Versteigerungsgebot unter Grundschuld möglich?

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    • Versteigerungsgebot unter Grundschuld möglich?

      Ich habe gelesen, dass bei einer Versteigerung das Mindestgebot immer die Grundschuld sein muss. Allerdings ist der verbleibende Kredit deutlich niedriger als die damals eingetragene Grundschuld. Der Wert des Hauses ist zwar über dem Kredit, aber auch weit unter der Grundschuld. Gibt es eine Möglichkeit, das Haus mit einem sinnvollen Mindestgebot zu versteigern?
    • Hallo Herr Wpunkt,

      ich nehme an das es hier nicht um eine Zwangsversteigerung geht?

      ansonsten wird die Bank sich den noch ausstehenden Kredit + Nebenkosten+Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

      Was sagt die Bank?

      Wenn eine Grundschuld eingetragen ist, muss der Eingetragene m.E. seine Zustimmung zur Versteigerung geben.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • edy schrieb:

      ich nehme an das es hier nicht um eine Zwangsversteigerung geht?
      Doch oder eine Teilungsversteigerung - mir egal - ich habe ein Haus mit einer Person, die nicht greifbar ist - und ich will das Haus loswerden oder ganz kaufen.

      edy schrieb:

      ansonsten wird die Bank sich den noch ausstehenden Kredit + Nebenkosten+Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

      Was sagt die Bank?

      Wenn eine Grundschuld eingetragen ist, muss der Eingetragene m.E. seine Zustimmung zur Versteigerung geben.
      Die Bank habe ich noch nicht gefragt - will keine schlafenden Hunde wecken, bevor ich nicht weiß, was wie geht.
      Dass die Bank nur den ausstehenden Kredit verlangen kann, ist richtig, aber darum geht es nicht, sondern um die Vorschrift, dass bei einer Versteigerung das Mindestgebot so hoch sein muss wie die eingetragene Grundschuld und nicht so hoch wie der restliche Kredit.
    • Hallo,
      eine Vorschrift, dass der Verkauf oder die Versteigerung nur mindestens in Höhe der Grundschuld möglich ist, gibt es gar nicht.
      Insofern muss wegen dieser Grundschuld nicht unbedingt vorher mit der Gläubigerin der Grundschuld (Bank) gesprochen werden.
      Hypotheken gibt es eigentlich kaum noch, da viel zu umständlich in der Handhabung und dadurch zu teuer.

      Beim Verkauf will der Käufer natürlich ein lastenfreies Grundstück, d. h., die Grundschuld muss raus aus dem Grundbuch. Und die Bank wird, auch ohne vorherige Rücksprache, eine entsprechende Löschungsbewilligung erteilen, wenn ihre Forderungen aus den Darlehen bei ihr zurückgezahlt (aus dem Kaufpreis oder aus anderen Geldquellen) oder anweitig gesichert werden, z. B. Grundschuld an einem anderen Grundstück.
      Insofern wäre ein Gespräch mit der Bank über die eigenen Pläne sinnvoll.
      Das ganze Prozedere läuft über den Notar, der dann natürlich auch die eigenen Pläne kennen sollte.

      Bei der Teilungsversteigerung läuft es analog. Wenn der Versteigerungserlös (vielleicht sogar durch Eigenerwerb) die Forderung der Bank mit Sicherheit übersteigt, gibt es auch keine Probleme.

      Es bleibt aber das Problem, dass die nicht auffindbare andere Miteigentümerin einen Anspruch auf einen Erlösüberschuß hat und behält, der ihr wegen Nichtauffindbarkeit nicht ausgezahlt werden kann.
      Ansprechpartner wäre hier vorrangig ein Notar, wie man das lösen könnte, die Bank kann dabei wenig helfen.

      Viele Grüße vom Treckerfahrer
    • Danke für Deine Antwort...

      Treckerfahrer schrieb:

      eine Vorschrift, dass der Verkauf oder die Versteigerung nur mindestens in Höhe der Grundschuld möglich ist, gibt es gar nicht.
      Hm... warum steht denn das überall so? Du bist Dir da sicher? Weil das würde den ganzen Vorgang schonmal deutlich vereinfachen!

      Du weißt nicht zufällig auch, wie das dann mit der Aufteilung des Erlösüberschusses ist, wenn der zweite Eigentümer nicht da ist?
    • Hallo,
      die Grundschuld sichert ja nur die Forderung des Gläubigers, in der Regel einer Bank. Naturgemäß bauen sich die Forderungen der Bank durch die Tilgungen ab.
      Die Bank will nur sicher sein, dass sie ihr Geld zurück erhält, mehr Ansprüche hat sie nicht und macht sie auch nicht geltend.

      Wenn z. B. mal 200.000 Euro Darlehen gebraucht wurden und dann eine Grundschuld über 200 TEuro im Grundbuch eingetragen worden ist, dann die Hälfte im Laufe der Zeit getilgt wurde, gibt die Bank problemlos eine Löschungsbewilligung über 200.000 Euro raus, auch wenn sie dafür nur 100.000 Euro erhält.

      Ein Grundstücksverkauf ist notarpflichtig. Das ganze läuft dann auch über den Notar. Der beauftragt die Bank, die gesicherten Darlehen abzurechnen, ihm die Restsumme aufzugeben und ihm eine Löschungsbewilligung über die Grundschuld (Gesamtbetrag) "zu treuen Händen" zu geben. Das bedeutet, dass der Notar mit der Löschungsbewilligung die Grundschuld nur löschen läßt, wenn alle Forderungen aus dem Verkaufserlös bezahlt werden können.
      Wenn z. B. die Grundschuld mit 200 TEuro im Grundbuch eingetragen ist, das (mit dem Haus bebaute) Grundstück für 150.000 verkauft wird und die Bank nur noch 100.000 Euro Restdarlehen geltend macht, kriegt die Bank ihre 100 TEuro und der/die Eigentümer die restlichen 50 TEuro, dann interessiert niemandem, wie hoch die Grundschuld eingetragen war. Die wird gelöscht und der Käufer erhält wie vereinbart ein lastenfreies Grundstück.

      Es gibt aber auch andere Fälle: Die getilgten Teile einer Grundschuld kann man im Gegensatz zu einer Hypothek wieder neu in Anspruch nehmen (nennt man neu valutieren).
      Wenn der/die Eigentümer immer die höchstmöglichen Darlehen haben will/wollen und die getilgten Teile der Grundschuld immer wieder bis zur eingetragenen Höchstgrenze neu valutieren läßt/lassen, hat die Bank dementsprechend auch Forderungen in Höhe der Grundschuld und wird eine Löschungsbewilligung nur rausgeben, wenn sie den vollen Betrag der Grundschuld erhält. Dann wäre ein Verkauf für 150 TEuro bei 200 TEuro Grundschuld zum Scheitern verurteilt.
      Das hat aber genau genommen nichts mit der eingetragenen Höhe der Grundschuld zu tun, sondern wie im ersten Fall wieder mit der Restforderung der Bank.

      Das ganze ist vereinfacht dargestellt, aber da der Notar das regelt, muss man nur das Prinzip kennen.
      Mit ist nicht bekant, wo stehen könnte, dass ein Verkauf nur mit einem Verkaufspreis in Höhe der eingetragenen Grundschulden möglich sein soll; gesehen habe ich das noch nie. Das Wesen der Sicherung durch Grundpfandrechte spricht auch dagegen.
      Als Ansprechpartner zur Klärung wäre ein Notar zuständig, und ich bin überzeugt, dass er Ihnen meine Darstellungen im wesentlichen bestätigt und Ihnen auch bestätigt, dass es keine Vorschriften für die Übereinstimmung Kaufpreis mit eingetragenen Grundschulden gibt.

      Auch wegen der Aufteilung bei unbekanntem Aufenthalt des anderen Eigentümers kann der Notar weiterhelfen. Der Anteil müsste hinterlegt werden.
      Aber dazu kenne ich die Vorschriften nicht; es geht dabei ja auch darum, wie die fehlende Zustimmung des anderen Eigentümers ersetzt werden kann.
      Der sicherste Weg, alle Probleme korrekt zu lösen, wäre ein Gespräch mit einem Notar.

      Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiter helfen.

      Viele Grüße vom Treckerfahrer
    • Hallo Treckerfahrer,

      Treckerfahrer schrieb:

      Mit ist nicht bekant, wo stehen könnte, dass ein Verkauf nur mit einem Verkaufspreis in Höhe der eingetragenen Grundschulden möglich sein soll; gesehen habe ich das noch nie. Das Wesen der Sicherung durch Grundpfandrechte spricht auch dagegen.
      Klar, bei nem Verkauf gilt das alles auch nicht, aber mir ging es um eine Zwangsversteigerung und da steht überall, dass die Grundschuld das Mindestgebot ist (unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kreditschuld):

      de.wikipedia.org/wiki/Geringstes_Gebot
      (siehe auch Fallbeispiel 2)

      teilungsversteigerung.net/abla…eilungsversteigerung.html
      siehe 5.1.1

      aerger.tv/zwangsversteigerung.htm
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