Kosten für Abänderungsklage Unterhaltstitel bei Volljährigkeit

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    • Kosten für Abänderungsklage Unterhaltstitel bei Volljährigkeit

      Hallo,

      ich habe folgend Fragen bezüglich einer Abänderungsklage eines Unterhaltstitel (Dynamisch, nicht begrenzt, Jugendamt 2000, abgeändert 2005 auf 100% Mindestunterhalt):

      2 Kinder, beide mittlerweile volljährig, an die ich bisher Barunterhalt zahlte. (ca. 600 €)
      1. Kind, Student, wohnt in eigener Wohnung, 2. Kind Schüler wohnt bei KM.
      Nun hat mein Anwalt berechnet, dass ich eigentlich aufgrund meines geringen Einkommens nicht mehr unterhaltspflichtig bin.
      (Bereinigtes Netto ca. 1000 €)
      KM hat zudem eine höheres Einkommen (bereinigtes Netto ca. 1700) und laut Berechnung meines Anwalts müsste Sie für den Unterhalt des jüngeren Kindes (fast 19) aufkommen.
      Das ältere Kind (21) hat keinen Unterhaltssnspruch mehr.
      Nun bat ich meine Kinder um freiwillige Herausgabe der Unterhaltstitel, jedoch mit negativem Ausgang.
      Jetzt bleibt mir ja nur noch der Gang zu Gericht um die Abänderung der Titel zu beantragen.
      Meine Frage ist nun, wer diese Kosten trägt ?
      Desweiteren würde ich gerne wissen, falls die Berechnung meines Anwalts von der Gegenseite nicht anerkannt wird und heraus käme, ich müsste doch noch einen geringen Anteil Unterhalt an mein jüngeres Kind zahlen (z.b. 100-200 €), wie hoch wären dann die Kosten der Abänderungsklage für mich, bzw, wer muss das ganze denn nun bezahlen ?
      Da mein älteres Kind den Titel auch nicht aushändigen will, obwohl kein Unterhaltsanspruch mehr besteht (auch vom Anwalt der Gegenseite so festgestellt), wer trägt die Kosten, wenn ich nun die Abänderungsklage beantragen muss ?
      Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen.

      LG

      Nikodemus

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von Nikodemus ()

    • Hallo Niko,
      bekommst du keine Verfahrenskostenhilfe? Hast du schon mal einen Antrag gestellt?
      Unabhängig davon: Nach meinem Kenntnisstand kannst du für das ältere Kind (zunächst) den Unterhalt einstellen, wenn keine Auskünfte zu dessen "Bedürftigkeit" auf Kindesunterhalt gegeben werden.
      Der 19-Jährige ist verpflichtet, dir Auskunft über die Unterhaltshöhe seiner Mutter zu geben. Dann kannst du bzw. kann dein Anwalt berechnen, ob du neben der Kindesmutter weiterhin für einen Teil des Unterhalts aufkommen musst.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Niko,

      ich denke, hier hat keiner hellseherische Fähigkeiten (oder doch ?:P) Meine Erfahrung war, dass je nach Rechtlage und Schwierigkeit des Falles gerne ein Vergleich angestrebt wird. Vorteil für den Richter, er muss kein Urteil schreiben, somit so gut wie kein Aufwand und bei mir wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben (Anwalt bezahlt somit jeder selber, die haben auch noch was davon da die Vergleichsgebühren höherer sind. Die Gerichtskosten werden geteilt oder gequotelt. Ich kann dich gut verstehen, dass du den finanziellen Aufwand gerne wissen möchtest, solltest du keine Prozesskostenhilfe bekommen, musst du das Geld wohl dafür in die Hand nehmen. Wenn auch finanziell schmerzlich für mich, habe ich es als Investition für die Zukunft gesehen und konnte das endlich abschließen und mich weiter auf die wichtigeren Dinge im Leben konzentrieren.

      Gruß Jimmy
    • Hallo Jimmy,

      danke dir für deine Info.
      Ich bin aber eher der Meinung, was meine ältere Tochter angeht, daß ich da eigentlich nichts bezahlen müsste.
      Beide Anwälte bestätigen ja, daß sie keinen Anspruch mehr hat, also müsste sie doch eigentlich den Titel aushändigen.
      Das tut sie aber nicht und soweit ich informiert bin ist das rechtsmissbräuchlich. Und mir bleibt eben nur der Gang zur Abänderungsklage,
      weil sie die Klage "veranlasst" (verschuldet) hat. Die Kosten müsste doch dann auch sie tragen oder versteh ich da was falsch ?

      LG Niko

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Nikodemus ()

    • Hallo Jimmy,

      Wir haben darüber noch nicht direkt gesprochen.
      Bevor ich weitere Wege einleite, wollte ich mich erstmal erkundigen,wie die Rechtslage und Erfolgsaussicht ist,
      wie viel Kosten da auf mich zukommen können und ob es sich dann überhaupt lohnt.
      Ich hatte gehofft hier ein paar Antworten zu bekommen.

      LG Niko
    • Möglichkeit, Annahmen

      Hallo Niko,

      Das Dein Kind den Titel nicht rausrückt könnte vielleicht daran liegen, das Sie ihn wohl gar nicht mehr im Original hat, sondern immer noch der andere Elternteil? Mit diesem möchte Sie wohl auch keine Konflikte oder gar Ärger, da Ihr diese erst mal näher steht. Oder diesen ganz einfach nicht wiederfindet. Dies nur mal so als Gedanken.

      Vielleicht ist es ja auch eine Möglichkeit, Dein Kind erneut unter Nachweis anzuschreiben und die erneute Herausgabe des Orginaltitels bis zum (4 Wochen als Großzügige Zeitspanne jedoch mind 2 Wochen) zu verlangen. Unter obiger Annahme, das Sie den Titel nicht hat eben eine vorgefertigte Eidesstattliche Versicherung mit Belehrung abzugeben, das Sie derzeit nicht weiß wo der Titel ist bzw. diesen nicht hat und/oder Sie an Eidesstatt diesen für ab dem Datum für Ungültig erklärt und zusätzlich aus möglichen Vollstreckungsbegehren ab diesem Zeitpunkt auch für die Zukunft hieraus verzichtet. Vielleicht auch zusätzlich die Erklärung abgibt, diesen unverzüglich an Dich auszuhändigen, falls dieser wieder auftaucht. Sinnvollerweise legst Du da dann noch eine vorgefertige Erklärung (vorher alles vom Anwalt prüfen lassen) mit Rückumschlag rein.

      Erkläre Ihr, das Sie im Falle des obliegens Ihre und sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen hat. Sie für den Fall der Nichterklärung oder der entsprechenden Herausgabe sie Ihrerseits Ihre Bedürftigkeit mit den entsprechenden Angaben und Unterlagen hierzu schriftlich bis zu diesem Termin nachweist. Du ebenfalls für den Fall, das Sie keine Nachweise zusendet davon ausgehst, das Sie nicht Bedürftig ist.

      Inwieweit es da dann auch gegebenenfalls noch Sinn macht, die Rechnung Deines Anwalts bzw. das Schreiben von Ihm Zuzüglich seiner Rechnung beizufügen wäre da dann auch noch zu überlegen.

      Sie kann sich dann das Ergebnis aussuchen. Ob Du dann wirklich klagen wirst, must Du entscheiden. Es wäre dann jedoch wohl eine durchaus sinnvolle Erziehungsmaßnahme für die Zukunft. Allerdings besteht da dann auch die Gefahr eines kompletten Kontaktabbruchs. Nur wie wollen Kinder denn dann erwachsen werden, wenn Sie nie die Folgen Ihrer Entscheidung tragen müssen?

      Würde mich interessieren, was Dein Anwalt von dieser Idee hält?


      Gruß und viel Erfolg

      Ephesus :whistling:

      PS.: Würde mich interessieren, wie es da dann weiter geht!

      Wäre toll, wenn Du da auch mal den Text des Briefs und der Erklärung posten könntest?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von EPHESUS () aus folgendem Grund: Rechtschreibung, Ergänzung

    • Hallo Ephesus,

      vielen dank für deine ausführliche Info.
      Der Titel ist mit Sicherheit vorhanden. Dafür kenne ich Ihre Mutter zu gut :rolleyes:
      Der Kontakt zu meinen Kindern ist momentan sehr kritisch, da sie sich natürlich beide von Ihrer Mutter beeinflußen lassen und die
      Mutter die Kinder für ihre "Machtspielchen" benutzt. Um es mal einfach auszudrücken: Die KM hat die Fäden in der Hand und diktiert.
      Um Herausgabe der beiden Titel habe ich bereits vor einem halben Jahr schriftlich gebeten, ohne Wirkung.
      Dein Vorschlag klingt gut und sinnvoll, also denkst du auch, dass zumindest mein älteres Kind die Kosten tragen würde, falls ich auf Abänderung klagen muss ?
      (Da sie ja den Tietel nicht aushändigt, obwohl eigentlich kein Anspruch mehr besteht)

      Bei meinem jüngeren Kind ist die Neuberechnung noch offen. Berechnung Ihres Anwalts ergab, dass ich den KU alleine zu zahlen hätte bis zu meinem Selbstbehalt. (Utopische Abzüge beim Nettogehalt der KM, ca. 1100 € abgezogen vom Netto, und bei mir kaum etwas vom Netto abgezogen)
      Hab daraufhin mein Anwalt neu berechnen lassen. Ergebnis war natürlich anders, sodass ich nun nicht mehr unterhaltspflichtig bin, sondern die KM den KU zu zahlen hat. Jetzt weiss ich nicht, wie ich in diesem Fall vorgehen soll. Bleibt mir wohl auch nichts anderes übrig als die Abänderungsklage.
      Aber wer wird in diesem Fall die Kosten tragen ?

      LG Niko
    • Hallo Niko,

      Bei den Kosten kann man ja beispielsweise beantragen, das die Kosten die Staatskasse trägt, Ersatzweise hilfsweise die Beklagte (Dein Kind). Damit bringst Du dann zum Ausdruck, das Du ihr damit hilfst.

      Entscheiden tut das letztlich der Richter. In aller Regel wird die Gegenseite da dann versuchen einen Vergleich und Aufhebung der Kosten (also jeder trägt seine Kosten selbst) zu beantragen. Das würde ich in diesem Fall ablehnen, viele Erfahrungen zeigen, das das Quoteln (50:50) auf lange Sicht nichts bringt, ausser der Hoffnung des Besserns beim Prozeßtag. Das kannst Du da dann auch in Deinem Brief ausschließen. Inwieweit Du dann erst Deine Kosten vorstreckst und gegebenenfalls eine schriftliche Ratenrückzahlung mit Deiner Tochter vereinbarst wäre eine andere Sache bzw. Idee und jedoch von deren Möglichkeiten abhängig. Gleichfalls nach dem Motto Betrag bis zum Datum x überweisen oder bis dahin eine wohlwollende Schriftliche Rückzahlungsvereinbarung treffen. Kannst ja vom Ansinnen der "Rechtsmissbräuchlichkeit" Ihrerseits als " Es liegt die Vermutung bzw. Gefahr nahe das dieser Titel in der Zukunft Rechtsmissbräuchlich Verwendung findet"... Zur Vermeidung aus Deiner Sicht von unnötigen Anwalts- und Gerichtskosten forderst Du Deine Tochter im Brief zur Herausgabe oder Abgabe einer entsprechenden Versicherung bis zum (wie im Vorkommentar beschrieben) auf. Inwieweit Du im Brief noch darstellst, das dies nichts persönliches ist, must Du selbst entscheiden. Wenn ihr Anwalt da auch der Meinung ist, wird Sie dann bei Konsequenter Umsetzung ihr "gefühltes Recht" ober möglicherweise "falsches solidarisches handeln gegenüber anderen (wohl der Mutter)" und die damit verbundenen Konsequenzen selbst tragen müssen.

      Gegebenenfalls im Brief die Herausgabe des Titels von Ihrer Mutetr an sich selbst, mit Ihrer Mutter selbst ausmachen muß.

      Du hast wohl um Herausgabe gebeten und nicht gefordert! Wurde da dann auch gleichzeitig die Unterhaltszahlungen für die 18 Jährige eingestellt? Demnach wurde Deiner Bitte nicht entsprochen, da es wohl auch keine Androhung oder Darstellung von möglichen Konsequenzen gab.

      Ich denke, das es daher wohl einer ernsthafteren Aufforderung mit entsprechenden Maßnahmen in der Zukunft Bedarf. Nach dem Motto bis hier hin und nicht weiter! Also konsequent klare Grenzen setzen und bei Überschreiten selbiger nicht nur die Androhung der Konsequenzen belassen sondern auch durchziehen (hoffentlicher Lerneffekt für die Zukunft seitens der Tochter). Das Verhalten ist wie bei kleinen Kindern, wenn Du das machst passiert das. Daher wenn das Angedrohte nicht umgesetzt wird, wird das Kind immer weiter seine Grrenzen austesten. Je weiter sich diese Grenze bereits verschoben hat, desto Schmerzhafter kann für die eine oder andere Seite der Stopp bis hier her und nicht weiter werden.

      Ich denke, es wäre zuerst der alte Titel zu holen bzw. die Erklärung hierfür. Gleichzeitig die Berechnung des neuen Unterhalts zu verzögern, während gleichzeitig ein Betrag x für das eine Kind unter Zahlung des Vorbehalts der Richtigkeit der Höhe, im Falle einer Überzahlung der Rückforderung bzw. späteren Verrechnung erfolgt. Achtung: hierbei könnte seitens der anderen Seite Entreicherung geltend gemacht werden oder im Falle einer höheren Zahlung als Erforderlich auch der Nachweis des "er kann es ja Zahlen, da überwiesen" als Argument vorgebracht werden.

      Inwieweit gibt es für die sogenannten utopischen "Abzüge" neben deren Behauptung auch entsprechende Belege?

      Deine Tochter (18) dürfte wohl im übrigen dann nicht vom selben Anwalt vertreten werden, da er da dann einen Mandantenkonflikt hätte, weil er ja Deine Ex schon mal in Sachen Unterhalt vertreten hat.

      Eines ist leider absolut sicher, der Anwalt gewinnt immer. Denn er bekommt sein Gehalt immer, entweder von der Gegenseite oder eben von Dir. Im Falle eines Vergleiches, wird meist im Verfahren dann noch eine Höhere Verfahrensgebühr wegen Mehraufwand von einer Seite beantragt werden, wodurch sich dann noch die Kosten erhöhen. Klar, es ist auch meist im Interesse eines Anwalts eben mehrere Verfahren zu haben, damit generiert er entsprechendes Einkommen für sich, ist ja auch Menschlich.

      Ich denke, dass mein Vorschalg aus dem vorhergehenden Kommentar gut ist. Kannst Ihr ja auch die damit verbundene Abänderungsklage androhen. Inwieweit Du das da noch vorschiebst ist ganz allein Deine Sache. Ich denke es ist ein Versuch, um auch damit zu zeigen, "Ich habe Dich ja lieb" und will Dir nichts schlechtes. Nur eben bis hierhin und nicht weiter. Du kannst damit auch zudem argumentieren, alles mögliche versucht zu haben und dies dann auch in einem möglichen Abänderungsprozeß für Dich positiv darstellen, eben daher, das der Prozeß seitens Deiner Tochter unnötig provoziert wurde. Damit ist ja auch die Wahrscheinlichkeit höher, das Sie die Kosten selbst tragen müste höher. Daher eben schaffe für Dich bereits jetzt eine positive Aktenlage. Ein Richter beurteilt nur das, was vorher schriftlich und im Prozeß mündlich vorgetragen und bewiesen wurde. Sie lernt dann damit Ihre Entscheidungen und die Konsequenzen nebst Folgen selbiger selbst zu tragen. Laß Dich auch nicht durch Tränen vor Gericht erweichen, das bringt Dir später nichts..

      Es gilt also bezüglich der Titelherausgabe gegenüber der Tochter (ist ab 18. hierfür der Richtige Adressat) erst einmal einen möglichen gefühlten Loylitätskonflikt zwischen Mutter und Tochter wegen Herausgabe selbigen mit der Kenntnis der möglichen Folgen für die große Tochter aufzulösen bzw. dar zu stellen. Dies auch schon rein vorsorglich für den Fall, das die zweite Tochter dann einmal Volljährig wird, da dann bereits wieder die Gefahr der Wiederholung besteht. Bei einer Abänderungsklage auch darauf achten, das der Titel dann befristet wird mit Beendigung der Ausbildung jedoch spätestens zum xy endet.

      Bezüglich der Kosten kannst Du dann ja vor dem Verfahren Deinem Anwalt dann ja auch mitteilen, das Du mit einer Qutelung (gegenseitige Aufhebung) und im Falle des "100% habe recht bekommen" nicht einverstanden bist, da Du ja vorher alles versucht hast, den Prozeß zu verhindern. Das in meinen Vorkommentar erwähnte "Bedürftigkeit" nachweisen dient auch dazu, das Du nachweisen Kansst, das Du ja für den fall, das Du Unterhalt zahlen müstest die Unterlagen anforderst und Sie bei Nichtzusendung zum Termin bereits in Verzug gesetzt ist.

      Schlaf mal eine Nacht darüber und befrage doch zu diesem Thema (Idee) einfach einmal Deinen Anwalt. Es geht ja auch darum, das Du das Verhältnis zu Deinen Töchtern behalten möchtest. Entscheiden tut das dann letzlich Deine Tochter, welche Konsequenzen Sie zu tragen hat.

      LG

      Ephesus. :thumbup:
    • Hallo Ephesus,

      vielen Dank nochmal für deine ausführliche Info und deine Mühe.
      Es klingt alles sehr sinnvoll und ich werde es mal so mit dem Anwalt besprechen.

      EPHESUS schrieb:

      Du hast wohl um Herausgabe gebeten und nicht gefordert! Wurde da dann auch gleichzeitig die Unterhaltszahlungen für die 18 Jährige eingestellt? Demnach wurde Deiner Bitte nicht entsprochen, da es wohl auch keine Androhung oder Darstellung von möglichen Konsequenzen gab.
      Ja, ich habe die Kinder darum "gebeten".
      Wollte Ihnen nicht das Gefühl geben dass ich sie unter Druck setze.

      EPHESUS schrieb:

      Ich denke, es wäre zuerst der alte Titel zu holen bzw. die Erklärung hierfür. Gleichzeitig die Berechnung des neuen Unterhalts zu verzögern, während gleichzeitig ein Betrag x für das eine Kind unter Zahlung des Vorbehalts der Richtigkeit der Höhe, im Falle einer Überzahlung der Rückforderung bzw. späteren Verrechnung erfolgt. Achtung: hierbei könnte seitens der anderen Seite Entreicherung geltend gemacht werden oder im Falle einer höheren Zahlung als Erforderlich auch der Nachweis des "er kann es ja Zahlen, da überwiesen" als Argument vorgebracht werden.

      EPHESUS schrieb:

      Inwieweit gibt es für die sogenannten utopischen "Abzüge" neben deren Behauptung auch entsprechende Belege?
      Ja, die Berechnung, samt Kopien vom Anwalt liegen ja vor.
      Z.B. Abzüge für eine KFZ-Finanzierung 400 € weil die KM dieses Auto angeblich zur Fahrt zur Arbeit braucht (bei 2 km Fahrtstrecke zur Arbeit 8o )
      Mir wurden nur 60 € abgezogen bei 16 km.
      Desweiteren noch Abzühe in Höhe von ca. 600-700 € Renten und Lebensversicherungen.
      So blieb bei der KM nichts mehr übrig um Unterhalt an Kinder zu zahlen.

      EPHESUS schrieb:

      Deine Tochter (18) dürfte wohl im übrigen dann nicht vom selben Anwalt vertreten werden, da er da dann einen Mandantenkonflikt hätte, weil er ja Deine Ex schon mal in Sachen Unterhalt vertreten hat.
      Der Anwalt hat zuvor ja nie die KM vertreten.
      Oder was meinst du genau ?



      EPHESUS schrieb:

      Es gilt also bezüglich der Titelherausgabe gegenüber der Tochter (ist ab 18. hierfür der Richtige Adressat) erst einmal einen möglichen gefühlten Loylitätskonflikt zwischen Mutter und Tochter wegen Herausgabe selbigen mit der Kenntnis der möglichen Folgen für die große Tochter aufzulösen bzw. dar zu stellen. Dies auch schon rein vorsorglich für den Fall, das die zweite Tochter dann einmal Volljährig wird, da dann bereits wieder die Gefahr der Wiederholung besteht. Bei einer Abänderungsklage auch darauf achten, das der Titel dann befristet wird mit Beendigung der Ausbildung jedoch spätestens zum xy endet.
      Das zweite Kind ist bereits auch volljährig.

      EPHESUS schrieb:

      Bezüglich der Kosten kannst Du dann ja vor dem Verfahren Deinem Anwalt dann ja auch mitteilen, das Du mit einer Qutelung (gegenseitige Aufhebung) und im Falle des "100% habe recht bekommen" nicht einverstanden bist, da Du ja vorher alles versucht hast, den Prozeß zu verhindern. Das in meinen Vorkommentar erwähnte "Bedürftigkeit" nachweisen dient auch dazu, das Du nachweisen Kansst, das Du ja für den fall, das Du Unterhalt zahlen müstest die Unterlagen anforderst und Sie bei Nichtzusendung zum Termin bereits in Verzug gesetzt ist.
      Ja, das sehe ich ja auch so


      LG Niko
    • Hallo Niko,

      also Deine beiden Töchter sind beide bereits mindestens 18 Jahre alt. Bei der einen ist der Grund für den Titel also ausgelaufen? Hatte also eine Befristung bis 18 Jahre? Bei der anderen wie sieht es da dann mit dem Titel aus?

      Wenn die jüngere ja auch 18 ist und Du noch Unterhalt zahlen must, warum ? Geht Sie noch zur Schule? Du überweist dann der jüngeren, die bereits 18 ist Ihren Unterhalt auf Ihr persönliches Konto?

      Wenn ja ok, wenn nein, dann von Ihr eine persönliche Kontoverbindung, nicht die der Mutter akzeptieren.

      Habe mal zur Rentenversicherung etwas gegurgelt (unterhalt zusätzliche rentenversicherung), da steht drin:

      "Berücksichtigungsfähigkeit der zusätzlichen Altersvorsorge im Ehegattenunterhalt Urteilsanmerkung mit Praxishinweis: Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben.



      Diese ist beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen"

      Deine Exfrau verdient als bei monatlich 700 Euro Rentenzahlung 700/4*100=17500 Euro im Monat?

      Unterstelle da mal ein versehen bezogen auf Monat und Jahr (wird gerne mal gemacht!). Wenn es übersehen wird, dann zahlt man sich dumm und blöd.

      Zur Thematik Auto steht geschrieben:

      "Berufsbedingte Aufwendungen
      Weil Ihre eigene Existenzsicherung vorgeht, können Sie private Ausgaben für Ihre Arbeitsstelle vom Einkommen abziehen. Früher wurden pauschal fünf Prozent vom Nettoeinkommen für berufsbedingte Aufwendungen abgerechnet. In Ausnahmefällen wird diese Regelung noch immer angewandt, heute orientieren sich die Gerichte jedoch zumeist an den Leitlinien des OLG Köln, beziehungsweise den Süddeutschen Leitlinien, die jeweils einen genauen Nachweis über die Höhe der berufsbedingten Ausgaben fordern.



      Als berufsbedingte Aufwendungen gelten Ausgaben von den Unterhaltskosten für einen PKW, mit dem Sie zur Arbeit fahren müssen, bis hin zu einer Zweitwohnung mitsamt doppelter Haushaltsführung. Bei Abzug der PKW-Kosten müssen Sie darlegen, warum Sie gerade mit dem Auto und nicht etwa mit dem ÖPNV zur Arbeit fahren müssen. Dabei können schlechte Anbindungen oder ungünstige Fahrpläne eine Rolle spielen – ebenso wie die Möglichkeit stattdessen Fahrgemeinschaften zu bilden oder ob für die Arbeit die Notwendigkeit eines repräsentativen Fahrzeugs besteht. Bei PKW wird regelmäßig eine Quote zwischen beruflicher und privater Nutzung ermittelt. Selbstverständlich ist nur die berufliche Nutzung abzugsfähig.



      Für den Nachweis berufsbedingter Ausgaben für einen PKW wird die sogenannte Kilometerpauschale bemüht. Sie beträgt 30 Cent pro Kilometer und ab 30 Kilometer Fahrweg 20 Cent pro Kilometer. Darin sind die Anschaffungskosten (auch Leasingkosten), Benzin und Reparaturen eines berufsbedingt genutzten Autos regelmäßig beinhaltet."

      Warum muß Sie also die 2 km mit einem Auto zurücklegen? Also allenfalls kann Sie denke ich 30 Eurocent je Berufsbedingten Fahrtkilometer anwenden.

      Wenn der Anwalt die KM nie vorher vertreten hat, dann ist das eigentlich ok.

      Gruss

      Ephesus
    • Hallo Ephesus

      EPHESUS schrieb:

      also Deine beiden Töchter sind beide bereits mindestens 18 Jahre alt. Bei der einen ist der Grund für den Titel also ausgelaufen? Hatte also eine Befristung bis 18 Jahre? Bei der anderen wie sieht es da dann mit dem Titel aus?
      Beide Titel sind aus der minderjährigen Zeit, JU Titel von 2000, dynamisch und unbefristet , vor 10 Jahren abgeändert worden auf 100% Mindestunterhalt zu zahlen.
      Ja, sie sind 21 und 18 Jahre alt.
      21 jährige hat eigene Wohnung, Student.

      EPHESUS schrieb:

      Wenn die jüngere ja auch 18 ist und Du noch Unterhalt zahlen must, warum ? Geht Sie noch zur Schule? Du überweist dann der jüngeren, die bereits 18 ist Ihren Unterhalt auf Ihr persönliches Konto?
      Ja, sie ist Schülerin, lebt bei KM

      EPHESUS schrieb:

      Wenn ja ok, wenn nein, dann von Ihr eine persönliche Kontoverbindung, nicht die der Mutter akzeptieren.
      Wollte ich, aberder Anwalt der Kinder hat mir angewieesen den Unterhalt auf eigenen Wunsch der Kinder auf das Konto der KM zu überweisen.
      Aber momentan habe ich aufgrund der Berechnung eines Anwalts die Zahlung eingestellt, da ich ja laut Berechnung nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet bin.

      EPHESUS schrieb:

      Habe mal zur Rentenversicherung etwas gegurgelt (unterhalt zusätzliche rentenversicherung), da steht drin:
      Ja, ich weiss, normalerweise nur zusätzlich 4% vom Brutto als zusätzliche Altersvorsorge.


      EPHESUS schrieb:

      Deine Exfrau verdient als bei monatlich 700 Euro Rentenzahlung 700/4*100=17500 Euro im Monat?
      Nein, sie verdient in etwa 3.300 Brutto (2.100 Netto unter St-Kl 4)
      Das bereinigte Nettoeinkommen betrug nach Berechnung des RA meiner Tochter nur noch etwa 1.000 €. (Abgezogen wurden: 700 € Versicherungen + 400 € KFZ Finanzierung)
      Daraufhin habe ich ja von meinem RA neu berechnen lassen, weil ich das für einen Witz und äusserst ungerecht halte.


      EPHESUS schrieb:

      "Berufsbedingte Aufwendungen
      Weil Ihre eigene Existenzsicherung vorgeht, können Sie private Ausgaben für Ihre Arbeitsstelle vom Einkommen abziehen. Früher wurden pauschal fünf Prozent vom Nettoeinkommen für berufsbedingte Aufwendungen abgerechnet. In Ausnahmefällen wird diese Regelung noch immer angewandt, heute orientieren sich die Gerichte jedoch zumeist an den Leitlinien des OLG Köln, beziehungsweise den Süddeutschen Leitlinien, die jeweils einen genauen Nachweis über die Höhe der berufsbedingten Ausgaben fordern.
      ja, 5% vom Netto wären bei ihr etwa 105 € und nicht 400 €. Dazu kommt noch der Arbeitsweg von 2 km.
      Das ist der nächste Witz.



      EPHESUS schrieb:

      Warum muß Sie also die 2 km mit einem Auto zurücklegen? Also allenfalls kann Sie denke ich 30 Eurocent je Berufsbedingten Fahrtkilometer anwenden.
      ja, frag das mal den Anwalt meiner Tochter :rolleyes:

      LG Niko

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Nikodemus ()

    • Kosten für Abänderungsklage Unterhaltstitel bei Volljährigkeit

      Guten Abend,Du bist doch bestimmt Mitglied im ISUV.Nimm doch die einmal jährlich kostenlose Beratung von einem Rechtsanwalt in Anspruch(Nur schriftlich)Mir hat das neben den hilfen hier im Forum sehr geholfen.wer klagt und verliert bezahlt....tdk52
    • Hallo EPHESUS,
      TDK52 hatte doch gar nicht auf deinen letzten Beitrag Bezug genommen sondern einen wohlgemeinten Vorschlag für Nikodemus gegeben. Dazu ist das Forum u. a. doch da!
      Bislang hat vom Forenteam nach meiner Kenntnis niemand deine Beiträge kritisiert, obwohl dazu nach meiner Meinung gelegentlich Anlass bestand.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
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