Kindesunterhalt Söhne 17 und 16 Unbeschränkte Leistungsfähigkeit um Auskunftsanspruch der Frau abzuwenden?

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Kindesunterhalt Söhne 17 und 16 Unbeschränkte Leistungsfähigkeit um Auskunftsanspruch der Frau abzuwenden?

      Hallo miteinander, mal sehen, was Ihr hier so meint:
      Ich habe zwei Söhne, 17,5 und 16 Jahre alt. Sie leben natürlich bei der Mutter, wie sollte es anders sein in unserem schönen Land. Ich habe Kontakt, wobei der seit zwei, drei Jahren sehr belastet ist, weil die Mutter, die aus Chile stammt, die Kinder drängt nach Chile zu gehen und bei den Großeltern zu leben. Bisher konnte ich das abwenden. Aktuell geht es aber um was anderes, Kindesunterhalt. Die Mutter verlangt im Namen der ahnungslosen Kinder Auskunft über meine Einkünfte und Vermögen. Diese Auskunft möchte ich auf keinen Fall erteilen, weil ich das für eine rein private Sache halte, die meine Ex-Frau nichts angeht.

      Zum Hintergrund:
      Wir haben uns 2001 getrennt, 2005 war die Scheidung. Damals habe ich mich zur Zahlung von 180% der RegelbetragsVO verpflichtet und dies auch gezahlt. Teilweise habe ich sogar mehr gezahlt - war ein Rechenfehler meinerseits; lange war die Zahlung im Bereich 450 Euro pro Monat und Kind. Später habe ich zusätzlich noch Taschengeld 25 Euro pro Monat und Kind draufgelegt. Nach der Änderung des Systems auf das jetzige (steuerliches Existenzminimum) und die Umstellung der Tabelle forderte meine Ex, dass ich 180% des steuerlichen Existenzminimums zu zahlen hätte. DAs habe ich abgelehnt. Die Umrechnung führte zu einem geringeren Prozentsatz (130 oder so). Ich habe also zunächst den selben Betrag wie früher weiter bezahlt. Als sie immer noch keine Ruhe gab, hab ich dann 2014 freiwillig auf den Höchstbetrag lt. DüTa umgestellt, aktuell 590 Euro pro Kind und MOnat. Inkl. Kindergeld hat sie also pro Kind und Monat 774 Euro zur Verfügung. Ein Jahr hat sie jetzt halbsweg Ruhe gegeben. Anfang Januar 2015 kam dann der Anwaltsbrief, dass ich Auskunft über mein Gehalt zu geben hätte. Da ich neu verheiratet bin, meine Frau Vollzeit arbeitet und wir gemeinsam wirtschaften (gemeinsame Konten, gemeinsame Steuererklärung) lässt sich zum einen das Vermögen gar nicht so einfach trennen, zum anderen müsste ich über den Einkommenssteuerbescheid indirekt auch Auskunft über die Einkünfte meiner Frau erteilen, worauf kein Anspruch besteht. Ich verdiene gut und will auf keinen Fall Auskunft erteilen. Ich habe einfach nicht die geringste Lust dazu, die Raffgier meiner Ex dadurch zu befeuern, dass ich ihr zeige, was ich verdiene mit meiner Arbeit, meinem Einsatz und meinem Feiß (und dem meiner neuen Frau!) zu sparen in der Lage war. Vielleicht noch zur Erläuterung: Im Dezember lief meine Unterhaltsvereinbarung mit meiner Ex aus. Sie hat sich nie um Arbeit gekümmert und ist jetzt auf Sozialhilfe angewiesen. Rechenschaft über die Ausgaben für die Kinder lehnt sie ab. Angespart hat sie vom Unterhalt über die Jahre genau NULL Euro. Ich habe dagegen neben dem erwähten Taschengeld großzügig weitere Leistungen übernommen - allerdings nicht generell oder immer, sondern von Fall zu Fall, wie es mir richtig erschien. Dazu gehören Fahrten mit der Schule, Skiausrüstung (als Geburtstags und Weihnachtsgeschenk), und dann die Teilnahme an unseren Urlauben im Sommer und im Winter. Sie hat allerdings bisher mit keimem Wort Anspruch darauf erhoben, dass ich diese Zahlung über den Unterhalt hinaus zu leisten hätte. Auch eine Änderung des seit 2005 bestehenden Titels wurde nicht verlangt.

      Sie hat jetzt für die Kinder Verfahrenskostenhilfe beantragt - das ist natürlich Quatsch, die bekommt sie nie und nimmer. Das Gericht wird sie wahrscheinlich auf den Prozesskostenvorschuss verweisen, was heißt, ich darf dann die Klage gegen mich selbst zahlen ohne Aussicht, das Geld zurück zu bekommen, wenn sie verliert.


      Trotzdem geht es mir erst mal darum zu sehen, wie ich die Auskunft vermeide. Jemand eine Idee? Macht es Sinn sich unbeschränkt leistungsfähig zu erklären? Wird mann dann vom Gericht damit "abgestraft" dass der Unterhalt erst richtig in die Höhe gedreht wird, oder prüft das Gericht tatsächlich, ob eine Bedarf überhaupt besteht, der über die 590 hinaus geht und nicht gedeckt ist (Kindergeld)?

      bin seit 2005 geschieden
    • Hallo JuergenK,

      Für die minderjährigen Kinder steht ihr eine Auskunft deines Einkommen zu.

      Das Einkommen deiner Frau geht sie hier nichts an.

      Lass doch mal selbst berechnen ( einen "Überschlag" kann das Forum dir geben) was du tatsächlich an Unterhalt zahlen müßtest.

      Evtl. bekommt sie dann ja weniger als bisher?

      In ca. 6 Monaten wird der 18 Jährige Sohn gleiches von dir verlangen müssen (falls er Unterhalt benötigt).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Jürgen,

      grundsätzlich besteht ein Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB, dazu gehören Belege über den Verdienst sowie der Steuerbescheid. Das Vermögen ist nur insofern interessant, als es z.B. über Zinserträge oder Mieteinnahmen das monatliche Einkommen erhöht; es muss aber nicht "verwertet" werden. Daten deiner Frau musst du nicht weitergeben.

      Beim volljährigen Kind entfällt der Anspruch auf jeden Fall, wenn du allein und freiwillig den vollen Unterhalt übernimmst, vgl. BGH vom 17.4.13, XII ZB 329/12.

      Bei den jetzt noch minderjährigen Kindern hilft vielleicht das folgende Urteil: BGH IV ZR 362/81 (1983). Demnach bestimmt sich die Lebensstellung auch nach der Betreuungsleistung der Mutter, die im vorliegenden Fall (wie bei dir) in sehr bescheidenen Verhältnissen lebte; Barunterhalt und Betreuung sind ja laut Gesetzgeber "gleichwertig". Unterhalt diene außerdem primär der Deckung des Bedarfs der Kinder, nicht der "Teilhabe an Luxus".

      Wenn aber die Kindsmutter von Alg-II lebt, steht ihr unabhängig von der Höhe des Kindesunterhalts, der als Einkommen zählt, nur der Alg-II-Gesamtbedarf zu. Von einem höheren Unterhalt deinerseits profitiert also der Staat/Steuerzahler, der dadurch Sozialleistungen spart, nicht aber sie selbst bzw. die Kinder. Rund 1100 € Regelbedarf ohne Warmmiete wären das für sie inkl. Mehrbedarf für Alleinerziehende und die beiden Kinder. Mit Unterhalt und Kindergeld erhält sie 1548 € monatlich. Nur, wenn sie äußerst günstig wohnt, je nachGegend geht das vielleicht, hat sie also derzeit keinen Anspruch auf Alg-II.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Jürgen,

      wenn die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht von der Höhe des Einkommens abhängig ist (z.B. bei einer konkreten Bedarfsberechnung), besteht keinerlei Auskunftsverpflichtung! Gesetzlich geregelt ist das in § 1605 BGB, der ein leider manchmal übersehenes "Geheimnis" birgt:

      Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

      Ein OLG-Urteil als Beispiel (mit Verweis zu BGH FamRZ 1982 S. 151f; BGH NJW 1994 S. 2618ff = FamRZ 1994 S. 1169 m.w.N.)
      justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j…132_95urteil19951004.html

      Wer sich beim Kindesunterhalt für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt und den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle in dynamischer Form tituliert, kann sich die Auskunft vollkommen ersparen. Wenn das Kind mehr als den titulierten Unterhalt verlangt, muss es seinen Bedarf konkret darlegen und beweisen (Bedarfsberechnung).

      Das kannst Du prinzipiell jetzt noch so durchziehen, allerdings hast Du zu lange gewartet und die Mutter hat schon ein Verfahren angeleiert. Um die Verfahrenskosten wirst Du wohl nicht herumkommen.
    • Benutzer online 1

      1 Besucher