Weitere Vorgehensweise bei fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Barunterhaltes an meinen volljährigen Sohn

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Weitere Vorgehensweise bei fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Barunterhaltes an meinen volljährigen Sohn

      Hallo zusammen,

      ich habe mal wieder eine Frage:

      Zunächst der allgmeine Hintergrund:
      Ich bin Beamter. Meine EX-Frau hatte in 2009 ihr Lehramtsstudium beendet, das danach folgende Referendariat jedoch abgebrochen. Bei Bematen ist es so, dass für jedes Kind ein sog. Familienzuschlag gezahlt wird (neben dem Kindergeld). Dieser Zuschlag wird i.d.R. dem Elternteil im öffentlichen Dienst gewährt, der vorrangig den Anspurch auf Kindergeld hat. Solange meine Ex nicht im öffentlichen Dienst tätig war, habe ich diesen Familienzuschlag ausgezahlt bekommen. Jetzt wurde mir von meinem Personalamt mitgeteilt, dass meine Ex wieder das Referendariat begonnen hat und beim Land als Beamtin beschäftigt wird. Folge: Ab 01.11.2014 fällt bei mir der Familienzuschlag weg (immerhin brutto rd. 650 € für drei Kinder).
      Mein ältester Sohn ist volljährig, wohnt als Schüler jedoch noch bei seiner Mutter, ist daher priviligiert. Da meine Ex ab 01.11.2014 nun über eigenen Einkünfte (brutto ca. 2.000 €) verfügt, habe ich meinen Sohn aufgefordert, mir entsprechendes Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen, damit mein Unterhaltsanteil neu berechnet werden kann, da meine Ex war nun ihm gegenüber ebenfalls zum BArunterhalt verpflichtet ist.

      Mein Sohn stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass mich die Einkünfte seiner Mutter nichts angehen und er weiterhin auf den vollen Unterhalt meinerseits besteht. Die noch bestehende Jugendamtsurkunde will er auch nicht herausrücken.

      Frage:
      Zum 01.11.2014 muss ich den Unterhalt für November zahlen. Wenn ich den bisherigen Betrag zahle, sich hinterher jedoch herausstellt, dass ich weniger hätte zahlen müssen, dann habe ich keine Rückforderungsmöglichkeit. Kann ich daher aufgrund einer ungefähren Ermittlung des Einkommens meiner Ex den Unterhalt teilweise (angemessen) kürzen? Ist dann eine Pfändungsschutzklage notwendig, oder kann sich mein Sohn dann sofort per Pfändung die Differenz auf diesem Wege auszahlen lassen, obwohl er sich jeder Mitarbeit in der Sache verweigert?


      Viele Grüße an Alle
      Scharnhorst
    • Hallo,
      wurde früher nicht mal der Familienzuschlag bei Eheleuten geteilt?
      In Sachen Unterhalt hoffe ich, dass Du bei Deinem Sohn schriftlich zur notwendigen Neuberechnung aufgefordert hast. Falls nicht => unbedingt nachholen.
      Bei einer notwendigen Abänderungsklage kann man das zuviel gezahlte Geld zurückverlangen bzw, verrechnen.
      Gruß
      ernst
    • Hallo Ernst,
      danke für Deine schnelle Rückantwort. Der Familienzuschlag Stufe 1 (also der sog. Verheirateten-Zuschlag) wird geteilt, wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst als Beamte tätig sind. Diese Teilung erfolgt nicht mehr, wenn eine Scheidung erfolgt ist. Die Kinderzuschläge wurden, soweit ich zurückdenken kann, immer nur an einen Ehegatten ausgezahlt. In einer laufenden Ehe hat man ein Wahlrecht, wem der Zuschlag ausgezahlt werden soll. Im Scheidungsfalle wird vorrangig an die Person gezahlt, bei der die Kinder überwiegend wohnen. Dies ist in meinem Falle meine Ex. Ja, ich habe meinen Sohn schriftlich aufgefordert.


      Viele Grüße
      Scharnhorst

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von scharnhorst ()

    • Hallo,

      ich würde dem Sohn mitteilen, dass er sich in seiner Rechtsansicht täuscht (meine Tochter hätte das auch nicht gewusst), wenn er dir nicht glaubt, soll er sich erkundigen, z.B. beim Jugendamt. Klar die Folgen ansagen, dass er für einen verlorenen Rechtsstreit aufkommen muss.

      Allein der entfallende Familienzusschlag wird den Unterhalt um mindestens eine Stufe kürzen, ob die Barunterhaltspflicht der Mutter sich stark auswirkt, weiß ich nicht. Der Unterhalt wird aus der Summe der Einkünfte berechnet, du musst anteilig zahlen aber nicht mehr als deinem Einkommen entspricht.

      Gruß Adler
    • Hallo,
      mir wäre auch unwohl, wenn ich zunächst mehr als erforderlich zahle und dann auf (teilweise) Rückzahlung klagen soll. Bei angeblicher oder tatsächlicher Entreicherung werde ich den Mehrbetrag nicht zurückbekommen.
      Vielleicht habe ich es überlesen, aber ich kann keinen Hinweis in diesem Thread entdecken, dass es einen Unterhaltstitel (über das 18. Lebensjahr hinaus) gibt, gehe aber davon aus, weil von
      "Pfändungsschutzklage" geschrieben wird.
      Eine von "Scharnhorst" diskutierte schätzungsweise Berechnung des Haftungsanteils der Kindesmutter und damit ggf. verbundener Reduzierung des eigenen Haftungsanteils halte ich für sachgerecht.

      Viele Grüße

      heute
    • Hallo zusammen,
      ja für die Kinder aus erster Ehe gibt es unbefristete Jugendamtsurkunden, also auch für das volljährige Kind.

      Mit der vollen Zahlung des Unterhaltes im November habe ich auch so meine Probleme. Ich habe vor Jahren einmal "geschlafen". Da hatte sich der Unterhalt zu meinen Gunsten einmal geändert. Ich habe dann jedoch den Dauerauftrag zu spät abgeändert. Meine EX hat sich sehr gefreut und mir hämische Mails geschrieben. Das Geld habe ich nicht zurück erhalten. Damals lief bereits eine weitere Unterhaltsklage gegen mich. Mein Anwalt hat das Rückzahlungsbegehren in diesem Verfahren dann auch zur Sprache gebracht. Der Richter sah dies dann auch sehr unproblematisch. Er erklärte den überzahlten Betrag als verbraucht. Aus die Maus....

      Mein Sohn hat die von mir gesetzte Frist zur Rückantwort untätig verstreichen lassen. Ich gehe daher jetzt heute zum Rechtsanwalt. Ich habe mich jahrelang gegen meine EX und deren überzogenen Forderungen juristisch wehren müssen. Das Letzte was ich will, dass sind dann jetzt auch noch juristische Auseinandersetztungen mit meinen Kindern. Aber mein Sohn scheint es darauf anzulegen.


      Viele Grüße
      Scharnhorst

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von scharnhorst ()

    • Hallo zusammen,

      ich war jetzt mit meinem Fall gestern bei einem Anwalt (der Anwalt ist mir empfohlen worden, soll gut sein). Dieser Anwalt hat mich dann mit folgender Aussage konfrontiert:

      Ich habe keinen Anspruch auf Auskünfte über die Einkommenssituation meiner Ex und meines Sohnes. Für mich wäre das OLG Düsseldorf zuständig (stimmt) und das OLG Düsseldorf würde als einziges OLG in Deutschland die Auffassung vertreten, dass es hier einen gewissen "Bestandsschutz" gibt. Wenn mein Sohn schon als Minderjähriger den aktuellen Ausbildungsabschnitt begonnen hat (Gymnasium), dann dürfte er diesen Aubildungsabschnitt noch beenden, ohne das für Ihn oder seine Mutter (bei der er derzeit noch lebt) eine Auskunftspflicht bestünde oder für meine Ex ein Barunterhaltspflicht entstehen würde. Das OLG würde quasi so tun, als ob mein Sohn noch nicht die Volljährigkeit erreicht hätte. Da sich die Amtsrichter auch weitestgehend an diese Regelung halten würden, würde es kaum Sinn machen auf die Herausgabe entsprechender Unterlagen zu bestehen und diesbezüglich ggf. zu klagen.

      Frage an Euch: Ich habe schon viel zum Thema im Internet gelesen und habe dabei auch manch abenteuerliche Geschichten gelesen. ABer eine diesbezügliche Regelung, so wie oben dargestellt, habe ich noch nirgends gefunden. Hat jemand hierzu ggf. weitergehende Infos?

      Wenn das zutreffen würde, dann wäre das eine himmelschreiende Ungerechtigkeit. Man stelle sich vor: Ein Kind wird volljährig und die Mutter steigt wieder vollschichtig ins Berufsleben ein (z.B. als Lehrerin). Dann wird (im Falle der Lehrerin) sogleich ein recht ansehnlichen Gehalt generiert. Der Sohn macht in Ruhe sein Gymnasium zu ende und arbeitet vielleicht auch nebenher. Beide wohnen zusammen und kommen insgesamt auf ein recht hohes Familieneinkommen. Aufgrund der o.g. Regelung würde dann auch noch (und zwar nur von ihm) der Vater seinem Sohn Unterhalt zahlen müssen. Unglaublich :cursing: !

      Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!

      Viele Grüße
      Scharnhorst
    • Hallo Scharnhorst,

      scharnhorst schrieb:

      Ich habe keinen Anspruch auf Auskünfte über die Einkommenssituation meiner Ex und meines Sohnes. Für mich wäre das OLG Düsseldorf zuständig (stimmt) und das OLG Düsseldorf würde als einziges OLG in Deutschland die Auffassung vertreten, dass es hier einen gewissen "Bestandsschutz" gibt. Wenn mein Sohn schon als Minderjähriger den aktuellen Ausbildungsabschnitt begonnen hat (Gymnasium), dann dürfte er diesen Aubildungsabschnitt noch beenden, ohne das für Ihn oder seine Mutter (bei der er derzeit noch lebt) eine Auskunftspflicht bestünde oder für meine Ex ein Barunterhaltspflicht entstehen würde.

      Eigentlich unglaublich. Hab ich noch nie gehört und in den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf findet sich unter Nummer 13 auch nichts dergleichen. Da wären entsprechende Urteile interessant, in denen diese Auffassung vertreten wird.
      Gruß
      Kurt
    • Hallo Kurt,
      ja, wirklich unglaublich. In den Leitlinien habe ich diesbezüglich auch nichts gefunden. Ich habe enben nochmals das Internet durchforstet. Ich finde nicht den Hauch eines Hinweises, dass es eine solche Regelung geben soll.

      Na, der Anwalt wollte jetzt bis Mittwoch den Sachverhalt prüfen und mich dann informieren. Ich bin mal sehr gespannt, ob er bei seiner Aussage vom gestrigen Tage bleibt.....


      Viele Grüße
      Scharnhorst
    • scharnhorst schrieb:

      Na, der Anwalt wollte jetzt bis Mittwoch den Sachverhalt prüfen und mich dann informieren. Ich bin mal sehr gespannt, ob er bei seiner Aussage vom gestrigen Tage bleibt.....

      Hallo Scharnhorst,

      er hat sich heute nicht gemeldet, oder?

      OT: Schon vor 3 Jahrzehnten habe ich mir eines angewöhnt: Wenn ich Dinge höre, die ich nicht für unbedingt glaubhaft halte, dann frage ich: Wo steht das? Meistens war das Gespräch dann beendet ... :D
    • Hallo @all,

      Die Sache mit der Auskunft mal von der anderen Seite betrachtet:

      Scharnhosrst zahlt zur Zeit nach Einkommensstufe 4 DT. ( steht in einem seiner anderer Themen).

      Zu zahlen wäre außerdem (ab 18 Jahre) nach Alterstufe 4. DT. ( abzüglich volles Kindergeld).

      Der Sohn bekommt nun nur nach dem bekannten Einkommen des Vaters Unterhalt.

      Den Mehrbedarf, der durch das EK der Mutter entstehen würde, bekommt er halt nicht.

      Zahlt Scharnhorst nun anteilig wirklich zu viel?

      Vielleicht habe ich eine Blockade?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Entziehe ihm nicht das Mandat, sonst musst Du ihn - for nothing - bezahlen. Sag ihm, was Sache ist. Er soll handeln, sofort!

      scharnhorst schrieb:

      Da meine Ex ab 01.11.2014 nun über eigenen Einkünfte (brutto ca. 2.000 €) verfügt, habe ich meinen Sohn aufgefordert, mir entsprechendes Zahlenmaterial zur Verfügung zu stellen, damit mein Unterhaltsanteil neu berechnet werden kann, da meine Ex war nun ihm gegenüber ebenfalls zum BArunterhalt verpflichtet ist.

      Woher hast Du diese Information?
    • Hallo zusammen,
      verzeit, wenn ich nicht zeitnah geantwortet habe. Ich war einige Tage "Offline".

      So jetzt veruche ich zunächst einmal die aufgelaufenen Fragen zu beantworten:

      1. Doch, der RA hat sich am Mittwoch telefonisch gemeldet. Das war ein ganz schön schwieriges Telefonat. Der Mann kann sich einfach nicht so ausdrücken, dass ein Nicht-Jurist Ihn wirklich verstehen kann. Was ich aber herausgehört habe:
      a) Einen Auskunftsanspruch habe ich. Diesen muss ich bei Verweigerung allerdings vor Gericht durchsetzen.
      b) Vorgeschlagene Vorgehensweise: Unterhalt um 50% kürzen und Sohn über die Hintergründe nochmals schriftlich (und freundlich) informieren und um Bereitstellung entsprechender Unterlagen bitten. Dann die Reaktion abwarten. Sollte eine Pfändung angeleihert werden, dann sofort Abänderungsklage mit Aantrag auf vorläufigen Pfändungsschutz einleiten.

      2. Die Stufe 4 der DT ist historisch. Zwischenzeitlich habe ich in zweiter Ehe mit meiner Frau drei Kinder. Mein Frau trifft derzeit noch keine Erwerbsobliegenheit wegen der Betreuung von zwei Kindern unter 2 Jahren. Damit bin ich insgesamt 6 Kindern und meiner Frau zum Unterhalt verpflichtet. Mein Einkommen ist zwar überdurchschnittlich. Jedoch kommt dabei nicht mehr als Stufe 1 der DT heraus. Durch den Wegfall des Kinderanteils im Familienzuschlag (für die drei Kinder aus erster Ehe) gehen mir jetzt nochmals 663.- EURO verloren, so dass sich derzeit die Zahlen schon so darstellen, dass sich meine Einstufung am äußersten unteren Ende der DT befindet. Nach einer vorläufigen Berechnung der Haftungsanteile könnte sich mein Haftungsanteil bei meinem volljährigen Sohn in etwa auf 50% des bislang gezahlten einpendeln.

      3. Meine Ex beginnt jetzt (das ist der dritte Anlauf in 5 Jahren!) das Lehramtsreferendariat als Beamtin. Wenn man sich etwas mit der Beamtenbesoldung auskennt, dann kann man die Bezüge ziemlich genau ermitteln. Bei Referendaren ist dies sogar noch etwas einfacher als bei den "normalen" Beamten. Da ich selber Beamter bin, habe ich kein Problem anhand der Beoldungstabellen das Einkommen zu bestimmen. Die Information, dass meine Ex diese Tätigkeit (wieder) aufgenommen hat, die habe ich von meinem Personalamt. Das Personalamt meiner Ex hat mein Peronsalamt schriftlich über diesen Sachverhalt informiert, damit der Familienzuschlag nicht zweimal (an meine Ex über deren Personalamt und an mich über mein Personalamt ausgezahlt wird). Über derartige Aktivitäten bekommt man dann eben eine schriftliche Info. Bei Beamten wird nichts einfach mal so gemacht. Es gibt dann immer einen schriftlichen Verwaltungsakt!

      4. Ich habe einmal aus versehen in einem Monat ca. 150.- EURO zu viel Unterhalt gezahlt. Das Geld habe ich nicht zurück bekommen. Es galt auf der Gegenseite als verbraucht. Der Anwalt hat mir geraten, nicht den bislang gezahlten Unterhalt zu zahlen, eben weil das Geld nachträglich nicht mehr zurück geholt werden kann.

      Hallo "heute", ich bin leider kein Isuv-Mitglied, kann Dir daher leider keine PN schicken.

      Ich danke Euch für Eure bisherigen Beiträge. Ich werde Euch hier auf dem Laufenden halten. Ich werde jetzt den Unterhalt hälftig auszahlen. Danach wird sich ja eine Reaktion eintstellen. Da ich bei meinem Sohn allerdings auch Einkünfte vermute (die ARGE hat hier schon ermittelt und es mussten in der Vergangenheit von Ihm schon ALG II - Leistungen aufgrund verschwiegener Einkünfte zurückgezahlt werden), könnte ich mir ebenso vorstellen, dass keine Reaktion erfolgt. Wir werden sehen und ich werde berichten!

      Viele Grüßé
      Scharnhorst
    • Hallo,

      scharnhorst schrieb:

      ich war jetzt mit meinem Fall gestern bei einem Anwalt (der Anwalt ist mir empfohlen worden, soll gut sein). Dieser Anwalt hat mich dann mit folgender Aussage konfrontiert:

      Ich habe keinen Anspruch auf Auskünfte über die Einkommenssituation meiner Ex und meines Sohnes. Für mich wäre das OLG Düsseldorf zuständig (stimmt) und das OLG Düsseldorf würde als einziges OLG in Deutschland die Auffassung vertreten, dass es hier einen gewissen "Bestandsschutz" gibt
      Hat der RA noch mal nachgelesen?

      Kann ja mal vorkommen.

      Es zeigt sich aber doch, wie wertvoll so ein ISUV-Forum sein kann.

      Evtl. hättest du dich mit seiner Aussage zufrieden gegeben?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Benutzer online 1

      1 Besucher