Trennungsunterhalt bei Wechselmodell

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    • Trennungsunterhalt bei Wechselmodell

      Hallo zusammen,
      erst einmal vielen Dank, dass du dir die Zeit nimmst meine Frage zu lesen.
      Ich bin zur Zeit dabei den Trennungsunterhalt für meine Frau zu berechnen. Meine Frau und ich wir sind beide erwerbstätig. Ich verdiene jedoch ca. 1/3 mehr als sie. Sie geht 30h die Wochen arbeiten und ich 37,5h die Woche.
      Da wir ein Wechselmodell führen (50:50), wird der Unterhalt aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommen berechnet.
      Davon wird dann ein 3/7 für den Unterhalt berechnet (Unterhaltsberechnung nach der 3/7-Methode (Differenzmethode)). Soweit so gut.

      Jetzt war meine Frau bei einer Anwältin und diese Anwältin hatte eine andere Berechnung.
      Und zwar hat sie vom unterhaltsrelevanten Einkommen (Wohnvorteil, berufsbedingte Aufwendung mit eingerechnet), 1/7 Berufsbonus abgezogen. Dies hat sie bei dem Einkommen meiner Frau auch gemacht.
      Danach hat sie dann die Differenz ermittelt und diese halbiert.
      Ist das in Ordnung? Wieso wendet sie nicht die 3/7 Methode an?

      Vielen Dank für eine Antwort.

      Viele Grüße

      Balduin
    • Hallo Mertes,
      herzlich willkommen im ISUV-Forum.
      Bestimmt wirst du hier Antworten auf deine Fragen erhalten. Für deren genaue Beantwortung ist oft die Kenntnis mehrerer Einzelheiten erforderlich.
      In deinem Fall sind noch folgende Angaben von Bedeutung:
      - Welches Oberlandesgericht ist für euch zuständig?
      - Wird Kindesunterhalt geleistet und von wem in welcher Höhe? (Ich gehe davon aus, dass keiner von euch zahlt)
      - Wer erhält das Kindergeld?

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Trennungsunterhalt

      Hallo Mertes,
      Susanne hat in ihrem Beitrag recht, wenn sie auaführt, dass es sich bei Eurem Problem um ein - fast ausschließlich - mathematisches Problem handelt.Beide Methoden sind zulässig und führen zu dem gleichen Ergebnis.Allerding ist zu beachten, dass es sich z.B. bei einem etwaigen Wohnvorteil nicht um ein Erwerbseinkommen handelt und deshalb von dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen - also Ererbseinkommen zuzüglich Wohnvorteil - der fiktive Wohnvorteil bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonusses von 1/7 außer Betracht bleiben muss.

      MfG
      Prinzip
    • Hallo zusammen,
      vielen Dank für eure Antworten.
      Villa,
      hier bei uns ist das Oberlandgericht Mainz zuständig. Kindesunterhalt zahle ich. Meine Frau nicht. Das Kindergeld wird geteilt. 50% meine Frau und 50% ich.

      Susanne, Prinzip,
      ihr habt Recht, dass das gleiche raus kommt, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird. Das ist aber bei mir nicht der Fall. Da ich Kindesunterhalt zahle und dieser nachdem der 1/7 Berufsbonus abgezogen wurden, abgezogen wird, kommt hier ein anderes Ergebnis raus als mit der 3/7 Methode.
      Es wäre für mich einfach mal interessant zu wissen, ob ihr diese Methode auch kennt. Da meint man es gibt eine Methode zur Berechnung und wird dann eines Besseren belehrt.

      Viele Grüße
      Mertes
    • Hallo Mertes,

      ich kenne es auch so, dass aus der Differenz der Erwerbseinkommen 3/7 ermittelt werden. Auch wenn rechnerisch der gleiche Betrag rauskommt, sollten wir auch mit dieser Methode weiterrechnen.

      Kommt nun Kindesunterhalt ins Spiel, dann wird der vorab abgezogen, aus dem Rest werden dann die 3/7 ermittelt. Alles unter der Voraussetzung, dass die jeweiligen Selbstbehalte noch erreicht werden. Nehmen wir an, du hast 3 TEuro URE, deine Exfrau 2TEuro, KU beträgt 300 Euro. Dann sieht die Rechnung so aus: 3000 - KU 300 = 2700 Euro minus 2000 Euro = Differenz 700 Euro. Davon 3/7 wären dann 300 Euro.

      Zum Wohnwert kann ich nichts sagen. Prinzip hat darauf hingewiesen, dass der zumindest nicht in die 3/-Regelung fällt.

      Gruß
      Susanne
    • Mertes schrieb:

      hier bei uns ist das Oberlandgericht Mainz zuständig.

      Susanne schrieb:

      ich kenne es auch so, dass aus der Differenz der Erwerbseinkommen 3/7 ermittelt werden.


      Hallo zusammen,

      wenn Mainz das zuständige Familiengericht ist, kann von den Leitlinien des OLG Koblenz ausgegangen werden. Dort wird der Erwerbstätigenbonus mit 1/7 vorweg abgezogen.

      Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken) hingegen geben nur 1/10 her. :rolleyes:

      Hoffe, damit keine Verwirrung zu stiften. 8)
    • Hallo Mertes.

      Mertes schrieb:

      Da wir ein Wechselmodell führen (50:50), wird der Unterhalt aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommen berechnet.

      Die Methode der Berechnung des Trennungsunterhalts hat mit dem Wechselmodell eigentlich nichts zu tun.

      Mertes schrieb:

      Kindesunterhalt zahle ich. Meine Frau nicht. Das Kindergeld wird geteilt. 50% meine Frau und 50% ich.

      Möchtest Du uns sagen, warum Du beim Wechselmodell (50:50) allein für den Barunterhalt des Kindes aufkommst? Handelt es sich evtl. um ein unechtes Wechselmodell? Oder gibt es eine Vereinbarung?

      Nur beim echten Wechselmodell kommt es zur anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern. Beim unechten Wechselmodell bleibt es für den weniger betreuenden Elternteil bei der üblichen Berechnung des Barunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.
    • Hallo Susanne,
      danke für deine Antwort. So habe ich es auch immer verstanden.
      Clint,
      danke für die Erläuterung. Das macht jetzt Sinn. Und die 1/7 Erwerbstätigenbonus hat die Anwältin ja auch angewandt.
      Wegen des Barunterhalts, hat die Berechnung ergeben, dass meine Frau ca. 40 EUR Unterhalt zahlen soll und ich 680 EUR, da bei dem Wechselmodell die bereinigten Nettoeeinkommen ins Verhältnis gesetzt werden.
      Hier hat die Anwältin des Selbstbehalt von 1080 vom bereinigten Netto abgezogen (was ich schon mal nicht richtig fnde) und dann wurde das Verhältnis gebildet. Dabei kam es zu 95% und 5%.
      Ich hätte das Verhältnis vorher (ohne Abzug vom Selbstbehalt) ermittelt, dann wären es 75% zu 25% gewesen und sie hätte dann Kindesunterhalt bis zum Selbstbehalt von 1080 EUR zahlen müssen.
      Aber gut, wir haben es jetzt so gemacht, dass jeder das Kindergeld bekommt. Damit kann ich dann auch leben.

      Oder siehst du das anders?

      Viele Grüße
      Mertes
    • Mertes schrieb:

      Wegen des Barunterhalts, hat die Berechnung ergeben, dass meine Frau ca. 40 EUR Unterhalt zahlen soll und ich 680 EUR, da bei dem Wechselmodell die bereinigten Nettoeeinkommen ins Verhältnis gesetzt werden.

      Moin.

      Schreibfehler?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • moin, moin,
      hm. Hatte da wohl einen Denkfehler. Dachte Barunterhalt = Kindesunterhalt.
      Also, wir machen das so: Es gibt ein Kinderkonto, von dem die Kindersachen bezogen werden . Für die Lebensmittel haben wir ausgemacht, dass jeder das Kindergeld in Höhe 190 EUR bekommt.
      Wenn man mehr benötigt, muss man selbst drauf zahlen.
      Den Rest können dann beide Partner für Kleidung, Schule etc. verfügen. Bei einem Betrag > 150 EUR muss der Partner gefragt werden.
      Somit, wird nun dieses Kinderkonto nur von mir befüllt. Nämlich der berechnete Kindesunterhalt.

      Gruß
      Mertes
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