Unterhalt volljähriges Kind / Schüler - Aufforderung Jugendamt nach §1612a BGB ?

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    • Unterhalt volljähriges Kind / Schüler - Aufforderung Jugendamt nach §1612a BGB ?

      Eine erste Frage von mir zum Unterhalt. Zunächst möchte ich die aktuelle Sachlage kurz erläutern.

      Ich bin geschieden, zahle seit Jahren Unterhalt für mein Kind. Dieser wurde über das Jugendamt festgelegt. Es liegt ein dynamischer Titel vor. Der Titel ist befristet bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag meines Kindes.

      Mein Kind wird im Juli diesen Jahres 18 Jahre alt, ist noch für 1 Jahr Schüler und lebt noch im Haushalt der Mutter.

      Ich habe mich vor gut einem Monat an die Mutter gewandt und sie gebeten, ihre Einkommenssituation offenzulegen, wie ich es auch tun will.

      Letzte Woche bekam ich daraufhin Post vom Jugendamt.

      Mit Hinweis auf §1612a BGB wurde mir mitgeteilt, dass für das demnächst volljährige Kind der Unterhalt ab dem 18. Geburtstag neu festzulegen sei.

      Die Mutter habe sich an das Jugendamt gewandt und um Beratung und Unterstützung gebeten. Das Schreiben ist von der Mutter unterschrieben / gegengezeichnet.

      Es ist nicht ersichtlich, dass mein Kind sich an das Jugendamt gewandt hat und durch dieses vertreten wird.
      Auch kann ich nicht erkennen, dass mein Kind die Mutter damit beauftragt hat, seinen Unterhaltsanspruch gegen den Vater durchzusetzen (keine Vollmacht).

      Ich bin sehr verwundert, dass sich hier das Jugendamt für diesen Fall zuständig erklärt, da der §1612a BGB doch ausdrücklich den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder behandelt.

      Es geht in dem Schreiben nicht darum, die Höhe meiner derzeitigen Unterhaltszahlungen zu überprüfen und für die letzten Monate anzupassen.
      Ich habe den Unterhalt selbst regelmäßig an die Steigerungen der Düsseldorfer Tabelle angepasst, auch jede noch so kleine Erhöhung der (privaten) Krankenkassenbeiträge für mein Kind übernommen.

      Muss ich gegenüber dem Jugendamt meine Einkünfte und Werbungskosten offenlegen?

      Ich vermisse in dem Schreiben des JA einen Hinweis darauf, dass auch die Mutter ihre vollständigen Einkünfte dem Jugendamt offenbaren wird.

      Wie sollte ich mich also verhalten?

      Vielen Dank,
      fras12



      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo,

      fras12 schrieb:

      Wie sollte ich mich also verhalten?

      Ab dem 18.Geburtstag kannst du erst mal den Unterhalt einstellen.
      Das Jugendamt ist zunächst eine günstige Möglichkeit die Berechnung vornehmen zu lassen.

      Natürlich muss das Kind ( dann erwachsen) dir alle Nachweise zur Verfügung stellen.

      Das Jugendamt kann das Kind bis zum 21.Lebensjahr in Sachen Unterhalt weiterhin unterstützen.

      Ich würde das Ergebnis abwarten und dann entscheiden ob du zustimmst oder einen RA beauftragst.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

      Verstehe ich Dich richtig, dass ich dem Jugendamt meine Einkommensnachweise zur Verfügung stellen sollte, damit dieses dann den Unterhaltsanspruch gegen mich berechnet.
      Kann ich darauf vertrauen, dass auch das Einkommen der Mutter genauso abgefragt und in die Berechnung einbezogen wird? Ich würde ggf. das Jugendamt darauf hinweisen.

      Dass mein Kind mich auffordern muss, Unterhalt an das dann erwachsene Kind zu leisten, nicht an die Mutter, weiß ich.

      Ich möchte keinen Rechtsstreit, die Anwaltskosten gern vermeiden. Und im Jahr darauf geht es ja weiter, wenn das Kind anfängt zu studieren oder was auch immer es tun will.

      VG
      fras12
    • Hallo fras,

      ich würde dem JA alles offenlegen, damit man (dein dann volljähriges Kind) diese Auskünfte, zu denen du letztlich doch verpflichtet bist, nicht kostenpflichtig "einklagen" muss. Da das JA, wie schon geschrieben, mit Beginn der Volljährigkeit des Kindes nur noch beratend tätig werden kann, müsste dein Kind einen Rechtsanwalt beauftragen, falls ihr euch nicht "gütlich" einigt.
      Da mit Beginn der Volljährigkeit des Kindes auch die Mutter barunterhaltspflichtig wird, müssen dir ihre Einkommensverhältnisse bekant sein, damit dein Anteil korrekt berechnet (bzw. die Rechnung des JA überprüft) werden kann. Nicht jedes JA rechnet leider "korrekt", sodass ich dir raten würde,die Ergebnisse vorab hiereinzustellen oder von einem RA prüfen zu lassen.
      Da das Kind noch minderjährig ist, kann es derzeit noch nicht aktiv werden. Um eine "Zahlungslücke" zu vermeiden, scheint es mir sinnvoll, schon jetzt zu klären, wie es im Juli weitergeht.

      Gruß, HT
    • Hallo HT,

      ein guter Tip, genau meine Gedanken. Ich bin schließlich auf die Mutter zugegangen, um schon jetzt zu klären, wie es im Juli weitergeht.

      Und meine Einkünfte habe ich schließlich schon einmal offenbart. Es ist kein Problem, dies wieder zu tun.

      Ich glaube, genau so werde ich dem Jugendamt antworten. Mich für ihre Beratung meines Kindes bedanken und auf die Einkünfte der Kindesmutter hinweisen, damit diese bei der Berechnung nicht vergessen werden.
      Schließlich hat sie neben dem Gehalt noch 3 weitere Nebeneinkünfte (Vermietung einer Ferienwohnung in einem Ostseebad, eine Galerie die sie gemeinsam mit ihrem Mann betreibt und die eigene Malerei (Bilder welche sie verkauft).

      Eine gütliche Einigung war mein Ziel. Darum habe ich eine sachliche Nachricht an die Kindesmutter geschrieben. Mich stört nur, dass das Jugendamt den falschen § zum Unterhalt minderjähriger Kinder benutzt und mit keinem Wort auf die Barunterhaltspflicht der Mutter eingeht. Wahrscheinlich werde ich mein Kind selbst anschreiben, auf die Beratung beim Jugendamt hinweisen und ihr die Regeln erklären.

      Gruß, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo fras,

      habe hier interessiert deine Schilderung gelesen und natürlich auch die entsprechenden Antworten.
      Mein Fall liegt ähnlich gelagert, nur dass ich bereits schon beim Anwalt bin (habe noch eine Minderjährige Tochter,16Jahre) und jetzt seit März einen volljährigen Sohn.
      Das Verhältnis zu den Kids war bis meine EX zum Anwalt ging letztes Jahr, sehr gut. Jetzt machen Sie mir einen sehr manipulierten Eindruck, seitdem kein Kontakt.
      Bei mir war es so, dass ich meine EX bereits zwei, dreimal über meinen Anwalt aufgefordert habe, mit Hinblick auf die Volljährigkeit, doch bitte auch Ihre vollständigen Unterlagen offenzulgen, so dass dann fließend der neue Unterhalt ab 18 berechnet werden kann. Ich habe nämlich alles vollumfänglich über meinen Anwalt an Ihren Anwalt offengelegt (12 Gehaltsnachweise, Steuerbescheinigung und Nachweise über Wohnwert als fiktives Einkommen).
      Ich verstehe einfach nicht, dass die Elternteile, bei denen die volljährigen Kinder leben und dann auch barunterhaltspflichtig sind, die beiden Worte vollständige Unterlagen nicht verstehen. Das lese ich hier im Forum sehr oft... :cursing:
      Meine EX ist neu verheiratet, arbeitet Vollzeit und wohnt in einer Eigentumswohnung.
      Ich habe jetzt über meinen Anwalt soweit Druck auf meinen Sohn ausgeübt (sämtliche Versuche, den Sohn rauszuhalten bis er 18 wurde, waren vergebens), dass er mir nun alles vollumfänglich mitteilen soll, auch das Einkommen Ihres neuen Mannes (also Stiefvater), da mein Anwalt hier auf das Familieneinkommen abzielt, auch im Hinblick eines Unterhaltsanspruches gegen ihren neuen Mann, das Sie dann als "Einkünfte" für den Unterhalt des Sohnes einsetzen muss.
      Wenn deine EX verheiratet ist, dann würde ich ebenfalls mal darauf ein Auge haben. Mir den Steuerbescheid zeigen lassen, damit du auch alle Einkünfte sehen kannst. Und verlass dich nicht zu sehr auf das Jugendamt, die rechnen sehr oft auch ziemlichen Mist. Anwalt ist natürlich kostspielig... aber immer aufpassen, was du da beim JA unterschreibst, die jubeln dir ggf. wieder einen Titel unter und dann hast du den Salat.
      Ich habe jetzt bei meinem Sohn ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, bis die entsprechenden Unterlagen und Auskünfte der KM vorliegen, die jetzt natürlich von meinem Sohn vorzulegen sind.
      Er ist jetzt nicht nur dabei, sonder mittendrin, was ich eigentlich vermeiden wollte. Ich habe ihm jetzt einen vorläufigen geringen Betrag überwiesen, damit er nicht ganz auf 0 EURO fährt.
      Eine gütliche Einigung muss immer das Ziel sein, das ist mir leider nicht gelungen, da die KM mit Ihrem Mann einfach nicht vollumfänglich die Unterlagen offen legen wollen, insbesondere das Gehalt vom Stiefvater.
      VG
      Spummi
    • Hallo Spummi,
      hallo fras12,

      das "Zurückbehaltungsrecht" ist ein sehr interessanter Aspekt.
      Entschuldigt bitte, wenn ich mit meiner Frage dazwischen komme:
      Ich habe eine Tochter, die demnächst volljährig wird. Ich weiß nicht sicher, wieviel ich dann noch zahlen muss. Aber ich möchte ihr auch nicht die gesamte vermutete Summe an die Hand geben. Sie ist noch Schülerin. Mit dem "Zurückbehaltungsrecht" könnte ich also ihr einen angemessenen Betrag zukommen lassen und die vermutete Restsumme als Rücklage vorhalten? Sicher sollte man das schriftlich irgendwie festhalten?
      Viele Grüße
      AngelP
    • Hallo fras,

      ich empfehle Dir, die Auskunft zur Berechnung der Haftungsanteile des Volljährigenunterhalts ordnungsgemäß und ohne jegliche Bedingungen (auch kein Hinweis auf die Auskünfte der Mutter) an das Jugendamt zu erteilen. Der fehlerhafte Hinweis auf § 1612a BGB erfolgte vermutlich aus Gewohnheit. Die Person vom Jugendamt berechnet wahrscheinlich oftmals Minderjährigenunterhalt und hat das von daher verinnerlicht. Egal, vergiss es.

      Ich empfehle auch, dem Jugendamt gleich alle berücksichtigungsfähigen Positionen zur Bereinigung des Einkommens (berufsbedingte Aufwendungen, zusätzliche private Altersvorsorge usw.) sowie alle anderen relevanten Positionen darzulegen und nachzuweisen. Also alles zusammen, nicht nach und nach.

      Interessant wird es erst, wenn das Jugendamt dem Vater die Berechnung sendet. Diese Berechnung kann es nur dann beanstandungsfrei durchführen, wenn es die ordnungsgemäßen Auskünfte der Mutter berücksichtigt hat (sie müssen ihnen also vorliegen). Streng genommen muss auch das Kind über eigene Einkünfte und eigenes Vermögen Auskunft erteilen, unabhängig davon, ob diese Einkünfte überhaupt unterhaltsrelevant sind.

      Ähnliche Fälle wie Deiner, die ich in den letzten Jahren hier im Forum und auch an anderer Stelle beobachtet habe, verliefen alle nach folgendem Schema: Das Jugendamt sendete den Vätern einen Berechnungbogen zu, der als Ergebnis die Haftungsanteile von Mutter und Vater enthielt. Das unterhaltsrelevante Einkommen der Mutter tauchte darin lediglich in Form eines einzigen Euro-Betrages auf. Auskünfte über Einkommen und Vermögen waren weder von Mutter noch vom Kind beigefügt. Davon wurde auch gar nicht gesprochen. Im Anschreiben an den Vater wurde dieser dann gebeten, seinen Haftungsanteil ab Volljährigkeit zu überweisen (entweder an das Kind oder an die Mutter). Ich meine, es wurde manchmal auch um Titulierung gebeten. Ich frage mich bis heute, was das eigentlich soll. Ob die evtl. hoffen, dass die Väter den Bitten ungeprüft nachkommen und ohne weitere Nachfragen zahlen und titulieren? Sehen wir mal, wie es bei Dir verlaufen wird.

      Obige Vorgehensweise ist rechtlich fehlerhaft, denn es kann damit kein wirksamer Verzug eintreten. Das Kind hat nämlich seine Bedürftigkeit, seinen Anspruch auf Unterhalt ab Eintritt der Volljährigkeit, darzulegen und zu beweisen. Dazu gehören zwingend auch ordnungsgemäße Auskünfte der Mutter, egal über welche Einkünfte diese verfügt (auch ein Sozialhilfebescheid wäre vorzulegen). Das Kind selbst bzw. derjenige, der es rechtlich vertritt, hat dem Vater die Auskünfte von der Mutter dann vorzulegen, wenn es seine Unterhaltsforderung beziffert! Auf Verlangen hat das Kind auch Bescheinigungen über Schulbesuch bzw. Studium (incl. Leistungsnachweise) vorzulegen. Erfüllt das Kind diese Voraussetzungen nicht insgesamt, kann es überhaupt keinen Unterhalt beanspruchen und würde mit einem gerichtlichen Antrag kläglich scheitern. All das wissen die zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes (sollten sie jedenfalls), nur sind die von mir beobachteten Fälle meist "in die Hose gegangen". Und das schadet sehr der Beziehung zwischen Kind und dem Elternteil, von dem es Barunterhalt haben möchte.

      Ich wünsche Dir alles Gute und würde mich freuen, in einigen Wochen oder Monaten von Dir im Forum zu lesen, dass die Angelegenheit mit seriöser Beratung und Unterstützung des Jugendamtes und auch ohne jegliche Beanstandung zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten abgeschlossen werden konnte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • AngelP schrieb:

      das "Zurückbehaltungsrecht" ist ein sehr interessanter Aspekt.

      Moin AngelP,

      ja, sicherlich sehr interessant. Aber in der Angelegenheit des Themenstarters nicht von Bedeutung, weil er von einer Befristung des Titels bis zur Volljährigkeit ausgeht. Eine Diskussion zum Thema Zurückbehaltungsrecht wird im Forum vermutlich intensiv geführt und könnte diesen Thread unnötig aufblähen und damit auch unübersichtlich machen. Ich halte es deshalb für angebracht, dass Du einen eigenen Thread mit allen notwendigen Angaben eröffnest.

      Sicherheitshalber möchte ich "fras" aber bitten, sich den Titel nochmals ganz genau anzusehen. Ist die Befristung bis zur Volljährigkeit in der Jugendamtsurkunde wirklich ausdrücklich vermerkt? Es gab hier im Forum schon mehrfach Fälle, in denen ursprünglich von einer Befristung ausgegangen wurde. Auf Nachfragen wurde dann aber festgestellt, dass die Titel über die Volljährigkeit hinaus Gültigkeit hatten.
    • Zurückbehaltungsrecht?

      Hallo Angel,

      mein RA äußerte sich dazu wie folgt: Liegt ein gültiger Titel vor, so muss dieser erst abgeändert werden! "Einfach so" darf man den Unterhalt nicht kürzen oder einbehalten.
      Bietet man auf freiwilliger Basis (wenn kein gültiger Titel existiert) bis zur Festlegung des Unterhalts einen Betrag x an, so kann eine eventuelle Überzahlung nur dann "verrechnet" werden, wenn der U-Empfänger dem vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Clint, AngelP,

      meine "beglaubigte Abschrift der ersten vollstreckbaren Ausfertigung URKUNDE über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung" sagt aus,

      "Ab dem 1.5.13 bis zum 19.07.2016 zahle ich Unterhalt in Höhe von 115% ..." Am 20.07.16 wird mein Kind 18 Jahre alt.

      Also ich hoffe doch, dass dies eine gültige Befristung meines derzeitigen Unterhaltstitels ist.

      Die Urkundsbeamtin im Jugendamt tat sehr erstaunt, als ich diese Befristung eintragen ließ.... :huh:


      Gruß, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hochtief schrieb:

      Liegt ein gültiger Titel vor, so muss dieser erst abgeändert werden! "Einfach so" darf man den Unterhalt nicht kürzen oder einbehalten.

      Hi HT,

      und wenn sich die Parteien noch außergerichtlich in der Phase der Abänderung befinden aber noch keine Einigung über die Haftungsanteile möglich ist, weil z.B. eine Mama keine ordnungsgemäße Auskunft erteilt? Dann zahle ich doch nicht "Einfach so" bis zur endgültigen Klärung den titulierten (inzwischen zu hohen) Kindesunterhalt weiter. Dem volljährigen Kind dann sofort mit einer gerichtlichen Abänderung zu drohen oder dies sogar ohne vorherige Ankündigung einzuleiten möchte ich aber auch nicht, denn das würde zu einer anhaltenden Belastung des Verhältnisses führen. Welche Vorgehensweise empfiehlt Dein RA?

      Nun geht die Diskussion doch in Richtung Zurückbehaltungsrecht. :rolleyes:
    • Hallo Clint,

      mein RA würde, wie geschrieben, empfehlen, sich vom U-Empfänger bestätigen zu lassen, eventuell "zu viel" gezahlten Unterhalt später, sobald der neue Betrag feststeht, verrechnen zu dürfen. So hatten wir das auch gemacht. Anders kann ich mir das eigentlich auch nicht vorstellen, da man ja nicht auf Unterhalt "für die Zukunft" verzichten kann.

      Ist der Titel befristet gewesen, und es gibt es nun keinen gültigen mehr, kann ich natürlich schon einfach "nichts" zahlen, bis der neue Betrag korrekt ermittelt wurde, ich muss dann eben rückwirkend ab In-Verzug-Setzung eine unter Umständen größere Summe nachzahlen. Es ist die Frage, wie sich das auf das Verhältnis zum Kind auswirkt, es bis zur Ermittlung des neuen Anspruchs ohne jeden Cent dastehen zu lassen.... Natürlich kann das Kind erst mit Beginn der Volljährigkeit tätig werden, und natürlich gibt es bis dahin einen gültigen Titel, aber sich zum jetzigen Zeitpunkt querzustellen fände ich im Interesse einer fairen, gütlichen Einigung nicht nachvollziehbar.

      Gruß, HT
    • Hochtief schrieb:

      Natürlich kann das Kind erst mit Beginn der Volljährigkeit tätig werden, und natürlich gibt es bis dahin einen gültigen Titel, aber sich zum jetzigen Zeitpunkt querzustellen fände ich im Interesse einer fairen, gütlichen Einigung nicht nachvollziehbar.

      Hä? Was ist damit denn jetzt gemeint? Darum geht's doch gar nicht.
    • Hallo fras,

      ich meine, er ist begrenzt, wenn auch die Formulierung für mich neu ist. Beurkundungspersonen sollten sich endlich mal auf einheitliche Formulierungen verständigen.

      Du zahlst natürlich bis zur Volljährigkeit den titulierten Unterhalt weiter, völlig unabhängig davon, ob es bis dahin zu einer Einigung über den Volljährigenunterhalt kommt. Das Thema "Zurückbehaltungsrecht" ist für Dich derzeit belanglos.
    • Hallo Clint,

      danke.

      Ja, natürlich zahle ich den Betrag bis Juni.

      Ab Juli sollte eine Einigung erreicht worden sein, damit ich zu Juli den neuen Betrag überweisen kann.


      Wenn ich (für MICH geltend) hier kurz zusammenfasse:

      Ich werde alle geforderten Angaben (Einkommensnachweise, Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, PKV) liefern.

      Dann erwarte ich gespannt die Berechnung des Jugendamtes zzgl. der Einkommensnachweise meiner Exfrau, die fast das gleiche wie ich verdient.

      Sollte lediglich eine Zahl als monatliches Einkommen genannt werden, fehlen die notwendigen vollständigen Angaben zum Einkommen, für mich nachprüfbar.

      Ich sollte also widersprechen, u. später ggf. zum Anwalt.

      Das ist also erst mal der Weg für die nächsten Wochen. Wie es weitergeht, kann ich ja hier berichten.

      Viele Grüße,
      fras12
    • fras12 schrieb:

      Das ist also erst mal der Weg für die nächsten Wochen.

      Wollen wir hoffen, dass das Jugendamt mit der Berechnung genau so flott ist wie mit dem Auskunftsbegehren. Mai ist für mich noch flott. Im Juni würde ich mich telefonisch erkundigen.

      Wollen wir auch hoffen, dass sie den Zahlbetrag für Juli anteilig berechnen...

      Wenn Punkte in der Berechnung von Dir zu beanstanden sind, kannst Du das dem Jugendamt gegenüber machen.

      Wenn die Auskünfte von der Mutter nicht dabei sind oder nicht vollständig sind, kannst Du das Jugendamt auch darauf hinweisen und um "Nachbesserung" bitten. Allerdings ist das Jugendamt nicht verpflichtet, Dir die Auskünfte zu überlassen. Es könnte auch sein, dass die Mutter es ihnen untersagt hat. Dann werden sie sich vermutlich auf den Datenschutz berufen. In dem Fall kannst Du versuchen, die Auskünfte direkt von der Mutter zu bekommen. Eine solche Auskunftsbitte würde ich - insbesondere wegen der Nebeneinkünfte - dann schon rechtlich fundiert formulieren (Muster gibt es im Internet), damit es später keinerlei "Ausreden" gibt. Verweigert sie selbst ordnungsgemäße Auskünfte, dann weißt Du, woran Du bist. Und erst dann solltest Du das Knd entsprechend behutsam darauf ansprechen... Wie oben schon geschrieben, hat es als Volljährige/r die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs. Rein rechtlich musst Du den Auskünften der Mutter deshalb auch überhaupt nicht hinterherlaufen. Sie sind Dir unaufgefordert vorzulegen. Spätestens dann, wenn Unterhalt beansprucht wird.

      Einen Anwalt kannst Du jederzeit einschalten, aber warum zu früh? Erst bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht Anwaltszwang.
    • Hallo Clint,

      vielen Dank für die Hilfe hier.

      Ich habe ein gutes Gefühl, mich im richtigen Forum angemeldet zu haben.
      Die Info sind sachlich und präzise formuliert. Ihr gebt mir hier viele Hinweise, worauf ich achten soll.
      Und die Merkblätter zum Thema werde ich zum Wochenende auch lesen/bestellen.

      Ich bin gespannt, wie es weitergeht.
      Das Jugendamt hat doch tatsächlich den gleichen Brief wie Anfang 2013 noch einmal geschrieben, nur jetzt den Hinweis zur Volljährigkeit meines Kindes aufgenommen...

      Interessant wird, wie sich die Mutter nun verhält, ob sie selbst bereit ist, auch ihre Einkünfte zu offenbaren.

      Das Verhältnis zu meinem Kind wird dieses Prozedere leider nicht oder kaum beeinflussen.
      Die Mutter hat es schon vor Jahren geschafft, dass mein Kind den Kontakt nicht wünscht.
      Aber das gehört ja nicht zur Unterhaltsberechnung, ist eine andere Baustelle...

      Bis demnächst,
      fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo,

      heute kam nun der Brief vom Jugendamt. Ich habe einen ausdrücklich als Vorschlag bezeichneten Berechnungsbogen bekommen.

      Darin wird mein Unterhalt für den Monat Juli tag-genau für die Tage vor / ab der Volljährigkeit berechnet, ab August dann der neu zu zahlende monatliche Betrag, dann anteilig unter Berücksichtigung des Einkommens meiner geschiedenen Frau.
      Soweit, so gut - wie hier empfohlen ein Vorschlag / eine Dienstleistung des Jugendamtes.

      Als Einkünfte der Kindesmutter steht nur eine Zahl, das bereinigte monatliche Einkommen. Es ist doch schon um einiges geringer als mein bereinigtes Einkommen. Eigentlich hat sie nur eine Gehaltsgruppe unter meiner verdient, ansonsten alles gleich - gleiche Rechtsstellung (Beamte), gleicher Arbeitgeber/ Dienstherr, beide in privater KV - bei ihr geringer Beitrag wg. erhöhtem Beihilfeanspruch aufgrd. der 2 Kinder.
      Also entweder arbeitet sie wg. des zweiten Kindes immer noch Teilzeit, was ich mir bei dem gering verdienenden Ehemann kaum vorstellen mag...

      Oder es wurden ihr großzügiger weise ausreichend berufsbedingte Aufwendungen angerechnet.

      Bei mir fehlt der Kreditvertrag für mein Auto. Ich wohne in einem Ortsteil der Gemeinde, der keinen direkten Zugang zur S-Bahn hat. Die Busverbindung hier von zu Hause führt in einen anderen Stadtteil der nahen Großstadt.
      Mit dem Auto zur S-Bahn fahren heißt, dort keinen P+R-Parkplatz zu bekommen. Dann kann ich gleich mit dem Auto direkt ins Büro fahren. Offenbar hat das Jugendamt dies bei mir nicht akzeptieren wollen. Ohne Auto sind es 7km bis zur S-Bahn...

      Mein Problem ist jetzt, dass ich aus der einen Zahl (das bereinigte Einkommen der KM) natürlich nicht erkennen kann, ob überhaupt alle Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbständigkeit angezeigt und angerechnet wurden.

      Auf solche Spitzfindigkeiten wie mietfreies Wohnen, ihren Unterhaltsanspruch gg. den Ehemann will ich mich gar nicht einlassen. Im Grunde möchte ich auch die Kosten für einen Anwalt sparen, will keinen langen Streit...

      Gut, ich warte erstmal die nächsten Tage ab, ob sich ggf. die KM selbst meldet, weil sie meinen Zahlbetrag als zu gering empfindet....

      Und dann kann ich ja auch im Jugendamt anrufen, und um Auskünfte zu meinen Fragen bitten.

      Wie mir Clint hier empfohlen hat, wäre der nächste Schritt, diese Auskünfte bei der geschiedenen Frau zu erbitten.

      Der mit heutigem Schreiben mir auferlegte Zahlbetrag liegt erst mal um einiges niedriger, als ich (pessimistisch gerechnet) erwartet hatte und ist gut 100,-EUR geringer als ich derzeit zahle.

      Doch wichtiger ist mir, dass auch das Einkommen der KM in voller Höhe angegeben ist.

      Na, ich bin gespannt, was daraus wird. Es bleibt also spannend.

      Viele Grüße,
      fras-12

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

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