Berechnung Sonderbedarf mit evtl. Anpassung des Unterhalts

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    • Berechnung Sonderbedarf mit evtl. Anpassung des Unterhalts

      Hallo liebe Forumsteilnehmer,es geht mal wieder, wie so oft, ums Geld und benötige dazu eure Meinung.Meine beiden Töchter (16) machen inzwischen die dritte Klassenfahrt zu je zwischen 280€ und 360€ pro Person in diesem Jahr! Für die zweite Klassenfahrt hatte ich bereits Post vom Jugendamt bekommen mit der Bitte die Hälfte nach dem Motto: man kann‘s ja mal probieren, zu bezahlen. Habe freundlich darauf hingewiesen, dass ich hier keinen Sonderbedarf erkennen kann und wenn überhaupt, nicht wie von Ihm gefordert jeder Elternteil die Hälfte bezahlen sondern vielmehr eine Lastenverteilung nach Einkommen stattfinden muss. Für die aktuelle Klassenfahrt bin ich nun verständlicherweise darauf hingewiesen, dass er von beiden Elternteilen das Einkommen (Mutter hat Beamtenstatus)anfordert und ich entsprechend meine Einkünfte darlegen soll. Soweit so gut. Aktuell bezahle ich 105% nach DT und liege damit eigentlich schon seit 2 Jahren bedingt durch einen betriebsbedingten Jobwechsel 141€ unter meinem Selbstbehalt was ich jedoch bisher nicht problematisch fand, da es ja meinen beiden Töchtern (hoffentlich) zu Gute kommt. Jetzt die Frage: Kann ich die Aufforderung zur Darlegung meiner Einkünfte als Gelegenheit nutzen, falls die Einkommensberechnung ergeben würde dass ich eigentlich nur noch 100% nach DT bezahlen müsste, den Unterhalt entsprechend anzupassen oder benötigt es dazu ein gesondertes Verfahren z.B. Antrag bei Familiengericht? Gruß
      Jimmy
    • Hallo Dolphin,

      Sonderbedarf liegt nur vor, wenn der Bedarf "unvorhersehbar" war, was bzgl. Klassenfahrten i.d.R. nicht zutreffend sein dürfte. Auch ist es nicht üblich, mehrere Fahrten pro Jahr durchzuführen, sodass ich mich frage, ob hier evtl. auch Fahrten dabei sind, die nicht von allen Schülern gemacht werden und insofern etwas "Besonderes" sind und nicht zwingend Teil des normalen Schullebens.

      Hast du den alten Titel unterschrieben, obwohl du wusstest, dass du damit unter den SB fällst, oder hat sich das mit dem SB danach ergeben?
      Du als Verpflichteter kannst eine Abänderung beantragen, wenn zu erwarten ist, dass sich der zu zahlende Betrag wesentlich ändert, d.h. um mind. 10%. Da sich zum 1.8. und 1.1. die U-Sätze weiter erhöhen werden, wirst du noch mehr unter den SB rutschen, wenn du nichts unternimmst.

      Gruß, HT
    • Hallo Jimmy,

      dolphin schrieb:

      Aktuell bezahle ich 105% nach DT und liege damit eigentlich schon seit 2 Jahren bedingt durch einen betriebsbedingten Jobwechsel 141€ unter meinem Selbstbehalt
      Wenn du sowieso schon dein Einkommen vor Jahren dem JA mitgeteilt hast, solltest du die erneute Aufforderung
      für eine Neuberechnung nutzen.

      Da sich der Selbstbehalt am 1.1.15 erhöht hat, dürftest du nun noch weiter unter dem SB liegen.

      Du solltest auch auf eine richtige Bereinigung deines EK achten.

      dolphin schrieb:

      unter meinem Selbstbehalt was ich jedoch bisher nicht problematisch fand, da es ja meinen beiden Töchtern (hoffentlich) zu Gute kommt.
      m.E. ist eine saubere Berechnung wichtig. ( freiwillig kannst du deinen Kindern immer was zukommen lassen ).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      vielen Dank für eure Infos. Vor zwei Jahren hatte die Mutter an mich diverse Forderungen bzgl. Unterhalt gestellt und habe dazu das Jugendamt als Ihren Beistand informiert mit der Hoffnung darüber eine Einigung zu erzielen. Leider haben die sich eher zurückhaltend gezeigt. Danach habe ich beschlossen das Geld für einen Anwalt in die Hand zu nehmen und die Angelegenheit endlich am Familiengericht klären zu lassen. Jetzt musste das Jugendamt innerhalb von 14 Tagen zu unseren Ausführungen Stellung nehmen und habe auch recht zeitnah einen Gerichtstermin bekommen. Das Ergebnis war für mich sehr überraschend. Der Richter hat mich von 115% auf 105% runtergestuft und das Jugendamt hat in punkto Argumentation gar nicht gut ausgesehen. 100% wollte er nicht machen, da ihm wegen meiner damaligen Abfindung was nicht passte. Zu meiner Frage nach meinem bestehenden Titel meinte er, dass dieser mit dem geschlossenen Vergleich hinfällig wäre. Die Mutter versucht nach wie vor das eigentlich sehr gute Verhältnis zu meinen Töchtern negativ durch diverse Aktionen zu beeinflussen, was ihr natürlich das einen oder andere mal gelingt, bin jedoch inzwischen gegen die an mich gerichteten Vorwürfe und emotionalen Erpressungen (was sind dir die Kinder eigentlich wert) durch eigene Strategien Aufnahmeresistent geworden. Bin schon gespannt auf das Ergebnis der Berechnung meines Einkommens durch das JA und wie es dann weitergeht.

      Gruß Jimmy
    • Moin Jimmy,

      auch wenn eine Neuberechnung nur noch 100% ergibt, wird das Jugendamt von sich aus bestimmt keine Reduzierung des Unterhalts vornehmen. Da musst Du schon selbst tätig werden. Schriftliches Abänderungsbegehren mit Begründung an den gesetzlichen Vertreter der Kinder ist notwendig. Eine außergerichtliche Einigung kommt zustande, wenn der gesetzliche Vertreter dann auf den entsprechenden Teil der Rechte des vor 2 Jahren geschlossenen Vergleichs verzichtet. Wenn kein Verzicht kommt, bleibt nur eine gerichtliche Abänderung. Die 10%-Hürde muss beachtet werden, siehe Beitrag Hochtief.

      Vorsorgliche Frage: Ist das Einkommen der Mutter überdurchschnittlich hoch?
    • Hallo Clint,

      die Mutter ist Lehrerin an einer Grundschule (Beamtin auf Lebenszeit). Im letzten Schreiben der Schule für die Reise wurde auch die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Schule angeboten. Mutter meint dazu nur, dass ihr das zu peinlich ist in Anspruch zu nehmen.

      Gruß Jimmy
    • Hallo,

      das kann ich mir vorstellen, dass ihr das peinlich ist.... In Ba-Wü z.B. werden Grundschullehrer nach A 12 besoldet, und arbeitet sie zu 100%, bekommt sie als Ledige mit 2 Kindern auf deutlich über 3000 € netto (je nach Alter, kann man ergoogeln, "Gehaltsrechner für den Öffentlichen Dienst", für alle Bundesländer). Davon geht zwar einerseits noch die private KV ab, aber sie bekommt ja auch noch Kindergeld und den Unterhalt.

      Gruß, HT
    • Hallo HT,

      ach ja, die private Krankenversicherung für die Kinder bezahle ich on Top ja auch noch :-). Bin ganz zuversichtlich, dass die Berechnung durch das JA sich für mich positiv auswirkt. Ich gehe mal davon aus, die werden das schon nach den allgemein geltenden Bestimmungen mit den uns gelieferten Daten, die von der Mutter kenn ich natürlich nicht, berechnen. Ich weiß nicht, wie das andere Unterhaltszahler stemmen, die zwei Kinder haben, die an bis zu 3 Reisen im Jahr teilnehmen wollen und nicht als Akademiker oder Vorstandsvorsitzender sondern so wie ich im Mittelstand ihr Geld verdienen?

      Gruß Jimmy
    • Hi Jimmy,

      auf die Berechnung des JA solltest du nicht zu viel Hoffnung setzen.

      Ich würde eher von einem versierten Fachanwalt prüfen lassen, ob das finanzielle Ungleichgewicht bei den Einkommen der Eltern möglicherweise zu einer anteiligen Haftung der Mutter beim Barunterhalt führt.

      Die letzte mir bekannte Rechtsprechung dazu:

      Der Bundesgerichtshof geht von einem „Schwellenwert“ für eine vollständige Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils dahin aus, dass der betreuende Elternteil jedenfalls dann alleine für den Kindesunterhalt haftet, wenn er etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt (BGH, a.a.O. Tz. 29). Unterhalb dieser Schwelle scheidet eine Enthaftung regelmäßig aus und die Eltern können nach Quoten haften, wobei das jeweilige Einkommen oberhalb des angemessenen Selbstbehalts betrachtet werden kann und im Rahmen der Gesamtschau berücksichtigt werden muss, dass eine doppelte Belastung des betreuenden Elternteils zu kompensieren ist (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 30).

      Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das Voraussetzung für eine zumindest anteilige Haftung des betreuenden Elternteils ist (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 26), kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz ausgegangen werden, die man bei mindestens 500,00 Euro annehmen könnte (vgl. AG Flensburg, Beschluss vom 08.02.2013 - 92 F 178/12 Tz. 61 - zitiert nach juris). Unterhalb dieser „unteren“ Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus.

      siehe OLG Schleswig 15 UF 100/13

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    • dolphin schrieb:

      Aktuell bezahle ich 105% nach DT und liege damit eigentlich schon seit 2 Jahren bedingt durch einen betriebsbedingten Jobwechsel 141€ unter meinem Selbstbehalt was ich jedoch bisher nicht problematisch fand, da es ja meinen beiden Töchtern (hoffentlich) zu Gute kommt.

      Moin Jimmy,

      dazu noch ein Leitsatz aus dem BGH-Urteil XII ZR 70/09 vom 7.6.2011:

      Auch der betreuende Elternteil i. S. von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein anderer leistungsfähiger Verwandter i. S. von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil kann der angemessene Selbstbehalt belassen bleiben, wenn der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (im Anschluss an das Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137).

      Wenn also eine direkte anteilige Haftung der Lehrerin aufgrund ihres Einkommens nicht zu erreichen ist, sollte dir m.E. zukünftig nicht nur der notwendige Selbstbehalt (derzeit 1.080) sondern der angemessene Selbstbehalt (derzeit 1.300) belassen bleiben. Der kann allerdings nach den OLG-Leitlinien unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist oder er mit einem leistungsfähigen Partner in Haushaltsgemeinschaft lebt.

      Viel Erfolg bei der Abänderung.
    • Hallo Clint,

      vielen Dank für die Info. Wenn ich das richtig verstanden habe, soll ich mich direkt schriftlich an die Mutter wenden. Nur wie stelle ich das am Besten an (ich meinen Textmäßig)?. Ich denke, wenn sie da was von mir bekommt, werde ich wohl wieder ein paar Wochen meinen Mädels nicht mehr sehen. Dafür sorgt sie dann schon :-(.

      Gruß Jimmy
    • Moin Jimmy,

      weder mit der Mutter noch mit dem Jugendamt wirst du m.E. eine Beteiligung der Mutter am Barunterhalt erreichen. Ich halte eine eingehende Beratung beim Anwalt für erforderlich.

      Vor 2 Jahren, als der Vergleich zustande kam, da hat doch die Mutter auch schon über genügend Einkommen verfügt, oder? Hat dein damaliger Anwalt keine Beteiligung der Mutter am Unterhalt geltend gemacht?
    • Hallo Clint,

      es ist nur der Vergleich vor Gericht mit den 105% zustande gekommen. Zum damaligen Zeitpunkt hatte ich einen Anwalt, der nicht aus der Gegend gekommen ist an dem unser Familiengericht ist, daher war er dem Richter auch nicht bekannt und ich hatte so den Eindruck, der Anwalt war froh, mit seiner Argumentation diese Ergebnis erzielt zu haben.

      Gruß Jimmy
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