Hallo HT,
Das lese ich zum ersten Mal. Kannst du eine Quelle für diese Aussage angeben?
Ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass bei der Bereinigung des Einkommens um vorrangige Unterhaltspflichten undterschieden werden würde zwischen gemeinsamen Kindern und anderen Kindern der jeweiligen Expartner.
Gruß
Kurt
Hochtief schrieb:
Bei der Quotelung selbst können meines Wissens nach nur U-Pflichten für gemeinsame Kinder berücksichtigt werden.
Ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass bei der Bereinigung des Einkommens um vorrangige Unterhaltspflichten undterschieden werden würde zwischen gemeinsamen Kindern und anderen Kindern der jeweiligen Expartner.
Gruß
Kurt