Versorgungsausgleich ? Nein-danke ! - Wenn -dann GERECHT !

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    • Versorgungsausgleich ? Nein-danke ! - Wenn -dann GERECHT !

      Hallo Zusammen,

      Ich bin neu hier und will meine " Sorge" mit euch teilen, vielleicht finde hier im Forum jemanden, der etwas ähnliches schon erlebt hat.

      Nun zu meinem Fall.

      Ich habe 98 geheiratet. Ich damals 32 - Krankenschwester, mein Mann 57 Jurist -Anwalt. Wir haben beide gearbeitet- ich im Öffentlichen Dienst - das tue ich immer noch, mein noch Ehemann Selbständig.

      ER bezieht seit 2006 eine Altersrente in der Höhe von 385,00 €!!!!!!!

      2009 kam es zu Trennung - wegen SEINES Fremdgehens und Zeugung eines außerehelichen Kindes. Er lebt nicht mit der Mutter des Kindes- sie hat sich paar Monate nach der Geburt von ihm getrennt. Er zahlt für das Kind Unterhalt.

      2012 wurde von mir die Scheidung beantragt.

      Nach der ganzen Prozedur mit den " Rentenpunkten" stehe nur ich als Ausgleichspflichtige da. Er hat die letzten Punkte im Jahr 1993 gutgeschrieben bekommen. Seit dem steht da eine NULL.

      Nun soll die Hälfte meiner Punkte - für die Ehezeit bis 2012- auf sein Konto gutgeschrieben werden. Auch für die Jahre die er bereits Rentner war.( 6 Jahre )

      Der Gedanke ist unerträglich. Wir haben keine gemeinsame Kinder, ich habe in die Ehe eine Tochter " mitgebracht".

      Das ganze empfinde ich, als Missbrauch eines Gesetzes, das für GERECHTIGKEIT für Hausfrauen aber auch Hausmänner mit den ganzen Aufgaben ( Kinder etc.) erschaffen wurde.

      Wir waren schon bei einer Gerichtsverhandlung 7/ 2014 , der Richter hat uns - ich sage es einfach so... nach Hause geschickt, weil es Streitigkeiten gibt was die Folgesachen angeht.

      Mein noch Mann begehrt auch Trennungsunterhalt jetzt mittlerweile in 5- stelligen Höhe und Nachehelichen Unterhalt. Ich bin nicht bereit zu zahlen. Ich habe eine - mein Gefühl sagt- gute Anwältin, die sehr präzise Arbeitet und der Meinung ist - es sei alles verwirkt.

      Was sagt ihr dazu ??

      Ich wünsche noch ein schönen Abend

      Jaja
    • Clint schrieb:

      Jara schrieb:

      ER bezieht seit 2006 eine Altersrente in der Höhe von 385,00 €!!!!!!!

      Jara schrieb:

      Er zahlt für das Kind Unterhalt.

      Das sind genaue Angaben. Seine !!! mit der Rente stimmt es , KU auch - die höhe weiß ich nicht!

      lG J.

      Bitte genaue Angaben.

      Clint schrieb:

      Jara schrieb:

      ER bezieht seit 2006 eine Altersrente in der Höhe von 385,00 €!!!!!!!

      Jara schrieb:

      Er zahlt für das Kind Unterhalt.

      Bitte genaue Angaben.
    • Hallo Jara,
      willkommen im Forum!
      Trennungs- und nachehelicher Unterhalt können durchaus verwirkt werden. Ein während einer intakten Ehe begangener Seitensprung mit der Folge, dass ein außereheliches Kind gezeugt wurde, kann vom Gericht als Verwirkungstatbestand gewertet werden:

      Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Zweibrücken stellt das einseitige Ausbrechen aus einer intakten Ehe ein Fehlverhalten dar, das den Anspruch auf Unterhaltszahlungen verhindern kann. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn ein Fehlverhalten zu Lasten des Partners vorliegt, etwa weil der Ehepartner aus einer “intakten Ehe” ausbricht (§§ 1361 Absatz 3, 1579 Nr. 7 BGB).
      Intakt kann nach Ansicht der Richter des OLG Zweibrücken auch eine Ehe sein, in der es keine Sexualkontakte mehr gibt.

      Eheliche Solidarität verletzt
      Eine auf Trennungsunterhalt klagende Ehefrau hatte ohne Wissen ihres Mannes während der Ehe eine intime Beziehung aufgenommen und lebt noch heute mit ihrem neuen Partner zusammen. Von ihrem Ehemann verlangte sie Trennungsunterhalt, den ihr das Amtsgericht Neustadt/Weinstraße auch bewilligte.
      Das OLG befand dagegen, die Zahlung von Unterhalt sei für den betrogenen Ehemann grob unbillig. Für das Scheitern der Ehe sei in erster Linie die Ehefrau verantwortlich. Anders wäre der Fall, wenn sie das intime Verhältnis erst begonnen hätte, nachdem sie sich schon von ihrem Ehemann abgewandt hatte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte, so dass eine intakte Ehe vorgelegen habe.
      Durch den Seitensprung habe sie die eheliche Solidarität verletzt und in so schwerwiegender Weise gegen ihre ehelichen Bindungen und Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten verstoßen, dass sie ihn aus seiner ehelichen Mitverantwortung für ihr wirtschaftliches Auskommen nicht in Anspruch nehmen könne. Es sei widersprüchlich, wenn sie nun, gestützt auf die Ehe, Unterhaltszahlungen einfordere. Durch das Eingehen und Verheimlichen der neuen Beziehung habe sie ihren Unterhaltsanspruch vielmehr verwirkt.
      Das Gericht hob mit seinem Urteil die gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies die Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehefrau in vollem Umfang ab.
      (OLG Zweibrücken, Urteil v. 7.11.2008, 2 UF 102/08).

      Anmerkung:
      Ob dieses Urteil des OLG Zweibrücken wegweisend für die Entscheidungen der anderen Familiengerichte sein wird, bleibt abzuwarten.
      Ein Ausbrechen aus einer Ehe liegt zwar grundsätzlich dann vor, wenn sich einer der Ehepartner einer anderen Person zuwendet und mit ihr eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet.
      Hier wurde als entscheidungserheblich aber die Frage nach einer „intakten“ Ehe angesehen.

      Fazit: Deine Situation kann vom Gericht ähnlich wie im vorliegenden Fall gesehen werden, mit der Folge, dass Trennungsunterhalt verwirkt sein kann.

      Frage: Wenn dein Mann Kindesunterhalt zahlt, obwohl er angeblich von 385 Euro Rente lebt, kann das nicht die ganze Wahrheit oder Geschichte sein, denn aufgrund dieses geringen Betrages läge er unter seinem Selbstbehalt.

      Von Bedeutung kann die Frage werden, was für dich beim Zugewinnausgleich rauskommt. Insofern ist Edys Frage danach völlig berechtig, auch wenn "Clint" anderer Meinung ist.

      Viele Grüße

      heute
    • Hallo Jara,

      Am Versorgungsausgleich wirst du nichts ändern können.

      Ein Chance wäre evtl. der Zugewinnausgleich. Du müsstest aber nachweisen können, dass er einen Zugewinn erzielt hat.

      Du solltest dir mal seine Lebensverhältnisse "näher anschauen". Kommt drauf an wie er die Sache "eingefädelt" hat.

      Evtl. gibt es noch Guthaben auf "seinen Konten".

      Kann er kein Anfangsvermögen nachweisen, wird dieses mit 0 € bewertet.

      Ach ja, zu Clint ( oder Pigtail? ) möchte ich mich nicht äußern.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo,

      Rechtsanwälte verdienen in Deutschland normalerweise überdurchschnittlich gut und verfügen dann auch über entsprechendes Vermögen. Und natürlich sorgen sie - wie auch immer - fürs Alter vor.

      Hier hat ein Anwalt im Alter von 57 Jahren eine damals 32 Jahre alte Krankenschwester geheiratet, offenbar ohne Ehevertrag. Anwälte, egal auf welchen Rechtsgebieten sie tätig sind, wissen sehr genau, welche Folgen eine Ehe ohne Vertrag bei einer Scheidung für sie haben kann. Dieser hier bezieht eine sehr geringe Altersrente und hat wohl sonst auch nicht vorgesorgt. Nennenwertes anderes Einkommen und Vermögen scheint er nicht zu haben. Zugwinnausgleich soll wohl auch nicht stattfinden. Was hat dieser Anwalt eigentlich mit seiner Kohle gemacht? Oder war er als Anwalt so miserabel, dass er sich gerade so über Wasser halten konnte? Hat er mit der Ehe vielleicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich spekuliert?

      In der Tat ist es unerträglich, dass er Unterhalt beansprucht und sie auch noch Rentenpunkte abgeben soll. Neben einer theoretisch möglichen Unterhaltsverwirkung sollte hier mal dringend über § 27 VersAusglG (Gesetz über den Versorgungsausgleich) nachgedacht werden:

      Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

      Das OLG Frankfurt nennt Voraussetzungen:

      Gem. § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre.Dies ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. § 27 VersAusglG erlaubt eine Korrektur, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspricht (BGH, Beschluss vom 13.02.2013, Az.: XII ZB 527/12,FamRZ 2013, 690; FamRB 2013, 135 mit Anmerkung Schwamb; Rn 14zitiert nach juris; Beschluss vom 19.09.2012, Az.: XII ZB 649/11,FamRZ 2013, 106, Rn 19 m.w.N.; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10144S. 67).

      Volltext: openjur.de/u/642123.html
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