Aufklärung über Auswirkungen einer neuen Ehe

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    • Aufklärung über Auswirkungen einer neuen Ehe

      Hallo Forum,

      ich stecke gerade in so vielen fragen und erhoffe mir hier die ein oder andere Aufklärung.

      ich lebe in Scheidung. Scheidungsanträge liegen zur Zeit von beiden Seiten beim Amtsgericht. Seid geraumer Zeit führe ich eine sehr intensive Beziehung mit meiner neuen Partnerin. Wir träumen beide von einem gemeinsamen Leben mit eigenen kindern und wollen auf jeden Fall auch heiraten.

      Aus meiner noch bestehenden Ehe gibt es 2 Kinder 4 und 2 Jahre alt für die ich 514 € Kindsunterhalt zahle. Meine "Noch-Ehe-frau" ist gerade von Ihrem neuen Partner im vierten Monat schwanger und wird nicht wie angekündigt Ende diesen Jahres wieder in Ihren Job zurückkehren. Deswegen fordert Sie nun doch Unterhalt für sich selbst. Im Vorfeld hatte Sie das immer ausgeschlossen und wollte nichts haben.

      Jetzt stellen sich viele Fragen um eine gemeinsame Zukunft entsprechend zu planen.

      Wie wirkt sich das dritte Kind des anderen Mannes auf den Unterhalt aus? Auch weil dieses neue Baby der grund ist das Sie nicht wieder in Ihren Job zurückkehren wird.

      Meine neue Partnerin und Ich wünschen uns eine neue eigene Familie. Welche Auswirkungen hat eine Ehe und ein Baby auf die Unterhaltszahlungen an meine Exfrau.

      Die ganze Problematik ist so unendlich verwirrend und wir brauchen einfach Planungssicherheit um zu wissen wie wir uns positionieren müssen.

      Ich möchte meiner neuen Partnerin schützen so gut es geht und Sie nicht in eine Situation bringen die uns von einer eigenen Familie abhält oder auf unsichere Füsse stellt.

      Vielen Dank für Eure Antworten

      Gruss aus NRW
    • Hallo gebrauchter Prinz,

      Zunächst bist du gesetzlich der Vater des werdenden Erdenbürgers.

      Im allgemeinen wird ein Vaterschaftstest erst nach der Geburt des Kindes vorgenommen.

      Der leibliche Vater ist dann dem Kind zu Kindesunterhalt und der Mutter zu Betreuungsunterhalt verpflichtet.

      Der " neue" deiner Noch-Frau kann aber schon die Vaterschaft anerkennen.

      Unterhalt ist nur den leiblichen Kindern zu zahlen.

      In der Trennungszeit bist du zu Trennungsunterhalt verpflichtet. In deinem Fall ist deine Noch-Frau m.E. nicht zur Arbeit verpflichtet, weil sie ein

      2 Jähriges Kind betreut (Betreuungsunterhalt).

      Solltest du Kindesunterhalt für das "neue " Kind gezahlt haben, kannst du diesen vom Kindesvater (leiblichen) zurückverlangen.

      Hier ist ein guter Fachanwalt für Familienrecht sehr wichtig.

      Mein Tipp: nimm doch mal Kontakt mit einer ISUV-Kontaktstelle in deiner Nähe auf.
      isuv-online.de/?page_id=1



      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: folgenden Satz eingefügt: Der " neue" deiner Noch-Frau kann aber schon die Vaterschaft anerkennen.

    • Hallo gebrauchter Prinz,
      herzlich willkommen im ISUV-Forum.
      In deiner Situation ist auch zu klären, ob du "leistungsfähig" für den Trennungsunterhalt im Sinne des Gesetzes bist und ob deine Frau ggf. den Trennungsunterhalt verwirkt hat (Kind während der Ehezeit von einem anderen Mann und Trennung).
      Falls dir zu Letzderem niemand vorher schon antwortet werde ich dies in den Abendstunden nachholen.

      Viele Grüße

      heute

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heute ()

    • Hallo gebrauchterPrinz,
      in § 1579, Nr.7 BGB, wird als Versagungs- oder Minderungsgrund für Trennungsunterhalt u. a. die "gefestigte Lebensgemeinschaft" erwähnt.
      Dazu zitiere ich aus einem Beitrag eines Fachanwalts für Familienrecht:
      "Von einer gefestigten Lebensgemeinschaft spricht man, wenn sich das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so verfestigt hat, dass es an die Stelle der Ehe getreten ist. Eine gesetzliche Definiton findet sich nicht...

      Folgende Kriterien sind für die Beurteilung zu berücksichtigen:

      Führen eines gemeinsamen Haushalts
      Auftreten nach außen - Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit
      größere gemeinsame Investitionen
      Dauer der Verbindung
      Geburt eines gemeinsamen Kindes" (Zitat Ende)

      Wenn deine Frau inzwischen mit dem künftigen Kindesvater zusammenwohnt und/oder nach außen hin wie ein (Ehe-)Paar auftritt (z. B. gemeinsame Familienfeiern, gemeinsamer Urlaub) wird dies zusätzlich "erschwerend" gewertet.

      Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob du nach Abzug des von dir zu zahlenden Kindesunterhalts unter Berücksichtigung deines Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt (1100 Euro) über dem zuletzt aufgeführten Betrag liegst.

      Ich empfehle dir zunächst das ISUV-Merkblatt Nr. 29 (Verwirkung von Unterhaltsansprüchen; 3 Euro). Falls du "leistungsfähig" im Sinne des Gesetzes bist ist es weiterhin ratsam, eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Wahrnehmung deiner Interessen zu beauftragen. Diese "Investition" lohnt sich bei "Leistungsfähigkeit".

      Grüße

      heute

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von heute ()

    • Guten Morgen Forum,

      erstmal vielen Dank für Eure Antworten.

      Ich habe bereits eine Anwältin. Habe Sie gestern mal auf dieser Verwirkung des Trennungsunterhaltes angesprochen. Sie meinte das keine der Kriterien zutreffen würde.

      Wie verhält es sich denn mit dem Unterhalt wenn Sie aufgrund des neuen Kindes was vom anderen Mann unterwegs ist nicht wieder arbeiten gehen kann?
    • Hallo gebrauchter Prinz,

      ich denke, das Du in dem Moment mit dem Nachehelichen Unterhalt raus bist, wo Du nicht mehr offiziell Vater des Kindes bist (ist ja noch ehelich). Deshalb solltest Du so schnell wie möglich dafür sorgen, das die gerichtlich geklärt wird. Erst wenn Du beispielsweise eine Annerkennung der Vaterschaft des echten Kindsvaters vorlegen kannst, ist das ander Kind gesetzlich gesehen nicht von Dir.

      Allerdings könnte ich mir jedoch auch vorstellen, das man dahingehen bis zu einen bestimmten Lebensalter wohl argumentativ Dich doch noch mit einbezieht, gegebenenfalls bis zur Hälfte?

      Bezüglich der Verwirkung wegen neuer Lebenspartnerschaft gab es vor einiger Zeit einmal ein Urteil, wonach dieser dann Aufgrund wie Du schon geschrieben hast Verwirkt ist. Daas müste Deine Anwältin eigentlich kennen, habe es leider nicht mehr.
    • Hallo,

      gebrauchterPrinz schrieb:

      Wie verhält es sich denn mit dem Unterhalt wenn Sie aufgrund des neuen Kindes was vom anderen Mann unterwegs ist nicht wieder arbeiten gehen kann?
      Hatte ich schon geschrieben:

      Ab Feststellung der Vaterschaft ist der leibliche Vater des Kindes für Kindesunterhalt + Betreuungsunterhalt zuständig.

      Da du mit deiner Noch-Frau aber ein 2 Jähriges Kind hast,bist du m.E. noch für den Betreuungsunterhalt zuständig ( Mutter muss ab frühestens 3.Lebenjahr des Kindes

      wieder arbeiten / wenn das Kind anders betreut werden kann, Kindergarten usw.)

      lg
      edy
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