Berechnung Betreuungsunterhalt durch das Jugendamt

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    • Hallo edy,

      das ist mir klar und auch nicht der Punkt. Da ich mich aber besonders an der Höhe des errechneten BU reibe und diesen als unverhältnismäßig empfinde, wollte ich zunächst prüfen, inwiefern die Berechnung durch das JA per se ihre Schwächen hat.

      Die Berechnung lasse ich grundsätzlich nochmal prüfen. Kann mir ansonsten noch jemand Hinweise zu Unterschieden bei der Berechnung der beiden Arten von Unterhalt (KU und BU) geben. Wird bei beiden Varianten das relevante Einkommen auf gleiche Weise ermittelt oder gibt es zu beachtende Unterschiede? In meinem Fall ist die "Absprungbasis" jeweils die Gleiche.

      LG
    • Hallo EK,

      dein Einkommen wird bereinigt.

      danach zahlst du den Unterhalt fürs Kind.

      Vom Verbleibenden Betrag abzüglich deines SB ( der Mutter gegenüber) wird ca. halbe/halbe gemacht.

      Die Kindesmutter bekommt aber nur den Betrag, den sie vorher ( vor der Geburt eures Kindes) verdient hat.

      Natürlich rechnet das JA hier für die Mutter.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

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    • Hallo Deduschka,

      Du hast recht, hätte schreiben müssen "aber mindestens"...., wenn der KV leistungsfähig ist.



      Höhe des Betreuungsunterhalt
      Der Bedarf eines Betreuenden Elternteils bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. daher wenn dieser einen konkreten Verdienstausfall hat, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen.
      Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt
      für nicht Erwerbstätige (770,- €).
      BGH vom 16.12.2009 Aktenzheichen XII ZR 50/08.


      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

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    • Hallo,

      also für mich ist es Neuland, dass Jugendämter im Rahmen von § 18 SGB VIII die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten mit deren Vollmacht direkt beim Verpflichteten geltend machen. M.E. wurde sowas hier im Forum bisher auch noch nicht angesprochen und auch nicht bestätigt. Es mag durchaus sein, dass dies ein rechtswirksamer Vorgang ist, ich weiß es nicht. Aber ich möchte erneut auf die beiden obigen Entscheidungen des OLG Celle hinweisen, aus denen ich Bedenken dagegen herauslese. Oder wie sehen das andere?

      Und wie sehen das eigentlich die User vom Jugendamt, die hier mitlesen? Gibt es geeignete Rechtsprechung zu dieser Thematik?

      Inhaltlich finde ich das Schreiben ok, es dürfte also "fachlich wirksam" sein. 8)

      Was soll man EvelKnievel nun raten? Ich halte mich da besser erstmal zurück, er muss selbst entscheiden, ob er das Risiko eingeht. Offenbar hat er aber die gleichzeitig gestellte Forderung nach dem Kindesunterhalt erfüllt, die auch "nur" im Rahmen von § 18 SGB VIII erfolgte. Es besteht also gar keine Beistandschaft.
    • _Ernst_ schrieb:

      Bevollmächtigen lasse ich mich bei Betreuungsunterhalt oder Volljährigenunterhalt grundsätzlich nicht. Das erste Anschreiben verfasse ich jedoch zusammen mit den "Anspruchsberechtigten" und lasse es auch von dieser/m unterschreiben. Insofern wäre eine rückwirkende Geltendmachung in "meinen Fällen" möglich.

      Hallo Ernst,

      also hast sogar Du Zweifel. Danke.

      Das Jugendamt Dortmund hat offenbar auch Zweifel, seine Musterschreiben (siehe Anlage Seite 35-38 )
      • Inverzugsetzung/Aufforderung zur Auskunft
      • Aufforderung zur Beurkundung / Unterhalts-Forderung
      • Vollstreckungsverzicht (Herabsetzung)
      sind allesamt so formuliert, dass nur das Kind unterzeichnet! Nix von Vollmacht JA. Das muss einen Grund haben.
    • Guten Abend zusammen,

      aufgrund der "unklaren" Gemengelage weiß ich jetzt natürlich nicht, wie ich mich verhalten kann. Ich halte den errechneten Anspruch für unverhältnismäßig hoch, da die KM durch die Berechnung wirtschaftlich wesentlich besser gestellt ist als ich. Ich bin mit dieser Wahrnehmung sicher nicht der einzige zur Zahlung Verpflichtete, da der BU wahrscheinlich immer umstritten ist. Ich will nur alle Möglichkeiten ausgelotet haben...

      Im Schreiben vom JA wurde ich darum gebeten den Anspruch zeitnah beim JA meines Wohnortes bestätigen zu lassen. Denkt ihr eine Konsultation bei einem Familienrechtler würde etwas nutzen? Ich ziehe die Berechnung auch deshalb in Zweifel, weil keinerlei Aufwendungen für Altersvorsorge berücksichtigt wurden und auch vom Erwerbstätigenbonus keine Rede ist.

      Einen schönen Abend an alle User...
    • Hallo EvelKnievel,

      die Beratung durch einen Fachanwalt ist längst überfällig.

      Nimm das zur Klärung auch mit:

      Die Tätigkeit des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen des § 18 ist erlaubte Rechtsberatung. Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgt dies aus § 3 RBerG (ab 1.7.2008: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz), da sie als Behörde im Rahmen der ihnen nach § 18 gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig werden. Damit ist aber nicht die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung im Sinne einer Rechtsbesorgung verbunden. Es ist deshalb ausgeschlossen, das Jugendamt für die Rechtsbesorgung zu bevollmächtigen. Das Jugendamt darf als Vertreter nur auftreten, wenn es zum Beistand bestellt ist (siehe Rn. 5; OLG Celle, Beschluss v. 12.5.2003, 19 WF 111/03, FamRZ 2004 S. 63; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rn. 8; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 18 Rn. 10; a. A. für die außergerichtliche Vertretung KG, Beschluss v. 2.8.2001, 16 UF 131/01, FamRZ 2002 S. 546).

      Rz. 8

      Die freien Träger der Jugendhilfe unterfallen zum einen nach § 5 RBerG (ab 1.7.2008 dürfte für die freien Träger wohl § 6 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Anwendung finden) ebenfalls nicht der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes, da die rechtliche Beratung untrennbar mit der Wahrnehmung einer im Vordergrund stehenden sozialen Aufgabe verbunden ist (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 17 Rn. 33). Zum anderen dürfte es aufgrund der Gleichsetzung der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe gerechtfertigt sein, § 3 Nr. 1 RBerG (ab 1.7.2008: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz) entsprechend anzuwenden (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, § 17 Rn. 16a). Zum Beistand und damit zum außergerichtlichen und gerichtlichen Vertreter können die Träger freier Jugendhilfe aber nicht bestellt werden (§ 1712 BGB). Ebenso können sie nicht für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit bevollmächtigt werden (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rn. 8 ).

      Rz. 9

      Der durch § 18 gegebene Anspruch auf Rechtsberatung erfordert aufseiten der Beratungsstellen eine entsprechende juristische Bildung, deren Fehlen Grundlage von Amtshaftungsansprüchen (Art. 34 GG, § 839 BGB) sein kann (OLG Celle, Beschluss v. 16.8.1996, 16 W 40/95, ZfJ 1997 S. 135).

      Entsprechend der engen Verknüpfung von rechtlichen Rahmenbedingungen und Beratungsleistung werden zu den nachfolgend erörterten einzelnen Bereichen der Beratung und Unterstützung die rechtlichen Rahmenbedingungen erörtert.

      Stammt von hier: haufe.de/oeffentlicher-dienst/…sk_PI13994_HI1421954.html
    • Hallo zusammen,
      ich stelle mal zwei Fragen mit Anmerkungen in die Runde und bin für Antworten dankbar:
      - Was haltet ihr davon, wenn der Themenstarter vor Zahlung von Betreuungsunterhalt beim Jugendamt anfragt, auf welche Rechtsnorm dieses
      die Aufforderung zur Zahlung stützt? (Oder habe ich überlesen, dass eine Rechtsgrundlage dafür genannt wurde?)
      - Ist meine Meinung richtig, dass in dieser Sache eine Inverzugsetzung durch das Jugendamt strittig ist, die herrschende Rechtsmeinung dies
      aber verneint?

      Falls das so ist, erfolgte wohl bislang keine Inverzugsetzung. Dann würde ich anstelle des Themenstarters dies nicht monieren, aber auch
      nicht zahlen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Villa ()

    • Guten Morgen!

      Es heißt doch Jugendamt, nicht ex-Lebenspartneramt oder ex-Frauen Amt

      Die Berechnung des Betreuungsunterhaltsd stellt eine juristische Beratung dar. Kostenlose juristische Beratung ist in Deutschlands nicht zulässig. Damit stellte eine Berechnung des Betreuungsunterhalts über das Jugendamt gar nichts dar. Also kann das Jugendamt auch niemanden im Bezug auf Betreuungsunterhalt wirksam in Verzug setzen.

      LG chico
    • Guten Morgen!

      Die letzten Informationen gehen schon eher in die Richtung, die ein "in Verzug setzen" durch das JA anzweifelt. "edy"´s Quellnachweis befasst sich ausführlich mit dem Thema, aber wiederum auch sehr kontrovers. Im Text ist immer wieder die Rede von Beistandschaft durch das JA für "junge Volljährige". Meine Ex-Partnerin ist 28 Jahre alt. Ist eine Beratung und Unterstützung durch das JA inkl. Vollmacht aus Altersgründen noch statthaft oder hinfällig?

      "chico LB"´s Argumentation kann ich folgen, aber nicht einschätzen inwiefern dies der juristischen Lesart entspricht. Letztlich stellt der BU auch indirekt eine Angelegenheit des Kindes dar.

      Hilfe durch einen Fachanwalt nehme ich jetzt jedenfalls in Anspruch...

      LG
    • Hallo Evel,

      in dem Schreiben, welches Du hochgeladen hast, steht es doch im letzten Absatz drin. Die Inverzugsetzung findet nur im bezug auf den Kindesunterhalt statt.

      Dort steht doch... "Vorerste fordere ich Sie auf, ab 01.10.14 Unterhalt für Ihr o.g. Kind....." Das wäre die Inverzugsetzung.

      Vor Frau steht da nichts.

      LG chico
    • Hallo,

      da lehnt sich das JA etwas zu weit aus dem Fenster.

      Unterhalt fordern kann nur der Unterhaltsberechtigte selber oder dessen rechtlicher Vertreter. Das ist das JA aber nicht.

      Das JA kann nur rechtlicher Vertreter eines minderjährigen Kindes. Die Eigenschaft endet ja schon dann, sobald das Kind volljährig wird.

      In dem geschilderten Fall, kann das JA lediglich eine beratende Funktion einnehmen.

      LG chico
    • Hallo,

      eine Entscheidung noch, die sich eher ablehnend damit beschäftigt hat. OLG Brandenburg, 15.12.2005 - 10 WF 277/05

      Dabei kann dahinstehen, ob das Jugendamt überhaupt anstelle der Klägerin berechtigt ist, den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen den Beklagten geltend zu machen. Gemäß § 18 Abs. 1 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen.
      ...
      Soweit es die nichteheliche Mutter und deren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB betrifft, hat das Jugendamt nicht die Befugnis, die Mutter gesetzlich zu vertreten. Ob das Jugendamt dennoch, etwa auf Grund einer Vollmacht, auch für die Mutter wirksam Erklärungen abgeben kann, die für die nachträgliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit von Bedeutung sind, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Jugendamt wirksam für die Klägerin handeln konnte, genügen die Schreiben des Jugendamtes vom 15.4. und 28.4.2004 nicht den Anforderungen, die an Erklärungen zu stellen sind, welche die Wirkungen des § 1613 Abs. 1 BGB auslösen können. Hierin liegt weder eine wirksame Aufforderung zur Auskunfterteilung noch eine In-Verzug-Setzung.

      Aber auch dieses OLG hat nicht über die Frage entschieden, was im Falle einer Vollmacht gewesen wäre.

      Somit scheint das Kammergericht (Berlin) bis heute das einzige OLG zu sein, das eine außergerichtliche Vertretung durch das Jugendamt für zulässig gehalten hat (Beschluss vom 02.08.2001, 16 UF 131/01, FamRZ 2002, 546). Aber selbst in der von edy verlinkten Bachelorarbeit finden sich Bedenken. Dazu mal die Passagen, die ich für wesentlich halte:

      Das KG Berlin hat bereits im Jahr 2002 die bisher wahrscheinlich einzige Entscheidung zu dieser Thematik getroffen und dabei eine Vertretung des Jugendamtes mit Außenwirkung im Rahmen der Beratung und Unterstützung für zulässig gehalten. Zwar bezieht sich dieses Urteil auf § 18 Abs. 1 SGB VIII, kann aber auch analog auf § 18 Abs. 4 SGB VIII für junge Volljährige angewandt werden.
      ...
      Daraus lässt sich schließen, dass allein schon der vom Unterhaltsberechtigten unterzeichnete Antrag auf Beratung und Unterstützung als Vollmacht gelten kann.
      ...
      Die letzte Entscheidung eines Gerichts zu dieser Thematik war im Jahr 2002. Wie ein Gericht jedoch heute entscheiden würde, lässt sich nur erahnen. So steht ebenfalls nicht fest, ob ein Gericht auch heute noch, wie es das KG Berlin im Jahr 2002 tat, den Antrag auf Beratung und Unterstützung als Vollmacht gelten lassen würde.

      Offenbar scheint es zu diesem Thema bis heute noch gar keine gefestigte Rechtsprechung - geschweige denn eine BGH-Entscheidung - zu geben. Jetzt stellt sich mir die Frage, warum das Jugendamt Burg mit Schreiben vom 13.02.2015 trotzdem Betreuungsunterhaltsansprüche für die Mutter geltend macht (Vollmacht hatte es schon seinem Schreiben vom 29.10.2014 beigefügt). Wenn die das vergeigen, sind mind. 6 Monate Unterhalt für die Mutter verloren. Das könnte zu Amtshaftungsansprüchen führen. Also warum machen die das?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo,
      solange es "nur um das Verfassen von Schriftstücken" geht, wird sich ein OLG auch nicht mit der Sache befassen. Die gesetzlichen Regelungen sind hier eigentlich recht klar (§ 164 BGB):
      "(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll."
      Auch kann ein Jugendamt eine Rechtsberatung in Sachen Betreuungsunterhalt im Rahmen des § 18 SGB VIII vornehmen. Bei einem evtl. notwendigen gerichtlichen Verfahren hat sich die Mutter durch einen Anwalt vertreten zu lassen, aber erst ab dann.

      Die Mutter und das Jugendamt handelten somit nach meinem Rechtsempfinden innerhalb der rechtlichen Vorgaben . . . dank Vollmacht.

      Das ich persönlich nicht in dieser Art tätig werde habe ich ja schon geschrieben (u.a. wegen der Amtshaftung).
      Gruß
      ernst
    • Hallo,

      Clint schrieb:

      Hallo,

      also für mich ist es Neuland, dass Jugendämter im Rahmen von § 18 SGB VIII die Ansprüche der Unterhaltsberechtigten mit deren Vollmacht direkt beim Verpflichteten geltend machen. M.E. wurde sowas hier im Forum bisher auch noch nicht angesprochen und auch nicht bestätigt. Es mag durchaus sein, dass dies ein rechtswirksamer Vorgang ist, ich weiß es nicht. Aber ich möchte erneut auf die beiden obigen Entscheidungen des OLG Celle hinweisen, aus denen ich Bedenken dagegen herauslese. Oder wie sehen das andere?

      Und wie sehen das eigentlich die User vom Jugendamt, die hier mitlesen? Gibt es geeignete Rechtsprechung zu dieser Thematik?

      Inhaltlich finde ich das Schreiben ok, es dürfte also "fachlich wirksam" sein. 8)


      Hier mal dazu eine Stellungsname zu einer von mir gestellten Frage im Fach-Chat.

      Frage: Muss das Kind ( 18 Jahre) die Eltern selbst in Verzug setzen? oder
      darf dies auch der Beistand mit einer Vollmacht des Kindes?



      Antwort der RA-in :Auch der Beistand kann in Verzug setzen. Allerdings
      würde ich immer empfehlen dies auch selber noch zu tun, zumal es ja nur eines
      3-Zeilers bedarf



      edy

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