Unterhalt für volljährige Tochter

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    • Unterhalt für volljährige Tochter

      Hallo an alle, im vorfeld möchte ich mich über meine mangelnde Rechtschreibung entschuldigen.
      Zu meiner Frage, ich habe eine 20 Jährige Tochter. Vor 5 Jahren ist der Kontakt abgebrochen. Meine Tochter ist am 28.12.2012 18 geworden. Ich abe einen Unterhaltstittel der bis zum 18. Lebenjahr begrenzt ist und meiner meinung nach Statisch.

      Ich habe noch bis November 2013 den Unterhalt weiter gezahlt. Im November 2013 habe ich meine Tochter aufgefordert den Unterhalt neu berechnen zu lassen und mir Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben, mit fristsetzung bis 31.12.2013.
      Ich habe ihr angekündigt das ich die Zahlung einstelle wenn sie in dieser zeit nicht reagiert und habe Ihr mitgeteilt das ich dann davon ausgehe das sie Ihren lebensunterhalt selbst bestreitet.
      Im August 2014 habe ich erstmals eine Mitteilung von Ihr bekommen das sie seit ab September 2014 eine Schulische Ausbildung beginnt. Sie hat mich bitterböse beschimpft und beleidigt weil ich so lange keinen Unterhalt gezahlt habe und behauptet meine Post nicht erhalten zu haben. Ist aber per Einschreiben angekommen.
      Kann meine Tochter den Unterhalt einklagen ? Sie hat mit dem Anwalt gedroht, was habe ich jetzt zu befürchten.

      vielen Dank schon mal
      Liebe Grüße
      Mike
    • Hallo Lauflicht,

      wenn der Titel tatsächlich bis zum 18. Lebensjahr begrenzt war und sie keinen Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat, bestand seit 28.12.12 bis zum Beginn der jetzigen Ausbildung (September 2014; ich interpretiere jetzt mal ihr Schreiben vom August als Zahlungsaufforderung) kein Anspruch mehr, und du hättest die Zahlungen umgehend einstellen können. Dass du fast ein Jahr lang ohne Verpflichtung und ohne weitere Auskünfte weiter gezahlt hast, erstaunt mich.

      Was hat sie denn bis September 2014 gemacht? M.W. besteht eine Verpflichtung, die Ausbildung zügig zu absolvieren. Eine zu lange Dauer zwischen dem Ende der schulischen und dem Beginn der beruflichen Ausbildung, die ohne triftige Gründe und ohne das Bestreben, die beruflichen Chancen zu erhöhen, erfolgt, kann ein Verwirkungsgrund sein.

      Während der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung besteht u.U. ein Anspruch ihrerseits, je nach dem, ob sie noch zu Hause wohnt, wie hoch das elterliche Einkommen und wie hoch ihre Ausbildungsvergütung ist. Das Kindergeld wird ebenfalls voll verrechnet.

      (Erfolgreich) verklagen kann sie dich, wenn sie dich zum Unterhalt auffordert, alle erforderlichen Belege weitergibt und du einfach nichts machst.
      Ich würde sie deshalb (nachweislich!) auffordern, zur Ermittlung des Unterrhaltsanspruchs ihre Schul- und Ausbildungsbescheinigung zuzuschicken, ferner ihre Einkommens - und Vermögensverhältnisse offenzulegen, ebenso die der Kindsmutter, die seit dem 18. Lebensjahr ja ebenfalls barunterhaltspflichtig ist. Ein eventueller bestehender (Rest-)Bedarf ist auf beide Elternteile anteilig nach dem Einkommen zu quoteln.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Lauflicht,

      Rückwirkend Unterhalt einfordern wird nicht gehen. Für die Zukunft kann deine Tochter Unterhalt einklagen. Vielleicht ist das Schreiben vom August als Aufforderung zur Einkommensauskunft zu verstehen, dann könntest du mit Beginn der Schulausbildung unterhaltspflichtig werden.

      Mein Tipp:

      Deine Tochter muss nachweisen, dass sie "dem Grunde nach" unterhaltsberechtigt ist, z.B. durch eine Schulbescheinigung. Diese würde ich einfordern. Dann könntest du hier mitteilen, welche Art Schule sie besucht, welche Abschlüsse sie bis jetzt hat, damit hier ggf. geprüft werden kann, ob eine Unterhaltspflicht besteht. Mit 20 eine Schulausbildung zu beginnen klingt nicht ganz plausibel, vielleicht ist es eine berufliche Ausbildung.

      Ist deine Tochter unterhaltsberechtigt, dann muss sie dich auffordern, Auskunft über dein Einkommen zu geben. Außerdem muss sie nachweisen, dass sie bedürftig ist, also kein Vermögen und kein bedarfsdeckendes Einkommen hat. Weiterhin muss sie von ihrer Mutter Auskunft fordern und jedem Elternteil die Belege des anderen weiterreichen.

      Ich sehe nicht, dass die irgendwas passieren kann, außer dass du Unterhalt ab September 2014 bezahlen musst. Solange du dich korrekt verhältst, muss sie ihren Anwalt selbst bezahlen. Korrekt verhalten heißt zunächst, dass du Auskunft erteilst sobald geklärt ist, dass sie mit ihrer Schulausbildung unterhaltsberechtigt ist.

      Gruß Adler
    • Recht vielen Dank für die schnelle Antwort. Sie hat im September 2013 ihre 10. Klasse beendet und laut Ihrer aussage zwei monate gearbeitet. Sie hat jetzt im september eine Ausbildung zum Game-Designer begonnen. Ich habe mittlerweile seit Oktober wieder Kontakt zu ihr über Facebook. Letzten Monat habe ich dan vorbehaltlich 200 Euro Unterhalt gezahlt und sie wiederum zur Auskunftspflicht aufgefordert. Sie denkt aber garnicht daran und meint sie ist dazu nicht verpflichtet.

      Ich habe Ihr nun nochmal eine frist bis ende des Monats gegeben mit der Ankündigung die Zahlung wieder einzustelle. Sie reagiert nur mit dummen und beleidigenden Sprüchen und will alles einklagen
      Ich zeige mich aber Zahlungswillig, muss ich den Unterhalt rückwürkend Zahlen ? Schlieslich kommt sie ja ihrer Auskunftspflicht nicht nach und hat zwischen Schule und Ausbildungsbeginn gearbeitet.
      Wie ist da die Rechtslage
    • Hallo Lauflicht,

      wenn du nachweislich deine Bereitschaft gezeigt hast, und das sogar mehrfach, bist du auf der sicheren Seite. Deine Tocher MUSS ihre Bedürftigkeit beweisen und alles oben Gesagte offenlegen, ob es ihr gefällt oder nicht.
      Wenn sie zum Anwalt geht, wird er ihr auch nichts anderes sagen.

      Ich würde mir von ihr nicht auf der Nase herumtanzen lassen, sondern sie erneut schriftlich und nachweislich auf die Rechtslage hinweisen.

      Ich weiß, das kostet Nerven, meine Tochter meinte auch, zum Anwalt laufen zu müssen. Gebracht hat es, außer hohen und unnötigen Kosten für sie und mich, nichts. Auch ein Anwalt kann die Welt nicht so drehen, wie man das gerne hätte...

      Sammle alle schriftlichen Aussagen von ihr als Beweise!

      Und sollte sie einen Anwalt einschalten, wende dich wieder ans Forum. So ein Anwalt macht oft erst mal Druck und tritt nicht selten so "frech" auf, dass man sich gerne mal (unnötig) einschüchtern lässt.....

      Habe gerade gegoogelt, als Game Designer erhält man wohl leider keine Ausbildungsvergütung.

      Alles Gute! HT
    • Vielen Dank Adler, ich weis nun das sie seit September eine Ausbildung zum Game-Designer macht und habe auch die Zahlung wieder aufgenommen. Aber ich weis das Ihre Mutter bedeutend mehr verdient als ich und demzufolge mehr Unterhalt zahlen muss als ich.

      Dazu kommt das sie alles Ignoriert was ich Ihr schreibe. Ich befürchte das die 200 euro zuviel sind weil Ihre Mutter bedeutend mehr verdient als ich.
      Ist es wirklich so dass sie den Unterhalt nicht rückwirkend einfordern kann ? auser ab beginn der Ausbildung natürlich.
      Vielen Dank
    • Auch dir vielen Dank Hochtief. Ich habe richtig die Nase voll, wIch schreibe ihr mittlerweile Täglich das sie sich kümmern muss aber sie will das nicht verstehen und beleidigt mich nur.
      Ich habe Ihr nun wieder mitgeteilt das ich die Zahlung einstelle und auf Post von Ihren Anwlt warte.
      vielen Dank
      mfg Mike
    • Hallo Lauflicht,

      Unterhalt kann ab dem Monatsersten gefordert werden, ab dem sie dich zur Angabe deiner Einkommensverhältnisse aufgefordert hat. Wenn so etwas ähnliches in ihrem Schreiben vom August steht, (vielleicht auch nur wenn drin steht, dass sie Unterhalt von dir will) dann würde dieser Zeitpunkt gelten. Unterhaltsberechtigt ist sie allerdings erst mit Beginn der Ausbildung.

      Wiederholte Beleidigungen können dazu führen, dass der Unterhalt verwirkt ist, dazu müsstest du dich extra informieren, die Hürden sind hoch.

      Ich würde mal die Einkommensunterlagen (Gehaltsnachweise 12 Monate, Steuerbescheid, (Angaben über Aufwendungen wie Fahrtkosten) zusammenstellen. Bei der Bereinigung kann dir hier geholfen werden. Ohne Originalnachweis der Schule und entsprechende Belege der Mutter gibt es keinen Unterhalt.

      Den Unterhalt würde ich wie angekündigt einstellen. Sobald sie die Schulbescheinigung vorgelegt hat, kannst du deine Einkommensunterlagen abschicken. Ohne Angaben zum Einkommen der Mutter kann dein Unterhalt nicht berechnet werden. Das würde ich auch so schreiben, dabei klarstellen, dass du bereit bist, den Unterhalt entsprechend der Rechtslage (Düsseldorfer Tabelle, unterhaltsrechtliche Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes) zu bezahlen.

      Gruß Adler
    • Ich habe da noch ein Problem, bei der Geburt meiner Tochter wurde ein Unterhaltstittel erstellt mit festen beträgen bis zum Vollendeten 18. Lebensjahr.

      Die Kindesmutter wollte 2012 den Unterhalt neu berechnen lassen. Ich bekam Post vom Jugendamt und sollte diverse Auskünfte erteilen.
      Die Kindesmutter wohnt in Münschen aber die Aufforderung kam vom Jugendamt Grimma, das liegt in Sachsen.

      Da ich weiss das für die Neuberechnung des Unterhaltes das Jugendamt zuständig ist wo die Kindesmutter wohnt habe ich in Grimma angerufen gesagt das die Mutter in Münschen und nicht in Grimma wohnt.
      Nach zwei wochen kam Post vom JA mit der Aussage das die Kindesmutter den Kontakt zu JA abgebrochen hat und sich Anwaltlich beraten lassen will.
      Gleichzeitig kam Post von der Kindesmutter, ich solle Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen weil das mehr ist als im Tittl festgeschieben und hat mich in Verzug gasetzt.

      Ich habe natürlich weiter nach Tittel gezahlt und auf Post von ihrem Anwalt gewartet

      dieses Jahr im Februar, also über ein Jahr später droht sie nun den Differenzbetrag einzuklagen.
      Ist sie dazu berechtigt? Ich habe mal was von Verwirkung gehört.

      Ich hoffe es ist nicht zu Kompliziert
    • Hallo Lauflicht,

      wie Adler schon schrieb, kann sie rückwirkend auf keinen Fall Unterhalt einfordern. Man kann evtl. das Schreiben vom August als Zahlungsaufforderung verstehen, dann wäre sie ab September wieder grundsätzlich berechtigt.

      Allerdings heißt das nicht, dass du sofort einen Betrag x zahlen musst, denn zunächst einmal muss ihr Bedarf und dann dein Anteil am Anspruch ermittelt werden. Wenn sie das mutwillig hinauszögert, ist das ihr Problem, nicht deins. Sobald die korrekte Höhe deines Anteils festeht, wäre dann allerdings rückwirkend ab In-Verzug-Setzung, d.h. September, zu zahlen. Ich würde also sicherheitshalber ein paar € beiseite legen.

      Wenn du als Zeichen des guten Willens dennoch schon jetzt etwas zahlen willst, würde ich das nur machen, wenn sie dir schriftlich erlaubt, einen eventuell "überzahlten" Betrag später verrechnen zu dürfen.
      Hast du diese Erklärung nicht und zahlst quasi "freiwillig" zu viel, könntest du das Zuviel nicht mehr zurückfordern.
      Außerdem denke ich, dass es die junge Dame wenig motivieren wird, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, wenn man es ihr zu leicht macht.

      Es stimmt, wie Adler schreibt, dass es schwer ist, seinen Anspruch gänzlich zu verwirken, allerdings befindet sie sich nicht mehr in der schulischen Ausbildung, sodas die Latte nun höher hängt. Wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht wiederholt nicht nachkommt und stattdessen beleidigend wird, sammelt sie fleißig Argumente für eine Verwirkung....

      VG, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • edy schrieb:

      Hallo Mike,

      Ich schließe mich meinen Vorschreibern an.

      Vielleicht zeigt es etwas Wirkung, wenn du ihr dieses Thema (hier im Forum) mal zeigst?

      Oder, soll sie sich doch mal selbst hier anmelden ?

      lg
      edy

      Hallo edy, ich habe Ihr diverse Berichte aus dem Internet Kopiert wo alles genau ersichtlich ist zu was sie ab dem 18. Lebensjahr verpflichtet ist. Es wird alles Ignoriert und sie ist der Meinung das ich allein für den Unterhalt zuständig bin. Sie raubt mir den Nerv
    • Hallo Lauflicht,

      ich nehme an, der Wunsch nach Neuberechnung lag vor dem 18. Geburtstag der Tochter im Dezember 2012, dann war damals noch die Kindsmutter zuständig. Wenn sie keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen hat, ist ein evnetueller höherer Anspruch rückwirkend wahrscheinlich nicht mehr durchsetzbar, ich habe mal gelesen, dass auch ein Pflichtiger einen Interessensschutz genießt und nicht Angst haben muss, plötzlich immense Summen nachzahlen zu müssen. Die Verjährung tritt, glaube ich, nach einem Jahr ein, denn wer bedürftig ist, sorgt i.d.R. auch dafür, dass er sein Geld bekommt.

      Die eventuellen Ansprüche von damals hätte aber nicht mehr die Mutter, sondern die inzwischen volljährige Tochter geltend zu machen.

      Liebe Mituser, korrigiert mich, wenn ich das falsch in Erinnerung habe.

      Gruß, HT
    • lauflicht schrieb:

      Hallo edy, ich habe Ihr diverse Berichte aus dem Internet Kopiert wo alles genau ersichtlich ist zu was sie ab dem 18. Lebensjahr verpflichtet ist. Es wird alles Ignoriert und sie ist der Meinung das ich allein für den Unterhalt zuständig bin. Sie raubt mir den Nerv


      Mike, dann lass es. Sie will dir nicht glauben. Aber das ist jetzt ihr Problem. Sie versucht, zusammen mit ihrer Mutter, eine Drohgebärde zu errichten, aber davon würde ich mich nicht beeindrucken lassen. Lass ihr noch einmal per Einschreiben (mit Rückschein, kein Einwurfeinschreiben; noch besser: per Gerichtsvollzieher!) ein Schreiben zukommen, in dem du deine Bereitschaft zu zahlen erklärst, sobald der Bedarf korrekt ermitelt werden konnte. Fordere alle Nachweise an, auch die der Mutter, und lass ihr deine zukommen. Bezüglich der Bereinigungsmöglichkeiten des Einkommens kannst du dich hier beraten lassen.
      Nach dem Schreiben ist sie dran.

      Schon deine Nerven! ;)
      HT
    • Hochtief schrieb:

      Hallo Lauflicht,

      ich nehme an, der Wunsch nach Neuberechnung lag vor dem 18. Geburtstag der Tochter im Dezember 2012, dann war damals noch die Kindsmutter zuständig. Wenn sie keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen hat, ist ein evnetueller höherer Anspruch rückwirkend wahrscheinlich nicht mehr durchsetzbar, ich habe mal gelesen, dass auch ein Pflichtiger einen Interessensschutz genießt und nicht Angst haben muss, plötzlich immense Summen nachzahlen zu müssen. Die Verjährung tritt, glaube ich, nach einem Jahr ein, denn wer bedürftig ist, sorgt i.d.R. auch dafür, dass er sein Geld bekommt.

      Die eventuellen Ansprüche von damals hätte aber nicht mehr die Mutter, sondern die inzwischen volljährige Tochter geltend zu machen.

      Liebe Mituser, korrigiert mich, wenn ich das falsch in Erinnerung habe.

      Gruß, HT

      Ja, das war im september 2012. Nach aussage vom Jugendamt wollte sie es dem Anwalt übergeben aber es kam leider keine weitere reaktion mehr. Nach über einem Jahr will sie es nun einklagen.
      vielen Dank für die vielen Infos
    • Hallo Lauflicht,

      wenn die Mutter dich korrekt unter Verzug gesetzt hat und du zuwenig bezahlt hast, dann dürften Rückstände aufgelaufen sein für das jahr 2012 (aslo bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Allerdings hast du seit Eintritt der Volljährigkeit wohl zuviel bezahlt (zuerst weil die Mutter mit unterhaltspflichtig wurde, danach zusätzlich weil die Tochter keinen Anspruch mehr hatte). Ich denke, dies lässt sich verrechnen, zumindest die Zeit, in der du die Tochter ihrerseits um Auskunft über ihr Tun und und ihre Einkünfte gebeten hast.

      Wie groß war denn die Differenz zwischen Titel und Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle?

      Gruß Adler
    • Hallo,

      Adler72 schrieb:

      Hallo Lauflicht,

      wenn die Mutter dich korrekt unter Verzug gesetzt hat und du zuwenig bezahlt hast, dann dürften Rückstände aufgelaufen sein für das jahr 2012 (aslo bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Allerdings hast du seit Eintritt der Volljährigkeit wohl zuviel bezahlt (zuerst weil die Mutter mit unterhaltspflichtig wurde, danach zusätzlich weil die Tochter keinen Anspruch mehr hatte). Ich denke, dies lässt sich verrechnen, zumindest die Zeit, in der du die Tochter ihrerseits um Auskunft über ihr Tun und und ihre Einkünfte gebeten hast.

      Wie groß war denn die Differenz zwischen Titel und Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle?

      Gruß Adler

      Laut Tittel 210 Euro, laut Düsseldofer Tabelle 330 Euro. Kann ich nicht mit einer Verwirkung rechnen ? Sie hat es ja bis jetzt noch nicht hin bekommen dies einem Anwalt zu übergeben. Kann ich nicht nach mehr als einem Jahr davon ausgehen das es sich erledigt hat?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo Lauflicht,

      Verjährung regelt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, meist sind die Fristen deutlich länger als ein Jahr. Ich meine, bei nicht titulierten Unterhaltsrückständen 3 Jahre, beginnend mit der Volljährigkeit der Tochter (vorher konnte sie sie schließlich nicht geltend machen). Du wusstest genau (oder hättest wissen müssen), dass du 330€ zu zahlen hast, hast aber nur 210€ bezahlt. Du kannst dich nicht auf irgendeinen Vertrauensschutz berufen. Etwas anderes wäre, so wie wir anfangs vermutet hatten, wenn der Unterhalt gar nicht mehr errechnet worden wäre, und jetzt die Nachzahlung verlangt worden wäre.

      Unterhaltsrückstand also 12 x 120€ = 1440€.

      Da kannst du vielleicht gegenrechnen Oktober - Dezember 2013, als du nicht unterhaltspflichtig warst, also 630€, verbleiben 810€. Ob für das übrige Jahr 2013 etwas verrechnet werden kann, als du vielleicht geringer unterhaltspflichtig warst als 210€, aber keine Änderung angegangen bist, weiß ich nicht.

      Wenn du von deiner Tochter erwartest, dass sie sich an die Gesetze hält, solltest du das auch tun.

      Zur Verjährung gibt es hier einen älteren Beitrag, du kannst die Suchfunktion nutzen.

      Gruß Adler
    • Laut Titel war ich zu 210 euro verpflichtet, das wurde vom Amtsgericht laut Gesetz festgeset

      Die Kindesmutter wollte es neu Berechnen lassen aber hat es nicht getan bzw. hat dem Jugendamt die Beistandschaft entzogen.
      Ich bin doch meinen Zahlungsverpflichtungen laut Titel nachgekommen. In wie weit kann man Beträge einfordern zu denen es noch keine Berechnung gibt.
      Es hätte doch eine Prüfung meiner Einkommensverhältnisse stattfinden müssen. Oder kann die Kindesmutter einfach sagen, du musst nach der Tabelle zahlen und der Titel ist unwirksam ?
    • Hallo Lauflicht,

      wenn die Mutter dich im September 2012 aufgefordert hat, dann konnte sie dies nur bis Dezember fordern, denn im Dezember wurde deine Tochter 18. Ab dann galten andere Regeln, und dann hätte wieder neu berechnet werden müssen. Da wären die Anwaltskosten für die Kindsmutter vermutlich teurer gewesen als der der "Gewinn" durch den höheren Unterhalt.... Jedenfalls, selbst wenn sie (bzw. deine Tochter) eine Nachforderung geltend machen könnte, beträfe dies nur knapp drei Monate.

      Eine Verrechnung mit dem zuletzt überhöhten bzw. "unnötigen" Unterhalt, wie von Adler angesprochen, ist laut unserer RA nicht möglich.

      Zur Verjährung Folgendes:
      dijuf.de/tl_files/downloads/20….10.11_Stand_05.09.12.pdf
      Hier v.a. Punkt 10, Seite 7.

      Zu deiner konkreten Frage: Wenn es einen gültigen Titel gibt, kann die Kindsmutter nicht einfach etwas "wollen". Der Titel muss rechtskräftig abgeändert werden. Dies ist hier offenbar nicht erfolgt.

      Gruß, HT


      Hallo Adler,

      ich verstehe deinen Beitrag nicht. Wenn Mikes Titel bis zum 18. Lebensjahr begrenzt und statisch war, dann war es korrekt, genau den titulierten Betrag zu zahlen, solange die Kindsmutter nichts anderes fordert.
      Da sie erst im September mehr Geld wollte, warum sollte er für 12 Monate nachzahlen?

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

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