, weil ich jetzt in der ehel. Wohnung lebe und der Mietwert auf einmal doppelt so hoch sein soll.

      Mmmhhh.... ;(

      Mal sehen, ob noch Jemand dazu etwas sagen kann.

      LG Waldhüpfer

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von waldhüpfer ()

    • Jetzt hab ich nochmal gesucht, ich hatte damals hier auch einen Thread zu diesem Thema.
      Ich zitiere mal daraus Die Triene:

      Ein freundlicher Forumsteilnehmer hat mir dann folgenden Leitsatz aus einem BGH Urteil (vom 05.03.2008 (Az. : ZR 22/06))genannt:

      a) Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste.
      Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879)."

      D.h. dass bei bereits eingereichter Scheidung der volle Mietzins anzusetzen ist.





      LG,Sämsi
    • Hallo waldhüpfer,

      ich denke (aus dem Kopf), und bei mir war es so, dass nach der Trennung ein "aufgedrängter" Wohnvorteil gilt, d.h. es wird eine geringere Wohnfläche angenommen, eben eine, die man hätte, wenn man sich eine neue kleinere Wohnung suchen würde. (Die Idee ist hier wohl, dass man ja nicht von heute auf morgen ausziehen kann und die Wohnung eben durch die Trennung plotzlich zu gross wurde).

      Ab Scheidung, für den nachehelichen Unterhalt, gilt dann der normale Wohnvorteil (volle Wohnfläche). Vielleicht auch schon früher wenn sich die Scheidung länger hinzieht.

      LG Jon
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