Fragen zum Elternunterhalt

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    • Fragen zum Elternunterhalt

      Hallo zusammen - ich habe einige Fragen zum Thema Elternunterhalt:

      Wenn der Unterhaltspflichtige aus gesundheitlichen Gründen nach der Unterhaltsberechnung seine Arbeitszeit verringert - wird die Höhe dann neu berechnet? Muss das vom Arzt bescheinigt werden - und wenn ja, reicht der Hausarzt oder ist ein Facharzt nötig? Konkret geht es um einen Bildschirmarbeitsplat, der die häufige Migräne nicht gerade besser macht...

      Dann würde mich noch interessieren:

      Im Schreiben vom Sozialamt steht, dass Verbindlichkeiten die nach dieser Berechnung entstehen, nicht berücksichtigt werden...also kann sich der Unterhaltspflichtige Hausbau/Hauskauf und ähnliche Lebensplanung abschminken oder wie oder was?!

      Und wie kann der Lebensgefährte des Unterhaltsfpflichtigen mit einbezogen werden in diese Rechnung so dass der Selbstbehalt des UHP auf 1620 rutscht statt der sonstigen 1800, wo doch der Lebensgefährte sogar mit unbereinigtem Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt von 1440 liegt?!

      Dann würde mich noch ein Arbeitsplatzwechsel interessieren: Für den Fall einer Umschulung und einem anschließendem Arbeitswechsel evtl auch in die Selbstständigkeit...wenn sich hierbei das Einkommen verringert, wird eine neuerliche Berechnung angestellt?

      Vielen Dank für eure Hilfe!
    • Hallo Amy,

      zunächst einmal gilt es zu prüfen, ob du überhaupt leistungsfähig bist. Der Selbstbehalt (bereinigtes Einkommen!) liegt bei derzeit 1800 €, der des Ehegatten bei 1440 €. Liegt euer gemeinsames bereinigtes Einkommen also bei max-. 3240 €, stellt sich die Frage gar nicht. Liegt dein Einkommen darüber, ist max. die Hälfte der Differenz zum SB einzusetzen, bei z.B. 2500 € bereinigt, wären maximal (2500 € - 1800 €) : 2 = 350 € einzusetzen. Um richtig viel Elternunterhalt zahlen zu müssen, muss man also schon richtig viel verdienen.
      Gibt es vorrangig Berechtigte nach § 1609 BGB?

      Rein rechtlich haftet dein Mann nicht für deine Eltern, eine direkte "Schwiegerkindhaftung" gibt es nicht. Wohl aber kann es sein, dass dein Mann erheblich mehr verdient als du und du im Rahmen des Familienunterhalts Ansprüche gegen ihn hast, was zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit herangezogen werden kann.
      Die Absenkung des Selbstbehalts auf 1620 € rührt vermutlich daher, dass man den Sebstbehalt um 10 % absenken kann, wenn sich durch das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner sogenannte Synergieeffekte ergeben, da es einfach "günstiger" ist, zusammenzuleben als allein, und 10% von 1800 € sind genau die 180 €, die man hier abgezogen hat.

      Bestehen schon Verbindlichkeiten, z.B. ein Immobilienkredit, dann fließt das definitiv in die Bereinigung ein. Wird der Kredit danach aufgenommen, also im Wissen über die bestehenden Unterhaltspflichten, dann kann ich mir vorstellen, dass das beim Elternunterhalt genauso dein Problem ist wie es beim Kindesunterhalt der Fall ist. Ich bin mir hier aber nicht sicher. Immer möglich ist es aber, Tilgungsleistungen für eine selbst genutzte Immobilie als Altersvorsorge (bis zum Erreichen der festgelegten Grenze von 5 % des Bruttoeinkommens) bereinigend geltend zu machen. Bedenke auch, dass ein Immobilienkauf nicht zwingend dein relevantes Einkommen reduziert. Bei den derzeit niedrigen Zinsen ist es durchaus möglich, dass deine Kreditbelastungen niedriger liegen als die bisher gezahlte Miete, sodass man dir die Differenz als Wohnvorteil erhöhend anrechnen könnte.

      Was die Erwerbsobliegenheit betrifft, so ist diese m.W. nach nicht so stark ausgesprägt wie beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt. Der EU soll möglichst wenig in die Lebensplanung eingreifen, wobei man das natürlich nicht auf die Spitze treiben und den Solidaritätsgedanken zwischen Eltern und Kind nicht völlig unbeachtet lassen kann. Nur, wenn du mutwillig und grundlos deine Arbeitskraft "unzureichemd" einsetzt, kann man dir einen Verstoß vorwerfen. Im Detail kenne ich mich hier aber nicht aus. Vielleicht hilft dir die ISUV-Broschüre Nr. 15, "Elternunterhalt", ja weiter: isuv-online.de/?p=147028

      Gruß, HT
    • Danke für deine Antwort :)

      ja, mein bereinigtes Netto liegt ganz knapp über dem Selbstbehalt von 1800,-; aber mit diesem Selbstbehalt wurde halt eben nicht gerechnet, sonder mit einem Selbstbehalt von 1620,-; mir wurden also 10% abgezogen, da ich mit meinem Lebensgefährten zusammen wohne. Mein Lebensgefährte wiederum liegt ja mit seinem Nettoeinkommen (sogar unbereinigt schon) unter der 1440,- Grenze, darum bin ich hier der Meinung, dass mir diese 10% nicht hätten abgezogen werden dürfen vom Selbstbehalt.
    • Hallo Amy,

      wurde dein Einkommen korrekt bereinigt? Wie hoch ist dein bereinigtes Einkommen? Du darfst z.B. Kredite, die schon bestehen, abziehen, ebenso z.B. 5 % vom Netto pauschal als berufsbedingte Kostem und bis zu 5 % vom Brutto für Vorsorge (die du allerdings tatsächlich betreiben und folglich nachweisen musst). Da du mehr verdienst als dein Mann, bist du auch ihm gegenüber im Rahmen des Familienunterhalts unterhaltspflichtig, und er ist nach § 1609 BGB vorrangig. Ihm steht nach dem Halbteilungsgrundsatz die Hälfte der Summe der bereinigten Einkünfte zu. Übersteigt eure Warmmiete 800 €?

      Es gilt, dass dein Lebensstandard nicht spürbar eingeschränkt werden darf (BGH-Urteil 23.10.2002, XII ZR 266/99). Wenn man dich trotz des nur knapp über dem SB liegenden Einkommens nun zur Zahlung von Elternunterhalt auffordert, ist dies m.E. nicht mehr gerechtfertigt. Ich würde deshalb auf jeden Fall Widerspruch einlegen.

      Gruß, HT
    • naja, wir sind nicht verheiratet, daher bin ich ihm gegenüber wohl nicht unterhaltspflichtig.

      Es geht mir nur darum: Warum wird von meinem Selbstbehalt 10% abgezogen, weil ich mit meinem Lebensgefährten zusammen lebe, wo der doch weniger als 1440,- netto verdient?! Das kann doch dann meinen Selbstbehalt nicht auf 1620,- senken?!
    • Hallo Amy,

      wenn ihr nicht verheiratet seid, ist er dir gegenüber auch nicht u-berechtigt, richtig.

      Aber zu Synergieeffekten kann es dennoch kommen, und zwar dann, wenn er leistungsfähig ist. Habe mal gegoogelt, was das eigentlich bedeutet, und ein interessantes BGH-Urteil dazu gefunden, das dir weiterhelfen müsste:
      Leistungsfähig ist der Partner nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn sein bereinigtes (!) Nettoeinkommen den Betrag, der im Selbstbehalt für Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gegenüber dessen Eltern vorgesehen ist, übersteigt (gilt auch für Nicht-Verheiratete!). Derzeit sind das 1440 € (DDT). Lege deshalb unter Berufung auf das BGH-Urteil XII ZR 17/11 vom 17.10.2012 Widerspruch ein gegen die Absenkung deines Selbstbehalts!

      Im Übrigen darf, sollte der Partner leistungsfähig sein, was bei dir nicht der Fall ist, nicht einfach der Selbstbehalt um 10 % gekürzt werden, sondern die Synergieeffekte betreffen nur den Teil, der den SB übersteigt. Du hast z.B. ein bereinigtes Einkommen von 1900 €, dein Partner von 1600 €. Dann kann man dir das einzusetzende Einkommen in Höhe von 100 € um 10 % erhöhen, sodass man nicht 50 €, sondern 55 € zahlen müsste (steht auch im Urteil, habe da mal reingelesen).

      Gruß, HT

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