Dürfen mir Finanzamt und Grundeigentümer das letzte Verbliebene nehmen?

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    • Dürfen mir Finanzamt und Grundeigentümer das letzte Verbliebene nehmen?

      Hallo beisammen,

      Positive Folgevereinbarung schlägt nach hinten los - oder
      Braucht es für eine Personenstreichung im Grundbuch eigentlich einen Notar?

      Meine Scheidung ist ENDLICH rechtsgültig und der gerichtlich geschlossene Vergleichsvertrag klingt EIGENTLICH ok: Ich zahle ihr einmalig eine fünfstelligfe Summe, zahle ihren kompletten Schuldenbetrag an der Wohnung (auch fünfstellig, zusammen zahle ich dann noch sechsstellig), darf dafür hierbleiben und das Eigentum (aber auch alle verbundenen Pflichten) ganz übernehmen. Sie ist dann schuldenfrei und ich habe ebenerdigen Wohnraum für meinen Rollstuhl und mich.

      ABER: Hier hakt es nichtmal mehr mit der Ex-Frau, sondern bald wahrscheinlich an zwei weiteren Parteien, die sich irgendwie noch an meiner Misere bereichern könnten: Der Grundeigentümer des Bodens unter meiner Erbpachtimmobilie und das Finanzamt. Letzteres wird das als Schenkung sehen und Schenkungssteuer verlangen, Ersterer wird wohl durch die Änderung im Grundbuch (Frau fällt raus) wieder einen Grund zu der ohnehin schon mal erhöhten monatlichen Last finden. Habe ihren Eerstbetrag auf Pump finanziert, jetzt ist nix mehr da.

      Braucht es für eine Personenstreichung im Grundbuch eigentlich einen Notar?

      Ein solcher der womöglich von anderer Seite unterstützt wird hat einen Vertragsvorschlag gemacht, bei dem einem die Ohren schlackern. Dabei müsste er nur eine vereinbarte Eintragung vornehmen - Es handelt sich ja weder um Schenkung noch um Verkauf, und die Scheidungfolgenvereinbarung ist ja schon beim Amtsgericht durch!

      Gruß, Manfred, der fälschlicherweise glaubte aus dem Gröbsten raus zu sein.
    • Hallo ManfredKohlen,
      für eine Grundbuchänderung gilt Notarpflicht. Wenn du möchtest, stell' hier doch mal anonymisiert den Vertragsentwurf des Notars ein.
      Steuern fallen dafür, dass dir deine Frau ihren Hausanteil übertragen wird (so verstehe ich die getroffene Vereinbarung), wohl nicht an: Erst ab 500 000 Euro werden Steuern fällig, wenn Eheleute gegenseitig Eigentum übertragen.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Villa ()

    • Hallo Manfred,

      Grunderwerbssteuer oder gar Schenkungssteuer wird nicht anfallen - da eine Übertragung im Zusammenhang mit einer Scheidung kostenfrei ist.

      Die Übertragung hätte man bereits im Scheidungsurteil festhalten können, richtig ausformuliert hätte dies dann die Übertragung beim Notar ersetzen können.
      Dann hätte man mit dem Urteil zum Grundbuchamt gehen können und damit umschreiben lassen. Die Gebühren wären dann vielleicht um die 100 € gewesen.
      Man hätte .... jetzt ist definitiv ein Notar nötig mit den entsprechenden Notarkosten.

      Warum sollte die Erbpacht steigen mit der Begründung es gibt nur noch einen Eigentümer?
      Eine Erhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
      dejure.org/gesetze/ErbbauRG/9a.html

      Kleine Hexe
    • Vielen Dank für die Antworten - das gibt Hoffnung!

      Hallo beisammen,

      erstmal danke für die vielschichtigen Antworten - das gibt mir Stoff genug, mit der ISUV-Anwältin eine Strategie zu entwickeln - lieber zahle ich sie als den viel teureren Notar, denn in der Amtsgerichtsurkunde steht ja was von der Abtretung - allerdings ohne die genauen Grundbuchdaten.Da ist die Frage, ob das reicht oder der Notar doch nötig ist.

      Für den Beitrag, dass in Scheidungsfällen keine Steuer erhoben wird, wäre mir ein Hinweis auf Urteil oder Paragraphen recht, das ich da beisteuern kann.

      Was die Erbpacht angeht, muss ich nachsehen, denn zeitweise Erhöhungen sind im Erbpachtvertrag durchaus vorgesehen - allerdings glaube ich, die dürfen das dann nur für alle Eigentrümer gleichzeitig machen und nicht extra nur für mich...

      mal abwarten, derzeit sind hier eh alle grippekrank und dann in Osterurlaub, aber das Echo hier hat mir sehr geholfen und ich bereite mich auf Alternativen vor!

      Gruß, Manfred.
    • Hallo Manfred Kohlen,

      § 3 Nr. 5 GrEStG
      Von der Besteuerung sind ausgenommen:
      5.der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;


      Im Scheidungsurteil hätte die Übertragung genau ausformuliert werden müssen - wie eben in einem Notarvertrag.
      Die reine Festlegung das übertragen werden soll reicht nicht aus - das heißt nur du kannst diese Übertragung notfalls einklagen.

      Kleine Hexe
    • Nicht immer den Notaren glauben

      Hallo,

      habe mich auch anwaltlich erkundigt, die Aussagen stimmen mit den meisten Tipps hier überein.
      Es braucht also immer zwei Verträge:

      1. den Verpflichtungsvertrag. Das ist das Scheidungsprotokoll. Ist erledigt.
      2. den Verfügungsvertrag. Das ist der Auftrag an den Notar zur Umsetzung.

      Nach Ende von Grippewelle (bei fast allen Beteiligten) und Urlaub meiner Ex beauftrage ich einen anderen Notar

      Mit dem Grundeigentümer scheint es nicht so kompliziert zu sein,
      und ich denke, die Angaben des befragten Notars zu "Schenkungssteuer" waren sichtlich falsch.

      Auch die von ihm genannte Erbpachtsumme stimmte nicht - er hat aus dem Grundbuch wohl auch zwei falsche Summen gezogen:
      - einen Betrag, den alle Eigentümer hier gemeinsam zahlen und
      - einen Betrag für den Tiefgaragenstellplatz, den ich seinerzeit nicht mitgekauft hatte und den der frühere Wohnungseigner noch zahlen muss.

      In zwei bis drei Wochen kommt dann ein anderer Notar zum Zug.

      Diesmal mit von mir vorgefertigtem Text.

      Manfred.
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