Unterhalt für volljährige Tochter

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    • Hallo Mike,

      noch 2 Dinge:

      1) Deine Tochter kann nicht einseitig nur dich auf Unterhalt verklagen; wenn sie klagt, sitzt automatisch die Mutter mit im Boot!

      2) Habe aus Neugier herumgegoogelt und festgestellt, dass man die Ausbildung scheinbar (?, bin mir da nicht sicher) nur an privaten Fachschulen absolvieren kann, die unterschiedlich viel kosten, siehe zur Info z.B. hier: kursnet-finden.arbeitsagentur.…&doNext=detail&out=gbZiel

      Weißt du, wo sie die Ausbildung macht? Hat sie die Kosten erwähnt?
      Ich würde hier aber keine schlafenden Hunde wecken, denn die Gebühren würden eventuell Mehrbedarf darstellen, und dieser kann nicht rückwirkend gefordert werden!

      Tatsächlich zu fordernden Mehrbedarf stellen private Schulgebühren aber nur dann dar, wenn
      - entweder die Eltern dem im Vorfeld zugestimmt haben
      oder
      - wenn es sachlich zwingende Gründe gibt, man die Ausbildung also nicht kostenfrei machen kann und es auch keine ähnlichen Ausbildungsgänge gibt, auf die man verweisen könnte (ich denke hier z.B. an Webdesign, Mediendesign). Man hat sich diesbzgl. bundesweit zu bewerben.
      Die Beweislast trägt der Kostenverursacher. Er hat die Kosten für den/die Pflichtigen so niedrig wie möglich zu halten und den Ausbildungsweg mit den Eltern abzusprechen, so unser RA. Dies ergibt sich aus § 1618a BGB.
      Prinzipiell ist auch nur eine Ausbildung zu finanzieren, die begabungsgemäß ist.

      Gruß, HT
    • Hochtief schrieb:

      Hallo Lauflicht,

      wenn die Mutter dich im September 2012 aufgefordert hat, dann konnte sie dies nur bis Dezember fordern, denn im Dezember wurde deine Tochter 18. Ab dann galten andere Regeln, und dann hätte wieder neu berechnet werden müssen. Da wären die Anwaltskosten für die Kindsmutter vermutlich teurer gewesen als der der "Gewinn" durch den höheren Unterhalt.... Jedenfalls, selbst wenn sie (bzw. deine Tochter) eine Nachforderung geltend machen könnte, beträfe dies nur knapp drei Monate.

      Eine Verrechnung mit dem zuletzt überhöhten bzw. "unnötigen" Unterhalt, wie von Adler angesprochen, ist laut unserer RA nicht möglich.

      Zur Verjährung Folgendes:
      dijuf.de/tl_files/downloads/20….10.11_Stand_05.09.12.pdf
      Hier v.a. Punkt 10, Seite 7.

      Zu deiner konkreten Frage: Wenn es einen gültigen Titel gibt, kann die Kindsmutter nicht einfach etwas "wollen". Der Titel muss rechtskräftig abgeändert werden. Dies ist hier offenbar nicht erfolgt.

      Gruß, HT


      Hallo Adler,

      ich verstehe deinen Beitrag nicht. Wenn Mikes Titel bis zum 18. Lebensjahr begrenzt und statisch war, dann war es korrekt, genau den titulierten Betrag zu zahlen, solange die Kindsmutter nichts anderes fordert.
      Da sie erst im September mehr Geld wollte, warum sollte er für 12 Monate nachzahlen?

      Gruß, HT

      Vielen Dankan euch, also es ist wirklich so, ich habe einen festgeschriebenen betrag, unterteilt in drei Altersstufen im Titel stehen. Er endet mit dem 18. Lebensjahr.
      Die Kindesmutter wollte den Unterhalt erstmals im Februar 2012 vom Jugendamt neu berechnen lassen. Aber sie hat dann aus irgend welchen gründen den Kontakt wiede abgebrochen und wollte es vom Anwalt erledigen lassen. Zum gleichen Zeitpunkt hat sie mich in Verzug gesetzt.


      Es kam nichts mehr vom JA und von keinem Anwalt und auch nichts von der Kindesmutter. Im März 2014 kam wieder ein Brief , sie will die summe jetzt einklagen, schlieslich hätte sie mich ja im Februar 2012 in Verzug gesetzt.

      Ich weiss ich bin Verpflichtet Unterhalt zu Zahlen, das habe ich auch getan. Die Kindesmutter hat das recht mich Überprüfen zu lassen, das hat sie aber nicht getan.

      Ich meine, sie hätte es doch erstmal neu berechnen lassen müssen. Oder reicht es dass Ich laut Düsseldorfer Tabelle hätte mehr Zahlen müssen als im Titel festgeschrieben ist? Ist da nicht die Kindesmutter in der Pflicht sich zu bemühen ?

      Und dann kommt sie nach 2 Jahren und meint sie will die summer jetzt Einklagen.
      Vielen Dank an alle
      mfg Mike
    • Hochtief schrieb:

      Hallo Mike,

      noch 2 Dinge:

      1) Deine Tochter kann nicht einseitig nur dich auf Unterhalt verklagen; wenn sie klagt, sitzt automatisch die Mutter mit im Boot!

      2) Habe aus Neugier herumgegoogelt und festgestellt, dass man die Ausbildung scheinbar (?, bin mir da nicht sicher) nur an privaten Fachschulen absolvieren kann, die unterschiedlich viel kosten, siehe zur Info z.B. hier: kursnet-finden.arbeitsagentur.…&doNext=detail&out=gbZiel

      Weißt du, wo sie die Ausbildung macht? Hat sie die Kosten erwähnt?
      Ich würde hier aber keine schlafenden Hunde wecken, denn die Gebühren würden eventuell Mehrbedarf darstellen, und dieser kann nicht rückwirkend gefordert werden!

      Tatsächlich zu fordernden Mehrbedarf stellen private Schulgebühren aber nur dann dar, wenn
      - entweder die Eltern dem im Vorfeld zugestimmt haben
      oder
      - wenn es sachlich zwingende Gründe gibt, man die Ausbildung also nicht kostenfrei machen kann und es auch keine ähnlichen Ausbildungsgänge gibt, auf die man verweisen könnte (ich denke hier z.B. an Webdesign, Mediendesign). Man hat sich diesbzgl. bundesweit zu bewerben.
      Die Beweislast trägt der Kostenverursacher. Er hat die Kosten für den/die Pflichtigen so niedrig wie möglich zu halten und den Ausbildungsweg mit den Eltern abzusprechen, so unser RA. Dies ergibt sich aus § 1618a BGB.
      Prinzipiell ist auch nur eine Ausbildung zu finanzieren, die begabungsgemäß ist.

      Gruß, HT

      Hallo HT, vielen Dank für die Info, ich habe im September 2014 Post von der Kindesmutter bekommen ich solle gefälligst Unterhalt zahlen da meine Tochter jetzt eine Ausbildung beginnt. Sie hat mir geschrieben dass sie 550 euro Schulgeld Zahlen muss. Die Ausbildung macht sie auf der Designerschule in Leipzig.

      Mich hat da keiner gefragt, aber ich weiss das meine Tochter vor 5 Jahren noch das 1mal1 mit den Fingern gerechnet hat und nicht gerade die besten Noten hatte. Mich wundert es eh das sie so eine Ausbildung macht und habe auch meine berechtigten zweifel dass sie es schafft.

      Ich wurde über nichts Informiert, es kamen immer nur Geldforderungen und der Kontakt wird jetzt noch ignoriert. Es kommen nur drohungen und beleidigungen über Facebook
      mfg
      Mike
    • Hallo,

      ohne Kenntnis des Schriftverkehrs werden wir die Situation nicht wirklich beurteilen können.

      Zum Unterhalt in 2012: du bist verpflichtet, nach Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen. Vollstrecken kann die KM das, was im Titel steht, den Rest muss sie fordern und kann, wenn du nicht freiwillig zahlst, entsprechend einklagen. Das hat sie nicht gemacht, stellt sich die Frage, ob sie entsprechend rechtskräftig ihre Forderung gestellt hat. Vielleicht spielt es auch noch eine Rolle, ob du der Forderung schrifltich widersprochen hast.

      Gleichzeitig beginnt die Verjährung zu laufen. Verjährungsfrist ist drei Jahre. Ungünstig für dich, dass die Ansprüche mit Beginn der Volljährigkeit auf deine Tochter übergegangen sind, die Verjährungsfrist ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (nicht 18. wie ich oben schrieb) gehemmt.

      Daneben gibt es den Begriff der Verwirkung, den habe ich oben nicht betrachtet. Rückständiger Unterhalt kann verwirkt sein, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wird. Das ist begründet durch BGB §242 "Treu und Glauben", ein Begriff mit großem Ermessensspielraum. Deine Tochter ist vor Ablauf des Jahres volljährig geworden, da wird man ihr wohl auch noch etwas Zeit zugestehen, die Forderung geltend zu machen. Ob man einem jungen Menschen eine längere Frist zugesteht, weiß ich nicht, könnte es mir aber vorstellen. Zwei Jahr lang war sie untätig, mag sein dass es damit verwirkt ist. Nicht verwirkt wäre der Unterhalt, wenn er regelmäßig (z.B. ein mal jährlich) angemahnt worden wäre.

      Weiterhin kann Unterhalt generell verwirkt sein, wenn die Berechtigte sich so verhält, dass es dem Pflichtigen nicht mehr zumutbar ist, Unterhalt zu bezahlen. Drohungen und Beleidigungen auf Facebook gehen in die Richtung. Ich würde Screenshots erstellen, die Einträge löschen lassen und die Tochter schriftlich abmahnen.

      Forderungen der Mutter Unterhalt kannst du meiner Meinung nach ignorieren, dies muss von der Tochter (schriftlich, nicht über Facebook) kommen.

      Gruß Adler
    • Hallo Lauflicht,

      wenn die Kindsmutter doch schon im Februar und nicht erst im September, wie von dir geschrieben, eine Neuberechnung gefordert hat, dann warst du eventuell ab Februar in Verzug und könntest theoretisch die 10 Monate bis zur Volljährigkeit der Tochter den Differenzbetrag nachzahlen müssen. Allerdings muss die Tochter dies tun, die Mutter ist seit dem 18. Geburtstag der Tochter "raus" und selbst, wie du, in der Position, barunterhaltspflichtig zu sein. Und da nie eine Neuberechnung durchgeführt wurde und die Ansprüche eventuell bereits verwirkt sein könnten (siehe mein Link zum DIJUF-Gutachten), würde ich diesen Aspekt eher als geringeres Problem ansehen.

      Teuer könnte es für dich werden, wenn sie den Unterhalt einklagt und zum Regelunterhalt (Ausbildungsunterhalt) auch noch die Schulkosten als Mehrbedarf durchsetzen kann, den beide Elternteile, wie den normalen Ausbildungsunterhalt auch, gequotelt nach Einkommen zu tragen haben (sofern sie das können, ohne unter den Selbstbehalt zu rutschen, der ab Januar bei 1300 € bereinigt liegt).

      Ob man die vollen Kosten als Mehrbedarf vor Gericht anerkennen würde, kann man im Vorfeld nie sicher sagen; hier handelt es sich i.d.R. um Einzelfallentscheidungen. Problematisch ist aber, dass deine Tochter das nicht mit dir im Vorfeld abgesprochen hat und es definitiv kostengünstigere Schulen gibt. Andererseits müsste sie für günstigere Schulen eventuell umziehen, was den Bedarf unter Umständen steigen lässt, je nach dem, wie hoch die Summe eurer addierten Nettoeinkünfte ist. Wohnt sie in Leipzig?

      Es wäre deshalb vielleicht eine Überlegung wert, sich im Vorfeld durchzurechnen, was da auf einen zukommen könnte und welchen Betrag man deshalb anbieten kann, um weiteren Stress und weitere Kosten (Anwalt, Gericht) zu vermeiden.
      Weißt du, was die Kindsmutter verdient und welche Bereinigungsmöglichkeiten sie grob hat? Bewohnt sie eine eigene Immobilie? Gibt es weitere Unterhaltsberechtigte?

      Man ist übrigens nicht verpflichtet, Unterhalt nach DDT zu zahlen. Das Unterhaltsrecht ist Teil des Privatrechts, und die Bürger können ihre Angelegenheiten grundsätzlich frei regeln. Wenn alle Beteiligten damit einverstanden und zufrieden sind, kann man das regeln, wie man will. Im Streitfall gilt das BGB, das die Höhe des Mindestunterhalts festlegt. Darauf baut die DDT auf, ist selbst aber nur eine Empfehlung ohne Gesetzeskraft. Wenn in "deinem" Titel keine Prozentzahl, sondern ein konkreter Betrag steht (statischer statt dynamischer Titel), dann führen Erhöhungen der DDT eben nicht automatisch zu Erhöhungen des Unterhaltsbetrags, und dann wäre es Sache der Mutter gewesen, eventuell bestehende höhere Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

      Gruß, HT
    • Hallo zusammen.

      wie auch immer die Rechtslage hier sein mag - es sollte nicht vergessen werden, BAFÖG zu beantragen. Da es sich um eine schulische Ausbildung handelt, käme hier das Schüler-BAFÖG ub Frage. Tochter hat 'nur' die FOR, vermutlich handelt es sich um eine 'Höhere Berufsfachschule', die dann auch die FHR vermittelt.

      Gruß
      Susanne
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