Versorgungsausgleich (VA) - hab ich die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung (§51 VersAusglG) verpennt?

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    • Versorgungsausgleich (VA) - hab ich die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung (§51 VersAusglG) verpennt?

      In 2000 mussten meine damalige Ehefrau und unsere gemeinsamen 3 Kinder (damals 3, 6, 7) getrennt werden (Gerichtsbeschluss). Wegen einer psychischen Erkrankung der Frau bestand Gefahr für Leib und Leben der Kinder. Zwangsläufig verließ ich das gemeinsame Haus (Eigentum) mit den Kindern und mietete eine Wohnung, denn die Frau weigerte sich, das Haus zu räumen. Sie wurde dann mehrfach zwangsweise geschlossen untergebracht und auch unter Betreuung gestellt (Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge). Umgang der Mutter mit den Kindern fand regelmäßig und ausschießlich unter Aufsicht in Räumen des Jugendamtes statt. Ich hoffte zunächst auf Heilung der Frau und Rückkehr in unser Haus. Letztlich kam es dann aber doch zur Scheidung.

      Im März 2002 wurde die Ehe geschieden und es wurden Ausgleichsansprüche zu Gunsten der Frau nach § 1587 Abs 1 BGB festgesetzt. Seit 2012 bin ich im Ruhestand (ehem. Berufssoldat) und meine Pension wird um den VA gekürzt. In den Folgejahren NACH Scheidung und Festsetzung des VA sind allerdings Gründe eingetreten, die m.E. eine Abänderung des VA bis hin zum Ausschluss gerechtfertigt hätten.

      1. schwerwiegendes Fehlverhalten
      Die Ex-Frau hat u.a. Strafanzeige gegen mich erstattet, weil ich sie in unserem Haus schwer missbraucht und brutal vergewaltigt haben soll. Sie wurde dann wegen dieser falschen Anschuldigungen verurteilt. Sie hat aktenkundig weitere Strafanzeigen gegen mich gestellt, u.a. wegen Kindesmisshandlung, Diebstahl, Betrug ... und öffentlich massiv behauptet, ich sei Drogendealer, Mörder und Kinderschänder. Schließlich hat sie mir auch gegenüber meinen Vorgesetzten diverse Dienstvergehen unterstellt (Unterlassungsbeschlüsse liegen vor).
      Es war definitiv ihr erklärtes Ziel, mich in jeder Hinsicht fertig zu machen und ins Gefängnis zu bringen, weil sie glaubte, dann das Sorgerecht für die Kinder zu erlangen! Ich denke, dass dieses einseitige Fehlverhalten wohl schwerwiegend genug sein müsste?

      2. ungleiche Vermögensteilung
      Bei Scheidung bestand das gemeinsame Vermögen im Wesentlichen nur aus dem gemeinsamen Hausbesitz. Nach Abzug der Schulden wären etwa 70.000 Euro zu teilen gewesen. Vermögens- oder Zugewinnausgleich fand nicht statt, weil (vermeintlich) Einigkeit über den Verkauf des Hauses bestand.
      Real hat die Frau dann allerdings den Verkauf des Hauses verhindert und insgesamt fast 4 Jahre darin gewohnt, ohne sich an Kosten und Finanzierung zu beteiligen. Als ich dann die von ihr heruntergewirtschaftete "Ruine" endlich verkaufen konnte, blieben insgesamt nur noch rund 50.000 Euro übrig.
      Da ich die gesamte Finanzierung (rund 1.100 Euro/Monat) fast 4 Jahre lang "nebenbei" allein getragen habe und die Frau den Nutzungsvorteil (800 Euro Miete) hatte, sollte ein Ausgleichsanspruch von mehr als 40.000 Euro entstanden sein. Selbst wenn ich den gesamten Überschuss aus dem Hausverkauf bekommen hätte, wären da noch über 15.000 Euro offen geblieben.

      Allerdings meldete dann das Sozialamt einen vorrangigen Anspruch auf den gesamten Anteil der Frau an, weil ihr alle Leistungen nach SGB nur darlehensweise gewährt worden waren. So kassierte das Sozialamt die eine Hälfte des Überschuses aus dem Hausverkauf (Besitzanteil der Frau) und ich bekam nur "meine" 25.000 Euro.
      Im Ergebnis hat die Frau also ihren ursprünglichen Vermögensanteil (35.000 Euro) erhalten bzw. "abgelebt". Ich hingegen musste rund 80.000 Euro aufbringen, um am Ende nur 25.000 Euro zu bekommen - ein Minus von rund 55.000 Euro gegenüber einem Plus von 35.000 Euro der Frau (Delta = 90.000 Euro). Und rechnerisch habe ich die Frau nun doch irgendwie 4 Jahre lang unterhalten, obwohl man mir das ja nicht zumuten konnte, denn das Sozialamt hat die gezahlten Leistungen wieder bekommen, ich aber nicht.

      Insgesamt hatte ich mich dennoch mit der Situation abgefunden, denn es ist definitiv besser, nach vorne zu blicken, als sich permanent über die Trümmer der Vergangenheit aufzuregen.

      Zum 01.06.2015 wurde die Kürzung meine Pension um den VA bis zum 30.06.2018 eingestellt, denn nach neuer Regelung wird der VA (zumindest bei ehem. Soldaten) erst ab dem 61. Lebensjahr einbehalten. Die Freude war groß, immerhin 3 Jahre lang knapp 300 Euro mehr pro Monat. Doch bereits 6 Wochen später kam die Ernüchterung: Die Ex-Frau hat ihre Rente beantragt! Vorsorglich wird der VA daher nun doch wieder einbehalten ...

      ... und jetzt kommt der ganze Frust doch irgendwie und mit aller Macht wieder hoch!

      Die Frau hat seit 2000 absolut nichts unternommen, um wieder auf die Beine zu kommen, und nun ist sie Dauersozialfall bis an ihr Lebensende (Sorry, aber unter den gegebenen Umständen habe ich da kein Mitgefühl). Dass sie (mit 55) nunmehr Rente beantragt hat, wird ihre persönliche Situation finanziell nicht verändern, denn die Leistungen nach SGB werden wohl um die gezahlte Rente gekürzt werden. Allerdings werde ICH dann wieder mit rund 300 Euro an der Unterhaltung der Frau beteiligt, während das Sozialamt diesen Betrag spart. Natürlich wird das rechtlich anders beurteilt, aber moralisch empfinde ich so.

      Und nun möchte ich doch irgendwie am VA "drehen", befürchte aber, dass es keinen aktuellen Anlass für eine Klage gibt - oder doch ????
    • Hallo L Roland,


      Es ist schwer vorstellbar wie sich die einzelnen Punkte wirklich entwickelt hätten, wenn man

      diese rechtlich angegangen wäre.

      Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt.

      Hätte die EX wirklich arbeiten können? evtl. sogar Unterhalt für die Kinder zahlen können?

      Sie hat kostenlos im Haus gewohnt, könnte dies evtl. als TU bzw. nachehelicher Unterhalt gewertet werden ? (hättest du am Ende mehr?).

      Der Rentenantrag deiner EX . Ist dies ihre Entscheidung? oder wird sie vom Amt dazu gedrängt? ( könnte sie was dagegen tun?).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Roland,

      für den Zugewinnausgleich bzw. dessen Korrektur ist der Zug abgefahren (Verjährung).

      Beim VA kommt es darauf an. Die Gründe, die du anführst, werden nach meiner Meinung nicht greifen. Dieses Fehlverhalten hat sicher seine Bedeutung bei der Frage des Unterhalts. Aber beim VA wohl kaum. Die Abänderung des VA ist nur möglich, wenn es wesentliche rechtliche Änderungen gegeben hat. Selbst schwerwiegende Rechenfehler beim damaligen VA sind kein Grund, den VA nachträglich abzuändern. Dazu gibt es ein BGH-Urteil mit dem Tenor 'irgendwann muss Rechtssicherheit herrschen'.

      Anders sieht es aus, wenn rechtliche Änderungen eingetreten sind. Neu ist z.B. der Kinderzuschlag bei der Rente (Stichwort 'Mütterrente). Sollte deine Exfrau die Zuschläge bekommen haben (was bei eurer Geschichte eigentlich nicht rechtens wäre, da du ja die Kinder großgezogen hast), dann wäre das ein Grund, den VA erneut zu berechnen. Dabei - und nur in einer solchen oder ähnlichen Konstellation - würden dann auch die 'Rechenfehler' beseitigt (Totalrevision).

      Hat es in der Beamtenversorgung wesentliche Änderungen gegeben? Denkbar wäre die Herabsetzung des höchstmöglichen Pensionsanspruchs. Bei Landesbeamten ist das z.B. so. Da wurde irgendwann auf 71,25 % abgesenkt. Die Differenz muss dann aber auch eine bestimmte Mindesthöhe haben.

      Vielleicht solltest du erst einmal diese Fragen abklären. Dabei kann auch deine zuständige Stelle für Besoldung helfen. Aber Vorsicht: Bevor du eine Abänderung beantragst, solltest du unbedingt vorher genau ausrechnen (lassen), was das Ergebnis ist. Das ist sonst ein Schuss, der nach hinten losgehen kann.

      Gruß
      Susanne
    • @edi
      die gesamte Prozessführung orientierte sich damals zwangsläufig an meiner finanziellen Notlage: Hausfinanzierung und Mietwohnung, KV und sonstige zwangsläufige Kosten verschlangen allein bereits 90% meiner Bezüge. Die Zuweisung des Hauses wurde abgewiesen, da diese erst nach Scheidung erfolgen kann. Daher musste die Scheidung vorangetrieben werden ohne unnötige andere Streitereien.
      Eine Einstellung der Tilgungsraten hätte für mich damals auch berufliche Konsequenzen gehabt und die Zukunft hätte ich mir auch derbe verbaut (Stichwort: Kreditwürdigkeit ...). Die Entwicklung hat zudem niemand auch nur erahnen können, und wir rechneten ja mit einer Zuweisung und sahen das Licht am Ende des Tunnels - das war allerdings ein entgegenkommender Zug.
      Arbeiten konnte die Frau anfangs nicht, aber sie hätte sich therapieren lassen können, um nach 1-2 Jahren wieder fit zu sein. Hat sie aber nicht.
      Die Hausfinanzierung entstand während der Ehe und wäre auch bei Unterhalt zu berücksichtigen gewesen. Da die drei Kinder aber bei mir waren, konnte da schon rechnerisch kein Unterhalt für die Frau herauskommen. In einer Verhandlung hat ihr Anwalt mal einen Kommentar in Richtung Unterhalt für die Frau gemacht. Der Richter hat den RA dann derart heftig zurechtgewiesen, dass der RA sich sich für seinen dumme Bemerkung entschuldigt hat!
      Ich gehe sehr stark davon aus, dass sie vom Amt zu dem Rentenantrag "motiviert" wurde. Auch dem Amt gegenüber hat sie sich von Beginn an extrem provokativ und uneinsichitg verhalten. Das war wohl auch der Grund, dass die Behörde damals alles zurück haben wollte. Unternehmen wird sie wohl eher nichts gegen den Antrag, da sie mir damit ja weiterhin bzw. wieder "schaden" kann.

      @susanne
      Stichwort "Mütterrente" muss ich mal prüfen.
      Nach §27 VersAusglG sollen ja alle Umstände des einzelnen Falles berücksichtgt werden, also wohl auch Straftaten und ggf. auch unterschiedliche Vermögensverteilung. Die lagen allerdings bei der Festsetzung noch nicht vor. Ich dachte, dass dies ggf. ein Ansatz für §51 sein könnte.
      Die damalige Änderung von 75% auf 71,75% habe ich unmittelbar bewirken können. Allerdings bekomme ich real nur 69,65%, da ich erst mit 21 eingezogen wurde. Die 71,75% gibt es nur, wenn man mit spätestens 20 anfängt. DIES hätte mein Versorgungsträger allerdings schon damals wissen und berücksichtigen müssen. Diese Differenz ist allerdings zu klein für einen Änderungsantrag.

      Lieben Dank für eure Hinweise

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von L Roland ()

    • Hallo Roland,

      die 'Unbilligkeit', die du ansprichst, hätte im Ausgangsverfahren vielleicht eine Rolle spielen können. Mag sein. Aber wir reden ja hier von der Möglichkeit der Abänderung. Und hier kann ja nicht von einer Änderung im Sinne des Gesetzes die Rede sein. Die Umstände waren doch zur Zeit der Entscheidung über den VA schon bekannt. Ich glaube nicht, dass dies ein 'Fehler' sein kann, der über die Brücke 'Mütterrente' sozusagen mit korrigiert wird.

      Ist aber nur meine ganz persönliche Einschätzung.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,
      jeder Gedanke ist hilfreich, vielen Dank ;)

      Die Unbilligeit war zum Zeitpunkt des VA "leider" noch nicht vorhanden, sondern trat erst später auf, sonst wäre das sicherlich eingebracht worden.
      Ich hatte übrigens einen erfahrenen Kontaktanwalt des Verbandes und die Frau hatte einen jungen "Allrounder", der sich nichteinmal eine Bürokraft leisten konnte.

      Mein Gedanke war, dass auch ein VA durchaus abgeändert werden kann, wenn nachträglich beim Berechtigten oder Verpflichteten Gründe eintreten, die eine Korrektur begründen.

      Schenkungen können ja auch z.B. wegen (späteren) groben Undanks widerrufen werden, laufender Unterhalt kann ebenfalls verwirkt werden, und da geht es ja auch um Korrekturen NACH der Schenkung oder dem Unterhaltsbeschluss z.B. in Folge späteren Fehlverhaltens.

      Was das Haus angeht war die Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt des VA glockenklar. Es war gar nicht die Frage OB, sondern nur WANN der Richter mir das Haus zuweisen würde. Daher haben wir diesbezüglich in Richtung VA auch nichts unternommen. In der Tat erfolgte dann die Zuweisung auch nur 6 Wochen später.
      Der Richter sagte zu Beginn der Verhandlung: "Ich werde dem Antragsteller heute das Haus im Wege der einstweiligen Anordnung zuweisen". Beide Anwälte nickten das ab und der Richter verlas den Beschluss.

      Dass die Gegenseite Beschwerde beim OLG einlegte, nahmen wir relativ gelassen, aber Ende 2002 bekamen wir die volle Breitseite:
      Das OLG folgte zwar der Begründung des Richters und hätte den Beschluss durchaus bestätigt, hat ihn aber dennoch aufgehoben. Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung darf nur auf Antrag erfolgen, und der lag nicht vor.

      Wegen dieser Feinheit (die mein RA eigentlich hätte kennen müssen) dauerte der Kampf ums Haus noch weitere knapp 2 Jahre.
    • Hallo Roland,

      L Roland schrieb:

      Was das Haus angeht war die Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt des VA glockenklar. Es war gar nicht die Frage OB, sondern nur WANN der Richter mir das Haus zuweisen würde. Daher haben wir diesbezüglich in Richtung VA auch nichts unternommen. In der Tat erfolgte dann die Zuweisung auch nur 6 Wochen später.
      Der Richter sagte zu Beginn der Verhandlung: "Ich werde dem Antragsteller heute das Haus im Wege der einstweiligen Anordnung zuweisen". Beide Anwälte nickten das ab und der Richter verlas den Beschluss.
      Das war sozusagen der Wink mit dem ZAunpfahl das zu beantragen. Danke, das Du das hier gepostet hast. Auch wenn Dich diese Erfahrung letztlich viel Zeit und Geld gekostet hat.

      L Roland schrieb:

      Dass die Gegenseite Beschwerde beim OLG einlegte, nahmen wir relativ gelassen, aber Ende 2002 bekamen wir die volle Breitseite:
      Das OLG folgte zwar der Begründung des Richters und hätte den Beschluss durchaus bestätigt, hat ihn aber dennoch aufgehoben. Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung darf nur auf Antrag erfolgen, und der lag nicht vor.

      es stellt sich mir da die Frage, ob ein entsprechender Antrag auch während des Prozesses im Verfahrren im Gericht noch gestellt werden kann? Oder ob dies vorher bereits gestellt werden muss und dann irgendwie zurückgezogen oder pausiert werden kann?

      IM AR kenne ich das Anträge vorher gestellt werden müssen. Sie können dann im Verfahren abgeändert werden. Z.B Der Beklagte soll verurteilt werden 50.000 statt 100.000 an die Klägerin zu tzahlen...

      Was sagen die eErfahreneren hier dazu?


      L Roland schrieb:

      Wegen dieser Feinheit (die mein RA eigentlich hätte kennen müssen) dauerte der Kampf ums Haus noch weitere knapp 2 Jahre.

      Tja, Viel Nerven weg, geld weg. Am Ende verdienen meist die Anwälte. Das kann viel extrem viel Lehrgeld und vor allem gesundheit kosten.

      So nur soweit interessiert an diesem "Teilpunkt"

      Gruss + Dank

      Ephesus
    • Könnte genau der Trick sein

      L Roland schrieb:

      @susanne
      Stichwort "Mütterrente" muss ich mal prüfen.
      Ich habe gerade erfolgreich meien Anteil der Mütterrente vor Gericht erstritten. Und bekam nachträgliche Rentenerhöhung. Meine Ex wollte dies mit verschiedenen Begründungen verhindern: "Unzumutbar, weil ..." Die Richterin vertrat allerdings die Ansicht, daß diese Gründe _nun_ keine Rolle mehr spielen würden, da die angeführten Begründugen zum Zeitpunkt des ursprünglichen Versorgungsausgleiches bereits bekannt gewesen waren. Und damals nicht thematisiert wurden.
      Bei Dir sieht es aber anders aus: Wenn der VA nun neu berechnet wird, wegen der Mütterrente, könnte es eine Chance geben, daß die von dir genannten Gründe sehr wohl berücksichtigungsfähig wären. Allerdings mußt Du Dir im Klaren darüber sein, daß dem Richter dies u.U. nicht gefallen wird: "Jetzt will er der armen, kranken Frau auch noch die Rente streichen. Zu Kosten der Allgemeinheit: Grundsicherung". Bzgl. Mütterrente alleine solltest Du aber gute Karten haben. Mußt aber genau rechnen (lassen), bevor Du darauf klagst: Anwaltszwang, zu Deinen Kosten.
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