Hallo,
heute kam ein kurzer Brief vom Jugendamt. Man ist dort nicht bereit, auf meine Argumente einzugehen und den Unterhalt noch einmal zu berechnen.
Ich fange hier mal mit dem ersten und für mich wichtigsten Punkt an:
Die Höhe des Einkommens der Mutter - Beamte - damit kein Urlaubs-/ Weihnachtsgeld in einem einzelnen Monat gezahlt, sondern in der Tabelle des Monatsentgelts hinein gerechnet.
Dennoch ist das in den letzten 12 Monaten gezahlte Entgelt nicht gleich. Zum einen sind es rein steuerliche Aspekte.
Unser gemeinsamer Arbeitgeber/ Dienstherr macht mit der Zahlung im Dezember einen eigenen Jahresausgleich. Damit wird die Dezember-Zahlung geringfügig höher als den Rest der Monate.
Und erst im Februar wurde die aktuelle Steuertabelle für 2016 berücksichtigt. So kam es zu einer Nachberechnung für den Januar, und es wurde wieder ein kleiner Betrag nachgezahlt.
Wichtig: die Mutter hat seit März eine höhere Stufe in der Tabelle erreicht, da im März ihr Geburtstag war. (Früher nannte sich das Lebensaltersstufe - heute Erfahrungsstufe).
Mir kam es in der Argumentation darauf an, dass für die Berechnung zum Juli2016 eben nur dieses seit März gleichbleibend gezahlte Entgelt zu berücksichtigen sei.
Das Jugendamt bezieht sich aber auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinie der OLG, nach denen (ich zitiere: )
"... bei der Unterhaltsermittlung von einem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate auszugehen (ist).
Da das Einkommen von Ihnen (mir) und Frau M. nicht gleichbleibend war, wurde der Durchschnitt ermittelt und das sich ergebende Nettoeinkommen zugrunde gelegt."
Aus meiner Sicht wird hier versucht, die Gehaltserhöhung der Mutter nur zu einem Teil einfließen zu lassen, was für sie günstiger wird.
Ich schreibe mal beispielhaft die Monatsentgelte aus der letzten Berechnung:
04/15 - 2392,-
05/15 - 2392,-
06/15 - 2392,-
07/15 - 2392,-
08/15 - 2392,-
09/15 - 2392,-
10/15 - 2392,-
11/15 - 2392,-
12/15 - 2423,- - Jahresausgleich des Dienstherrn, jedes Jahr so praktiziert
01/16 - 2392,-
02/16 - 2409,- - die Steuertabelle 2016 wurde zugrunde gelegt u. Jan. nachberechnet
03/16 - 2460,- - hier sieht man die Gehaltserhöhung wg. Höherstufung.
Aus meiner Sicht sollte klar sein, dass für eine korrekte Berechnung das seit März gezahlte höhere Entgelt eben auch für die Monate April bis Juni (den Monat vor Volljährigkeit unseres Kindes) zu berücksichtigen ist.
Es steht fest, dass das Einkommen der Mutter seit März bis Juni in gleicher Höhe gezahlt wird.
Wenn das aber so anzuerkennen ist, erkennt man doch auch an, dass im Grunde gleichbleibendes Einkommen vorliegt.
Die unterschiedlichen Zahlungen (bis auf die Gehaltserhöhung) basieren nicht auf unterschiedlicher Arbeitsleistung (Arbeitsstunden, Mehrarbeit, Zuschlägen o.ä.).
Seht Ihr das so wie ich, oder hat die Frau vom JA recht???
Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir einen Link zu einem grds. Urteil schreiben könnt, damit ich hier überzeugen kann.
Viele Grüße,
fras12
heute kam ein kurzer Brief vom Jugendamt. Man ist dort nicht bereit, auf meine Argumente einzugehen und den Unterhalt noch einmal zu berechnen.
Ich fange hier mal mit dem ersten und für mich wichtigsten Punkt an:
Die Höhe des Einkommens der Mutter - Beamte - damit kein Urlaubs-/ Weihnachtsgeld in einem einzelnen Monat gezahlt, sondern in der Tabelle des Monatsentgelts hinein gerechnet.
Dennoch ist das in den letzten 12 Monaten gezahlte Entgelt nicht gleich. Zum einen sind es rein steuerliche Aspekte.
Unser gemeinsamer Arbeitgeber/ Dienstherr macht mit der Zahlung im Dezember einen eigenen Jahresausgleich. Damit wird die Dezember-Zahlung geringfügig höher als den Rest der Monate.
Und erst im Februar wurde die aktuelle Steuertabelle für 2016 berücksichtigt. So kam es zu einer Nachberechnung für den Januar, und es wurde wieder ein kleiner Betrag nachgezahlt.
Wichtig: die Mutter hat seit März eine höhere Stufe in der Tabelle erreicht, da im März ihr Geburtstag war. (Früher nannte sich das Lebensaltersstufe - heute Erfahrungsstufe).
Mir kam es in der Argumentation darauf an, dass für die Berechnung zum Juli2016 eben nur dieses seit März gleichbleibend gezahlte Entgelt zu berücksichtigen sei.
Das Jugendamt bezieht sich aber auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinie der OLG, nach denen (ich zitiere: )
"... bei der Unterhaltsermittlung von einem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate auszugehen (ist).
Da das Einkommen von Ihnen (mir) und Frau M. nicht gleichbleibend war, wurde der Durchschnitt ermittelt und das sich ergebende Nettoeinkommen zugrunde gelegt."
Aus meiner Sicht wird hier versucht, die Gehaltserhöhung der Mutter nur zu einem Teil einfließen zu lassen, was für sie günstiger wird.
Ich schreibe mal beispielhaft die Monatsentgelte aus der letzten Berechnung:
04/15 - 2392,-
05/15 - 2392,-
06/15 - 2392,-
07/15 - 2392,-
08/15 - 2392,-
09/15 - 2392,-
10/15 - 2392,-
11/15 - 2392,-
12/15 - 2423,- - Jahresausgleich des Dienstherrn, jedes Jahr so praktiziert
01/16 - 2392,-
02/16 - 2409,- - die Steuertabelle 2016 wurde zugrunde gelegt u. Jan. nachberechnet
03/16 - 2460,- - hier sieht man die Gehaltserhöhung wg. Höherstufung.
Aus meiner Sicht sollte klar sein, dass für eine korrekte Berechnung das seit März gezahlte höhere Entgelt eben auch für die Monate April bis Juni (den Monat vor Volljährigkeit unseres Kindes) zu berücksichtigen ist.
Es steht fest, dass das Einkommen der Mutter seit März bis Juni in gleicher Höhe gezahlt wird.
Wenn das aber so anzuerkennen ist, erkennt man doch auch an, dass im Grunde gleichbleibendes Einkommen vorliegt.
Die unterschiedlichen Zahlungen (bis auf die Gehaltserhöhung) basieren nicht auf unterschiedlicher Arbeitsleistung (Arbeitsstunden, Mehrarbeit, Zuschlägen o.ä.).
Seht Ihr das so wie ich, oder hat die Frau vom JA recht???
Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir einen Link zu einem grds. Urteil schreiben könnt, damit ich hier überzeugen kann.
Viele Grüße,
fras12
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