Volljährig lt. Anwalt noch Unterhaltsanspruch

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Hallo Tom,

      ich hab da noch 3 Nachfragen:

      OnkelTom00 schrieb:

      Ein Titel bestand bis ich 18 wurde vom JA, dann wurde 2010 ein neuer Titel, samt neuer Berechnung festgestellt.
      Was ist wie in 2010 tituliert worden?

      OnkelTom00 schrieb:

      Jetzt mach ich eine Ausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann.
      Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung (netto)?

      OnkelTom00 schrieb:

      vom Anwalt meines Vaters kam wohl ein Fax welches mir noch nicht vorliegt. Soll aber eine Zurückweisung sein.
      Was schreibt er?
    • Titel 2010 liegt noch beim Anwalt, kann ich grad nicht einsehen.

      z.Z. 517€ Netto.

      Mein kommt lt. DDT auf Einkommensstufe 3.

      Die Gegenseite weist alle berechneten und genannten Forderungen zurück! (das steht da im großen und ganzen)

      Ich werde es Einklagen. Entweder ich Gewinne oder eben nicht! Kontakt zwischen meinem Vater gab es Nie, da er keinen zu mir wollte.


      Und wie sagt mein Stiefvater(selbst 3 Kinder) immer wieder gern: Kinder in die Welt setzen können Sie alle, aber nicht dafür aufkommen.
      -> Irgendwie hat er in gewisser Maßen recht. (meine Meinung)


      Ich werde berichten was das Gericht entschied!


      Danke und Beste Grüße
    • Hallo OnkelTom,
      du verdienst also zur Zeit 517 € Netto. Dein Unterhaltsbedarf (du nennst Stufe drei der Düsseldorfer Tabelle, wohnst also offenbar noch bei deiner Mutter) wäre also mit deinem derzeitigen Einkommen von 517-90 € +184 € zu verrechnen, d.h. 611 € gegenüber einem Unterhaltsbedarf von 537 €. Weswegen bitte willst du deinen Vater verklagen? Dein Bedarf ist doch gedeckt!
      Und selbst wenn du nicht mehr zu Hause wohnen würdest, also Anspruch auf 670€ hättest, dann ginge es in einem Unterhaltsprozess um 59 €. Ist dir das eigentlich klar?
      Gruß
      Kurt
    • Hallo OnkelTom,
      wie begründest du deinen Optimismus? Offenbar hast du doch Zweifel an der Berechnung deines Anwalts, denn warum sonst fragst du hier, wie wir deine Chancen bewerten?
      Ich sehe eher einen Anwalt, der dir Hoffnungen macht, die nach den bislang von dir gelieferten Informationen kaum realisierbar sind.
      Aufgrund der Angaben zu deinem Einkommen, zuzüglich Kindergeld, komme ich auf einen wesentlich geringen Unterhaltsanspruch, vorausgesetzt, das Gericht bejaht ein Fortbestehen der Unterhaltskette.
      So sehr ich mir vorstellen kann, dass du auf deinen leiblichen Vater sauer bist, so sehr beurteile ich deine Erfolgsaussicht als sehr vage.
      Dein Anwalt hat bei dieser Sache nichts zu verlieren, du aber möglicherweise Geld, das du offenbar dringend für den Lebensunterhalt benötigst.

      Gruß

      heute

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heute ()

    • Hallo Clint,

      das ist natürlich die Frage. Wenn die Forderung rechtens ist und der Titel gültig, kann doch vollstreckt werden. Vielleicht hat der Vater schon längst für Vollstreckungsschutz gesorgt (er hat offensichtlich auch einen Anwalt), denn wenn die Zahlen richtig sind, die Onkel Tom hier eingestellt hat, dann besteht seit dreieinhalb Jahren keine Unterhaltsverpflichtung mehr (vielleicht ein paar Euros im ersten Ausbildungsjahr, als der Verdienst weniger als 517€ netto war).

      So sehr ich die Wut auf einen Vater verstehen kann, der sich verpisst hat, er hat viel zu lange Unterhalt gezahlt (insofern verstehe ich den Zusammenhang mit dem Spruch des Stiefvaters nicht!) Umgang und Unterhalt haben nichts miteinander zu tun, meist sind die Väter die Leidtragenden, hier der Sohn.

      Onkel Tom, wer bezahlt eigentlich jetzt deinen Anwalt? Du bist angehender Kaufmann, wende mal an was du gelernt hast und wäge Chancen und Risiken ab!

      Gruß Adler
    • Hallo Tom,

      wie Kurt zu Recht betont, liegt dein Bedarf (da du offenbar zu Hause wohnst) nach Stufe 3 der DDT bei 537 €. Von deinem Nettogehalt darfst du eine ausbildungsbedingte Pauschale von 90 € abziehen, d.h. ein eigenes Einkommen in Höhe von 517 € - 90 € = 427 € wäre anzurechnen, ebenfalls das Kindergeld in Höhe von 184 €. Damit hast du keinen Anspruch mehr, da die eigenen Einkünfte den Bedarf übersteigen.

      Auch Adlers Aussagen kann ich nur beipflichten. Dein Vater hat immer Unterhalt für dich bezahlt, sogar in den letzten Jahren, als du gar keinen Anspruch mehr hattest. Wie kann man das "verpissen" nennen?

      Bedenke, dass du auch seine Anwaltskosten zahlen musst, wenn du vor Gericht verlierst!
      Wer zahlt eigentlich jetzt für deinen Anwalt? Woher nimmst du das Geld? "Rechnet" sich das Ende?

      Ich muss zugeben, dass ich dein Verhalten nicht nachvollziehen kann!

      Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,

      mit "verpissen" meine ich, dass er schon ab Geburt keinen Kontakt zu seinem Sohn wollte. Andere Väter müssen um jeden Tag Umgang kämpfen. Da kann ich schon die Regung nachvollziehen, es ihm auf finanziellem Weg heimzahlen zu wollen, trotzdem rate ich immer dazu, sich selbst an Recht und Gesetz zu halten.

      Das alles unter dem Vorbehalt, dass keiner hier beide Seiten kennt, aber das ist ja in allen Forenbeiträgen so.

      Gruß Adler
    • Hallo Adler,

      das mit dem "Verpissen" ging nicht gegen dich, tut mir Leid, wenn das so ankam.

      Ich dachte hier an den Stiefvater und dessen Spruch "Kinder in die Welt setzen und nicht dafür aufkommen" und habe den Verdacht, dass Tom durch solche Sprüche ein Stück weit in Richtung RA "gedrängt" wird; zumindest wundere ich mich über die fehlende kritische Hinterfragung einer solchen Aussage angesichts von 23 Jahren Unterhalt.

      Gruß, HT
    • Benutzer online 1

      1 Besucher