Zusammenveranlagung und Nachzahlung

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    • Zusammenveranlagung und Nachzahlung

      Hallo Foris,

      aus unserer Zusammenveranlagung im Trennungsjahr - die ich mit ach und krach durchbekommen habe - ist eine Nachzahlung erwachsen. Während des Trennungsjahres habe ich brav TU gezahlt.

      Nach meinem Verständnis ist eine 50/50 Aufteilung der Nachzahlung gerecht. Ich habe auch die Absicht diesen 50% Anteil an das FA zu zahlen, befürchte jedoch das meine Frau sich weigern wird Ihren Anteil zu übernehmen.

      Aus dieser Weigerung meiner Frau heraus wird das FA also versuchen das Geld einzutreiben. Gibt es eine Möglichkeit zu vermeiden das das FA bei mir auf der Tür steht? bzw. wie bekomme ich es am geschicktesten hin das meine Frau Ihren Anteil übernimmt.

      // tz
    • edy schrieb:

      Hallo thezeus,

      thezeus schrieb:

      Nach meinem Verständnis ist eine 50/50 Aufteilung der Nachzahlung gerecht.
      Hier könnte ein Steuerberater den jeweiligen Einkommensvorteil ( vor Änderung der Steuerklasse) errechnen.

      Die Änderung der Steuerklasse ist zum 1.1. des folgenden Jahres nach der Trennung durchzuführen.


      lg
      edy

      Hi edy,

      leider habe ich in gutgläubigkeit bis zum JahresEnde Klasse III und sie Klasse V behalten. Dementsprechend habe ich auch TU gezahlt. Eine Auseinanderrechnung wäre nach IV/IV möglich und auch kein Hexenwerk. Spielst Du darauf an?

      // tz

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: doppeltes Zitat gelöscht

    • Hallo thezeus,


      Wann war die Trennung (Jahreszahl) ? wann war der Veranlagungszeitraum (Jahreszahl) ?


      Wurde der TU als Einkommen der EX angegeben?


      thezeus schrieb:

      Eine Auseinanderrechnung wäre nach IV/IV möglich und auch kein Hexenwerk. Spielst Du darauf an?
      Wer hatte denn den Vorteil ( höheres Netto) durch die Nicht-Änderung des Status auf "getrennt lebend " ?




      lg
      edy
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    • Hi Edy,

      Trennung und Zusammenveranlagung war in 2011. Der TU wurde nicht als Einkommen bei der Ex angegeben. Sie hatte auch eigenes Einkommen. Der Vorteil auf Zusammenveranlagung liegt bei mir, da die Nachzahlung natürlich geringer ausfällt.

      Allerdings habe ich auf Basis III/V den TU gezahlt - damit ist das gemeinsam erwitschaftete Einkommen also ausgeglichen worden. Meinem Empfinden nach hat sie also 50% der Nachzahlung zu übernehmen, oder aber meinen steuerlichen Nachteil bei einer fiktiven IV/IV Berechnung auszugleichen.

      // tz
    • Hi Edy,

      edy schrieb:

      Ihr seit beide Arbeitnehmer? (nicht selbstständige Arbeit)
      ja

      edy schrieb:

      Ihr musstet die Steuerklassen zu diesem Zeitpunkt nicht ändern!
      schon klar - aber im nachhinein - um Ärger zu ersparen wäre ich mit IV/IV besser gefahren

      edy schrieb:

      Ihr wurde beim Finanzamt eingestuft wie im Vorjahr? warum dann eine Steuernachzahlung?
      wir wurden eingestuft wie im Vorjahr. Gute Frage warum eine Nachzahlung gefordert ist. Kann sein das wir in 2010 irgendwelche Sonderausgaben/außergewöhnlichen Belastungen hatten die sich steuermindern ausgewirkt haben

      //tz
    • Hallo,

      thezeus schrieb:

      Gute Frage warum eine Nachzahlung gefordert ist.
      Was wurde denn als Trennungsjahr beim FA angegeben ? ( was steht im Antrag).

      Evtl. wurde getrenntlebend angegeben, und der Sachbearbeiter ging von Trennung= Steuerklassenänderung aus?

      thezeus schrieb:

      Kann sein das wir in 2010 irgendwelche Sonderausgaben/außergewöhnlichen Belastungen hatten die sich steuermindern ausgewirkt haben
      Wenn die Steuer nach Bruttoeinkommen festgesetzt wird, dann wurde der monatliche Steuerbetrag vom Arbeitgeber an das FA überwiesen.

      Die Steuerminderung wurde erst im Antrag geltend gemacht.

      Bei gleichem Brutto fordert das FA gleiche monatliche Steuerabschläge ?

      Warum also eine Nachzahlung?

      Hier hilft der Steuerberater. Oder ein Anruf beim Finanzamt.

      lg
      edy
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    • Hallo,

      siehe dazu BGH, Urteil vom 31.05.2006 - XII ZR 111/03

      Leitsatz:

      Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen.

      Siehe auch ISUV-Kommentierung zu einem anderen BGH-Urteil.
    • Hallo,

      Clint schrieb:

      Zitat
      Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu erfolgen.
      Hier wäre erst zu klären ob eine Nachzahlung gerechtfertigt ist.

      lg
      edy
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    • Hi,

      ich meld mich mal wieder und roll das Feld nochmal auf:

      Trennung Mitte 03/2011. TU ab 06/11 - ab diesem Zeitpunkt erst gefordert. TU wurde berechnet auf Basis III/V.

      In 2014 dann "Stress" mit der Steuererklärung. Noch-Frau hat 2011 getrennt erklärt - für sie Rückzahlung von 1800; für mich Nachzahlung von 4000.
      Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung wenn ich 900€ (eine Wiedergutmachung für ihre Entgangene Rückzahlung; Entpricht etwa 2 Monate TU von 2011) zahle.

      Nach der gemeinsamen Steuererklärung die Überraschung: 1300€ Nachzahlung für 2011, die ich alleine übernehmen soll/muß.
      Muß weil: So wie ich sie kenne wird sie ihre 50% nicht zahlen wollen; also muß ich einspringen um zu vermeiden das das FA bei mir eintreibt
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