Unterhalt ab 18 privilegiert

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    • Unterhalt ab 18 privilegiert

      Liebes Forum,

      ich hab mich zwar überall durchgelesen aber keine richtige Antwort gefunden deshalb stelle ich meine Frage hier ein.

      Scheidung 2008
      Aus erster Ehe einen Sohn der jetzt 18 wird.
      Unterhalt habe ich lückenlos gezahlt zuletzt 377 Euro/Monat.
      Titel besteht ist aber auf das erreichen des 18. Lebensjahres terminiert.

      Ich bin mittlerweile wieder verheiratet und habe 2 Kinder 3 und 7 Jahre alt.

      Mein Einkommen (bereinigt) sind 2450 Euro.
      Einkommen Ex Frau (kann ich leider nur schätzen) ca 1600 Euro.

      Nun bekam ich einen Brief vom Jugendamt Sohn wird 18 und ich solle mein Einkommen offen legen.
      Ich weiß ja dass das Jugendamt ab 18 dort nicht mehr viel zu vermelden hat aber ich will natürlich weiter korrekt Unterhalt bezahlen und eine ordentliche Berechnung (zählt nicht unbedingt zu den Stärken des JA dies zu tun.)

      Nun meine Fragen:

      1. wieweit wirken sich meine 2 neuen Kinder auf die zu erwartende Unterhaltszahlung aus?
      2. Kann von der Exfrau eine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden?
      3. Kann ich Einsicht in die Einkommensverhältnisse der Exfrau nehmen?
      4. Inwieweit zählt ein Nebenverdienst ( neben meinem Vollzeitjob) zum relevanten Einkommen?
      5.Zählt eine Unfallrente in dieser Konstellation zum Einkommen?

      Sorry sind jetzt ja schon einige Fragen zusammengekommen.

      Ich danke Euch für eure Hilfe

      Der Kraxelhuber
    • Hallo Kraxelhuber,

      Mit 18. ist der Bedarf des Sohnes ( nach deinen Einkommensangaben) 703 €/mtl.

      Davon wird (ab dem 18. Geburtstag ) das volle Kindergeld (184€) abgezogen.

      Zu 1) m.E. dürften die Kinder keine Auswirkungen haben.( 3 Kinder, kein Mangelfall).

      Zu 2) Der Sohn könnte eine Vollzeitbeschäftigung verlangen.Du selbst zahlt höchstens den Unterhalt der deinem Einkommen entspricht.

      verdient die Mutter nichts,bekommt der Sohn weniger Unterhalt.

      Zu 3) der Sohn muss dir Einsicht in das Einkommen der Mutter geben.

      zu 4) Nebenverdienst ist auch relevantes EK

      zu 5) der Teil der nicht für die Unfallfolgekosten verbraucht wird ( z.B. Spezialschuhe,Rollstuhl,Umbau,Medikamente usw.)kann
      als EK angerechnet werden.

      weitere Fragen kommen bestimmt noch auf?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Kraxelhuber schrieb:

      wieweit wirken sich meine 2 neuen Kinder auf die zu erwartende Unterhaltszahlung aus?


      Hallo K.,

      wenn deine neue Frau erheblich weniger verdient als du, bist du insgesamt 4 Personen gegenüber unterhaltspflichtig: ihr gegenüber (im Rahmen des Familienunterhalts) und gegenüber den 3 Kindern. Es kommt also eine Herabstufung in der DDT um 2 Stufen in Frage bzgl. der Kontrollrechnung, was du bei alleiniger Unterhaltspflicht zahlen müsstest.

      Geht der Sohn weiterhin zur Schule, ist er privilegiert volljährig und damit gleichrangig mit deinen beiden neuen Kindern auf Rang 1. Solange das Geld für alle reicht, spielen die beiden Kinder, von der Herabstufung abgesehen, keine Rolle.
      Macht er allerdings eine Berufsausbildung oder studiert er, ist er gegenüber den minderjährigen (Halb-)Geschwistern nachrangig, und dann bereinigt deren Unterhaltsanspruch dein Einkommen zusätzlich.

      Kraxelhuber schrieb:

      Kann von der Exfrau eine Vollzeitbeschäftigung verlangt werden?


      Ja, eine Unterhaltspflicht bedeutet immer auch eine Vollzeitstelle, es sei denn, das geht aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht (Gutachten), oder man betreut Kinder unter 3.
      Sollte die Tatsache, dass die Mutter nicht voll arbeitet, dazu führen, dass dein Anteil am Unterhalt steigt, ist sie dir gegenüber ausgleichspflichtig.
      Ich würde einfach mal nachrechnen, ehe ich da einen Streit vom Zaun breche. Wie edy schon schrieb, muss man ohnehin maximal das zahlen, das man bei alleiniger Unterhaltspflicht zahlen müsste, egal, was die Quotelung ergibt.

      Kraxelhuber schrieb:

      . Inwieweit zählt ein Nebenverdienst ( neben meinem Vollzeitjob) zum relevanten Einkommen?


      Laut unserer RA handelt es sich dabei, wenn du ohnehin voll arbeitest und den Mindestunterhalt (oder mehr) zahlen kannst, um überobligatorisches Einkommen, das normalerweise nicht angerechnet wird.

      Kraxelhuber schrieb:

      Ich weiß ja dass das Jugendamt ab 18 dort nicht mehr viel zu vermelden hat aber ich will natürlich weiter korrekt Unterhalt bezahlen und eine ordentliche Berechnung (zählt nicht unbedingt zu den Stärken des JA dies zu tun.)


      Aber es ist eine Möglichkeit, das Ganze kostenlos zu regeln. Solltest du mit der Berechnung des JA nicht einverstanden sein, kannst du immer noch einen RA zu Rate ziehen (die übrigens auch nicht immer richtig rechnen...).

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Kraxelhuber,

      zur Berechnung des Unterhalts wirst Du hier noch jede Menge Informationen bekommen. Ich möchte mit diesem Beitrag auf etwas "Prozessuales" hinweisen.

      Seit bald einem Jahr beobachte ich in diesem Forum verstärkt ähnlich gelagerte Fälle. Es wurde viel und über Monate diskutiert. Ausgangslage war immer gleich: Beistandschaft, bis zur Volljährigkeit begrenzter Titel, Auskunftsverlangen des Jugendamtes (im Rahmen der Beistandschaft) noch vor Volljährigkeit des Kindes. Problem war auch immer gleich: Den Vätern wurde außergerichtlich keine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter erteilt. Weder die Mütter noch die Kinder, und auch das jeweilige Jugendamt hielten das nicht für nötig. Die Väter konnten den vom Jugendamt berechneten Haftungsanteil somit nicht überprüfen und waren deshalb auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Es gab jede Menge Streit, Ärger und Kosten. Anwälte profitierten von dem Streit. Das Verhältnis Vater/Kind wurde garantiert nicht besser.

      Damit das bei Dir nicht auch den Bach runtergeht, empfehle ich vorsorglich, in Deiner eigenen Sache von Anfang an ein Zeichen zu setzen. Ich persönlich würde das Auskunftsbegehren des Beistands (es besteht doch eine Beistandschaft?) im gesetzlichen Umfang erledigen und mit freundlichen aber bestimmten Hinweisen an den Beistand zurücksenden (sieh das Folgende mal als 1. Entwurf an).

      Anrede, Einleitung etc, dann:

      Im Erstprozess zum Volljährigenunterhalt trägt das Kind die volle Darlegungs- und Beweislast. So muss es auch seine Bedürftigkeit nachweisen und zu seinem Unterhaltsbedarf umfassend vortragen und dies entsprechend beweisen. Im Wesentlichen muss es:
      • Schul- bzw. Ausbildungsnachweise vorlegen (Anm.: evtl. letztes Zeugnis)
      • vollständig Auskunft erteilen zu seinen eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und dies durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen
      • vollständig Auskunft erteilen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter und dies durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen
      Bitte denken Sie daran, dass dieser Darlegungs- und Beweislast spätestens dann nachzukommen ist, wenn mir die Berechnung meines Haftungsanteils am Volljährigenunterhalt präsentiert wird und ich wirksam aufgefordert werde, diesen Betrag als Unterhalt an meinen Sohn zu überweisen. Auch bei einer Zahlungsbitte erwarte ich das!

      Andernfalls besteht meinerseits keine Zahlungsverpflichtung. Mein Sohn würde unter diesen Umständen auch vor Gericht keinen Erfolg haben. Diesen Ärger und die Kosten können wir uns alle ersparen.

      Mit freundlichen Grüßen
    • Hallo,

      vielen Dank für die kompetenten Antworten.

      Und ich will mich wegen 20-30 Euro (Unterschied zwischen zwei Stufen in der Unterhaltstabelle) nicht groß rumstreiten.

      Eine Frage habe ich doch noch.

      Der Kindesunterhalt wurde doch bis jetzt hälftig vom Betrag in der Unterhaltstabelle abgezogen. Wie ist das jetzt ? Wir der vom Bedarf abgezogen oder vom zu zahlenden Betrag? Und in welcher Höhe?

      Vielen Dank
      Kraxelhuber

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Kraxelhuber ()

    • Hallo Kraxelhuber,

      edy schrieb:

      Mit 18. ist der Bedarf des Sohnes ( nach deinen Einkommensangaben) 703 €/mtl.

      Davon wird (ab dem achzehnten . Geburtstag ) das volle Kindergeld (184€) abgezogen.
      Die DT gibt den Bedarf ( Spalte ab Volljährigkeit) an.

      Davon (vom Bedarf) wird das volle Kindergeld (184€ ) abgezogen.

      Bedarf minus KG=Zahlbetrag.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo Edy,

      okay. Aber Mutter nicht Leistungsfähig. Heisst das das ich den Tabellenbetrag ohne Abzug des Kindergeldes zahle?
      Dann würde sich ja mein Zahlbetrag erheblich erhöhen.
      Danke

      Kraxelhuber

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kraxelhuber ()

    • Danke Edy, Hochtief und Clint,

      dann ergibt sich ja nach meiner Berechnung folgender Unterhalt.
      Einkommen Vater 2400 (bereinigt)
      Einkommen Mutter 1500 (bereinigt)
      Summe 3900
      Gruppe 7 entspricht 664 Euro
      3900 Euro minus 2160 Euro (2 * Selbstbehalt ) = 1740
      Haftungsanteil 1 = (2400 - 1.080,00 EUR) x 480 : (3900 - 2160 EUR) entspricht 364 Euro mein Beitrag und 116 Euro Beitrag der Mutter.

      Ist das so korrekt?

      Ich habe bis jetzt immer mehr gezahlt mache ich auch weiterhin dann aber auf das Konto von meinem lieben Sohn :)

      Vielen Dank und beste Grüße

      Der Kraxelhuber
    • Hallo K.,

      ich komme bei der Quotelung auf das gleiche Ergebnis.

      Aber: Unabhängig vom Ergebnis der Quotelung entspricht der maximal zu zahlende Betrag dem, den du bei alleiniger U-Pflicht zahlen müsstest. Bei bereinigten 2400 € und insgesamt 4 U-Berechtigten entspricht dies Stufe 2, d.h. 513 € - 184 € = 329 €. Mehr zahlen kannst du natürlich jederzeit.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo,

      Kraxelhuber schrieb:

      Ab 18 wird doch das Kindergeld voll auf das Einkommen gerechnet.
      Bleibt es bei dem hälftigen Abzug?
      Ab 18 wird das volle KG (184€) auf den Bedarf angerechnet.


      Sollte die EX z.B. nicht leistungsfähig sein, wäre in diesem Fall der Bedarf 562€ ( bei deinen 2400€).


      Dein Zahlbetrag wäre dann 562€ - 184€ = 378€


      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Vielen Dank an Alle,

      @Clint nach längerem Studium der Sachlage werde ich deinen Text in mein Antwortschreiben an das JA einfließen lassen.

      Hab trotzdem noch zwei Fragen:

      1. Kann ich verlangen dass mir die Einkommensunterlagen der Ex Frau in Kopie zugesendet werden?
      2. Wenn Sie keine Vollzeit arbeitet kann ich dann ein Vollzeiteinkommen zumindestens rechnerisch ansetzen.

      Vielen Dank für Eure Hilfe und Eure Geduld mit mir

      Der Kraxelhuber
    • Moin Kraxelhuber,

      wenn der Sohn zu den privilegierten Volljährigen zählt (1613 BGB: Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.), besteht auch für die Mutter eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit kann man sie zwar nicht zwingen und fiktives Einkommen wird bei der Ermittlung der Haftungsanteile auch nicht angesetzt, aber es gibt möglicherweise einen anderen Weg. Wenn nämlich Dein Haftungsanteil am Unterhalt dadurch steigt, dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht entsprechend nachkommt, könnte Deinerseits ein sog. familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehen. Um da mal etwas vorzufühlen, fehlen noch Angaben:

      - Wohnt der Sohn noch bei der Mutter?
      - Geht er noch zur Schule? Wenn ja welche und wie lange noch.
      . Wie sieht derzeit seine Ausbildungsplanung nach Beendigung der Schule aus?
      - Falls bekannt: Welcher Tätigkeit geht die Mutter nach? Hat sie noch kleine KInder zu betreuen oder hindern sie andere Gründe an einer Vollzeittätigkeit?

      Zu Deiner anderen Frage nach den Einkommensbelegen der Mutter hier zunächst mal ein sich über viele Monate hinziehendes - abschreckendes - Beispiel aus diesem Forum. So sollte ein Jugendamt (und auch ein Anwalt) ein volljähriges Kind eben nicht beraten und unterstützen.

      forum.isuv.de/index.php?page=Attachment&attachmentID=647
      forum.isuv.de/index.php?page=Attachment&attachmentID=650
      forum.isuv.de/index.php?page=Attachment&attachmentID=651

      Vom Vater wurde außergerichtlich (durch den Beistand) Auskunft verlangt. Nach Beendigung der Beistandschaft wurde ihm vom Jugendamt nur ein Berechnungsbogen über seinen Haftungsanteils gesendet. Und er wurde gebeten, den Betrag zu zahlen. Sämtliche Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter wurden außergerichtlich verweigert. Vom volljährigen Sohn, von der Mutter und quasi auch vom Jugendamt. Deshalb auch meine Empfehlung an Dich schon in der vergangenen Woche, sofort ein entsprechendes Zeichen zu setzen. Mal sehen, wie darauf reagiert wird.

      Ja, Dir muss vollständig Auskunft (incl. aller Belege) erteilt werden, ansonsten besteht kein Unterhaltsanspruch. In meinem persönlichen Auskunftsbegehren würde ich zusätzlich um Angabe der Gründe auffordern, warum nur Teilzeit gearbeitet werden kann.
    • Kraxelhuber schrieb:

      Wie ist das mit dem Kindergeld?
      Ab 18 wird doch das Kindergeld voll auf das Einkommen gerechnet.
      Bleibt es bei dem hälftigen Abzug?


      Hallo K.,

      bei einem bereinigten Einkommen von ca. 2400 € und alleiniger U-Pflicht erfolgt zunächst eine Einstufung in Stufe 4 DDT.

      Da diese auf 2 Berechtigte angelegt ist und es hier 4 Berechtigte gibt, erfolgt i.d.R. eine Herabstufung in Stufe 2 DDT. Dies entspricht einem Gesamtbedarf von 513 €. Das Kindergeld wird ab 18 voll zur Bedarfsdeckung eingesetzt, sodass sich ein Zahlbetrag von 513 € - 184 € = 329 € ergibt.

      Dies ist (Kontrollrechnung) der maximale Betrag, der sich auch bei gemeinsamer U-Pflicht (also, falls die Kindsmutter leistungsfähig ist) für dich ergibt. Für den Sohn kommt dann aber noch der Betrag hinzu, den die Mutter zu leisten hat.

      Sollte dein Sohn auf einen neuen Titel bestehen, achte darauf, dass er
      a) statisch ist und
      b) bis zum Ende der Schulzeit berfristet.

      Gruß, HT
    • Hi HT,

      ich hab da so meine Bedenken, dass ein Titel ausreichend bestimmt ist (als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung), wenn er bis zum Ende der Schulzeit befristet wird. Lass mich aber gern eines Besseren belehren.

      Da es Dir bei der Titulierung vermutlich um die Privilegierung geht, mache ich mal den abenteuerlichen Vorschlag, einen neuen Titel bis zu dem Termin zu befristen, an dem das Kind nicht mehr privilegiert ist, also mind. eine der Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 nicht mehr vorliegen (Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.). :D

      Selbstverständlich sollte Kraxelhuber auf die Auskünfte der Mutter bestehen, auch wenn sich sein Zahlbetrag dadurch möglicherweise nicht ändert. Es ist sein gutes Recht. So einfach wie im "Erstprozess" wird er es nie wieder haben.

      Hinsichtlich der Auskunftspflicht find ich das ganz lustig:

      chico_LB schrieb:

      aus Zeiten der Minderjährigkeit des Kindes sind ja, bis dahin allein barunterhaltspflichtige Elternteile, darin geübt, Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Da ist das ja schon fast wie ein Reflex, wenn zu Zeiten der Volljährigkeit des Kindes ebenfalls Auskunft verlangt wird.

      Für ein bisheriges Betreuungselternteil ist das natürlich völlig neu. Da ist man zunächst mal paralysiert, wenn so eine Auskunftsbegehren kommt. Da muss man dem bisherigen Betreuungselternteil schon etwas "Eingewöhnungszeit" geben. Oftmals ist das bisherige Betreuungselternteil ja auch gar nicht mit dem rechtlichen Hintergrund vertraut.

      Sollte da jetzt jemand etwas Ironie herauslesen, ja, das war gewollt. Ich habe es aber absichtlich geschlechtsneutral gehalten.
    • Clint schrieb:

      ich hab da so meine Bedenken, dass ein Titel ausreichend bestimmt ist (als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung), wenn er bis zum Ende der Schulzeit befristet wird. Lass mich aber gern eines Besseren belehren.


      Hallo Clint,

      bei uns ging das problemlos, zumal meine Tochter ihre Schulzeit voraussichtlich ohnehin noch vor Erreichen der "Altersgrenze" beenden wird. Es steht da ja auch nicht vage "bis zum Ende der Schulzeit", sondern "bis zum 31.7.xx" (Ende des Schuljahres, in dem der Abschluss erreicht wird).

      Das JA tituliert das, was man bereit ist zu titutlieren, das bestätigte mir auch die Dame vor Ort.

      Ob auch ein Volljähriger ein prinzipielles Anrecht auf einen unbefristeten Titel hat, wie manche Gerichte das bzgl. des Minderjährigenunterhalts sehen, weiß ich nicht, aber man könnte hier ähnlich argumentieren wie bzgl. der Befristung bis zur Volljährigkeit: Die Privilegierung endet und damit ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen: Der Selbstbehalt erhöht sich, die gesteigerte Erwerbspflicht entfällt, der Berechtigte erhält u.U. BAföG oder verdient Geld etc., sodass ohnehin neu gerechnet werden muss...

      Clint schrieb:

      Selbstverständlich sollte Kraxelhuber auf die Auskünfte der Mutter bestehen, auch wenn sich sein Zahlbetrag dadurch möglicherweise nicht ändert. Es ist sein gutes Recht. So einfach wie im "Erstprozess" wird er es nie wieder haben.


      Das sehe ich ähnlich; außerdem schafft es ein Bewusstsein auf Seiten von Mutter und Kind, dass alle Beteiligten Rechte und Pflichten haben... ;)

      Gruß, HT
    • Hallo,

      Vielen Dank an alle für die guten Antworten.

      Eine Frage habe ich noch zu der Anzahl der Unterhaltsberechtigten.
      Dass die 3 Kinder (Sohn 18 und die zwei kinder aus meiner jetzigen Beziehung ) dazuzählen ist klar.
      Zählt die Ehefrau auch dazu? Auch wenn diese arbeiten geht?

      Vielen Dank

      Der Kraxelhuber
    • Hallo K.,

      ob die Ehefrau zählt mit Blick auf die DDT, hängt von der Differenz zwischen ihrem und deinem Einkommen ab. Verdient sie, weil sie z.B. nur halbtags arbeitet, deutlich weniger, stünde ihr ja auch im Falle einer Trennung Unterhalt zu, und dann zählt sie schon jetzt. Man nennt das, so unsere RA, "Familienunterhalt".

      Gruß, HT
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