[Zwangsgeld] keine Afforderung erhalten / Minijob + Unterhalt angeben ?

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    • [Zwangsgeld] keine Afforderung erhalten / Minijob + Unterhalt angeben ?

      Hallo zusammen !

      Eine Bekannte wurde im April 2015 geschieden und hat im November dem Realplitting zugestimmt.
      Bis dahin wurde die Steuererklärung selbstverständlich immer zusammen abgegeben.

      Im Dezember 2015 bekommt die Bekannte Post vom FA mit Steuernummer für die Steuererklärung.
      Vor wenigen Tagen erhielt sie plötzlich Post vom FA mit Zwangsgeld, weil sie eine Frist bis xx Januar nicht eingehalten hat die Steuerklärung abzugeben.
      Es kam aber nie Post vom FA mit der Aufforderung und einer Fristsetzung.

      Das beste ist natürlich nun mit dem FA Beamten zu sprechen.

      Der Unterhalt wird ja unter "Sonstige Einkünfte" angegeben.
      Neben dem Unterhalt hat die Bekannte noch Einkommen aus einem Minijob gehabt.
      Wo muss sie diesen in der Erklärung eintragen ? Unter Löhne, Gehälter ... ja nicht, weil das nur ein Minijob ist.


      Vielen Dank !!!
    • Hallo infinity,

      geht es noch immer um diesen Fall? ANLAGE U nach Scheidung

      Bei dem Anschreiben des Finanzamtes und der Androhung/Festsetzung eines Zwangsgeldes kann es sich ja nur um die Steuererklärung 2014 handeln. Für 2015 läuft die Abgabefrist ja noch bis Mai 2016.

      Ich nehme an, du hast für 2014 keine Steuererklärung abgegeben. Das musst du aber tun, und dazu wirst du nicht extra aufgefordert. Ich würde dir auch raten, persönlich bei dem Sachbearbeiter deines Finanzamtes vorzusprechen. Vielleicht läßt sich ja noch das Zwangsgeld vermeiden. Nimm am besten alle Unterlagen mit (Kontoauszüge mit den Unterhaltszahlungen) und was du sonst noch hast. In meinem Finanzamt geht das, da kann man dann auch unklare Sachen direkt vor Ort klären. Ich hab bisher nur gute, wirklich nur gute Erfahrungen mit dem Finanzamt gemacht - hilfsbereit, freundlich und kompetent.

      Einen Minijob brauchst du übrigens in der Steuererklärung gar nicht anzugeben. Es gibt auch gar keine Spalte dafür. :D Voraussetzung ist, dass dein Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert wurde (mit 2 %). Das wird bei den allermeisten Minijobs so gehandhabt. Die Alternative ist, einen Minijob *auf Steuerkarte* zu machen. Dann bekommst du am Jahresende vom Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerbescheinigung. In diesem Fall ist der Minijob - auch, wenn monatlich gar keine Lohnsteuer einbehalten wird wegen der geringfügigen Höhe - steuerpflichtig, muss in der Erklärung angegeben und schlimmstenfalls (zusammen mit anderen Einkünften) versteuert werden.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,

      genau darum geht es noch.

      Mir war bewusst, dass da eine abgegeben werden muss. Allerdings war ja bis Ende November gar nicht klar (wegen Realsplitting).
      Wahrscheinlich spielt das auch keine Rolle...

      Mal sehen was der SB morgen sagt...

      Ja es ist ein Minijob der nur pauschal versteurt wird und wurde.

      Wer ist eigentlich in der Nachweispflicht hinsichtlich der Höhe der Bezüge ?
      Angenommen der Ex hat belegt wie viel er gezahlt hat, sie aber kann die Eingänge nicht belegen ?!
    • Hallo infinity,

      kann mich Susanne nur anschließen. Es kann sich nur um die Steuererklärung für 2014 (oder früher) handeln. die Trennung muss also 2013 (oder früher) stattgefunden haben.

      Keine Panik wegen der Androhung von Zwangsgeld. Das ist ganz normal und lässt sich einfach dadurch erledigen, indem die Steuererklärung bis zum angegebenen Zeitpunkt spätestens abgegeben wird. Die hab ich selbst schon öfter gekommen, wenn ich mal wieder spät dran war. erst kommt eine Erinnerung mit Frist, und nach Verstreichen dieser Frist eben die Androhung von Zwangsgeld. Also, jetzt wirklich fristgerecht abgeben und gut ist.

      Offenbar habt ihr das erste Erinnerungsschreiben nicht bekommen oder übersehen. Das ist ungewöhnlich aber kann ja mal passieren. Ändert aber nichts an der Situation. Ich empfehle zusätzlich ein Anschreiben, in dem die Umstände der Verspätung erklärt werden, gerade wenn z.B. das erste Erinnerungsschreiben nicht ankam. Neben dem Zwangsgeld gibt es evtl nämlich auch noch einen Verspätungszuschlag. Der wird nicht extra angedroht.

      Es würde wirklich helfen, einfach mal beim FA anzurufen, die Situation zu schildern, und alle Unklarheiten zu besprechen. Es hört sich ja eigentlich nach einer sehr einfachen Steuererklärung an, und da könnte durch ein kurzes Gespräch vielleicht schnell erledigt sein. Beachtet bitte neben den Einkünften, dass auch die Abzüge, insbesondere Krankenversicherung, richtig angegeben werden, denn darauf hat der Unterhaltszahlende einen Anspruch (Ausgleich der Nachteile setzt voraus dass die Nachteile nicht mutwillig oder fahrlässig herbeigeführt wurden z.B. durch Nicht-Nutzung von Steuerabzügen).

      Bei einem offiziellen "Minijob", angemeldet über die Minijobzentrale, erfolgt eine pauschale Sozialversicherung und manchmal auch eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber. In dem Fall braucht er bei der ESt gar nicht angegeben werden. Wenn der Arbeitgeber nicht pauschal versteuert, wird individuell über die Lohnsteuerkarte versteuert. Dann sollte Anlage N ausgefüllt werden.

      Gruß
      Jon
    • Hallo,

      ja, es handelt sich um die Steuererklärung 2014.

      Krankenversicherung wird erst seit 2015 (nach Scheidung) selbst gezahlt.
      2014 war man noch beim Ex versichert...

      Wer berechnet eigentlich den entstandenen Nachteil korrekt ?

      In diesem Fall handelt es sich ja wirklich um eine "einfache" Steuererklärung, da es hier keine sonstigen Einnahmen / Ausgaben gibt.
      Hier wird auch daher nur der Unterhalt angegeben.

      Theoretisch ist ja dann die gesamte zu zahlende Steuer (in diesem Fall zeigt das Steuerprogramm z. B. ca. 250 Euro an) der Nachteil, weil man ja sonst +/- 0 hätte.

      Viele Grüße
    • Hallo,

      infinity schrieb:

      Theoretisch ist ja dann die gesamte zu zahlende Steuer (in diesem Fall zeigt das Steuerprogramm z. B. ca. 250 Euro an) der Nachteil, weil man ja sonst +/- 0 hätte.
      das sehe ich in dem einfachen Fall genauso. Dazu könnten noch andere Nachteile kommen, z.B. Nachteile bei Sozialleistungen oder Versicherungen. Aber das würdet ihr ja merken wenn irgendwas nicht mehr ist wie vorher.

      Gruß
      Jon
    • Hallo,

      infinity schrieb:

      Wer ist eigentlich in der Nachweispflicht hinsichtlich der Höhe der Bezüge ?
      Angenommen der Ex hat belegt wie viel er gezahlt hat, sie aber kann die Eingänge nicht belegen ?!
      Der Ex will absetzen (hat den Vorteil und der Staat den Nachteil) also wird er das auch nachweisen müssen. Das was beim Ex anerkannt wurde, sollte dem Einkommen aus Unterhalt entsprechen. Ich sehe nicht warum sie die Eingänge belegen müsste. Es reicht völlig, wenn der Ex die Leistungen so nachweisen kann, dass sie von Finanzamt akzeptiert werden.

      Letztlich ist es doch wie oft bei der Steuererklärung: im Zweifelsfall probiert man mehr abzusetzen und wartet dann ab was akzeptiert wird. Das FA führt die Prüfung durch. Im Bescheid ergibt sich dann was tatsächlich akzeptiert wurde.

      Hilfreich wäre natürlich die Information vom Ex, in welcher Höhe der Unterhalt tatsächlich anerkannt wurde. Falls der Bescheid schon vorliegt. Es macht ja auch für ihn keinen Sinn, wenn die Angaben inkonsistent wären. Das könnte ja zu höherem Nachteilsausgleich führen.

      Gruss,
      Jon
    • Hallo !

      Zuerst vielen Dank für die eure Beiträge.

      Ich war mit ihr beim FA.
      Man hat gesagt, wenn die Steuererklärung bis Ende dieser Woche abgegeben wird, dann muss sie nicht das Zwangsgeld zahlen.
      Also super !

      Bei der Gelegenheit habe ich auch mal die Frau wegen dem Nachteilsausgleich gefragt. Auch sie sagte, dass dann in diesem Fall eben die gesamte Steuer vom Ex zu zahlen ist.
      Ich bin mal gespannt, ob er auf Aufforderung zahlen wird oder wieder zu seinem Anwalt rennt....
    • Hallo infinity,

      na dann ist doch alles klar. Nur keine Zeit verlieren. Ein Schnellschuss sollte reichen, Hauptsache schnell abgegeben. Falls Euch später noch was einfällt, könnt ihr nach dem Bescheid immer noch per Einspruch korrigieren.

      Es macht Sinn, den Steuerbescheid, wenn er kommt, gleich an den Ex in Kopie weiterzugeben. Letztendlich ist er der Betroffene für die daraus resultierende Steuerzahlung, und er sollte die Möglichkeit bekommen, den Bescheid zu prüfen, und wenn ihm was nicht passt, das auch vor Ablauf der Einspruchsfrist äußern zu können, damit das ggf noch korrigiert werden kann.

      Gruß
      Jon
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