Unterhaltsverpflichtung bei ALGII + geringfügigem Einkommen ohne Unterhaltstitel

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    • Unterhaltsverpflichtung bei ALGII + geringfügigem Einkommen ohne Unterhaltstitel

      Hallo allerseits,

      Ich bin ALGII Bezieher und hätte aktuell die Gelegenheit, eine Tätigkeit über den Bundesfreiwilligendienst zu machen. Allerdings nur 20,5 Wochenstd, wofür es 186,- Euro Taschengeld gibt.
      Die Mutter meiner Tochter bekommt Unterhaltsvorschuss, es gibt aber keinen Titel für KU.
      Würde in diesem Fall das JA auf Unterhaltszahlung von diesem Geld bestehen können?

      Danke für eure Antworten
    • Hallo boops,

      ich weiß nicht, ob die Vergütung/das Taschengeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen gehört. Das können dir aber evtl. andere hier beantworten.

      Da du ALG II beziehst, wäre die Frage zu prüfen, ob dir vom Taschengeld etwas angerechnet wird. Im Prinzip ja - aber der Freibetrag ist aktuell bei 200 Euro. D.h. deine Leistungen bleiben unverändert. Zusammen mit einem kleinen Nebenjob könntest du sogar ganz normal Unterhalt zahlen, zumal dein Bufdi ja nur halbtags ist.

      Ich würde mir das mal durch den Kopf gehen lassen. Immerhin könntest du damit die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses - die ja vermutlich irgendwann auf dich zukommt - minimieren. Mal ganz davon abgesehen, dass du deiner Unterhaltspflicht nachkommen könntest. Das ist doch auch ein schönes Gefühl.

      Susanne
    • Hallo Kurt,

      ein Titel ist nicht notwendig für die Rückzahlungsaufforderung UVG. Es reicht, dass der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, sein Einkommen zu erklären und die Mitteilung an ihn, dass Leistungen nach dem UVG gezahlt werden. Für boops Tochter wird ja bereits Unterhaltsvorschuss gezahlt - also wird das alles gelaufen sein. Der Anspruch ist längst auf das Land übergegangen.

      Unterhaltsvorschuss heißt so, weil es eben ein Vorschuss ist. :) Diesen Vorschuss muss der Unterhaltspflichtige zurückzahlen - zumindest dann, wenn er leistungsfähig war. Das ist man normalerweise nicht, wenn man ALG 2 bezieht. Hier wird aber von der UVG-Stelle die objektive Leistungsfähigkeit geprüft. D.h. der Unterhaltspflichtige muss nachweisen, dass er leistungsunfähig war, dass er keinen Nebenjob annehmen konnte, keine Arbeitsstelle trotz vielfacher Bewerbungen finden konnte... Also, so ganz einfach ist das nicht.

      Rückzahlung von UVG-Leistungen ist hier schon häufiger Thema gewesen. Die UVG-Stellen handhaben das wohl auch nicht sehr einheitlich. Ich wollte auch nur darauf hinweisen, dass das auf boops zukommen kann. Ich kenne selbst Fälle, wo z.B. Studenten (eindeutig nicht leistungsfähig) nach Abschluss des Studiums und einer Arbeitsaufnahme zur Kasse gebeten wurden.

      Dass boops nun diese Bufdi-Stelle annehmen möchte, zeigt ja, dass er zumindest nicht arbeitsunfähig ist. Er könnte stattdessen oder parallel doch auch einen Minijob machen. Nicht?

      Gruß
      Susanne
    • Susanne schrieb:

      Ich kenne selbst Fälle, wo z.B. Studenten (eindeutig nicht leistungsfähig) nach Abschluss des Studiums und einer Arbeitsaufnahme zur Kasse gebeten wurden.

      Hallo Susanne,

      die Rückzahlungsverpflichtung des UV war und ist für mich (noch) ein undurchdringliches Dickicht. Manchmal finde ich es dubios, was die da mit unseren Steuergeldern anstellen. Kein Wunder, bei meiner speziellen Vorliebe für Jugendämter. 8)

      Gibt es denn keine klare Rechtsgrundlage, nach der UV zurückgezahlt werden muss oder eben nicht? Oder können die im JA machen, was sie wollen?
    • Hallo Clint,
      die Rückzahlungsverpflichtung des UV war und ist für mich (noch) ein undurchdringliches Dickicht
      damit stehst du nicht allein da. :)

      Ich hab vor längerer Zeit schon mal versucht, das zu recherchieren. Im Grunde musst du jede Gemeinde einzeln anfragen. Da gibt es wohl viele Spielräume und viele Arten der Auslegung. Ein Problem für den Unterhaltspflichtigen ist auf jeden Fall, seine Leistungsunfähigkeit nachzuweisen - die objektive Leistungsunfähigkeit. Da wird auch schon mal mit fiktivem Einkommen gearbeitet. Ein weiteres Problem ist, dass dieser Nachweis in aller Regel erst Jahre später zu erbringen ist - dann, wenn die Aufforderung zur Rückzahlung erfolgt. Schützen kann man sich davor nur, wenn man sich schriftlich bestätigen läßt (zu Anfang der UVG-Leistungen), dass man nicht leistungsfähig ist.

      In strittigen Fällen - wie z.B. bei dem Studenten, den ich erwähnte - lassen sich aber auch die UVG-Stellen schon mal unterschreiben, dass der Unterhaltspflichtige zur Rückzahlung bereit ist. Das ist auch irgendwie einsichtig, denn dieser Student (war glaub ich im 12. Semester) hätte auch aufgefordert werden können, sein Studium aufzugeben und seinem ursprünglich erlernten Beruf nachzugehen.

      Also - nichts genaues weiß man nicht. Aber sich zurückzulehnen nur weil man ALG 2 bezieht, könnte gefährlich werden. Die tatsächliche Rückholquote beim Unterhaltsvorschuss liegt aber - so weit ich weiß - bei unter 20 %. Aber was nutzt dir das, wenn 1000 Mann im Fußballstadion sind und du kriegst den Ball an den Kopp.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo

      danke erst einmal für eure Antworten.
      So ganz ist meine Frage damit noch nicht beantwortet.
      Speziell ging es mir um die EK-Anlage, die ich bei Arbeitsaufnahme einreichen muss.
      Dort ist explizit nach Unterhaltszahlungen aufgrund eines Titels gefragt, welcher in meinem Fall nicht existiert.
      Deswegen meine Frage, ob das JA trotzdem hier Möglichkeit hat, dieses Geld für Unterhalt einzufordern.
      Ursprünglich ist mit der KM auch eine Vereinbarung getroffen worden, dass zB das Kindergeld nach Abzug der anfallenden Ausgaben anteilig der Umgangszeiten geteilt wird. Wir haben eine 1/3 - 2/3 Aufteilung. Dieses hatten wir eine ganze Zeit auch so praktiziert.
      Nun ist es mittlerweile so, dass die KM hierzu keine Lust mehr hat...() und folglich den Unterhaltsvorschuss beantragt hatte.

      Mir geht es bei dem nun zur Disposition stehenden Job darum, nach langer Arbeitslosigkeit und mit gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt wieder ins Berufsleben zu finden und ein wenig mehr als den Regelsatz zur Verfügung zu haben, um meiner Tochter ein halbwegs normales Leben auch bei mir zu ermöglichen.

      Dass es in diesem väterfeindlichen Land nicht möglich ist, für solche Konstellationen faire Regelungen zu schaffen, ist ein anderes Kapitel. Auf moralische Argumentationen möchte ich deswegen hier nicht eingehen.

      Ich hoffe, dass mein Anliegen einigermaßen verständlich ist.





    • Hallo,

      Speziell ging es mir um die EK-Anlage, die ich bei Arbeitsaufnahme einreichen muss.
      EK? Einkommen? Unterhaltszahlungen auf Grund eines Titels gibt es nach deiner Auskunft nicht. Also kannst du das mit NEIN beantworten.

      Die UVG-Stelle hat grundsätzlich auch ohne Titel die Möglichkeit, dieses Geld einzufordern. Ob sie es tatsächlich kann, hängt davon ab, ob es zum unterhaltsrelevanten Einkommen gehört. Das weiß ich leider nicht.

      Dass es in diesem väterfeindlichen Land nicht möglich ist,...
      Und auf solche hohlen Phrasen gehe ich besser nicht ein. Wenn mir zu diesem unserem Lande spontan was einfällt, dann wohl eher Kinderfeindichkeit. Das Wort 'fair' geht mir dabei nur ganz schwer über die Tastatur.
      Ich hoffe, dass mein Anliegen einigermaßen verständlich ist.
      Ich fürchte ja.

      Susanne
    • liebe Susanne,

      Du hast recht, Kinderfeindlichkeit trifft es eher.
      Zumal wenn man sieht, wie der Begriff 'Kindeswohl' missbraucht wird und einem Kind die Chance verwehrt wird, seine beiden Eltern als gleichberechtigt zu erleben - was in meinen Augen die entscheidende Basis für eine gesunde Entwicklung ist.

      trotzdem danke für deine/eure Antworten
    • Hallo boops,

      da sind wir doch gar nicht auseinander. Umgangsverweigerung oder andere Mittel, um dem Kind sein Recht auf beide Eltern zu nehmen - das ist sicher eine der übelsten Formen von Kindesmisshandlung. Ich weiß, dass das tagtäglich passiert, ich muss mich nur hier in unserem Forum umschauen. Dass es juristisch nicht als 'Misshandlung' sanktioniert wird, finde ich skandalös. Kinderrechte sind Menschenrechte, da sind wir doch sonst auch nicht so zögerlich.

      ABER: In deinem Beitrag ging es nicht darum, das hast du mit keinem Wort erwähnt. Warum auch? Das eine hat mit dem anderen nix zu tun. Du musst dein Umgangsrecht und das eures Kindes nicht käuflich erwerben (durch Unterhaltszahlung). Es ist einfach euer Recht. Warum machst du nicht einen eigenen thread auf für dieses Problem. Du wirst hier viele Betroffene finden, und der eine oder andere kann auch mit Erfolgen aufwarten. Du kannst davon nur profitieren!

      Dass du das ganz am Ende erwähntest, liegt doch wohl daran, dass dir meine Antworten nicht so ganz gepasst haben. Das ist auch OK. Aber ich hab mir alle Mühe gegeben, deine Fragen zu beantworten und ein wenig Licht in die - nicht unkomplizierte - Materie zu bringen. Glaub mir, manchmal vergeht mir einfach die Lust darauf, Zeit und Grips für eine Problem zu verschwenden, das mich selbst überhaupt nicht betrifft. Aber so ist das halt mit den Überbringern der schlechten Nachrichten (in deinem Fall gar nicht mal sooo schlecht).

      Susanne
    • Hallo Susanne,

      weil ich ja penetrant sein kann, wenn es um Beteiligung des JA geht, hab ich mir jetzt mal das UhVorschG etwas angesehen. § 7 scheint interessant zu sein. Ganz neu ist für mich dabei, dass das Land in diesem Rahmen sogar einen Titel erwirken kann, offenbar ganz ohne Beistandschaft! Irgendwann sollten wir die Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss in einem geeigneten Thread mal näher beleuchten...
    • Hallo Clint,

      ja, du hast Recht. Ich hab das auch schon einige Male überlegt. UVG hat halt häufig mit Familienrecht zu tun. Einen Waschzettel UVG zu erstellen, bedeutet aber auch, ihn laufend aktualisieren zu müssen, jede Rechtsänderung auch mitzubekommen.

      In der Regel sind die Fragen hier ja auch allgemeinerer Art. Wenn dann im Einzelfall zu dem jeweiligen Punkt mal recherchiert werden muss, macht das natürlich Arbeit. Und wenn dann noch die Antwort nicht zufriedenstellend ist - tja, dann hast du halt die falsche Karte gezogen. :D

      Was ich noch immer nicht gefunden habe, ist, ob Einkommen aus Bufdi-Tätigkeit zum URE gehören kann. Da hab ich noch auf Antworten unserer Unterhaltsfreaks gehofft.

      Gruß
      Susanne
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