Lohnsteuerklasse I vs. II. Vor- und Nachteile

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    • Lohnsteuerklasse I vs. II. Vor- und Nachteile

      Hallo zusammen,

      in den Letzten Jahren war meine Frau die Besserverdienerin in unserer Ehe und ich hatte geringere Einkünfte. Sinngemäß profitierte sie von der SK III während ich die höheren Abgaben in der SK V leistete. Irgendwie glich sich das schon wieder in der Ehe aus. Ich habe nicht so genau gerechnet.

      Nachdem sich meine Frau überraschend von mir getrennt hat und meinen sofortigen Auszug verlangte, blieben wir auf ihren Wunsch hin noch ein halbes Jahr bei der Aufteilung SK III/SK V und ich deckte mein monatliches Deffizit mit Ersparnissen. Das war hart, zumal ich einen neuen Haushalt aufgebaut habe, für die neue Wohnung Provision zahlen musste und nicht zuletzt zu 50% die laufenden Kosten für unser Kind getragen habe, das seit der Trennung im Wechselmodell hälftig bei der Mama und bei mir lebt. Wir traffen vor einigen Monaten eine Elternvereinbarung, im Rahmen derer meine getrenntlebende Frau auf die SK II verzichtete und einwilligte, dass ich diese beantrage, da mein Einkommen weiterhin geringer ausfällt (das Einkommensverhältnis beider Elternteile ist ungefähr 5 : 8 ).

      Mit dem Jahreswechsel wurden die steuerlichen Veränderungen, die aus der Trennung resultieren, für meine getrenntlebende Frau Realität. Seitdem beklagt sie, dass Sie mit der SK I erhebliche Nachteile habe, weswegen ich auf die SK II zu ihren Gunsten verzichten solle. Gleichzeitig stellt Sie mir eine Ausgleichzahlung der monatlichen Differenz von 30-35 Euro in Aussicht und wünscht, dass der Hauptwohnsitz unseres Kindes zu ihr wechselt. Ich verstehe nicht, was ihre Motivation ist.

      Ich bin weiterhin emotional befangen, weswegen mir der Überblick und die Weitsicht fehlt, welche Folgen ein Entgegenkommen meiner getrenntlebenden Frau zuliebe haben könnte.

      Habt Ihr Erfahrung mit dem Thema und gibt es Vor- und Nachteile, die aus der Lohnsteuerklasse I vs. II bzw. aus dem Haupt- und Nebenwohnsitz erwachsen?
      Gibt es abgesehen von der monatlichen Entlastung in Höhe von 30~35 Euro noch weitere Vorteile bei der SK II?

      Freut sich über Eure Rückmeldung
      bieniead

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von bieniead ()

    • Hallo bieniead,

      Ich bin kein Steuerexperte,

      Wie du schilderst war die Trennung schon 2014?

      Im Folgejahr nach der Trennung muss die Steuerklasse geändert werden, also zum 1.1.2015.

      Steuerklasse 2 ist für allein erziehende Eltern. ( ob das Finanzamt das Wechselmodell anerkennt)?

      Wird Trennungsunterhalt gefordert/gezahlt?

      Auch beim Wechselmodell kann Kindesunterhalt gefordert werden ( im Verhältnis der Einkommen).

      Unterschiede der verschiedenen Steuerklassen können evtl durch Eingabe der Anlage U ausgeglichen werden.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      vielen Dank für Deine Rückmeldung.

      Die Trennung wurde Mitte 2014 vollzogen. Von Unterhaltszahlungen haben wir uns gegenseitig in der Elternvereinbarung freigestellt. Das Wechselmodell sieht das Steuerrecht offenbar nicht vor, daher gilt das, was in der Elternvereinbarung festgehalten wurde. D.h. nach heutigem Stand, dass unser Kind die Hälfte der Woche bei der Mama und die andere Wochenhälfte bei mir lebt. Für unser Kind aufkommende Kosten werden von beiden Elternteilen hälftig mitgetragen. Wie erwähnt, wird kein Unterhalt gefordert (weder für Kind noch für mich).

      Schöne Grüße
      bieniead

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von bieniead ()

    • Danke, edy für Deine Einschätzung.
      Welche konkreten Vorteile meinst Du?

      Hat noch jemand Erfahrung mit der Thematik SK II?

      Mit der Übertragung der SK II auf die getrenntlebende Frau geht einher, dass unser Kind mit Hauptwohnsitz bei der Mama gemeldet werden muss.
      Welche Nachteile erwachsen daraus?

      Schöne Grüße
      bieniead

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von bieniead ()

    • Hallo,

      bieniead schrieb:

      Welche konkreten Vorteile meinst Du?



      ofd.niedersachsen.de/portal/li…icle_id=67987&_psmand=110




      Bei STKL. 2 kann einer den alleinerziehenden Freibetrag nutzen.

      Das höhere EK verringert dadurch evtl. den Steuerspitzensatz besser als das niedrigere EK ?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Danke, edy, auf die Seite bin ich auch gestossen. Dort steht:

      "Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bereits in die
      Lohnsteuertabelle eingearbeitet und entspricht der Steuerklasse II.
      Alleinerziehende mit Steuerklasse II erhalten die steuerliche Entlastung
      also schon während des laufenden Kalenderjahres durch einen geringeren
      Lohnsteuerabzug von ihrer Einkünften."

      Soweit ich das verstehe, handelt es sich beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um die besagte monatliche steuerliche Entlastung (in unserem Fall wie erwähnt 30~40 Euro).

      Verbessere mich bitte, wenn ich etwas falsch verstanden haben sollte.
    • Hallo bieniead,
      das Steuerrecht kennt nach meinem Kenntnisstand tatsächlich (noch) keine Berücksichtigung des Wechselmodells, indem z. B. beiden Elternteilen die Stkl. 2 zugesprochen werden kann.
      Wenn du in die Steuerklasse eins gehst hast du weniger und deine Frau ein höheres Nettoeinkommen aus Stkl. 2.
      Achtung: Sofern ihr die Steuerklassen in dieser Art ändert gilt deine Frau steuerrechtlich als "alleinerziehend mit Kind" und könnte nun von dir Kindesunterhalt fordern.
      Daher meine Frage: Bei wem wurde die Elternvereinbarung geschlossen? Jugendamt?
      Also Vorsicht vor vorschneller Änderung der Steuerklassen. Außerdem steht dir normalerweise bei deutlich unterschiedlichem aktuellen Einkommen gegenüber deiner Frau (5:8) noch ein bestimmter Differenzbetrag beim Kindesunterhalt zu, auf den du laut Elternvereinbarung verzichtet hast.

      Bei deutlich unterschielichem Nettoeinkommen zwischen euch kann demjenigen, der weniger Einkommen hat, Trennungsunterhalt zustehen. Auf diesen kann auch in einer Elternvereinbarung nicht rechtswirksam verzichtet werden.
      Daher nochmals meine Bitte/Frage: Um dir fundierter antworten zu können mach' bitte Angaben zu der Elternvereinbarung (durch bzw. bei wem geschlossen) und zusätzlich zum aktuellen durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen für dich und deine Frau.

      Viele Grüße
      Villa
      Leben und leben lassen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Villa ()

    • Hallo b.,

      nur einer der beiden Elternteile kann Kl. II haben. Im Streitfall ist das derjenige, der das Kindergeld erhält (das aber dennoch beiden je zur Hälfte zusteht; der, der es erhält, muss dem anderen dessen Hälfte auszahlen). Ich nehme an, dass du derzeit das Kindergeld erhältst, da das Kind bei dir noch den Hauptwohnsitz hat?

      Bedenke, dass deine Frau mehr verdient als du. Beim Wechselmodell zahlt man nicht automatisch 50:50, sondern teilt den Bedarf des Kindes (der insgesamt höher sein dürfte als beim Residenzmodell, modellbedingte Mehrkosten) nach Einkommen, d.h. du bist im Nachteil, wenn du hier auf Forderungen verzichtest. Verzichtest du auf die günstigere Steuerklasse und das Kindergeld, werden sich die Nachteile weiter zu deinen Lasten verschieben.

      Mich beschleicht auch das ungute Gefühl, dass deine Frau womöglich aus finanziellen Gründen mittelfristig gar nicht an einer Aufrechterhaltung des Wechselmodells interessiert sein und das Residenzmodell anstreben könnte (Argument: Hauptwohnsitz bei ihr, sie hat Kl. II als "Alleinerziehende", du wärst voll unterhaltspflichtig). Wenn ich mich richtig erinnere, muss der Verdienst des betreuenden Elternteils erheblich höher sein (doppelt bis dreimal so viel), ehe eine Barunterhaltspflicht in Frage kommt; das Verhältnis 8:5 dürfte noch nicht ausreichend sein.

      Ich hoffe, mich zu irren, wäre da aber dennoch erst mal vorsichtig und würde auch nicht vorschnell weitere finanzielle Nachteile in Kauf nehmen.

      Gruß, HT
    • viel Lärm um nichts

      Hallo Bieniead,

      die Steuerklasse II wird nach meiner Meinung total überbewertet. Es wäre schön und wünschenswert dass für Alleinerziehende ein größerer Steuervorteil herausspringen würde. Ist aber nicht so. Du schreibst selbst von 30 - 40 Euro Unterschied, das wären ca. 3500 - 4000 Euro brutto.

      Mit dem Jahreswechsel wurden die steuerlichen Veränderungen, die aus der Trennung resultieren, für meine getrenntlebende Frau Realität. Seitdem beklagt sie, dass Sie mit der SK I erhebliche Nachteile habe, weswegen ich auf die SK II zu ihren Gunsten verzichten solle.

      Das war doch das ursprüngliche Problem. Gehe ich mal von ca. 4TEuro aus, ist der Unterschied zwischen I und III bei der Steuer schon mal locker 340 Euro. Die sind nicht weg zu diskutieren. Das ist eine enorme Benachteiligung von getrennten Eltern im Vergleich zu den 'intakten' Familien. Wurde auch immer mal wieder thematisiert in den letzten - gefühlten - 100 Jahren. Geändert wurde nix. Alle Parteien 'fordern' seit Jahren mehr Steuergerechtigkeit oder gar eine Steuerreform. Ja, von wem fordern sie das eigentlich? Ich dachte immer, dass die, die grad gewählt wurden, dass können müssen. Können sie aber nicht. Davon bin ich inzwischen überzeugt. Sie können es nicht. Wegen zu 'blöd dazu' oder was? Wir lassen sie damit durchkommen. Selbst hier beim ISUV gibt es selten mal Gelegenheit, diese grobe Ungerechtigkeit zu thematisieren.

      Dabei ist es längst Fakt, dass es 'diese' Familie immer weniger gibt. Heute existieren so viele Formen von Zusammenleben und Modellen, dass man dieser Entwicklung endlich mal gerecht werden müsste. Was macht es für Väter und Mütter so viel anders, wenn sie ihre Kinder in anderen Lebensmodellen großziehen? Ist das wirklich billiger, muss das steuerlich gehandet werden? Natürlich nicht. Meine Meinung.

      Bieniead, das hilft dir bei der Entscheidung, auf Stkl. II zu verzichten, natürlich nicht. Wegen des geringen Betrages kommt mir aber auch der Gedanke, dass vielleicht noch was anderes dahinter steckt. Zumindest ist da Klärungsbedarf. Ich würde euer Wechselmodell, das doch schon funktioniert, nicht auf's Spiel setzen.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo zusammen,

      vielen Dank für Eure Rückmeldungen.

      @Villa: Der Entwurf zur Elternvereinbarung wurde dem JA vorgelegt und wurde gemäß den Empfehlungen der Beraterin ausgestaltet. Unterschrieben haben wir die Vereinbarung aber ohne JA.
      Lt. Elternvereinbarung stellen wir uns von Unterhalt fürs Kind frei, was günstig für meine getrenntlebende Frau ist und von mir durchaus beabsichtigt war. Davon abgesehen habe ich keine Ambitionen auf Trennungsunterhalt. Vor diesem Hintergrund sind unsere Einkünfte (4000 bzw. 2500 Brutto) nebensächlich. Ich möchte keine Abhängigkeiten oder Verpflichtungen schaffen, weswegen ich auf Ansprüche verzichte. So hoffe ich mit meiner getrenntlebenden Frau faire Absprachen zu den Nebenschauplätzen halten zu können, so dass das Scheidungsverfahren "schlank" ausfällt.

      @Hochtief: LS II kann lt. Auskunft des Finanzamtes derjenige Elternteil beanspruchen, bei dem das Kind mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist. In unserer Elternvereinbarung überließ mir die getrenntlebende Frau die SK II, womit einherging, dass unser Kind mit Hauptwohnsitz bei mir gemeldet sein muss. Wie Du richtig feststellst, wird die SK II im Streitfall vorerst demjenigen zugesprochen, der das Kindergeld empfängt. Das wäre in unserem Fall meine getrenntlebende Frau.
      Nun kommt es darauf an, ob meine getrenntlebende Frau wegen 40 Euro die Elternvereinbarung auflöst, die aufgrund der Freistellung vom Unterhalt und entgegenkommender Ausgestaltung der Betreuungszeiten für sie günstig ist, da ihr somit auch die Ausübung ihres Berufes ermöglicht wird.

      Ich weiß, dass ich mich mit der Elternvereinbarung in eine ungünstige Position gestellt habe, ich versuche damit einem Verteilungskampf vorzubeugen. Es geht mir nicht ums Geld und ich komme auch damit zurecht, was ich erwirtschafte.

      Deine Schlussfolgerung bezüglich der mittelfristigen Auflösung des Wechselmodells ist plausibel und treibt mich ebenso um, weswegen ich nicht alle "Instrumente" (Kindergeld, LS II, Hauptwohnsitz) an die Mutter übergeben möchte.

      @Susanne: Es gibt leider viele Ungerechtigkeiten, die aus der Trennung erwachsen. Es ärgert mich sehr, dass weder das Familien- noch Melde- oder Steuerrecht die Realitäten der veränderten Betreuungsmodelle hinreichend berücksichtigt und die somit entstehenden Konflikte auf dem Rücken der Kinder austragen lässt. Deswegen versuche ich seit der Trennung eine faire Lösung mit der getrenntlebenden Ehefrau zu erzielen. Leider erkennt sie nicht, dass meine Absichten gut sind und sieht sich weiterhin als erheblich benachteiligten Elternteil. Vielleicht wird sie von einem aggressiven Anwalt beraten, der was verdienen möchte und es unbedingt auf einen Streitfall hinauslaufen lassen will? Ich weiß es nicht...

      Apropos Melderecht: Melderecht ist wohl Landessache. In Sachsen soll es einen paritätischen Wohnsitz bei beiden Elternteilen geben, der Konflikte um den Status des Kindes zwischen den Eltern im Keim erstickt.

      Wie erwähnt, ist die Abgabe aller "Instrumente" aus meiner Sicht für einen Vater bedenklich. Eine Mutter wird meistens z.B. von Behörden als hauptsächlich betreuuendes Elternteil wahrgenommen, wenn kein gegensätzliches Urteil vorliegt. Ich habe nicht das Geld, um mit Behörden Koresspondenzen über den Rechtsanwalt zu führen, um an meine Rechte zu kommen. Meine "Aufwertung" als Vater dadurch, dass das Kind mit Hauptwohnsitz bei mir gemeldet wurde, ist somit nicht von der Hand zu weisen und der einzige "Vorteil", um den ich meine getrenntlebende Ehefrau gebeten habe.

      Schöne Grüße
      bieniead

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von bieniead ()

    • Hallo bieniead,
      eure Elternvereinbarung kann jederzeit einseitig ignoriert, d. h. "missachtet", werden, wenn einer von euch beiden das will. Nur eine notarielle Vereinbarung oder eine richterliche Entscheidung wäre rechtsverbindlich. Ich spreche hier nicht von der eingegangenen moralischen Verpflichtung.
      Ach ja: Die Erfahrung zeigt, dass Großzügigkeit in derartigen Situationen selten honoriert, aber schnell vergessen wird.

      Viele Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
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