Netto erstatten wegen Steuerklassenwechsel

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    • Netto erstatten wegen Steuerklassenwechsel

      Hallo,

      wir haben uns im Januar getrennt. Ich habe den Steuerklassenwechsel von 3/5 auf 4/4 beantragt und er gilt seit März. Hauptsächlich damit Frau sich nicht beschwert sie würde zu wenig Netto bekommen. Ich verdiene mehr als sie. Trennungsjahr ist vorbei, Scheidung läuft wird aber noch dauern und ist nicht kooperativ (milde ausgedrückt).

      Sie fordert jetzt von mir die Erstattung der Netto Differenz zwischen Steuerklasse 5 und 4 von x EUR für Januar und Februar. Hat sie einen Anspruch darauf? Thema ist auch noch die letzte gemeinsame Veranlagung. Wie wird dann die Rückerstattung aufgeteilt? Das ist beides miteinander verbunden.

      Danke

      Mario
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Hallo Mario,

      normalerweise wird man erst nach Ablauf des Kalenderjahres getrennt veranlagt, in dem man sich getrennt hat. Fand eure Trennung also im Januar 2015 statt, werdet ihr für 2015 gemeinsam veranlagt, und ab Januar 2016 gilt I-I bzw. I-II (falls Kinder da sind).

      Die Wahl III-V oder IV-IV ist unterm Strich insofern nicht wichtig, als die Steuerklassen nur die Höhe der Vorauszahlung regeln. Derjenige, der "zu viel" bezahlt hat, bekommt auch anteilsmäßig mehr zurück (Steuerrückerstattung). Der Anteil an der Rückerstattung richtet sich nach dem Anteil der gezahlten Steuern (proportional, so unser Finanzbeamter).

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Frittenbude,

      natürlich kann man eine Getrenntveranlagung beantragen, das widerspricht dem "normalerweise" nicht. Die Frage ist, was Mario eine getrennte Veranlagungn "bringt"? Da er mehr verdient als sie, weshalb er III und sie V hatte, profitiert er doch durch eine gemeinsame Veranlagung mehr als sie?

      Mario,
      zahlst du Trennungsunterhalt?

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo ( so viel Zeit muss sein).
      Aber im Endeffekt geht es doch bei der Erstattung darum wer von beiden durch evtl Werbungskosten oder sonstige Belastungen sein Einkommen minderte... und dabei kann man meiner Einschätzung nach das ganze am "gerechtesten" verteilen bei der getrennten Veranlagung. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler? In Summe sind die Steuerschulden doch eh nahezu identisch- egal ob 3/5 oder 4/4

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo Frittenbude,

      mag sein, dass ich mich irre, aber der Splittingvorteil gilt doch nur bei gemeinsamer Veranlgung, oder, und bei getrennter Veranlagung wird jeder nach dem Grundtarif, bezogen auf sein Einkommen, besteuert?
      Falls ja, dann profitiert vom Splitting v.a. derjenige, der (deutlich) mehr verdient, da ja die Besteuerung mit zunehmendem Gehalt steigt. Der Splittingvorteil mildert die Progression.
      Verdient man nahezu gleich, fällt das nicht weiter ins Gewicht, aber aus der ursprünglichen Konstellation III-V schloss ich, dass Marios Frau erheblich weniger verdient als er. Bei getrennter Veranlagung müsste demnach v.a. Mario mehr Steuern zahlen.

      @all:
      Wenn ich das falsch verstanden habe, klärt mich bitte auf! Danke! :)

      Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,
      deinen Ausführungen kann ich jetzt besser folgen :)
      Vielleicht bin ich da auch zu stumpf gestrickt... aber gerade so wie es geschildert wird fährt man meiner Ansicht nach wesentlich angenehmer wenn man auf diesen zumeist recht marginalen Splittingvorteil verzichtet und den Streitereien aus dem Weg geht (so nehme ich es zumindest nach den Ausführungen auf).
      Vg
    • Hallo,

      Ich bin auch der Meinung, man hätte sich mit dem Steuerklassenwechsel an die rechtlichen Möglichkeiten halten sollen.

      Einen gemeinsamen Steuerjahresausgleich , und dann eine jeweilige Zuordnung der Erstattungssumme ,

      entweder genau vom Steuerberater berechnet, oder "Pi mal Daumen".

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      danke für die Antworten. Das heißt es geht eher um die Aufteilung der Steuerrückerstattung. Das genau ist jetzt in Diskussion.
      Die Trennung war schon 2014 und jetzt gibt es die letzte gemeinsame Veranlagung für das vergangene Jahr. Die Zuordnung der Steuererstattung ist aber nicht so eindeutig geregelt meine ich.

      lg
      Mario
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Hallo Mario,

      mario2001 schrieb:

      wir haben uns im Januar getrennt. Ich habe den Steuerklassenwechsel von 3/5 auf 4/4 beantragt und er gilt seit März.

      mario2001 schrieb:

      Die Trennung war schon 2014 und jetzt gibt es die letzte gemeinsame Veranlagung für das vergangene Jahr.

      Was jetzt nun? Wenn ihr euch schon 2014 getrennt habt, dann müsstet ihr ab Januar 2015 in Steuerklasse I (bzw. II, bei dem mindestens ein Kind im Haushalt gemeldet ist) gewechselt haben.

      Gruß
      Kurt
    • Hallo Mario,
      falls ihr eine gemeinsame Veranlagung durchführt hast du folgende Möglichkeit, den auf dich allein entfallenden Anteil der Steuererstattung zu erhalten:
      Du teilst dem Finanzamt formlos mit, dass du diesen Anteil auf dein Konto xxx der yyy-Bank überwiesen haben möchtest.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      Danke Villa für den guten Tipp. Das würde schon mal einen großen Teil der zu erwarteten Schwierigkeiten vermeiden.

      Meine Frage bezieht sich auf das Jahr 2014. Danach gibt es ja dieses Problem nicht mehr, da getrennt Veranlagt.

      Danke

      Mario
      Man löst keine Probleme indem man sie auf Eis legt.
    • Hallo Mario,

      wenn ihr aber schon seit Januar 2014 und nicht Januar 2015 getrennt seid, müsst ihr doch jetzt I-I bzw. I-II (falls Kinder da sind) nehmen, oder? Dann geht IV-IV doch gar nicht mehr?

      Laut unseres Finanzbeamten verteilt sich die Rückerstattung stets wie die Höhe der gezahlten Steuer (proportional).

      Gruß, HT
    • Hallo zusammen!! Hier nochmal genauer :

      Wenn Sie und „Ihre bessere Hälfte“ unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (also Ihren Wohnsitz in Deutschland haben) und zusammenleben, können Sie sich entweder getrennt oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen.

      Ehegattenbesteuerung heißt im Einkommensteuerrecht vereinfacht ausgedrückt: Wahlrecht zur Zusammen- oder getrennten Veranlagung.

      Im Rahmen einer Zusammenveranlagung werden die zunächst getrennt zu ermittelnden Einkünfte beider Partner letztlich zusammengerechnet und ein gemeinsames zu versteuernden Einkommen berechnet. Die Steuer ergibt sich dann auf einen Blick aus der so genannten „Splitting-Tabelle“. Bei einer getrennten Veranlagung, die nur in seltenen Fällen eine wirkliche Alternative darstellt, werden die Ehegatten im Grunde so behandelt als wären sie keine.

      Wenn man sich während eines Jahres trennt, dann besteht immer noch das Ehegattenwahlrecht. Hier sollte man sich aber über eines im Klaren sein: Steuerliche Schwierigkeiten treten meist nur dann auf, wenn es aufgrund einer Trennung sowieso schon zu Streitigkeiten kommt. Meist hat ein Partner die Vorteile der Steuerklasse III genutzt und der andere musste den hohen Steuerabzug der Klasse V in Kauf nehmen. Der Ausgleich wurde dann durch die Zusammenveranlagung herbeigeführt. Bei der Entscheidung für eine getrennte Veranlagung bedeutet das im Ergebnis häufig: Der Partner mit der Steuerklasse III muss erheblich nachzahlen, der andere erhält einer Erstattung. Sie haben also die „Qual der Wahl“.

      Hinweis: Sollte ein Ehegatte keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen haben, kann er eine getrennte Veranlagung zur Benachteilung des anderen nicht beantragen. Außerdem gilt: Das Jahr der dauerhaften Trennung ist das letzte Jahr des Ehegattenwahlrechts. Im darauf folgenden Jahr führt das Finanzamt dann ohne wenn und aber eine Einzelveranlagung durch.

      Gruß

      Stefan
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