Betreuungsunterhalt

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    • Betreuungsunterhalt

      Hallo liebes Forum,

      Ich habe mal eine Frage zum Betreuungsunterhalt.

      Wie wird da der Bedarf/die Höhe eigentlich berechnet?

      EX arbeitet nach eigenen Angaben 22 Std. Die Woche. Sagt, sie kann auf Grund der Betreuung der behinderten Tochter nicht mehr als Max. 4-5 Stunden pro Tag arbeiten. Tochter ist aber 8 Std. Pro Tag in der Förderschule.
      Wir wissen, dass sie 6,5 Stunden arbeitet, das aber nicht jeden Tag. Also wäre es doch eigentlich logisch, dass sie 32,5 Stunden arbeiten könnte, ohne irgendeine zusätzliche Betreuung zu brauchen! Diese würde auch noch durch die Pflegekassen im Rahmen von Verhinderungspflege bezahlt!

      Außerdem bekommt sie 700,- Pflegegeld, dass monetär nicht für die Tochter verbraucht wird. Davon werden auch gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge bezahlt!

      Wie würde denn jetzt Betreuungsunterhalt berechnet? Alle anderen Arten von Unterhalt wie Ehegatten- oder Aufstockungsunterhalt sind ausgeschlossen! (Ehescheidungsfolgenvereinbahrung)

      Sie hat außerdem seit Jan. 2014 Keinen Unterhalt bekommen. Ist da nicht die Unterhaltskette zu lange unterbrochen?

      Danke, LG,

      Diabolo

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Diabolo ()

    • Hallo Diabolo,

      Diabolo schrieb:

      Außerdem bekommt sie 700,- Pflegegeld, dass monetär nicht für die Tochter verbraucht wird. Davon werden auch gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge bezahlt!
      Das Pflegegeld bekommt die Tochter , dieses dient aber dazu die pflegende Person zu bezahlen.(also die Mutter).

      m.E. hat die Mutter somit ein zusätzliches "Bruttoeinkommen".

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Edy, danke für Deine Antwort!

      Pflegegeld ist ein schwieriges Thema, unsere Anwältin sieht es genauso, ihre natürlich nicht!!!

      Warum "Brutto?" Sie hat 700,- auf dem Konto!

      Woraus ergibt sich denn der Bedarf? Bsp. Vollzeit = 1400/ 22 Std.= 800
      Muss dann die Differenz ausgeglichen werden? Oder wie? Was wird denn zu Grunde gelegt?

      LG Diabolo

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Diabolo ()

    • Hallo Diabolo,

      Diabolo schrieb:

      Warum "Brutto?" Sie hat 700,- auf dem Konto!
      Brutto weil evtl. für die Tochter ein "Mehrbedarf" besteht? oder weil die Mutter evtl. Ausgaben hat für Kleidung/Handschuhe usw. ?


      Als Bedarf würde ich rechnen: was könnte die Mutter bei Vollzeit verdienen?

      Wie viel "Verlust" hat sie durch die verringerte Arbeitszeit?

      Die 700€ dürften den Ausgleich bringen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Edy,

      Sie bekommt ja auch noch 420,- KU für die Tochter, da ist doch Kleidung usw. Drin. Mehrbedarf im eigentlichen Sinne gibt es keinen. Wir zählen auch noch priv. Kk, Sportvereine, Hälfte Klassen Fahrten usw., für 3 Kinder! (11, 16, 18)
      Insgesamt 1120 KU!
      Der 18 jährige ist privilegiert, zahlen wir aber auch alleine, weil sie nicht mehr arbeiten möchte!

      Weißt Du etwas über den "Abriss der Unterhaltskette, von 1,5 Jahren?

      Danke, LG ,
      Diabolo
    • Hallo Diabolo,

      Diabolo schrieb:

      Weißt Du etwas über den "Abriss der Unterhaltskette, von 1,5 Jahren?
      1,5 Jahre ist eine kurze Zeit.

      Es geht beim "Abriss" auch nicht um die tatsächliche Zahlung, sondern vielmehr, ob ihr in dieser Zeit theortisch

      Unterhalt zugestanden hätte ( den sie aber nicht gefordert hat).

      Ich glaube aber auf Grund der anderen Tatsachen wird man ihr keinen Betreuungsunterhalt zusprechen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Danke Edy,

      Na ja, gefordert hat sie, und auch geklagt! Die Richterin hatte in der Verhandlung aber durchblicken lassen, dass sie die Klage ( sie hatte 1800,- nur für sich gefordert, BU, AU, Altersvorsorgeunterhalt !) so nicht entscheidet, sondern 2 Gutachten nötig wären, die natürlich viel Geld kosten. So hat sie sich entschieden, die Klage gegen Kostenteilung zurückzunehmen und zusammen mit der Hausübernahme vor dem Notar auf Jedweden Unterhalt zu verzichten!

      Um dann 2 Wochen später auf BU zu klagen!

      LG Diabolo
    • Na das ist ja ärgerlich.

      Sehe ich das richtig, sie betreut drei Kinder, die alle über 10 sind (die letzte Zahl ist durch ein Smiley unleserlich) und eines davon ist behindert?

      Rein vom Alter der Kinder her müsste sie sich dann selber versorgen. Da es aber drei Kinder sind und eines davon behindert, wird man wohl eher keine volle Berufstätigkeit von ihr verlangen. Ein Abreißen der Unterhaltskette sehe ich auch nicht, zumal es ja schon eine Klage wegen Unterhalt gab.

      Die Frage ist zuerst einmal, wie hoch ihr zusätzlicher Betreuungsaufwand durch die Behinderung ist. (Wie bei einem gleichaltrigen gesunden Kind, oder erhöht? Muss das Kind beispielsweise gefüttert und gewickelt werden, oder braucht es zeitaufwändige Lerntherapien oder gymnastische Übungen etc.?) Es gab schon Urteile die gesagt haben, dass der zusätzliche Aufwand für Betreuung, Haushaltsführung etc.bei der Betreuung von mehreren Kindern oder bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen es rechtfertigen kann , dass die Mutter eben nicht Vollzeit, sondern z.B. nur sechs Stunden täglich arbeitet, da die Mutter sonst im Vergleich zum Unterhaltszahler überobligatorisch belastet werden würde. Da kommt es dann aber genau auf die Umstände des Einzelfalles an.

      Wenn die behinderte Tochter in der Zeit in der Schule zuverlässig (!) betreut ist, wird man von der Mutter auch erwarten können, dass sie diesen Zeitraum nutzt um Geld zu verdienen - dabei allerdings die Wegezeiten nicht vergessen.

      Bei dem Pflegegeld würde ich mal hinterfragen, ob dieses wirklich bei der Mutter bleibt - evtl. wird es zwar an sie ausgezahlt, aber beispielsweise an die Schule oder einen Pflegedienst weiter geleitet? Welches sind die Tätigkeiten, für die das Pflegegeld bezahlt wird? Das richtet sich ja vermutlich nach einer Pflegestufe; da wird ja üblicherweise genau geschaut bei welchen Tätigkeiten die betreffende Person Hilfe braucht und was sie selbstständig erledigen kann. Evtl. deutet das auch wieder auf einen zusätzlichen Betreuungsaufwand hin, siehe oben. Sofern das Geld nicht an einen Pflegedienst o.ä. geht, sondern tatsächlich bei der Mutter bleibt, kann man es vermutlich tatsächlich zu ihrem Einkommen hinzuzählen. Hier müsste man dann klären, ob sie davon noch Steuern zahlen muss - falls ja, kann man nur den Nettobetrag als Einkommen anrechnen.

      Das Kindergeld wird für die Tochter gezahlt und zählt daher nicht als Einkommen der Mutter.

      Die konkrete Unterhaltsberechnung läuft normalerweise nach der 3/7- Methode. Es wird geschaut welches Einkommen der Unterhaltspflichtige (Vater) und der Unterhaltsberechtigte (Mutter) haben. Beim Vater wird der gezahlte Kindesunterhalt und sein Selbstbehalt vorab abgezogen . Von der Differenz der beiden bereinigten Einkommen - sofern der Vater dann überhaupt noch leistungsfähig ist - stehen der Mutter 3/7 zu.
    • Hallo Falbala,

      Ich dachte 3/7 wäre nur bei Trennungsunterhalt zu Grunde gelegt!

      Die Mutter erhält volle 700,- ohne Abzüge, Pflegedienst braucht und gibt es keinen. Die Tochter braucht Hilfestellung bei der Körperpflege, beim Toilettengang und beim Essen, ähnlich wie ein 4 jährigen Kind. Sie ist mobil, beim längeren Laufen Unterstützung. Der Große ist 18 und wohnt bei ihrer Mutter.

      Wir wären ja zufrieden, wenn sie 6 Stunden x 5 arbeiten würde, zumal sie an 3 Tagen der Woche 6,5 macht, aber eben nur 3 Tage, obwohl Die Tochter 8 Stunden jeden Tag weg ist. Wegezeiten sind 2x 10 min!
      Die Kinder sind ja auch regelmäßig an den WE bei uns, jetzt in Ferien 2 Wochen, wir erhalten kein Pflegegeld!

      Zusätzliche Betreuung kann durch Verhinderungspflege abgerechnet werden, die sie ja jetzt auch in Anspruch nimmt, aber eben nicht, um zu arbeiten. Letztendlich geht es in erster Linie um Aufsicht, sie hatte in der Vergangenheit 18 jährige Schülerinnen, die das für 8,- pro Stunde gemacht haben!

      Der 11 jährige könnte natürlich in die Nachmittagsbetreuung am Gymnasium, in die meiner auch geht, da ich auch nachmittags arbeite!

      LG Diabolo
    • Nun ja, dann würde ich jetzt wohl mal eine Begründung anfordern, warum die Mutter weniger arbeitet als sie könnte. Gegebenenfalls kann man in der Unterhaltsberechnung dann ihr Einkommen hochrechnen auf das was sie erzielen könnte, wenn sie mehr arbeitete.

      Aber dass sie grungsätzlich wohl einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben dürfte, sofern sich rechnerisch einer ergibt, das halte ich nach Deiner Schilderung für wahrscheinlich. Die Behinderung ist ja nicht völlig wegzudiskutieren, und eine Mehrfachbelastung durch Haushaltsführung für insgesamt drei Kinder ist auch gegeben.
    • Hallo Falbala, danke für Deine Antwort.

      Sie versorgt 2 Kinder, der 18 jährige wohnt nicht bei ihr, sondern bei der Oma!

      Das heißt, wenn ich Dich richtig verstehe, die 700,- finden keine Berücksichtigung?

      Wie beurteilst Du Edys Ansatz, sie könnte 6 Std. Arbeiten und die Differenz zu 8 sind mit dem Pflegegeld zu verrechnen? Denn es werden ja auch Rentenpunkte entsprechend eingezahlt! Dann hätte sie die Verhinderungspflege nur für sich und in den Ferien sind ja die Kinder anteilig auch bei uns, ohne Pflegegeld!

      LG Diabolo
    • Hallo,

      doch, doch, die 700 € würde ich, wenn sie tatsächlich bei der Mutter verbleiben, durchaus (bzw. den sich daraus ergebenden Nettobetrag) zu ihrem Arbeitseinkommen dazu rechnen. Wir kennen jetzt nicht die finanziellen Verhältnisse des Vaters, aber bei vorrangigem Unterhalt des Vaters für drei (bzw. zwei, das volljährige Kind ist möglicherweise nicht mehr privilegiert?) Kinder und eigenem Einkommen der Mutter bestehend aus Arbeitseinkommen + Pflegegeld würde in normalverdienenden Familen rechnerisch wohl kein Anspruch mehr für sie übrig bleiben.

      Nochmal zur Höhe des Bedarfs: Ich schrieb ja, dass ich von der 3/7-Methode ausgehe. Edy meinte, der Bedarf würde durch das von der Mutter theoretisch selbst zu erzielende Einkommen begrenzt.

      Hier geht es ja um die geschiedene Ehefrau. Bei einer nichtehelichen Lebensgefährtin wäre der Betreuungsunterhalt "nur" eine Art Schadenersatz, demzufolge würde sie nie mehr bekommen als sie selbst verdienen kann. Bei einer geschiedenen Ehefrau soll der Anspruch wohl zwar nach der Scheidung auch irgendwann mal in diese Richtung abgesenkt werden können (Stichwort Chefarztgattin), aber soviel ich weiss dürfte zumindest in der Zeit kurz nach der Scheidung noch von der 3/7- Methode ausgegangen werden.

      Ich würde mir die Formulierung der notariellen Verzichtserklärung nochmal genauer ansehen - hat sie dort wirklich auf "jedweden" Unterhalt für sich verzichtet? Ich würde auf jeden Fall bei Gericht vortragen, dass damit auch Betreuungsunterhalt ausgeschlossen ist. Ob das Gericht dem folgt hängt davon ab wie genau diese notarielle Erklärung formuliert ist. Aufgrund der Behinderung der Tochter könnte man allerdings auf die Idee kommen, einen solchenn ausschluss von Betreuungsunterhalt für sittenwidrig zu halten - kommt auch auf die sonstigen Umstände an.
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