Berechnung Betreuungsunterhalt durch das Jugendamt

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    • Berechnung Betreuungsunterhalt durch das Jugendamt

      Hallo zusammen,

      ich stehe aktuell in "Verhandlungen" mit dem Jugendamt in punkto Unterhaltsberechnungen. Für mich hat sich jetzt die Frage aufgetan, ob das JA überhaupt berechtigt ist den Betreuungsunterhalt für meine ehemalige Lebensgefährtin und KM berechnen zu können oder ob das JA lediglich eine Berechnungshilfe anbieten kann? Hat jemand von euch hierzu Erfahrungen sammeln können und kann mir eventuell weiterhelfen? Hintergrund meiner Frage ist, dass das JA (in Sachsen-Anhalt) auch den Betreuungsunterhalt berechnet hat und mir eine schriftliche Mitteilung dazu bereits hat zukommen lassen.

      Danke vorab für eure Hilfe und viele Grüße.
    • Hallo EvelKnievel,

      Kommt auf das Alter deiner Ex-Freundin an.

      Die Berechnungen des JA sind nie verbindlich ( so auch Berechnungen eines Anwaltes ) , du kannst als vor Gericht gehen.

      Problem ist halt: erkennst du die Berechnung des JA nicht an, wird deine EX einen Anwalt beauftragen ( da entstehen dann halt Kosten).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      das Jugendamt kann bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB für die Mutter nur beratend und unterstützend tätig sein, es kann keine rechtswirksamen Erklärungen abgeben. Siehe gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html

      Die schriftliche Mitteilung des JA begründet daher auch keine Verzugswirkungen! Das muss die Mutter selbst machen oder einen Anwalt damit beauftragen. Und erst dann können dem Vater Kosten entstehen, nämlich wenn er berechtigte Ansprüche ablehnt!

      Zudem kann das JA solche Ansprüche beurkunden. Siehe gesetze-im-internet.de/sgb_8/__59.html
    • Hallo zusammen und danke für die ausführlichen Infos.

      @Clint: Das sind genau die Infos, die ich benötigt habe. Da das erste Schreiben des JA bzgl. des Kindesunterhalts (habe übrigens von Beginn an gezahlt ohne Aufforderung oder Berechnung durch das JA) vom 29.10.14 datiert ist, hätte sich eine gehörige Nachzahlungssumme ergeben. Aber ohne Verzugswirkung ist das ja erstmal vom Tisch. Anwaltliche Hilfe hat sie diesbezüglich noch nicht in Anspruch genommen.
    • Clint schrieb:

      Hallo,

      das Jugendamt kann bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB für die Mutter nur beratend und unterstützend tätig sein, es kann keine rechtswirksamen Erklärungen abgeben. Siehe gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html

      Die schriftliche Mitteilung des JA begründet daher auch keine Verzugswirkungen! Das muss die Mutter selbst machen oder einen Anwalt damit beauftragen. Und erst dann können dem Vater Kosten entstehen, nämlich wenn er berechtigte Ansprüche ablehnt!


      Hallo Clint,
      interessante Schlussfolgerungen - die dazugehörenden Informationen sind noch gar nicht hier besprochen worden. Evel ist zu wünschen, dass Deine Prognosen zutreffen, ansonsten kann es teuer werden.
      Gruß
      ernst
    • Hallo Clint,

      Clint schrieb:

      Die schriftliche Mitteilung des JA begründet daher auch keine Verzugswirkungen! Das muss die Mutter selbst machen oder einen Anwalt damit beauftragen. Und erst dann können dem Vater Kosten entstehen, nämlich wenn er berechtigte Ansprüche ablehnt!
      Wo steht denn genau. dass das JA den Kindesvater mit Bevollmächtigung der Mutter, nicht in Verzug setzen kann?

      Habe ein Urteil gelesen in dem lediglich die Formulierung des JA nicht eindeutig war, und deshalb nicht rückwärtig BU gefordert werden konnte.


      lg
      edy
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    • Hallo edy,

      edy schrieb:

      Wo steht denn genau. dass das JA den Kindesvater mit Bevollmächtigung der Mutter, nicht in Verzug setzen kann?

      der User hat nichts von einer Bevollmächtigung erwähnt.

      edy schrieb:

      Habe ein Urteil gelesen in dem lediglich die Formulierung des JA nicht eindeutig war, und deshalb nicht rückwärtig BU gefordert werden konnte.

      Bitte um Gericht, Geschäftsnummer und Datum (ggfs. Fundstelle) des Urteils.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Super, edy. Das fehlte mir noch in meiner Sammlung. :thumbsup:

      Für eine Geltendmachung rückständigen Betreuungsunterhalts für die Zeit von April bis August 2009 kann sich die Antragstellerin nicht erfolgreich auf das Schreiben des Jugendamtes vom 23. April 2009 stützen. Die darin enthaltene Auskunftsaufforderung des dabei ausdrücklich gerade als Beistand des Antragstellers tätigen Jugendamtes bezog sich sowohl nach der Überschrift als auch nach ihrem völlig eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf den - im Rahmen der Beistandschaft allein geltend zu machenden - Kindesunterhalt. Der bloße Hinweis, auch die Antragstellerin wolle ihrerseits Betreuungsunterhaltsansprüche geltend machen und das Jugendamt werde deren Höhe berechnen und mitteilen, enthält weder inhaltlich eine weitere Auskunftsaufforderung zum Zwecke der Ermittlung von Betreuungsunterhalt, noch ist er geeignet, das in dem Schreiben zuvor ausdrücklich allein zur Ermittlung des Kindesunterhaltes gestellte Auskunftsbegehren in ein solches auch für die Geltendmachung von Betreuungsunterhalt zu erweitern, noch stellt er schließlich eine Aufforderung an den Antragsgegner zur konkreten Leistung von Betreuungsunterhalt dar; das Jugendamt hat in dem besagten Schreiben zudem eine erfolgte Bevollmächtigung oder Beauftragung durch die Antragstellerin zur Geltendmachung von Betreuungsunterhaltsansprüchen nicht einmal ansatzweise behauptet. Insofern kommt es nicht weiter auf die Frage an, ob das Jugendamt, dem gegenüber alleinerziehende Eltern bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l BGB gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII einen Anspruch auf "Beratung und Unterstützung" haben, in diesem Rahmen überhaupt zu einer rechtlichen Vertretung befugt ist (vgl. zu den jedenfalls engen Grenzen etwa Oberloskamp, Die Kompetenzen des Jugendamtes gemäß § 18 Abs. 2 KJHG, Der Amtsvormund 1997, 65 ff; Inhalt und Grenzen der Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber der Kindesmutter für deren Ansprüche aus § 1615l BGB - DIV-Gutachten vom 6. Januar 1991 - Der Amtsvormund 1992, 51).


      Quelle: openjur.de/u/326840.html
    • Hallo Clint,

      daraus lese ich, das JA kann sehr wohl den Vater in Verzug setzen.Muss aber eindeutig formulieren.

      Z.B.

      Bitte um Auskunft iher Einkünfte zur Berechnung des Betreuungsunterhaltes?

      kann mich aber auch täuschen.

      Warten wir auf weitere Antworten.

      lg
      edy
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    • Hallo,

      meint ihr, es gibt in § 18 SGB VIII zwischen Abs. 1 Nr. 2 (betr. Betreuungsunterhalt) und Abs. 4 (betr. Volljährigenunterhalt) einen Unterschied? ?(

      Ich frage mich nämlich gerade, warum keiner der User hier (auch _ernst_ und Beistand79 nicht) bisher eine Bevollmächtigung des JA beim volljährigen Kind für dessen Unterhaltsansprüche angesprochen hat. Ich habe doch hier schon unzählige Male geschrieben, dass das JA Volljährige nur noch beraten und unterstützen, aber keine rechtswirksamen Erklärungen für sie abgeben kann. Warum hat da nie jemand widersprochen?
    • Guten Abend zusammen,

      vielen Dank für die interessanten Information. Könnte ich jetzt die Schlussfolgerung ziehen, dass die Berechnung des BU durch das JA für mich keine rechtsverbindliche Wirkung hat oder kann es mitunter doch sein, dass diese Berechnung wirksam ist?

      @Clint: Die Unterlagen kann ich gern anonymisiert hier einstellen. Das wird dann aber erst morgen im Tagesverlauf erfolgen. Du hattest auch nach dem Alter der KM gefragt. Inwiefern könnte das eine Auswirkung auf die Rechtsverbindlichkeit haben?

      Viele Grüße und einen schönen Abend...
    • Hallo,

      EvelKnievel schrieb:

      vielen Dank für die interessanten Information. Könnte ich jetzt die Schlussfolgerung ziehen, dass die Berechnung des BU durch das JA für mich keine rechtsverbindliche Wirkung hat oder kann es mitunter doch sein, dass diese Berechnung wirksam ist?
      Die Berechnung des JA ist nicht verbindlich, dein Anwalt würde evtl. anders rechnen. Ein Gericht würde dann entscheiden.

      Die andere Frage war aber, ob du bei vorliegen eines evtl.Urteils, eine rückwirkende Forderung leisten müßtest.( Unterhaltsnachzahlung).

      Es ist ja hier noch nicht geklärt ob das JA eine wirksame in Verzug Setzung anstoßen konnte.

      lg
      edy
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