Definition "Bummelstudium" beim Master?

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    • Definition "Bummelstudium" beim Master?

      Hallo,

      habe eine bald 25. jährige Tochter welche nach einer Umorientierung im 2. Semester jetzt im "Zweitstudium" im 9. Semester studiert.

      Die Regelstudiendauer für dieses zweite Studium beträgt 6 Semester die durchschnittliche dauer 6,1 und 7,7 Semester (Arithmetisch und Median).

      Das Verhältnis zu meiner Tochter ist nicht gut und es besteht nur wenig Kontakt. Bislang war bei mir der Eindruck entstanden das sie zum Wintersemester jetzt den Master aufnehmen wollte. Nachdem sie mir dann auf Nachfrage eröffnet hat das sie nächstes Jahr den *Bachelor* abschließen möchte um dann den Master anzuhängen habe ich mehr Druck als zuvor ausgeübt und habe jetzt den Studienverlauf vorliegen.

      Am Ende des 9. Semesters hat meine Tochter demzufolge noch nicht einmal den Punktestand den man nach dem Studienplan mit dem 2. Semester erreicht haben sollte. Fast alle bestandenen Prüfungen sind unzählige Male mit Rücktritt versehen und meist mit 4,0 im letzten Versuch bestanden.

      Wenn ich mir den Punktestand ansehe und die noch ausstehenden Prüfungen ist der Bachelor in frühestens vier Semestern erreichbar, und nur dann wenn *gar nichts* mehr schiefgeht und alle Prüfungen im ersten Anlauf bestanden würden. Der Plan meiner Tochter diesen im nächsten Jahr zu erlangen ist nicht erreichbar.

      Gegen 2-3 Semester mehr hätte ich gar nichts einzuwenden gehabt, aber bei diesem Verlauf des bisherigen Studiums habe ich ernste Zweifel das der Bachelor jemals erreicht werden wird - bislang hat sie einen Schnitt von 6,3 Punkten pro Semester statt der erwarteten ~30.

      Auch aufgrund des recht unverschämten Verhaltens meiner Tochter möchte ich das alles nicht mehr tragen (ich zahle fast 100% des Unterhaltes). Den Potentiell anzuhängenden - und dann ähnlich verlaufenden Master - schon mal gar nicht.

      Für mich ist dieser Fall recht eindeutig, aber im Netz habe ich den Eindruck gewonnen das die Rechtsprechung doch extrem zugunsten der Kinder ausgelegt wird.

      Wie sind da eure Erfahrungen?

      BG
      Lost2412
    • Hallo lost!

      gibt´s denn da einen Titel zu dem Unterhalt?

      ich sehe das so....

      Für die Regelstudienzeit besteht Unterhaltspflicht. Da kann man auch noch 2 Semester dranhängen, wenn denn dann der Bachelor geschafft ist. Das scheint hier ja nicht der Fall zu sein. 8 Semester ist also ok. Hier ist die Studentin aber im 9.Semester noch auf dem Stand des 2. Semesters. Also zielstrebig sieht anders aus.

      Wenn kein Titel besteht, würde ich den Unterhalt einstellen und die Tochter auffordern einen Studienkredit für die verbleibende Studienzeit zu beantragen.

      Ist der Master zwingend erforderlich damit Tochter auf dem Berufsmarkt erfolgreich sein kann? Viele Studiengänge fordern nicht zwingend den Master. Das wäre nur bei solchen notwendig wie Lehramt oder Architektur.

      LG chico
    • Hallo,

      es existiert noch ein sehr alter aber unbefristeter Titel über eine deutlich geringere Summe. Die jetzige Summe stammt aus "guten" Zeiten und ist aktuell als Sanktion bereits gekürzt.

      Es handelt sich um einen technischen Studiengang für den der Master nicht unbedingt erforderlich sein sollte. Allerdings beurteile ich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit *diesem* Bachelor als eher schlecht....

      danke für die Antwort
      Lost2412
    • Hallo lost,

      wenn der Master nicht zwingend erforderlich ist, ist die Erstausbildung mit dem Bachelor beendet. Für den Mater besteht dann keine Unterhaltspflicht mehr.

      Ich würde das Kind zur Herausgabe des Titels auffordern und dann einstellen.

      So meine Meinung. Es kommen aber bestimmt noch mehr.

      LG chico
    • Hallo Lost,

      ich kenne das auch so, dass eine erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit, wie sie hier vorliegt, nicht gebilligt werden muss, es sei denn, es gibt triftige, nachvollziehbare Gründe dafür, z.B. Schwangerschaft & Geburt, schwere Erkrankung etc. Liegt etwas Derartiges vor?
      Bekommt sie BAfög?

      Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,

      so weit ich weiß liegen keine solche Gründe vor - die Kommunikation in den letzten Jahren war schwierig. Ich habe jetzt - mit angekündigter Sanktion - eine Begründung des Studienverlaufs angefordert, bezweifele aber etwas vernünftiges zu bekommen.

      BAfög gab es im minimalem Umfang beim Erststudium, jetzt also nicht...


      Gruß
      Lost
    • Lost2412 schrieb:

      Umorientierung im 2. Semester


      Hallo Lost,

      normalerweise geht eine Umorientierung in einem so frühen Stadium nicht zu Lasten des BAföG-Anspruchs. Verstehe nicht, wieso sie ihn verloren hat - oder hat sie einfach keine neuen Anträge gestellt?

      Sie ist verpflichtet, einen BAfög-Antrag zu stellen, da dies vorrangig ist. Außerdem ist sie verpflichtet, die Zielstrebigkeit des Studiums nachzuweisen, um den Anspruch nicht zu verlieren. Hier trifft sie, auch wenn ihr das nicht gefällt, eine Mitwirkungspflicht.

      Was ist denn mit der Mutter? Sie ist ja ebenfalls barunterhaltspflichtig.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo HT,

      meines Wissens nach wurde für das zweite Studium kein BAföG mehr beantragt - jedenfalls hat niemand Unterlagen bei mir eingefordert.

      Ja, aber stimmt das wäre dann eine weitere Pflichtverletzung gewesen.

      Was die Unterhaltspflicht der Mutter angeht ist der Fall kompliziert. Es gibt noch drei weitere Halb-Geschwister, der Ehemann scheint wenig zu verdienen so dass die Mutter den Löwenanteil trägt. Bislang wurde Anfragen meinerseits den Unterhalt mal "richtig" unter Einbeziehung des (Stief-)Vaters neu zu berechnen immer ausgewichen....

      Vielleicht kannst Du oder jemand anderer ja die Frage beantworten ob man in einem Fall das der Vater offenbar der "Selbstverwirklichung" folgt und nicht in dem erlernten Beruf der das maximale Einkommen verspricht ein fiktives Einkommen ansetzen darf?

      Gruß & Dank
      Lost
    • bachelor - master

      Hallo,

      mal abgesehen von der Zielstrebigkeit, von den Gründen für die Verzögerung (die hier wohl keiner kennt)... stimmt das
      wenn der Master nicht zwingend erforderlich ist, ist die Erstausbildung mit dem Bachelor beendet.
      so nicht. Früher gab es mal die Unterscheidung zwischen dem konsekutiven und nicht konsekutiven Master im Anschluss an den Bachelor. Das wurde vor Jahren von der Kultusministerkonferenz aufgehoben. Heute sind nahezu alle Masterstudiengänge konsekutiv - also aufeinander aufbauend. Die zitierte 'Notwendigkeit' spielt hier keine Rolle. Wer Anspruch auf Unterhalt beim Bachelor hat, der hat ihn auch beim Master.

      @ lost
      Vielleicht kannst Du oder jemand anderer ja die Frage beantworten ob man in einem Fall das der Vater offenbar der "Selbstverwirklichung" folgt und nicht in dem erlernten Beruf der das maximale Einkommen verspricht ein fiktives Einkommen ansetzen darf?
      Wie jetzt? der 'Vater (Stiefvater?) DEINER Tochter? Warum sollte der für deine Tochter unterhaltspflichtig sein? Ich muss da was falsch verstanden haben. :)

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,

      in der Tat, da ist was falsch rübergekommen.

      Es stellt sich so dar das die Mutter laut eigener Aussage *alleine* für die drei anderen Kinder aufkommt, daher hätte ich den Unterhalt meiner Tochter zu 100% zu tragen.

      Die Frage lautet :

      Kann es sein das dies so ist? Wenn ich trotz meiner Ausbildung nicht ausreichend verdienen würde weil ich mich gerade selbst verwirkliche dann würde mir ein fiktives Einkommen unterstellt.

      Wäre diese beim Stiefvater meiner Tochter (und somit Vater der Halb-Geschwister) ebenso würde sich sicher einiges an meinem Unterhalt ändern.

      LG
      Lost
    • Alles klar, Lost. Ich stand wohl ein wenig auf dem Schlauch.

      Das Kind ist Studentin und somit nicht mehr privilegiert. Die Mutter - aber auch der Vater - müssen nun nicht mehr ein Mindesteinkommen erreichen. Wäre ja auch schwer möglich für die Mutter. Wie sollte sie ihren sich selbst verwirklichenden Ehemann zu mehr Einkommen bewegen?

      Was anderes ist es, wenn passend zu Beginn der Unterhaltsverpflichtung oder auch mittendrin das Einkommen künstlich - oder sagen wir lieber künstlerisch - verknappt wird. Wenn dann auch noch ein Titel vorhanden ist, wird das nicht so durchgehen. Diese Unterhaltsentziehungen müssten, wenn sie funktionieren sollen, von langer Hand vorbereitet sein. Da du zu denen gehörst, die offensichtlich ihren Lebensunterhalt und mehr verdienen (wie die meisten hier) kannst du diese Entscheidung nicht ohne Folgen - sprich fiktives Einkommen - treffen.

      Glauben musst du das alles aber nicht. Ich würde mir schon schwarz auf weiß belegen lassen, dass für 3 Geschwister Geld da ist, nicht aber für das eine. Selbst, wenn du relativ sicher bist, dass da nix zu holen ist, wäre es mir ein Fest, diese Auskunft schriftlich zu bekommen.

      Viel wichtiger scheint mir aber, dass du Klarheit über den bisherigen und künftigen Weg eurer Tochter bekommst. Es ist einfach schade, dass ihr nicht mehr reden könnt. Auch, wenn es am Ergebnis nichts änderte, wäre das doch ein Schritt aufeinander zu. Es könnten vertrauensbildende Maßnahmen getroffen werden, die euch beiden guttun würden. Vielleicht. Na ja, da geht wieder die Optimistin in mir durch. 8)

      Gruß von
      Susanne

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Susanne ()

    • Vielen Dank Susanne,

      im Moment lasse ich das alles mal auf mich zukommen.

      In den letzten Jahren habe ich so oft versucht Brücken zu bauen, auch dieses Mal. Jetzt ist sie mir wieder auf unfreundliche und auch unverschämte Art und Weise begegnet.

      Wir schauen erst mal wohin uns das alles bringt.

      Gruß & Danke
      Lost
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