Unterhalt Student mit Praktikumsvergütung

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    • Unterhalt Student mit Praktikumsvergütung

      Hallo, Liebe Forumsmitglieder!

      Mein Mann hat eine Tochter aus erster Ehe (25 J. alt). Die Tochter lebt bei der Mutter und befindet sich momentan im Studium, mein Mann zahlt Unterhalt ab ihrem 19-ten Lebensjahr an sie direkt (knapp 400 Euro).
      Aus inoffiziellen Quellen wissen wir jetzt, dass sie sich Momentan in einem das Studium abschließenden halbjährlichen Praktikum befindet. Praktikumsvergütung sollte in dem Fall (IBWL) in einem wirtschaftlich starken Region nicht unter 1.000 Euro / Monat liegen.

      Die Frage ist: gibt es für uns irgendeine Möglichkeit ohne Anwalt von diesen Unterhaltsleistungen weg zu kommen? Die Tochter reagiert auf unsere Anfragen überhaupt nicht. Den Anwalt + evtl. Gericht einzuschalten kostet ja soviel, dass hier der Schaden das Nutzen für uns evtl. überwiegen würde. Oder sehe ich es falsch?

      Wäre für jeden Ratschlag sehr dankbar!
    • Hallo Regenbogen555,

      Wurde der Unterhalt der Tochter in irgendeiner Form "festgeschrieben" ?

      Besteht ein gültiger Titel/noch gültiger Titel?

      Wenn nein würde ich den Unterhaltsbetrag "zur Seite" legen.

      Die Tochter müsste dann ihren Unterhaltsanspruch nachweisen.

      Damit müsste sie auch ihr Einkommen angeben.

      Wurde BAFöG beantragt?


      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Regenbogen,

      herzlich willkommen hier bei uns im Forum!

      Zur Frage der Praktikumsvergütung solle doch zunächst geklärt sein, ob und in welcher Höhe diese überhaupt gezahlt wird. Vermutlich handelt es sich um ein Pflichtpraktikum (das inzwischen von fast allen Unis und FHs verlangt wird, manchmal sogar mehrere). Bei BWL-Studenten ist es auch nicht unüblich, das 'große' Praktikum an das Ende des Studiums zu legen. Häufig wird das mit der Bachelor/Master-Arbeit verbunden.

      Für Pflichtpraktika ist keine Vergütung vorgeschrieben. Dennoch zahlen einige Firmen - vor allen Dingen die großen Konzerne - eine solche Vergütung. Freiwillige Praktika müssen erst ab einer Dauer von über 3 Monaten vergütet werden (Mindeslohn!!).

      Wie man das nun herausfinden kann, weiß ich auch nicht. Schlichtes Fragen scheint ja nicht zum Erfolg zu führen. Ihr könntet zumindest bei der Uni oder FH erfahren, ob es hier Pflichtpraktika gibt. Das könnt ihr sicher auch im Netz recherchieren, die Studienordnungen der einzelnen Hochschulen sind in der Regel veröffentlicht.

      Gruß
      Susanne
    • edy schrieb:



      "Wurde der Unterhalt der Tochter in irgendeiner Form "festgeschrieben" ?

      Besteht ein gültiger Titel/noch gültiger Titel?

      Wenn nein würde ich den Unterhaltsbetrag "zur Seite" legen.

      Die Tochter müsste dann ihren Unterhaltsanspruch nachweisen.

      Damit müsste sie auch ihr Einkommen angeben.

      in den Unterlagen fanden wir folgendes: "Titulierung des Kindesunterhalts über 142% des Regelbetrages." Leider nichts zum dem Titel selbst. Es besteht aber ein gültiger Titel. Leider weiß mein Mann nicht mehr, wie es in Details aussieht. Das ganze ist schon sehr lange her. Die Tochter bekommt kein Bafög.
      "Zur Frage der Praktikumsvergütung solle doch zunächst geklärt sein, ob und in welcher Höhe diese überhaupt gezahlt wird. Vermutlich handelt es sich um ein Pflichtpraktikum (das inzwischen von fast allen Unis und FHs verlangt wird, manchmal sogar mehrere). Bei BWL-Studenten ist es auch nicht unüblich, das 'große' Praktikum an das Ende des Studiums zu legen. Häufig wird das mit der Bachelor/Master-Arbeit verbunden.

      Für Pflichtpraktika ist keine Vergütung vorgeschrieben. Dennoch zahlen einige Firmen - vor allen Dingen die großen Konzerne - eine solche Vergütung. Freiwillige Praktika müssen erst ab einer Dauer von über 3 Monaten vergütet werden (Mindeslohn!!)."

      Es handelt sich um ein bezahltes Pflichtpraktikum (40/St. Woche, geht über 6 Monate). Es gilt Mindestlohn. Die Tochter reagiert auf unsere Anfragen überhaupt nicht. Die Informationen, die uns vorliegen, stammen von dem Sohn meines Ehemannes, also dem Bruder, der in einer Haushalt mit seiner Schwester lebt.

      Mein Mann zahlt momentan weiter mit der Annahme, dass wenn er mit den Zahlungen aufhört und die Tochter zum Anwalt rennt, dann wird der Fall womöglich neu ausgerollt und wir müssen (spätestens nach dem Praktikum, Tochter befindet sich im vorletzten Studiensemester) noch mehr, als vorher an sie bezahlen. Plus die Anwaltskosten, etc. Denn im Vergleich für die Zeit von 15 Jahren hat sich finanzielle Lage meines Ehemannes (durch mich) etwas gebessert.
      Hier wäre jetzt zu bedenken: das Geld, das wir durch das Einstellen der Zahlungen sparen, muss man evtl. an den Anwalt bezahlen. Oder besteht hier definitiv kein rechtlicher Grund mehr, den Unterhalt zu leisten?
      Was würdet ihr anraten?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo,

      regenbogen555 schrieb:

      in den Unterlagen fanden wir folgendes: "Titulierung des Kindesunterhalts über 142% des Regelbetrages." Leider nichts zum dem Titel selbst.
      Da liegt euch doch der Titel vor. Jetzt müsst ihr nur noch rausfinden ob dieser über das 18. Lebensjahr hinaus noch gültig ist.

      Wenn nicht ausdrücklich drin steht "ist bis gültig" usw. gehe ich von einer Gültigkeit aus.

      Ihr könnt diesen Titel ja mal einem Rechtspfleger beim Amtsgericht vorlegen, der die Gültigkeit überprüft.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Regenbogen,

      warum bekommt die Tochter kein BAföG?

      Entscheidend für die weitere Vorgehensweise ist tatsächlich der Titel. Dazu bitte mal ganz genaue Informationen. Und auch zu der Anpassung des Unterhalts, die ja um den 19. Geburtstag der Tochter vorgenommen wurde. Falls aus einem gültigen Titel noch vollstreckt werden kann, folgender Lösungsvorschlag:

      regenbogen555 schrieb:

      Es handelt sich um ein bezahltes Pflichtpraktikum (40/St. Woche, geht über 6 Monate). Es gilt Mindestlohn. Die Tochter reagiert auf unsere Anfragen überhaupt nicht. Die Informationen, die uns vorliegen, stammen von dem Sohn meines Ehemannes, also dem Bruder, der in einer Haushalt mit seiner Schwester lebt.

      Die Tochter per Zustellungsurkunde (die hier einzig richtige Methode, Einschreiben mit Rückschein reicht nicht) auffordern, innerhalb von 2 Wochen über Höhe und Dauer ihre derzeitigen Einkünfte Auskunft zu erteilen. Bei Weigerung wird Unterhaltszahlung eingestellt und Abänderungsantrag bei Gericht gestellt. Dann noch etwas auf die Sahne hauen: Unterhaltsberechtigte trifft in bestimmten Situationen die Pflicht zur ungefragten Information. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann seinen Unterhaltsanspruch gänzlich verwirken.

      Bruder als Informanten nicht in die Pfanne hauen.

      regenbogen555 schrieb:

      Mein Mann zahlt momentan weiter mit der Annahme, dass wenn er mit den Zahlungen aufhört und die Tochter zum Anwalt rennt, dann wird der Fall womöglich neu ausgerollt und wir müssen (spätestens nach dem Praktikum, Tochter befindet sich im vorletzten Studiensemester) noch mehr, als vorher an sie bezahlen.

      Die Tochter könnte nach Beendigung des Praktikums selbst dann eine Überprüfung ihres Unterhaltsanspruchs verlangen, wenn Dein Mann die knapp 400 € weiter zahlt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Vielen Dank für Ihre Antworten!

      Clint schrieb:

      warum bekommt die Tochter kein BAföG?

      ehrlich gesagt, glauben wir lediglich, dass sie kein Bafög bekommt. Weil zu dem Zeitpunkt, an dem das Studium angefangen hat, hat die Mutter noch gut verdient und der Vater auch. So viel ich weiß, wird in solchen Fällen kein Bafög gewährt - oder täusche ich mich?

      Die Tochter per Zustellungsurkunde (die hier einzig richtige Methode, Einschreiben mit Rückschein reicht nicht) auffordern, innerhalb von 2 Wochen über Höhe und Dauer ihre derzeitigen Einkünfte Auskunft zu erteilen. Bei Weigerung wird Unterhaltszahlung eingestellt und Abänderungsantrag bei Gericht gestellt. Dann noch etwas auf die Sahne hauen: Unterhaltsberechtigte trifft in bestimmten Situationen die Pflicht zur ungefragten Information. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann seinen Unterhaltsanspruch gänzlich verwirken.

      Danke für den guten Tipp! D. h. für uns erstmal aber: wieder Anwaltskosten... Welche Gründe müssen vorhanden sein, damit man diesen Titel zu eigenem Gunsten abändern kann?


      Die Tochter könnte nach Beendigung des Praktikums selbst dann eine Überprüfung ihres Unterhaltsanspruchs verlangen, wenn Dein Mann die knapp 400 € weiter zahlt.

      Sie hat es schon mal versucht. Der Scheidungs-Anwalt ihrer Mutter hat dann (anhand der alten Zahlen) ausgerechnet, dass sie von dem Vater sowieso schon mehr bekommt, als ihr zustehe. Denn die Mutter war als Großverdienerin damals auch unterhaltspflichtig. Eine erneute Überprüfung unserer Einkünfte war den Beiden (Mutter und Tochter) dann wohl zu kostenaufwendig und sie haben es damals sein lassen.

      Unser Bedenken ist es, wenn wir ihr Unterhalt komplett streichen, läuft es automatisch auf Anwaltskosten hinaus. + evtl. müssen wir erstmal mehr zahlen, da die Mutter jetzt eine Behindertenrente bezieht. Der Tochter fehlt zwar an nichts (ihre Mutter kommt aus einer sehr vermögenden Familie, sie wohnen in einem großen Haus, die Großeltern daneben - es wird auch kräftig in die Enkelin investiert), doch dem Vater wird all die Jahre ein schlechtes Gewissen gemacht und auf dieser Grundlage auch abkassiert, von allen Seiten. Lediglich die Zahlungen an die EX- konnten wir vor ein Paar Jahren abstellen, nachdem unser gemeinsames Kind auf die Welt kam und wir in dieser Phase kurz vor finanziellem Abgrund standen. Allein für die letzte Abänderung des Unterhalts für die Ex mussten wir dem Anwat 10.000 euro + Gerichtsgebühren zahlen. Deswegen sind unsere Unsicherheiten in Bezug auf das Vorgehen. Eben ob wir nicht lieber in den sauren Apfel beißen und bis zum Ende des Studiums zahlen sollen anstatt schlafende Hunde zu wecken. Oder gibt es irgendeinen Paragraphen, der solche Fälle während des Studiums eindeutig regelt?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von regenbogen555 ()

    • regenbogen555 schrieb:

      in den Unterlagen fanden wir folgendes: "Titulierung des Kindesunterhalts über 142% des Regelbetrages." Leider nichts zum dem Titel selbst. Es besteht aber ein gültiger Titel. Leider weiß mein Mann nicht mehr, wie es in Details aussieht. Das ganze ist schon sehr lange her. Die Tochter bekommt kein Bafög.


      Hallo Regenbogen,

      ich vermute, dass der Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt, da er dynamisch ist. Volljährigenunterhalt ist per Definition statisch, d.h. da würde dann nicht eine Prozentzahl stehen, sondern ein konkreter €-Betrag.

      Wenn dieser Titel nicht ausdrücklich bis zum 18. Geburtstag (Datumsangabe) befristet war, gilt er weiter, und dein Mann sollte sich umgehend um eine Abänderung bemühen, da sich allein durch die Volljährigkeit wesentliche Änderungen zu seinen Gunsten ergeben haben (es sei denn, sein Gehalt hat sich erheblich verbessert, da müsstet ihr vorher im Zweifel einfach mal nachrechnen oder die Zahlen ins Forum stellen):

      Das volle statt, wie vorher, halbe Kindergeld wird verechnet, der Selbstbehalt erhöht sich, auch die Mutter ist barunterhaltspflichtig (wenn auch nur Rente, vielleicht Wohnwertvorteil?), seit dem Ende der Privilegierung (seit Tochter studiert) ist sie gegenüber eurem Kind nachrangig, d.h. der Bedarf eures Kindes (voller Betrag nach DDT) bereinigt das Einkommen deines Mannes zusätzlich.
      Die DDT geht jetzt auch nur noch von 2 Berechtigten aus, je nach dem, was du verdienst, kommt also eine Herabstufung in Betracht.

      Sollte diesbezüfglich nie neu gerechnet worden sein, gibt es Anlass genug für eine Abänderung. Dann kann dein Mann die Tochter um die Herausgabe des alten Titels und um eine Neuberechnung bitten. Die Zustellung sollte belegbar sein und mit einer Frist versehen. Kommt sie dem Ganzen nicht nach und verursacht quasi "mutwillig" eine Abänderungsklage, die zu 100% berechtigt und zielführend ist, so hat sie am Ende die Kosten zu tragen. Lasst euch doch mal diesbzgl. von einem guten Fachanwalt für Familienrecht beraten, eine Erstberatung ist ja noch nicht so teuer.

      Die Tochter ist verpflichtet, BAföG zu beantragen und den Bescheid vorzulegen. Sollten die "alten" Daten "ungünstig" sein, kann man einen Antrag auf Aktualisierung stellen.
      Auch muss sie deinem Mann ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen sowie die der Mutter zugänglich machen, da nur dann sein Anteil korrekt ermittelt werden kann. Sie hat hier eine Mitwirkungspflicht und muss auch die Zielstrebigkeit des Studiums belegen. Verweigert sie hier dauerhaft ihre Mitarbeit, kann dies einen Verwirkungsgrund darstellen. Manchmal ist es hilfreich, die Leute darauf aufmerksam zu machen ... ;)

      Gruß, HT
    • Hallo Regenbogen,

      leider liegen noch keine weiteren Informationen zur Titulierung vor. Wurde über den Kindesunterhalt mal gerichtlich gestritten? Gibt es dazu ein Urteil, einen Beschluss oder Vergleich? Oder hat man sich außergerichtlich geeinigt und der KU ist in Form einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde (vom Jugendamt oder Notar beukundet) tituliert?

      regenbogen555 schrieb:

      Der Tochter fehlt zwar an nichts (ihre Mutter kommt aus einer sehr vermögenden Familie, sie wohnen in einem großen Haus, die Großeltern daneben - es wird auch kräftig in die Enkelin investiert),

      Sollte die Tochter über entsprechendes Vermögen verfügen (z.B. durch Übertragung von Mutter oder Großeltern), kann die folgende Frage tatsächlich mit einem § beantwortet werden:

      regenbogen555 schrieb:

      Oder gibt es irgendeinen Paragraphen, der solche Fälle während des Studiums eindeutig regelt?

      § 1602 Abs. 1 BGB

      Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.



      ap­ro­pos Kindergeld: Gibts das nicht nur bis 25?

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    • Hochtief schrieb:

      ich vermute, dass der Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt, da er dynamisch ist. Volljährigenunterhalt ist per Definition statisch, d.h. da würde dann nicht eine Prozentzahl stehen, sondern ein konkreter €-Betrag.

      ja, die Tochter war zu dem Zeitpunkt der Scheidung etwa 10 Jahre alt. Der Betrag wurde zuletzt von der Jugendamt berechnet und dabei blieb es bis heute.



      Wenn dieser Titel nicht ausdrücklich bis zum 18. Geburtstag (Datumsangabe) befristet war, gilt er weiter

      ja, der Titel war nicht befristet. Daran erinnert sich mein Mann noch.

      Das volle statt, wie vorher, halbe Kindergeld wird verechnet, der Selbstbehalt erhöht sich, auch die Mutter ist barunterhaltspflichtig (wenn auch nur Rente, vielleicht Wohnwertvorteil?), seit dem Ende der Privilegierung (seit Tochter studiert) ist sie gegenüber eurem Kind nachrangig, d.h. der Bedarf eures Kindes (voller Betrag nach DDT) bereinigt das Einkommen deines Mannes zusätzlich.
      Die DDT geht jetzt auch nur noch von 2 Berechtigten aus, je nach dem, was du verdienst, kommt also eine Herabstufung in Betracht.

      Sollte diesbezüfglich nie neu gerechnet worden sein, gibt es Anlass genug für eine Abänderung. Dann kann dein Mann die Tochter um die Herausgabe des alten Titels und um eine Neuberechnung bitten. Die Zustellung sollte belegbar sein und mit einer Frist versehen. Kommt sie dem Ganzen nicht nach und verursacht quasi "mutwillig" eine Abänderungsklage, die zu 100% berechtigt und zielführend ist, so hat sie am Ende die Kosten zu tragen. Lasst euch doch mal diesbzgl. von einem guten Fachanwalt für Familienrecht beraten, eine Erstberatung ist ja noch nicht so teuer.

      Die Tochter ist verpflichtet, BAföG zu beantragen und den Bescheid vorzulegen. Sollten die "alten" Daten "ungünstig" sein, kann man einen Antrag auf Aktualisierung stellen.
      Auch muss sie deinem Mann ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen sowie die der Mutter zugänglich machen, da nur dann sein Anteil korrekt ermittelt werden kann. Sie hat hier eine Mitwirkungspflicht und muss auch die Zielstrebigkeit des Studiums belegen. Verweigert sie hier dauerhaft ihre Mitarbeit, kann dies einen Verwirkungsgrund darstellen. Manchmal ist es hilfreich, die Leute darauf aufmerksam zu machen ... ;)

      Danke für die Informationen, Hochtief! Sie sind sehr hilfreich. Wir haben mal die Anwältin meines Mannes in dieser Frage kontaktiert und ihre Meinung zu dem ganzen war: lieber weiterzahlen, anstatt eine Neuberechnung zu riskieren. Von der Veränderung des Titels war nie die Rede. Ob die Anwältin wirklich Recht hat, bezweifle ich inzwischen.

      Sollte die Tochter über entsprechendes Vermögen verfügen (z.B. durch Übertragung von Mutter oder Großeltern), kann die folgende Frage tatsächlich mit einem § beantwortet werden:

      Die Tochter ist sehr wohl vermögend, doch dieses nachzuweisen wird schwierig sein, denn alle vorhandenen Konten sind gut "frisiert", vieles läuft gar auf die Großeltern, die Ex hat vor der Scheidung alles, was ging, an die Eltern angemeldet. Ganz im Gegenteil von uns: Einkommensverhältnisse sind sehr klar nachweisbar. Wir verdienen auch nicht wirklich wenig, leider sind auch Schulden (Haus, Auto, Firmenausrüstung) zu hoch. Das interessiert natürlich weder Finanzamt, noch Jugendamt.

      leider liegen noch keine weiteren Informationen zur Titulierung vor. Wurde über den Kindesunterhalt mal gerichtlich gestritten? Gibt es dazu ein Urteil, einen Beschluss oder Vergleich? Oder hat man sich außergerichtlich geeinigt und der KU ist in Form einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde (vom Jugendamt oder Notar beukundet) tituliert?

      Ich finde leider gar nichts in unseren Ordnern in Bezug auf die Titulierung außer dem Satz: "Titulierung des Kindesunterhalts über 142% des Regelbetrages."

      Es ging alles über Gericht. Die Ex war damals auf Krawall gebürstet, es wurde alles gerichtlich festgelegt.


      ap­ro­pos Kindergeld: Gibts das nicht nur bis 25?

      stimmt. Habe gerade nachgeschaut: "...höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr"



      § 1602 Abs. 1 BGB



      [img]http://forum.isuv.de/wcf/js/wcf/icon/quoteS.png[/img] Zitat


      Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

      Danke!


      Das volle statt, wie vorher, halbe Kindergeld wird verechnet, der Selbstbehalt erhöht sich, auch die Mutter ist barunterhaltspflichtig (wenn auch nur Rente, vielleicht Wohnwertvorteil?), seit dem Ende der Privilegierung (seit Tochter studiert) ist sie gegenüber eurem Kind nachrangig, d.h. der Bedarf eures Kindes (voller Betrag nach DDT) bereinigt das Einkommen deines Mannes zusätzlich.
      Die DDT geht jetzt auch nur noch von 2 Berechtigten aus, je nach dem, was du verdienst, kommt also eine Herabstufung in Betracht.

      Meines Erwissens hat die Mutter nie etwas an die Tochter bezahlt, weil die Tochter bei ihr wohnt. Stets auf "Arme-Frau"-Tour... Deswegen hat die Tochter auch versucht, bei uns mehr rauszuholen. Auto, Führerschein, etc. -diese Kosten haben sogar die Großeltern übernommen. Das Unterhaltsgeld, das die Ex bis zum 19-ten Lebensjahr der Tochter von uns bekommen hat, hat die Mutter so gut wie nie in die Tochter investiert. Seitdem die Ex in stationärer Behandlung war, ist das Thema Unterhalt ihrerseits erst recht vom Tisch.
      Es existiert noch ein 16-jähriger Sohn meines Mannes (Unterhalt in Höhe von knapp 400 Euro geht auf das Konto der EX, der Junge bekommt nichts davon). Der Sohn kommt jetzt so wie es aussieht in ein Jugenderziehungsheim (Drogendelikte) und die ganze Angelegenheit wird für uns demnächst nochmal teurer. Da die Ex ihre Krankheit, sowie ihre Unfähigkeit für das Kind zu sorgen, offiziell nicht zugibt, kommen wir wieder nicht um den Anwalt/Gericht herum. Im Moment, wie gesagt, müssen wir noch an sie direkt bezahlen. Obwohl sie nicht mal imstande ist, für sich selbst zu sorgen)).

      Diskriminierenden Ausdruck ersetzt! Susanne

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Susanne ()

    • Hallo Regenbogen,

      ich würde mich definitiv noch einmal anwaltlich beraten lassen, aber nicht von der damaligen Anwältin!

      Euer gemeinsames Kind und der 16-jährige Sohn sind vorrangig (vgl. § 1609 BGB); solltest du weniger verdienen als dein Mann, bist du ebenfalls "Zählperson" bzgl. der Einstufung in der DDT (falls die 25-jährige Tochter noch zu Hause wohnen sollte). D.h. die Bedarfe der beiden Minderjährigen bereinigen das Einkommen deines Mannes.
      Insgesamt gibt es vermutlich 4 Berechtigte, d.h. man kann um 2 Stufen herabstufen (falls die Tochter zu Hause wohnt).

      Solltet ihr die Steuerklassen III-V haben, kann er das errechnete Einkommen nach Steuerklasse IV geltend machen, da dir "dein" Splittingvorteil zusteht.

      Eventuell war daher, auch in Anbetracht der Möglichkeit, das volle Kindergeld zu verrechnen, der bis zum 25. Lebensjahr gezahlte Unterhalt "zu hoch". Rückwirkend lässt sich da aber leider nichts mehr machen, da der Unterhalt als "verbraucht" gilt ("Entreicherung").

      Das Problem ist, dass man ab 25 kein Kindergeld mehr erhält und auch nicht mehr kostenfrei in der KV mitversichert ist, was den Bedarf ggfs. wieder erhöht. Hier muss man einfach mal rechnen, die Praktikumsvergütung aber mit verrechnen!
      Da es sich um ein Pflichtpraktikum handelt, kann sie eigentlich nicht mit überobligatorischen Einkünften argumentieren (Studenten sind ja nicht zur Aufnahme eines Jobs verpflichtet). In der Regel wird eine Ausbildungspauschale von 90 € abgezogen, ggfs. auch ausbildungsbedingter Mehrbedarf, den sie nachzuweisen hätte und der zwingend (unumgänglich) sein müsste.

      Du schreibst, dass das Pflichtpraktikum das Studium abschließt. Zumindest hier ist ja für euch ein Ende in Sicht. Solltet ihr eine Abänderung des Titels anstreben, achtet auf eine Befristung bis zum Ende des Studiums!

      Private Schulden interessieren i.d.R. tatsächlich nicht, aber bzgl. des Hauses kann durch die Belastungen oft zumindest ein Wohnwertvorteil vermieden werden; die Tilgung wird als Altersvorsorge akzeptiert. Falls das Auto beruflich benötigt wird (also benötigt, um Unterhalt zahlen zu können!), wird es u.U. ebenfalls anerkannt!
      Was die Firmenausrüstung betrifft, kenne ich mich nicht aus. Dein Mann ist offenbar selbstständig. Da gibt es doch sicher auch Möglichkeiten, das Einkommen weiter zu bereinigen?

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Regenbogen,

      ich glaube, euer größtes Problem ist die Zeit. Sie rennt euch einfach davon. Wie ihr euch gegen unberechtigte Unterhaltsforderungen wehren könnt, hat HT ausführlich erklärt. Aber - wie lange wird das dauern? Bis dahin ist unter Umständen das Praktikum, vielleicht sogar das Studium schon beendet. Unterhalt für die Vergangenheit zurückzubekommen, ist immer ganz schwierig, wenn nicht unmöglich.

      Um verschwiegenes Vermögen aufzuspüren, ist ein BAFÖG-Antrag ganz hilfreich. Das BAFÖG-Amt hat gute Möglichkeiten, über den Datenabgleich solches Vermögen aufzuspüren. Auch, wenn die Einkommensverhältnisse BAFÖG nicht vermuten lassen, kann der Antrag - aus diesem Grund - dennoch hilfreich sein. Die Tochter ist verpflichtet, den Antrag zu stellen, wenn Eltern das verlangen. Hier falsche Angaben zum eigenen Vermögen zu machen, wäre immerhin Betrug - von der Wahrscheinlichkeit, dass das auffliegt, mal ganz abgesehen.

      Vielleicht hatte eure Anwältin auch den Zeitfaktor im Hinterkopf, als sie euch geraten hat, einfach weiter zu zahlen. Dann sollte sie das aber auch deutlich sagen. Das kann ja aus ganz pragmatischen Gründen eine 'Lösung' sein (wenn auch keine befriedigende), dennoch macht es Bauchschmerzen, auf die ohnehin dürftigen Rechtsmittel zu verzichten. Das muss jeder für sich entscheiden. Mir wäre es wichtig - jedenfalls bei der Vorgeschichte - den rechtlichen Standpunkt zu klären und durchzusetzen. Das gilt vor allen Dingen für künftige Forderungen - es gibt da noch den jüngeren Bruder.

      Gruß
      Susanne

      P.S.
      Seitdem die Ex in der Anstalt gelandet war...

      Solche diskriminierenden Formulierungen mögen wir hier nicht. Ich habe das deswegen in deinem Text geändert.
    • Vielen Dank an alle! Eure Tipps sind einfach Spitze!
      Solltet ihr die Steuerklassen III-V haben, kann er das errechnete Einkommen nach Steuerklasse IV geltend machen, da dir "dein" Splittingvorteil zusteht.

      Wir sind beide selbständig, haben auch einen guten Steuerberater, der alle steuerlichen Möglichkeiten wirklich ausschöpft.

      ich glaube, euer größtes Problem ist die Zeit. Sie rennt euch einfach davon. Wie ihr euch gegen unberechtigte Unterhaltsforderungen wehren könnt, hat HT ausführlich erklärt. Aber - wie lange wird das dauern? Bis dahin ist unter Umständen das Praktikum, vielleicht sogar das Studium schon beendet. Unterhalt für die Vergangenheit zurückzubekommen, ist immer ganz schwierig, wenn nicht unmöglich.

      ja, das ist u. A. auch das Problem. Man hat eben durch Anwälte/Gerichte zusätzliche Kosten mit einem ungewissen Ergebnis. und Selbst wenn die Ergebnis stimmt, dann haben wir bereits alles vor-bezahlt. Wir gewinnen wahrscheinlich keinen Cent, verlieren dafür aber ein paar Tausend - oder? Mein Mann sieht die Situation eher so.

      Vielleicht hatte eure Anwältin auch den Zeitfaktor im Hinterkopf, als sie euch geraten hat, einfach weiter zu zahlen. Dann sollte sie das aber auch deutlich sagen. Das kann ja aus ganz pragmatischen Gründen eine 'Lösung' sein (wenn auch keine befriedigende), dennoch macht es Bauchschmerzen, auf die ohnehin dürftigen Rechtsmittel zu verzichten.

      ja, sieht so aus. Ich erinnere mich noch an ihre Phrase: "es tut mir Leid, dass sich Ihre Unterhaltsleistungen so in die Länge ziehen. Das ist sehr ungerecht, keine Frage. Doch lieber keine schlafenden Hunde wecken..." (gemeint, also: weiterzahlen). Das hat sie uns bis zum Endes des Studiums angeraten. Das Problem ist- die Tochter hat aus sämtlichen gesundheitlichen Gründen wie die Mutter bereits 2 Semester ausfallen lassen. Wir haben die ganze Zeit ununterbrochen bezahlt. Krankheit, halt. Dann kam ein Auslandsjahr (wäre angeblich wichtig für das Studium) - wir finanzierten. Insgesamt ist sie jetzt seit über 5 Jahren in einem einfachen BWL-Studium (Bachelor), bzw. krank. Und lt. ihrer letzten Immatrikulationsbescheinigung sind da noch 1,5 Semester offen.

      Um verschwiegenes Vermögen aufzuspüren, ist ein BAFÖG-Antrag ganz hilfreich. Das BAFÖG-Amt hat gute Möglichkeiten, über den Datenabgleich solches Vermögen aufzuspüren.
      aber im Nachhinein einen Antrag zu stellen? ist es überhaupt möglich? wir wissen zwar nicht genau, ob sie den Bafög-Antrag gemacht hat, vermuten aber, dass sie es nicht gemacht hat, denn wir hatten von keiner Bafög-Stelle eine Anfrage zu unserer Einkommenssituation bekommen - und das wäre doch der Fall, hätte sie einen Antrag gestellt?
      Mir wäre es wichtig - jedenfalls bei der Vorgeschichte - den rechtlichen Standpunkt zu klären und durchzusetzen. Das gilt vor allen Dingen für künftige Forderungen - es gibt da noch den jüngeren Bruder.

      ja, du hast völlig Recht. So oder so läuft es auf dasselbe hinaus.

      Mein Mann hat inzwischen auch Angst, dass die Tochter durch ihre Krankheit in der nahen Zukunft auch so ähnlich wie ihre Mutter beeinträchtig sein wird und ihren Beruf nicht ausüben kann. Wie sieht es aus, wäre das tatsächlich der Fall? D. h., wenn sie vor dem Eintritt ins Berufsleben (bzw. kurz danach) für lange Zeit berufsunfähig sein wird, bzw. gar einen Behindertenausweis bekommt? Wie sieht es dann für uns aus? (Tochter war noch nie berufstätig).

      Ist es möglich, irgendwelche rechtliche Schritte einzuleiten um sich dagegen zu schützen? (dumme Frage, eigentlich) Eher: was empfiehlt sich in dieser Situation?





      [img]http://forum.isuv.de/wcf/js/wcf/icon/quoteS.png[/img] Zitat


      Seitdem die Ex in der Anstalt gelandet war...
      Solche diskriminierenden Formulierungen mögen wir hier nicht. Ich habe das deswegen in deinem Text geändert.

      Entschuldigung, bin im Moment etwas "daneben" durch die ganze Problematik. Kommt nie wieder vor.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von regenbogen555 ()

    • regenbogen555 schrieb:

      Wir gewinnen wahrscheinlich keinen Cent, verlieren dafür aber ein paar Tausend - oder? Mein Mann sieht die Situation eher so


      Hallo Regenbogen,

      das würde ich so pauschal nicht sehen. Eine Erstberatung kostet um die 200 €. Nach meiner Erfahrung sind die gut angelegt.
      Ansonsten hängen die weiteren Kosten davon ab, ob es vor Gericht geht oder nicht und wie hoch der Streitwert ist. Beim Unterhalt beträgt der Streitwert das Zwölffache des geforderten monatlichen Betrags (für den Rest siehe Kostenrechner im Internet).

      regenbogen555 schrieb:

      Das Problem ist- die Tochter hat aus sämtlichen gesundheitlichen Gründen wie die Mutter bereits 2 Semester ausfallen lassen. Wir haben die ganze Zeit ununterbrochen bezahlt. Krankheit, halt. Dann kam ein Auslandsjahr (wäre angeblich wichtig für das Studium) - wir finanzierten.


      Sie müsste die Krankheit nachweisen. Liegen euch dazu Atteste vor? War sie tatsächlich und nachweislich aus gesundheitlichen Gründen an der zügigen Fortführung des Studiums gehindert, ist das blöd für euch, aber zu akzeptieren. Ein Auslandsjahr ist meines Wissens nach nur dann zu finanzieren, wenn es fester, obligatorischer Bestandteil des Studiums ist.
      Selbst, wenn ihr eine juristische Auseinandersetzung scheut, solltet ihr euch für die Zukunft auf jeden Fall umfassend informieren. Mir scheint, dein Mann hat der Ex und seiner Tochter da ziemliche Freiheiten gelassen. Den unterhaltspflichtigen Eltern(teilen) stehen gewisse "Kontrollrechte" zu.

      regenbogen555 schrieb:

      aber im Nachhinein einen Antrag zu stellen? ist es überhaupt möglich?


      Nein, rückwirkend geht das nicht. Aber man stellt den Antrag ja nicht ein für allemal! In der Regel muss man nach einem Jahr einen Folgeantrag stellen.

      regenbogen555 schrieb:

      Mein Mann hat inzwischen auch Angst, dass die Tochter durch ihre Krankheit in der nahen Zukunft auch so ähnlich wie ihre Mutter beeinträchtig sein wird und ihren Beruf nicht ausüben kann. Wie sieht es aus, wäre das tatsächlich der Fall? D. h., wenn sie vor dem Eintritt ins Berufsleben (bzw. kurz danach) für lange Zeit berufsunfähig sein wird, bzw. gar einen Behindertenausweis bekommt? Wie sieht es dann für uns aus? (Tochter war noch nie berufstätig).

      Ist es möglich, irgendwelche rechtliche Schritte einzuleiten um sich dagegen zu schützen? (dumme Frage, eigentlich) Eher: was empfiehlt sich in dieser Situation?


      Wenn sie tatsächlich (Gutachten) erwerbsunfähig ist, hat sie Anspruch auf staatliche Hilfen (Grundsicherung). Ein Familienrückgriff erfolgt nur bei sehr hohen Einkünften (mehr als 100.000 € jährlich).

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo,

      kleine Korrektur zu ALG II:

      Es erfolgt überhaupt kein Zugriff auf Eltern. Diese 100 TEuro-Regelung gibt es nur im SGB XII. Sollte das Kind jedoch im elterlichen - sprich mütterlichen - Haushalt leben, dann bildet es zusammen mit den anderen Familienangehörigen eine Haushaltsgemeinschaft (sie ist über 25 Jahre alt). Die Regelungen bezüglich Anrechenbarkeit sind erheblich großzügiger als bei einer Bedarfsgemeinschaft (mit Kind U25). Aber es würde schon ein Betrag aus dem Einkommen der Mutter - ggf. auch Großeltern, wenn in einem Haushalt - angerechnet. Jedenfalls dann, wenn die finanziellen Verhältnisse so üppig sind, wie Regenbogen beschrieben hat. Auf den Vater käme keinerlei Forderung zu.

      Gruß
      Susanne
    • Danke an alle für die Empfehlungen!
      Sie müsste die Krankheit nachweisen. Liegen euch dazu Atteste vor? War sie tatsächlich und nachweislich aus gesundheitlichen Gründen an der zügigen Fortführung des Studiums gehindert, ist das blöd für euch, aber zu akzeptieren. Ein Auslandsjahr ist meines Wissens nach nur dann zu finanzieren, wenn es fester, obligatorischer Bestandteil des Studiums ist.

      ja, AU-Bescheinigungen hatten wir damals (mit Verspätung). Haben wir auch akzeptiert.

      Ein Auslandsjahr war nicht im Studium integriert. Da wir keinerlei Kontakt zu ihr hatten, gingen wir davon aus, dass sie noch immer krank ist. Als wir dann endlich etwas von ihr hörten, hatte sie das Studium wieder aufgenommen. Unsere Schuld)).

      Selbst, wenn ihr eine juristische Auseinandersetzung scheut, solltet ihr euch für die Zukunft auf jeden Fall umfassend informieren. Mir scheint, dein Mann hat der Ex und seiner Tochter da ziemliche Freiheiten gelassen. Den unterhaltspflichtigen Eltern(teilen) stehen gewisse "Kontrollrechte" zu.

      Da hast du vollkommen Recht. Mein Mann hatte aus Angst, es endgültig mit der Tochter "zu versauen" und mit sämtlichen Anforderungen / Klagen ihrerseits konfrontiert zu werden, sehr lange nichts in die Richtung unternommen.

      Es erfolgt überhaupt kein Zugriff auf Eltern. Diese 100 TEuro-Regelung gibt es nur im SGB XII. Sollte das Kind jedoch im elterlichen - sprich mütterlichen - Haushalt leben, dann bildet es zusammen mit den anderen Familienangehörigen eine Haushaltsgemeinschaft (sie ist über 25 Jahre alt). Die Regelungen bezüglich Anrechenbarkeit sind erheblich großzügiger als bei einer Bedarfsgemeinschaft (mit Kind U25). Aber es würde schon ein Betrag aus dem Einkommen der Mutter - ggf. auch Großeltern, wenn in einem Haushalt - angerechnet. Jedenfalls dann, wenn die finanziellen Verhältnisse so üppig sind, wie Regenbogen beschrieben hat. Auf den Vater käme keinerlei Forderung zu.


      Wenn sie tatsächlich (Gutachten) erwerbsunfähig ist, hat sie Anspruch auf staatliche Hilfen (Grundsicherung). Ein Familienrückgriff erfolgt nur bei sehr hohen Einkünften (mehr als 100.000 € jährlich).

      Danke! Das beruhigt)
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