Unterhalt für fast volljähriges Kind

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    • Unterhalt für fast volljähriges Kind

      Hallo zusammen,

      ich bin unterhaltspflichtig gegenüber einem 17jährigen Kind. Dieser Pflicht will ich auch nachkommen bzw ich tue es bereits.
      Allerdings stellt sich die Frage, kann ich den Unterhalt auch dem Kind direkt zahlen?
      Eine weitere Frage stellt sich zur Berechnung:
      Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verdient deutlich mehr als ich.
      Ich habe die Empfehlung, dass der Unterhalt aus der Summe der Einkommen und anteiliger Aufteilung des Tabellenwertes berechnet werden kann.
      Gibt es dazu ein Urteil oder ein Schriftstück, auf das man sich beziehen kann. Da mir diese Vorgehensweise von einem ISUV-Kontakt gegeben wurde, sollte es so sein, hoffe ich jedenfalls.

      Liebe Grüße
      Ann
    • Hallo,

      bis zur Volljährigkeit ist der Unterhalt auf das Konto zu zahlen, das vom gesetzlichen Vertreter des Kindes bestimmt wird.

      Der andere (betreuende) Elternteil haftet während der Minderjährigkeit des Kindes nur dann anteilsmäßig für den Unterhalt, wenn er über entsprechendes Einkommen verfügt. "Deutlich mehr" sagt nicht viel aus...

      Interessant könnte es ab Volljährigkeit werden, weil spätestens dann "deutlich mehr" nachgewiesen werden muss. Ein vollstreckbarer Titel sollte rechtzeitig abgeändert werden.
    • Hallo AngelP,
      ab Volljährigkeit des Jugendlichen sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet. Entsprechend der Einkommenshöhe der Eltern wird der dann zu leistende Unterhalt "gequotelt". Wie du schon richtig vermutest wird also der Unterhaltsanteil, den die Eltern zu leisten haben, entsprechend ihres Einkommens prozentual aufgeteilt.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Ann,

      laut BGH-Urteil muss/sollte das Einkommen des betreuenden Elternteils etwa das Dreifache des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen betragen, damit eine "Mitverpflichtung" in Frage kommt, sieheXII ZB 297/12 vom 10.7.13.

      Dies liegt hier nicht vor, deshalb wirst du bis zur Volljährigkeit des Kindes allein barunterhaltspflichtig bleiben.

      Danach allerdings ist auch der bisher betreuende Elternteil voll unterhaltspflichtig. Der Bedarf/Anspruch des Kindes erhöht sich dadurch, da dann die Summe der beiden bereinigten Einkünfte zur Einstufung in die DDT führt. Du musst aber immer maximal so viel zahlen wie bei alleiniger U-Pflicht, und da ab 18 das Kindergeld voll verrechnet wird, sinkt dein Anteil vermutlich.

      Gruß, HT
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