Hallo Mike,
noch 2 Dinge:
1) Deine Tochter kann nicht einseitig nur dich auf Unterhalt verklagen; wenn sie klagt, sitzt automatisch die Mutter mit im Boot!
2) Habe aus Neugier herumgegoogelt und festgestellt, dass man die Ausbildung scheinbar (?, bin mir da nicht sicher) nur an privaten Fachschulen absolvieren kann, die unterschiedlich viel kosten, siehe zur Info z.B. hier: kursnet-finden.arbeitsagentur.…&doNext=detail&out=gbZiel
Weißt du, wo sie die Ausbildung macht? Hat sie die Kosten erwähnt?
Ich würde hier aber keine schlafenden Hunde wecken, denn die Gebühren würden eventuell Mehrbedarf darstellen, und dieser kann nicht rückwirkend gefordert werden!
Tatsächlich zu fordernden Mehrbedarf stellen private Schulgebühren aber nur dann dar, wenn
- entweder die Eltern dem im Vorfeld zugestimmt haben
oder
- wenn es sachlich zwingende Gründe gibt, man die Ausbildung also nicht kostenfrei machen kann und es auch keine ähnlichen Ausbildungsgänge gibt, auf die man verweisen könnte (ich denke hier z.B. an Webdesign, Mediendesign). Man hat sich diesbzgl. bundesweit zu bewerben.
Die Beweislast trägt der Kostenverursacher. Er hat die Kosten für den/die Pflichtigen so niedrig wie möglich zu halten und den Ausbildungsweg mit den Eltern abzusprechen, so unser RA. Dies ergibt sich aus § 1618a BGB.
Prinzipiell ist auch nur eine Ausbildung zu finanzieren, die begabungsgemäß ist.
Gruß, HT
noch 2 Dinge:
1) Deine Tochter kann nicht einseitig nur dich auf Unterhalt verklagen; wenn sie klagt, sitzt automatisch die Mutter mit im Boot!
2) Habe aus Neugier herumgegoogelt und festgestellt, dass man die Ausbildung scheinbar (?, bin mir da nicht sicher) nur an privaten Fachschulen absolvieren kann, die unterschiedlich viel kosten, siehe zur Info z.B. hier: kursnet-finden.arbeitsagentur.…&doNext=detail&out=gbZiel
Weißt du, wo sie die Ausbildung macht? Hat sie die Kosten erwähnt?
Ich würde hier aber keine schlafenden Hunde wecken, denn die Gebühren würden eventuell Mehrbedarf darstellen, und dieser kann nicht rückwirkend gefordert werden!
Tatsächlich zu fordernden Mehrbedarf stellen private Schulgebühren aber nur dann dar, wenn
- entweder die Eltern dem im Vorfeld zugestimmt haben
oder
- wenn es sachlich zwingende Gründe gibt, man die Ausbildung also nicht kostenfrei machen kann und es auch keine ähnlichen Ausbildungsgänge gibt, auf die man verweisen könnte (ich denke hier z.B. an Webdesign, Mediendesign). Man hat sich diesbzgl. bundesweit zu bewerben.
Die Beweislast trägt der Kostenverursacher. Er hat die Kosten für den/die Pflichtigen so niedrig wie möglich zu halten und den Ausbildungsweg mit den Eltern abzusprechen, so unser RA. Dies ergibt sich aus § 1618a BGB.
Prinzipiell ist auch nur eine Ausbildung zu finanzieren, die begabungsgemäß ist.
Gruß, HT