Am 02.10.2015 fand eine Sitzung der parlamentarischen Versammlung des Europarates in Straßburg statt. Alle Mitgliedsstaaten wurden aufgefordert,
die Doppelresidenz/das Wechselmodell, also die Betreuung von Trennungskindern durch beide Elternteile, als bevorzugtes anzunehmendes Modell im Gesetz zu verankern.
Die Resolution wurde mit 46 Stimmen dafür, 0 Gegenstimmen und 2 Abwesenden einstimmig (auch Deutschland!) verabschiedet und soll von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden.
Eine Übersetzung der Resolution liegt im Wortlaut vor:
Gleichheit und gemeinsame elterliche Verantwortung: die Rolle der Väter
Parlamentarische Versammlung
1. Die Parlamentarische Versammlung fördert konsequent die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz und im
Privatbereich. Wesentliche Verbesserungen in diesem Bereich, auch wenn sie immer noch nicht ausreichend sind, können in den meisten
Mitgliedsstaaten des Europarates beobachtet werden. Innerhalb der Familie muss die Gleichstellung von Eltern gewährleistet und gefördert
werden, von dem Moment an, wo das Kind auf die Welt kommt. Die Beteiligung beider Eltern in ihrer Erziehung des Kindes ist von Vorteil
für dessen Entwicklung. Die Rolle der Väter gegenüber ihren Kindern, ebenso kleinen Kindern, muss besser anerkannt und angemessener bewertet werden.
2. Gemeinsame elterliche Verantwortung bedeutet, dass die Eltern bestimmte Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber ihren Kindern haben.
Tatsache ist jedoch, dass Väter manchmal mit Gesetzen, Praktiken und Vorurteilen konfrontiert werden, die dazu führen können, ihnen die dauerhafte
Beziehung zu ihren Kindern vorzuenthalten. In seiner Resolution 1921 (2013) “Die Gleichstellung der Geschlechter, der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben
und gemeinsame Verantwortung” fordert die Versammlung die Behörden der Mitgliedstaaten auf, das Recht der Väter zu respektieren, um die
gemeinsame Verantwortung sicherzustellen, dass das Familienrecht im Falle einer Trennung oder Scheidung die Möglichkeit der gemeinsamen
Fürsorge im besten Interesse für die Kinder, auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Eltern, sicherstellt.
3. Die Versammlung möchte hierbei hervorheben, dass die Achtung des Familienlebens sowohl durch das Grundrecht der in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechts- konvention (ETS No. 5), sowie durch zahlreiche internationale Rechtsinstrumente, zu bewahren ist. Für jeden Elternteil und sein Kind ist die Möglichkeit,
zusammen zu sein, ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens. Eltern-Kind-Trennung hat unheilbare Auswirkungen auf ihre Beziehung. Eine solche Trennung
sollte nur von einem Gericht und nur unter außergewöhnlichen Umständen bei ernsten Risiken für das Wohl des Kindes angeordnet werden.
4. Darüber hinaus ist die Versammlung überzeugt,ndass die Entwicklung gemeinsamer Fürsorge hilft, Geschlechterstereotypen in Bezug auf die Rolle von Frauen und Männern
in der Familie zu überwinden, welche lediglich ein Spiegelbild der soziologischen Veränderungen darstellt, wie sie sich in den letzten fünfzig Jahren im Hinblick auf die
Privat- und Familien-Sphäre entwickelt hat.
5. Angesichts dieser Überlegungen fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten auf:
5.1. das Europäische
Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (ETS Nr 160) und das Übereinkommen über den Umgang mit Kindern (ETS Nr 192) zu unterzeichnen
und/oder zu ratifizieren, wenn sie es nicht bereits getan haben,
5.2. das Haager
Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, sofern sie es noch nicht gemacht haben, zu unterzeichnen und/oder zu ratifizieren
und diese in einer Form umzusetzen und zu implementieren, um sicheerzustellen, dass jene Behörden, welche für die Durchsetzung zuständig sind, diesen umgehend nachkommen
und sie befolgen.
5.3.
sicherzustellen, dass die Eltern die gleichen Rechte gegenüber ihren Kindern nach dessen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis haben, und jedem Elternteil das Recht
garantieren, informiert zu werden und ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen, die das Leben und die Entwicklung ihres Kindes beeinflussen, im besten Interesse des Kindes
zu erhalten.
5.4. von ihren
Gesetzen jede Benachteiligung zu entfernen, die auf dem Familienstand der Eltern basiert, die ihr Kind anerkannt haben;
5.5. in ihre Gesetze
den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) nach einer Trennung einzuführen, und Ausnahmen ausschließlich auf Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung
oder häuslicher Gewalt einzuschränken, mit jener Zeitaufteilung, in der das Kind mit jedem Elternteil lebt, die entsprechend den Bedürfnissen und Interessen des Kindes angepasst sind;
5.6. respektieren
das Recht der Kinder in allen Angelegenheiten angehört zu werden, die sie betreffen, wenn sie ein ausreichendes Verständnis für die betreffenden Fragen besitzen;
5.7. berücksichtigen die geteilte Betreuung bei der Vergabe von Sozialleistungen;
5.8. setzen alle
erforderlichen Schritte um, damit Entscheidungen in Bezug auf den Wohnsitz der Kinder und deren Zugang zu diesen Rechten voll durchgesetzt werden,
inklusive dem Nachgehen von Beschwerden bezüglich Behinderung der Kindesübergaben;
5.9. Mediation im
Rahmen der juristischen Familienverfahren, die Kinder involvieren, zu fördern, insbesondere durch die Einführung einer gerichtlich angeordneten Pflicht der
Informationsberatung, um die Eltern aufzuklären, dass die Doppelresidenz (Wechselmodell) eine sinnvolle Option im besten Interesse des Kindes darstellt,
und eine solche Lösung zu erarbeiten,die sicherstellt, dass die Mediatoren eine angemessene Schulung erhalten und durch die Förderung der
interdisziplinären Zusammenarbeit auf der Grundlage des “Cochemer Modells ” trainiert sind;
5.10. stellen
sicher, dass alle Fachkräfte, die während des Familiengerichtsverfahrens in Kontakt mit Kindern kommen, die notwendige interdisziplinäre Ausbildung für die spezifischen Rechte und
Bedürfnisse von Kindern der verschiedenen Altersgruppen besitzen, wie auch sonst bei allen Verfahren, in die Kinder involviert sind, den Leitlinien
des Rates für eine kinderfreundliche Justiz entsprechen;
5.11.
Elternschaftspläne zu fördern, die Eltern ermöglichen, die wichtigsten Aspekte, die das Leben der Kinder betreffen, selbst zu bestimmen und die Einführung der Möglichkeit
für Kinder, eine Überprüfung der Vereinbarungen, die sie selbst betreffen, zu überprüfen bzw. zu bewerten, insbesondere ihren Wohnort betreffend;
5.12. bezahlten Elternurlaub für Väter einzuführen, wobei ein Modell der nicht übertragbaren Karenzzeiten zu bevorzugen ist.
Gruß
Villa
die Doppelresidenz/das Wechselmodell, also die Betreuung von Trennungskindern durch beide Elternteile, als bevorzugtes anzunehmendes Modell im Gesetz zu verankern.
Die Resolution wurde mit 46 Stimmen dafür, 0 Gegenstimmen und 2 Abwesenden einstimmig (auch Deutschland!) verabschiedet und soll von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden.
Eine Übersetzung der Resolution liegt im Wortlaut vor:
Gleichheit und gemeinsame elterliche Verantwortung: die Rolle der Väter
Parlamentarische Versammlung
1. Die Parlamentarische Versammlung fördert konsequent die Gleichstellung der Geschlechter am Arbeitsplatz und im
Privatbereich. Wesentliche Verbesserungen in diesem Bereich, auch wenn sie immer noch nicht ausreichend sind, können in den meisten
Mitgliedsstaaten des Europarates beobachtet werden. Innerhalb der Familie muss die Gleichstellung von Eltern gewährleistet und gefördert
werden, von dem Moment an, wo das Kind auf die Welt kommt. Die Beteiligung beider Eltern in ihrer Erziehung des Kindes ist von Vorteil
für dessen Entwicklung. Die Rolle der Väter gegenüber ihren Kindern, ebenso kleinen Kindern, muss besser anerkannt und angemessener bewertet werden.
2. Gemeinsame elterliche Verantwortung bedeutet, dass die Eltern bestimmte Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten gegenüber ihren Kindern haben.
Tatsache ist jedoch, dass Väter manchmal mit Gesetzen, Praktiken und Vorurteilen konfrontiert werden, die dazu führen können, ihnen die dauerhafte
Beziehung zu ihren Kindern vorzuenthalten. In seiner Resolution 1921 (2013) “Die Gleichstellung der Geschlechter, der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben
und gemeinsame Verantwortung” fordert die Versammlung die Behörden der Mitgliedstaaten auf, das Recht der Väter zu respektieren, um die
gemeinsame Verantwortung sicherzustellen, dass das Familienrecht im Falle einer Trennung oder Scheidung die Möglichkeit der gemeinsamen
Fürsorge im besten Interesse für die Kinder, auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Eltern, sicherstellt.
3. Die Versammlung möchte hierbei hervorheben, dass die Achtung des Familienlebens sowohl durch das Grundrecht der in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechts- konvention (ETS No. 5), sowie durch zahlreiche internationale Rechtsinstrumente, zu bewahren ist. Für jeden Elternteil und sein Kind ist die Möglichkeit,
zusammen zu sein, ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens. Eltern-Kind-Trennung hat unheilbare Auswirkungen auf ihre Beziehung. Eine solche Trennung
sollte nur von einem Gericht und nur unter außergewöhnlichen Umständen bei ernsten Risiken für das Wohl des Kindes angeordnet werden.
4. Darüber hinaus ist die Versammlung überzeugt,ndass die Entwicklung gemeinsamer Fürsorge hilft, Geschlechterstereotypen in Bezug auf die Rolle von Frauen und Männern
in der Familie zu überwinden, welche lediglich ein Spiegelbild der soziologischen Veränderungen darstellt, wie sie sich in den letzten fünfzig Jahren im Hinblick auf die
Privat- und Familien-Sphäre entwickelt hat.
5. Angesichts dieser Überlegungen fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten auf:
5.1. das Europäische
Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (ETS Nr 160) und das Übereinkommen über den Umgang mit Kindern (ETS Nr 192) zu unterzeichnen
und/oder zu ratifizieren, wenn sie es nicht bereits getan haben,
5.2. das Haager
Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, sofern sie es noch nicht gemacht haben, zu unterzeichnen und/oder zu ratifizieren
und diese in einer Form umzusetzen und zu implementieren, um sicheerzustellen, dass jene Behörden, welche für die Durchsetzung zuständig sind, diesen umgehend nachkommen
und sie befolgen.
5.3.
sicherzustellen, dass die Eltern die gleichen Rechte gegenüber ihren Kindern nach dessen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraxis haben, und jedem Elternteil das Recht
garantieren, informiert zu werden und ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen, die das Leben und die Entwicklung ihres Kindes beeinflussen, im besten Interesse des Kindes
zu erhalten.
5.4. von ihren
Gesetzen jede Benachteiligung zu entfernen, die auf dem Familienstand der Eltern basiert, die ihr Kind anerkannt haben;
5.5. in ihre Gesetze
den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) nach einer Trennung einzuführen, und Ausnahmen ausschließlich auf Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung
oder häuslicher Gewalt einzuschränken, mit jener Zeitaufteilung, in der das Kind mit jedem Elternteil lebt, die entsprechend den Bedürfnissen und Interessen des Kindes angepasst sind;
5.6. respektieren
das Recht der Kinder in allen Angelegenheiten angehört zu werden, die sie betreffen, wenn sie ein ausreichendes Verständnis für die betreffenden Fragen besitzen;
5.7. berücksichtigen die geteilte Betreuung bei der Vergabe von Sozialleistungen;
5.8. setzen alle
erforderlichen Schritte um, damit Entscheidungen in Bezug auf den Wohnsitz der Kinder und deren Zugang zu diesen Rechten voll durchgesetzt werden,
inklusive dem Nachgehen von Beschwerden bezüglich Behinderung der Kindesübergaben;
5.9. Mediation im
Rahmen der juristischen Familienverfahren, die Kinder involvieren, zu fördern, insbesondere durch die Einführung einer gerichtlich angeordneten Pflicht der
Informationsberatung, um die Eltern aufzuklären, dass die Doppelresidenz (Wechselmodell) eine sinnvolle Option im besten Interesse des Kindes darstellt,
und eine solche Lösung zu erarbeiten,die sicherstellt, dass die Mediatoren eine angemessene Schulung erhalten und durch die Förderung der
interdisziplinären Zusammenarbeit auf der Grundlage des “Cochemer Modells ” trainiert sind;
5.10. stellen
sicher, dass alle Fachkräfte, die während des Familiengerichtsverfahrens in Kontakt mit Kindern kommen, die notwendige interdisziplinäre Ausbildung für die spezifischen Rechte und
Bedürfnisse von Kindern der verschiedenen Altersgruppen besitzen, wie auch sonst bei allen Verfahren, in die Kinder involviert sind, den Leitlinien
des Rates für eine kinderfreundliche Justiz entsprechen;
5.11.
Elternschaftspläne zu fördern, die Eltern ermöglichen, die wichtigsten Aspekte, die das Leben der Kinder betreffen, selbst zu bestimmen und die Einführung der Möglichkeit
für Kinder, eine Überprüfung der Vereinbarungen, die sie selbst betreffen, zu überprüfen bzw. zu bewerten, insbesondere ihren Wohnort betreffend;
5.12. bezahlten Elternurlaub für Väter einzuführen, wobei ein Modell der nicht übertragbaren Karenzzeiten zu bevorzugen ist.
Gruß
Villa
Leben und leben lassen
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Villa ()