Wechselmodell Unterhalt - Mutter kein Einkommen

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    • Wechselmodell Unterhalt - Mutter kein Einkommen

      Hallo,
      ich bin neu hier und hätte ebenfalls einmal eine Frage.

      Meine Frau hat 2 Kinder aus erster Ehe ( 6 / 10 Jahre ) welche Die, Mi, Do und jedes 2 Wochenende bei uns und
      Mo, Fr und jedes weitere 2 Wochenende bei ihrem Vater sind.

      Also Wochentags 3 Tage bei uns und 2 bei ihrem Vater ! Das Kindergeld für beide erhält meine Frau.


      1. Besteht hier schon ein Wechselmodell, oder muss dies exakt bei 50% / 50 % der Betreuung liegen ?

      Meine Frau hat ab nächstem Jahr kein Einkommen mehr, der Vater etwa ein Einkommen als Selbstständiger von 5000 Euro/netto

      2. Kann meine Frau hier Unterhaltsansprüche für die Kinder geltend machen ? Wenn ja wie errechnet sich dieser und wie Hoch wäre er etwa ? Ich finde im WWW leider nur Beispiele in denen die Mutter einkommen hat.


      Die Kinder haben soweit bei uns als auch bei Ihrem Vater jeweils ein eigenes Kinderzimmer.

      Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
      LG und Danke
      Claas

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    • Hallo Claas,

      meines Wissens nach handhaben es die Gerichte so, dass ein "echtes" Wechselmodell, bei dem man sich also nicht nur die Betreuung, sondern auch die Kosten teilt, nur bei einem 50:50-Modell vorliegt. Ist die Betreuungsquote für den Vater niedriger, trägt der die Unterhaltskosten zu 100%.

      Selbst, wenn ein echtes Wechselmodell vorläge, könnte die Mutter selbstverständlich U-Ansprüche geltend machen, diese heben sich ja nicht wechselseitig auf. Die Quotelung des Unterhaltsanspruchs geht nicht nach dem Anteil an der Betreuung, sondern nach dem Anteil am Einkommen, wer mehr verdient, zahlt mehr, wie bei volljährigen Kindern auch. Da der Vater erheblich mehr Einkommen erzielt, trüge er auch dann den weitaus größeren Teil der Finanzierung.

      Warum wird sie kein Einkommen mehr haben?

      Gruß, HT

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    • Danke für die Infos..Wie würde sich das denn berechnen ?
      Sie befindet sich gerade in Elternzeit durch unser erstes gemeinsames Kind- wie es aussieht wird sie nach dieser nicht mehr in Ihren alten Job wechseln können.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von polka ()

    • Hallo polka,

      man ist nur dann barunterhaltspflichtig, wenn man ein bereinigtes Einkommen erzielt, das über dem Selbstbehalt liegt (über 1080 €). Man würde dann, wenn beide leistungsfähig sind, den Bedarf der Kinder (der beim Wechselmodell über der DDT liegt) anteilig nach der Höhe des Einkommens zwischen den beiden Elternteilen aufteilen.

      Wenn sich deine Frau aber in Elternzeit befindet, heißt das, dass sie derzeit nicht erwerbspflichtig ist, da sie ein Kind unter 3 Jahren betreut. Bestenfalls käme hier die sog. Hausmannrechtsprechung in Betracht, d.h. die Prüfung eines evtl. Taschengeldanspruchs gegen dich, der dann für den Unterhalt einzusetzen wäre. Bei dem extrem guten Verdienst des Kindesvaters würde ich davon aber erst mal nicht ausgehen.
      Stellt er denn Forderungen?

      Gruß, HT

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    • Danke für die Info.
      Nein, er stellt keine Forderungen ! Er leistet seinen Unterhalt. Keine Probleme.
      Ich würde nur gerne mal den tatsächlichen Sachverhalt klären, für die Zeit nach der Elternzeit.
      Die Elternzeit endet im Januar , danach wäre eben seitens meiner Frau kein Einkommen mehr da !

      Wäre es also so, das er dann weiterhin Unterhalt zahlen müsste für die Kinder, wenn meine Frau kein Einkommen hätte ?

      Rechne ich da so richtig Wie verhält es sich mit einem selbstbehalt bei meiner Frau...sie hat ja praktisch nur das Kindergeld als Einnahmen.



      Mann : 5000 - 1010 (Selbstbehalt) = 3900
      Frau: 380 (Kindergeld) -1010 (Selbstbehalt)= XYZ

      Wie rechne ich in so einem Fall weiter ? Ich finde dazu kein Beispiel.



      LG Claas
    • Hallo Claas,

      der Kindsvater muss auf jeden Fall Unterhalt zahlen, ob nun Wechselmodell oder nicht.

      Ob man deiner Frau zumuten könnte und würde, sich einen Job zu suchen, um sich (bei einem echten Wechselmodell) an den Kosten zu beteiligen, weiß ich nicht, zumal sie ja drei zum Teil noch recht kleine Kinder hat und die Erwerbstätigkeit auch von der Möglichkeit einer Ganztagesbetreuung abhinge.

      Aber nehmen wir an, man würde sie zu einer Teilzeittätigkeit "zwingen", welches Einkommen könnte sie erzielen? Läge es bereinigt über dem Selbstbehalt von 1080 €? Das Kindergeld zählt übrigens nicht zum Einkommen! Nur, wenn sie tatsächlich mehr verdient als 1080 €, kommt eine finanzielle Beteiligung überhaupt in Frage, und bei dem (vermutlich) enormen Gehaltsunterschied zwischen beiden würde ich mit einer Quotelung vermutlich gar nicht erst anfangen, da wäre ihr Beitrag dann wohl eher symbolisch.

      Solange er aber weniger betreut als sie, trägt er den Unterhalt ohnehin zu 100 %.

      Gruß, HT
    • Ja, polka, auch wenn es nur um einen Tag geht.

      Dieses Urteil (es gibt noch viele andere) zum Einlesen: lexetius.com/2014,976.

      Ich selbst finde es nicht wirklich richtig, starr auf dieser 50:50-Regelung zu verharren. Es verhindert sicher viele gute Umgangsmodelle, die doch in 1. Linie dem Wohl der Kinder dienen. Das 'Wechselmodell' muss sicher - nach meiner Meinung - weiter vorangetrieben werden. Es würde viele Konflikte im Keim ersticken - die ja selten aus Kindeswohlinteressen sondern mehr aus finanziellen Interessen entstehen.

      Gruß
      Susanne
    • Ich fasse mal zusammen wie ich das verstanden habe --- Der Vater ist eigentlich zu 100% Unterhaltspflichtig da kein wirkliches Wechselmodell vorliegt, korrekt?

      Wäre allerdings ein Wechselmodell vorliegend, so wäre er aber auch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet da meine Frau kein Einkommen hat / er schon.
      Das einzubringende Einkommen wäre also zu 100% von ihm, abzüglich des geteilten Kindergeldes müsste er bei beiden Kindern 100% des benötigten Kindsunterhalts an die Mutter zahlen. Verstehe ich das richtig ?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von polka ()

    • Hallo Polka,

      ja, da kein Wechselmodell vorliegt, ist der Vater zu 100 % barunterhaltspflichtig, die Mutter gar nicht.

      Läge ein Wechselmodell vor, dann würde man den Unterhaltsanspruch der Kinder auf beide Elternteile aufteilen, und zwar im Verhältnis des Betrags, der jedem nach Abzug des Selbstbehalts vom bereinigten Einkommen verbleibt. Da der Vater sehr gut verdient, trüge er also auch dann die Hauptlast des Unterhalts.
      Läge ein Wechselmodell vor, und deine Frau würde trotz Erwerbstätigkeit unterhalb des Selbstbehalts verdienen, müsste der Vater den Unterhalt ebenfalls allein tragen.

      Ob deine Frau ein Einkokmmen hat oder nicht, ist für seine grundsätzliche Verpflichtung, Kindesunterhalt zu zahlen, unerheblich.

      Gruß, HT

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    • Wechselmodell Unterhalt

      Hallo HT,

      leider kann ich deiner Auffassung,wonach der Vater der Kinder ohne

      weiteres zu 100 % für den Kindesunterhalt haftet,wenn die Mutter zwar

      über ein geringes,aber ünter dem Selbstbehalt liegendes, Einkommen

      verfügt, nicht einschränkungslos folgen.

      Bei dieser Konstellation besteht Veranlassung, in die Prüfung

      einzutreten, ob sie eventuell einen Anspruch auf Familienunterhalt

      gegen ihren jetzigen Ehemann hat, durch den ihr eigener

      Unterhaltsbedarf gedeckt werden kann. Wird der eigene Bedearf hierdurch

      durch den Anspruch auf Familienunterhalt gedeckt, steht ihr "geringes"

      Erwerbseinkommen für den Kindesunterhalt zur Verfügung. Die Frage des

      Selbstbehalts spielt dann keine Rolle.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip
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