Unterhalt einstellen??? Kind über 18, Vater zahlt titulierten Unterhalt, Mutter und Tochter verweigern Auskunft über Einkommen!

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhalt einstellen??? Kind über 18, Vater zahlt titulierten Unterhalt, Mutter und Tochter verweigern Auskunft über Einkommen!

      Liebe Forengemeinde!
      Mein Mann (mit mir verheiratet in 2. Ehe) zahlt für seine nunmehr 18jährige Tochter aus 1. Ehe titulierten Kindesunterhalt in Höhe von 260 Euro monatlich, der Titel ist über den 18. Geburtstag hinaus gültig. Es besteht kein Kontakt zum Kind, kein Kontakt zur Mutter. Wir haben kürzlich erfahren, dass die Mutter seit gut 2 Jahren ein Eiscafe betreibt und die Tochter dort neben der Schule arbeitet. Die Tochter fällt nun das zweite Mal in Folge im Gymnasium, 11. Klasse, durch und will von der Schule abgehen. Die Tochter hat Bafög beantragt und will, dass mein Mann eine Einkommenserklärung ausfüllt. Die Einkommenserklärung wird er morgen ans Bafögamt schicken. Die Tochter verweigert uns seit 4 Wochen Auskünfte über deren zukünftigen beruflichen Werdegang, warum sie Bafög beantragt hat und ob sie von zuhause ausziehen will. Ebenfalls weigert sich die Tochter Auskünfte zum aktuellem Einkommen und dem Einkommen der Mutter zu erteilen. Von uns gesetzte Fristen (4 Wochen) sind abgelaufen.

      Wie würdet Ihr weiter vorgehen?
      Dürfen Mutter und Tochter uns die Auskünfte verweigern? Können wir auf Zusendung des Bafögbescheides bestehen?
      Kann mein Mann den Unterhalt einstellen oder droht die Pfändung?
      Falls gepfändet werden darf, können wir Vollstreckungsgegenklage bzw. Abänderungsklage erheben?

      Für eine anwaltliche Beratung fehlt uns momentan leider das Geld.

      Vielen Dank für Eure Hilfe.

      Kuschelmuschel
    • Hallo Kuschelmuschel,

      da sich mit Beginn der Volljährigkeit wesentliche Dinge bzgl. des Unterhalts ändern (z.B. sind jetzt beide Elternteile barunterhaltspflichtig und das volle Kindergeld wird verrechnet; außerdem muss das Kind seine Bedürftigkeit nachweisen), ist Grund genug gegeben für eine Abänderungsklage. Diese kann vermieden werden, indem die Tochter den vollstreckbaren Titel (das Original) freiwillig herausgibt und einer Neuberechnung zustimmt. Dies (also das Berechnen) kann das Jugendamt auch weiterhin bis zum 21. Lebensjahr der Tochter tun, wenngleich nur beratend und nicht mehr als offizieller Vertreter (Beistand) des Kindes.

      Dafür müsste dein Mann seine Tochter nachweislich (Einwurfeinschreiben oder Gerichtsvollzieher) mit Fristsetzung zur Herausgabe auffordern. Kommt sie dem nicht nach, müsste er die Herausgabe bzw. Abänderung einklagen, dann aber auf ihre Kosten, wenn sie nicht auf seine Aufforderung reagiert und ihn quasi dazu nötigt, rechtliche Schritte einzuleiten.
      Sie hat hier eine sog. Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser nicht nach, büßt sie ihren Anspruch eventuell ein.

      Einfach nicht mehr zahlen, ist immer mit dem Pfändungsrisiko verbunden, das sollte er auf keinen Fall tun, da es einen gültigen Titel gibt!
      Da BAföG voll auf den Bedarf angerechnet wird, muss sie den Bescheid im Rahmen der Neuberechnung vorlegen.

      Wer nicht viel Geld hat, muss aber nicht auf anwaltlichen Rat verzichten. siehe hier: justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf (Antrag auf Beratungshilfe und Infos dazu).

      Ich würde mir aber im Vorfeld überlegen, ob sich Streit hier "lohnt". Du schreibst, er zahlt 260 €. Der Mindestunterhalt nach DDT beträgt derzeit 516 € - 190 € = 326 €. Eine Neuberechnung würde also u.U. einen höheren Unterhalt zur Folge haben.
      Es wäre also mal zu überschlagen: Was verdient dein Mann denn (netto und brutto, Steuerrückerstattung, Weihnachtsgeld etc.))? Hat er weitere Einnahmen (z.B. Miete)? Gibt es etwas, das er bereinigend geltend machen kann, z.B. berufsbedingte Kosten (Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge etc.)? Betreibt er private Altersvorsorge etc.? Gibt es weitere Unterhaltsberechtigte? Falls das Kind nicht mehr zur Schule geht: Was verdienst du? Sobald die Tochter nämlich keine Schülerin mehr ist, bist du vorrangig (§ 1609 BGB).

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Hochtief!

      Mein Mann verdient netto durchschnittlich 2740 Euro inkl. Weihnachtsgeld, unsere Miete beträgt 920 Euro warm und ist angemessen, mein Mann muss seine Berufskleidung reinigen, er hat Fahrtkosten zur Arbeit von monatlich 242 Euro, er zahlt monatlich Unterhaltsvorschuss in Höhe von 40 Euro zurück, da er im Schichtdienst arbeitet und zu diesen Zeiten die öffentlichen Verkehrsmittel nur eingeschränkt fahren, mussten wir einen PKW auf 72 Monate finanzieren, Kosten hierfür monatlich 170 Euro, er zahlt monatlich 85 Euro Riester Rente und 10 Euro für eine Krankentagegeldversicherung. Ich selbst verdiene monatlich aus einer geringfügigen Beschäftigung netto 100,67 Euro. Im Haushalt lebt momentan noch meine 18jährige Tochter aus 1. Ehe, welche noch für 1 Jahr das Gymnasium besucht und keinen Unterhalt bekommt. Sozialrechtlich und beim Bafög wird diese berücksichtigt. Mein Mann ist aus moralischen Gründen zu Unterhalt "verpflichtet".

      Die Exfrau meines Mannes verdient in unbekannter Höhe, ebenfalls das Kind. Könntest Du mir helfen, wieviel mein Mann momentan an Unterhalt bei einer Neuberechnung zahlen müsste, vorausgesetzt die Ex und das Kind verdienen nichts?

      Ich nehme an, das Kind bekommt ab August Bafög. Meinst Du mein Mann muss dann noch etwas zahlen? Sein zu versteuerndes Einkommen lag 2014 bei 23148 Euro plus ALG1 von 3034,80 Euro, er zahlte 756 Euro in Riester ein. In 2014 verdiente ich nichts.

      Danke und liebe Grüße,

      Kuschelmuschel
    • Hallo Kuschelmuschel,

      für das BAföG-Amt nimmt man i.d.R. das zwei Jahre zurückliegende Einkommen, für den Unterhalt das aktuelle.
      Was der BAföG-Bescheid als Unterhaltsanspruch "ausspuckt", entspricht auch nicht zwingend dem, was dein Mann am Ende tatsächlichen zahlen muss. Bekommt sie aber BAföG, wird ihr das in voller Höhe auf ihren Gesamtbedarf angerechnet.

      ich überschlage mal grob:
      netto: 2740 €
      berufsbedingt pauschal 5 % vom Netto: 137 €. Da seine Kosten über der Pauschale liegen, muss er sie konkret nachweisen. Die hohen Fahrtkosten müssen erklärt werden, warum z.B. ÖPNV nicht machbar ist oder ein Umzug (näher zur Arbeitsstelle hin) nicht zumutbar. Meines Wissens nach ist es nicht möglich, km-Pauschalen und Kreditzahlungen für den Pkw anzurechnen. Zur Höhe der km-Pauschale liest du am besten in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für euch zuständigen OLG nach. Ich rechne mal mit dem schlimmsten Fall, den 137 €.
      Vorsorge maximal 4 % vom Brutto. Höhe? 85 € Riester und 10 € Krankentagegeld macht monatlich 95 €. Ob das den %-Satz sprengt, weiß ich nicht. Ich rechne einfach mal damit.
      Deine Tochter aus 1. Ehe zählt hier bzgl. des Unterhalts leider gar nicht.
      Solange seine Tochter noch zur Schule geht und deshalb privilegiert ist, zählst du auch nicht, sprich: Wenn dann das Geld nicht mehr für dich reicht, ist das quasi dein "Pech".
      Dann gilt:

      2740 € - 137 € - 95 € = 2508 € bereinigtes Einkommen (eventuell weniger, wenn man alle berufsbedingten Kosten anerkennt). Dies entspricht Stufe 4 nach DDT = 594 € Bedarf, abzüglich 190 € Kindergeld = 404 € Unterhalt.

      Dein Mindestbedarf liegt nach DDT bei 1040 €. Es fehlen dir also rund 939 €.
      2508 € - 404 € - 939 € = 1165 €. Solange die Tochter privilegiert ist, rutscht er damit unter den SB, d.h. für dich bleibt weniger.

      Ist sie nicht mehr privilegiert, steht dir dein Mindestbedarf zu: 2508 € - 939 € für dich - 1300 € Selbstbehalt für ihn = 269 € Rest für Tochter.

      Bei höheren berufsbedingten Kosten rutscht er evtl. in Stufe 3, das macht dann einen Bedarf von 568 € und einen Zahlbetrag von 378 €.
      Steuerrückerstattungen erhöhen ggfs. das Einkommen.

      Interessant ist deshalb: Was macht die Tochter? Hat sie überhaupt noch einen Anspruch? Hat sie eigenes Einkommen? Was verdient die Mutter?

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Hochtief!

      Klar, das wollen wir ja herausfinden, was Mutter und Tochter verdienen. Deshalb haben wir vor mehr als 1 Monat mit Einschreiben-Rückschein-Eigenhändig an die Tochter geschrieben mit der Bitte um Auskunft über ihr eigenes Einkommen und Kopien der Steuerbescheide der letzten 3 Jahre der Muitter, Fristen sind abgelaufen, keine Antwort!!! Die Entfernung zur Arbeitsstelle beträgt einfach nur 22 km, wir wohnen im Rhein-Main-Gebiet, Arbeitsstelle ist Frankfurt, wenn wir näher ran ziehen würden, wäre die Miete doppelt so hoch, wir brauchen barrierefreien Wohnraum. Dies müsste ja auch Berücksichtigung finden.

      Können wir denn, weil die Tochter meines Mannes ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt, den Unterhalt "unter Vorbehalt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in voller Höhe bezahlen und später Überzahlungen aufrechnen?

      Im Bafögantrag wird meine Tochter aus 1. Ehe anscheinend schon berücksichtigt, denn es wurde nach ihr (Stiefkind ohne Einkommen) gefragt.

      Meinst Du es ist sinnvoll für die nächsten Monate, bis Bafög greift, erst einmal normal weiter zu zahlen und dann, also voraussichtlich ab August, noch einmal um Aushändigung des Bafögbescheides und der geforderten Unterlagen bitten und ab dieser Zeit den Unterhalt dann einfach einzustellen? Die Tochter sollte doch dann garnicht mehr aus dem ursprünglichen Titel pfänden können wenn Ihr Baföganspruch höher ist als der geschuldete Unterhalt, oder? Dies sollte doch genauso als Einkommen zählen wie eine Ausbildungsvergütung, oder?

      Wir haben einfach Sorge, gerade dann wenn Sie Bafög erhalten würde, viel zu viel zu bezahlen und es nie mehr zurück zu bekommen.

      Selbst wenn die Tochter Schuld wäre an der Notwendigkeit einer Abänderungsklage weil Sie die Unterlagen zur Berechnung nicht beibringt, wie sollen wir das denn bei Verfahrensbeginn durchsetzen? Wir müssten doch Verfahrenshilfe beantragen und die würden ne Ratenzahlung festsetzen, von der Tochter würden wir aufgrund Mangel an Geld doch nie oder erst Jahre später was zurück bekommen. Oder wäre hier auch eine Aufrechnung mit dem Unterhalt erlaubt?

      LG,

      Kuschelmuschel
    • Kuschelmuschel schrieb:

      Können wir denn, weil die Tochter meines Mannes ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt, den Unterhalt "unter Vorbehalt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" in voller Höhe bezahlen und später Überzahlungen aufrechnen?


      Hallo Kuschelmuschel,

      nein. Da ein Titel existiert, muss dieser bedient werden, sonst riskiert man die Pfändung. Überzahlter Unterhalt kann nur dann verrechnet werden, wenn der Empfänger dem vorher ausdrücklich zugestimmt hat, z.B. im Rahmen eines Neuberechnungsverfahrens. Da zu viel gezahlter Unterhalt i.d.R. nicht zurückgefordert werden kann, solltet ihr euch vielleicht doch mal anwaltlich beraten lassen. Mit Beratungsschein ist das nicht teuer. Und selbst eine normale Erstberatung von rund 200 € ist im Zweifel immer noch billiger als ein (vermeidbarer?) Rechtsstreit oder jahrelang zu viel gezahlter Unterhalt. Überlegt euch das.

      Kuschelmuschel schrieb:

      Im Bafögantrag wird meine Tochter aus 1. Ehe anscheinend schon berücksichtigt, denn es wurde nach ihr (Stiefkind ohne Einkommen) gefragt.

      Wie gesagt, BAföG und Unterhalt sind zwei verschiedene Dinge. Bezüglich des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs seiner Tochter ist deine Tochter nicht relevant. Für deine Tochter sind deren leiblicher Vater und du "zuständig". Oder hat dein Mann deine Tochter adoptiert?

      Kuschelmuschel schrieb:

      also voraussichtlich ab August, noch einmal um Aushändigung des Bafögbescheides und der geforderten Unterlagen bitten und ab dieser Zeit den Unterhalt dann einfach einzustellen? Die Tochter sollte doch dann garnicht mehr aus dem ursprünglichen Titel pfänden können wenn Ihr Baföganspruch höher ist als der geschuldete Unterhalt, oder? Dies sollte doch genauso als Einkommen zählen wie eine Ausbildungsvergütung, oder?


      Der alte Titel hat zwar keine Rechstgrundlage mehr, dennoch kann sie (rechtswidrig) vollstrecken. Also schafft dieses Ding aus der Welt! Und das ist eure Aufagbe und euer Interesse, es sei denn, es ist zu befürchten, dass ihr hinterher mehr zahlen müsst... Aber einfach nicht mehr zahlen bei existierendem, nicht abgeändertem Titel, das geht nicht.
      Mit dem Thema Vollstreckungsschutz kenn ich mich leider nicht aus. Vielleicht kann dazu ein anderer etwas sagen.

      Kuschelmuschel schrieb:

      Wir müssten doch Verfahrenshilfe beantragen und die würden ne Ratenzahlung festsetzen, von der Tochter würden wir aufgrund Mangel an Geld doch nie oder erst Jahre später was zurück bekommen. Oder wäre hier auch eine Aufrechnung mit dem Unterhalt erlaubt?


      Das Risiko besteht, dass ihr auf den Kosten erst mal sitzenbleibt. Nach Auskunft unserer RA heißt das aber nicht, dass die Tochter fein raus ist. Es dauert eine Weile, bis das Ganze verjährt ist, und irgendwann wird sie sicher Geld verdienen...

      Die Frage ist, wie soll es weitergehen, was wollt ihr mit euch machen lassen, und bei welchem Szenario zahlt ihr mittel- und langfristig mehr? Ich würde mich anwaltlich beraten lassen, ich bleibe dabei.

      Gruß, HT
    • Unterhalt einstellen??? Kind über 18, Vater zahlt titulierten Unterhalt, Mutter und Tochter verweigern Auskunft über Einkommen!

      Hallo Kuschelmuschel,
      zunächst einmal der Hinweis, dass nach der Rspr. des BGH Identität - dem Grunde nach - zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt besteht. Daraus folgt, dass - soweit ein inder Zeit der Minderjährigkeit des Kindes errichteter Titel, soweit er nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt ist, auch in der Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit fortgilt, wenn er nicht ausdrücklich abgeändert oder auf die rechte aus dem Titel verzichtet wird.

      Da Dein Mann die geforderten Auskünfte nicht erhält, bleibt nichts anderes übrig, als gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hier stellt sich die Frage, welche Klage gegen wen - in Betracht kommen sowohl Mutter als auch Tochter - erhoben werden muß.

      Srufenabänderungsklage
      muß gegen diejenige erhoben werden, die als Titelgläubigerin in dem Titel ausgewiesen ist, weil insoweit zusätzlich ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden muß. Wer Titelgläubigerin ist, ergebt sich leider nicht aus Deinen bisherigen Ausführungen. Wenn dem entsprechenden Antrag stattgegeben wird, ist die Gegenseite bis zur Entscheidung in der Hauptsache gehindert, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

      Sollte die Tochter Titelgläubigerin sein, gilt Entsprechendes.

      MfG
      Prinzip
    • Prinzip schrieb:

      Wenn dem entsprechenden Antrag stattgegeben wird, ist die Gegenseite bis zur Entscheidung in der Hauptsache gehindert, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

      Moin Prinzip,

      das würde ja bedeuten, dass immer dann, wenn Kind und/oder bisher betreuender Elternteil auf ein außergerichtliches Abänderungsbegehren nicht entsprechend reagieren, Abänderungsantrag und zusätzlich Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden müssten.

      Zu welchem Zeitpunkt sollten die Anträge gestellt werden, um sich vor jeglicher Überzahlung nach Eintritt der Volljährigkeit zu schützen? Es dauert doch sicherlich auch ein Weilchen, bis ein Gericht über die Einstellung der Zwangsvollstreckung entscheidet. Es kann doch nicht sein, dass bis dahin ein möglicherweise überhöhter Betrag aus dem Alt-Titel zu zahlen ist und das Kind sich anschließend auf Entreicherung berufen kann.
    • Moin Prinzip,

      wenn ICH mein volljährig gewordenes Kind form- und fristgerecht zum Nachweis seiner Unterhaltsbedürftigkeit aufgefordert habe und innerhalb einer angemessenen Frist keinerlei Antwort erhalte, stelle ICH die Zahlungen trotz unbefristeten Titel rotzfrech ein. Vollstreckst DU dann gegen MICH?
    • Moin Prinzip.

      Danke. Es gibt doch für den Schuldner auch noch die sog. "Darlehenslösung des BGH":

      BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09 schrieb:

      Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass dies nicht zu einer ungleichen Risikoverteilung zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner führt. Selbst im Falle eines rechtskräftigen Unterhaltstitels kann der Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Abänderungsklage einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Unabhängig davon kann er Leistungsklage auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts erheben, ohne zuvor die Rechtskraft des Titels oder die Abänderung eines früheren Titels abzuwarten (Senatsurteile BGHZ 118, 383, 391 = FamRZ 1992, 1152, 1155 und vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951, 952). Schließlich bleibt es dem Unterhaltsschuldner unbenommen, den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen zu zahlen, verbunden mit der Verpflichtung, auf Rückzahlung zu verzichten, falls es beim zugesprochenen Unterhalt bleibt. Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 75 f. = FamRZ 2000, 751, 753).

      In welchen Fällen der Abänderung des Volljährigenunterhalts sollte/kann davon Gebrauch gemacht werden?
    • Hallo Clint,
      von der mir auch bekannten und von Dir zitierten Darlehensregelung des BGH halte ich aus folgenden Gründen wenig:
      Eine solche Darlehensregelung setzt die Zustimmung beider Beteiligter voraus. Der BGH setzt bei seiner entsprechenden Regelung das Vorliegen einer solchen Bereitschaft voraus.Bei der unterstellten Fallkonstellation ist aber eine Zustimmung der Schuldnerseite unwahrscheinlich, da eine Einigung - wie das bisherige Verhalten des Schuldners zeigt - nach menschlichem Ermessen fnicht erzielbar sein wird.

      Mfg
      Prinzip
    • Moin Prinzip,

      der BGH sieht das anders (siehe auch oben):

      Der Unterhaltsberechtigte ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich auf eine solche Gestaltung einzulassen (Senatsurteil BGHZ 143, 65, 75 f. = FamRZ 2000, 751, 753).

      Und ein ISUV-Anwalt schreibt dazu:

      Weigert sich die Gegenseite das Darlehensangebot anzunehmen, so macht sie sich schadensersatzpflichtig. Dies hat den Vorteil, dass sowohl dem Darlehen als auch dem Schadensersatzanspruch keine Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB entgegengehalten werden kann.
    • Hallo zusammen,
      so interessant der Meinungsaustausch jetzt auch geworden sein mag: Wir sollten die Frage von Kuschelmuschel nicht aus den Augen verlieren. Vermutlich sind seine Fragen beantwortet worden und ihn interessiert inzwischen der rechtsdogmatische Diskurs nicht mehr, denn seit 9.6. ist er sprachlos geworden.
      Vielleicht kann man über das Thema im "Plausch" weiter darüber diskutieren? Es ist zu wichtig, um damit jetzt aufzuhören.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen
    • Villa schrieb:

      Vielleicht kann man über das Thema im "Plausch" weiter darüber diskutieren? Es ist zu wichtig, um damit jetzt aufzuhören.

      Hallo Villa,

      ich werde über die "Darlehenslösung des BGH" im Forum derzeit nicht weiter diskutieren, schon gar nicht im "Plausch".

      Vielmehr erwarte ich, dass geeignete ISUV-Anwälte über die ewig leidige Gesamtthematik "Abänderung unbefristeter Titel (meist JA-Urkunden) bei Eintritt der Volljährigkeit" entsprechend informieren, zumindest die Mitglieder. Die Problematik taucht mit steigender Tendenz immer wieder im Forum auf. Und die Merkblätter geben dazu kaum was her.

      Von meinem Internet-Lieblingsanwalt weiß ich, dass es möglich ist, die Zahlungen risikolos einzustellen, nur leider hält er sich bei den Voraussetzungen etwas zurück. :rolleyes:
    • Hallo Clint,

      Clint schrieb:

      Von meinem Internet-Lieblingsanwalt weiß ich, dass es möglich ist, die Zahlungen risikolos einzustellen, nur leider hält er sich bei den Voraussetzungen etwas zurück.
      wie man die Zahlungen zu/auf einen gültigen -vollstreckbaren- Titel "risikolos" einstellt,

      das möge doch der oder die RA bitte der geneigten Leserschaft mal erklären

      LG
    • Hallo zusammen,

      ich bin - wie villa - der Meinung, dass dieses Thema zu wichtig ist, um mit der Diskussion aufzuhören.

      Wie viele andere hier auch, fällt mir die Häufigkeit dieser Anfragen auf - aber auch die oft unzufriedenstellenden Lösungsvorschläge. Unzufriedenstellend deshalb, weil alle möglichen angesprochenen Wege einfach sehr lang sind. Über allem schwebt dann der zu viel gezahlte Unterhalt, den man nie wiederbekommt. Entreicherung. Das war's.

      Das stört nicht nur mein Gerechtigkeitsempfinden ganz erheblich, es entbehrt auch jeder Logik. Ich kann mir kein anderes Rechtsgebiet - außer im Familienrecht - vorstellen, wo eine solche Vorgehensweise nicht sanktioniert, sogar toleriert und am Ende auch noch belohnt wird. Als juristischer Laie kann ich auch mit der Antwort, dass Recht nichts mit Gerechtigkeit zu tun hat, nix anfangen.

      Wo ist der Mensch - der Jurist - der einen vernünftigen Fahrplan für diese Fälle aufzeigen kann?
      das möge doch der oder die RA bitte der geneigten Leserschaft mal erklären

      Kassler, 'der' Anwalt wird es wohl nicht sein (das schrieb Clint doch schon). Wie sollen wir - die geneigte Leserschaft - ihn wohl dazu bringen? Mir fällt da keine Maßnahme ein - Gewalt lehne ich natürlich ab. :D Obwohl.... nee, doch nicht, wir kennen ihn ja nicht mal.

      @edy
      Ist das wirklich ein Thema für den chat? Wäre es nicht besser, das hier im Forum - für alle zugänglich - zu verorten? Außerdem habe ich Clint so verstanden, dass sich die 'Frage' für ihn persönlich gar nicht stellt. Ihm ist wohl - wie mir und sicher vielen anderen Usern auch - aufgefallen, dass dieses Problem sehr häufig auftaucht.

      Gruß
      Susanne
    • Benutzer online 1

      1 Besucher