Unterhalt volljähriges priviligiertes Kind

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhalt volljähriges priviligiertes Kind

      Hallo liebe Forenmitglieder,

      heute erreichte mich das Schreiben des Anwalts meines Kindes hinsichtlich über die Forderung des Kindesunterhalts. Der Einfachheit halber, habe ich das Schreiben mal anonymisiert eingefügt:
      Aufgrund der mir vorliegenden Jugendamtsurkunde vom 01/2014 sind Sie verpflichtet Unterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.

      Sie wurden bereits davon in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Kind wegen des Erreichens der Volljährigkeit ab dem XX.09.2014 die monatlichen Unterhaltszahlungen selbst auf dessen Konto zu erhalten hat. Ihre letzte Unterhaltszahlung in Höhe von 356,00 € für den Monat September 2014 erfolgte noch an Frau XXXX.

      Da mein Mandant kein eigenes Konto besitzt werden Sie aufgefordert, weiterhin Zahlungen des monatlich geschuldeten Unterhalts auf das Ihnen bekannte Konto der Mutter zu leisten.

      Mit Erreichen der Volljährigkeit im September 2014 sind von Ihnen nicht mehr 356,00 €, sondern 423,00 € monatlich im voraus zu bezahlen. Für den Monat September 2014 ergibt dies eine Nachzahlung in Höhe von 67,00 €. Diesen Betrag und den Unterhalt für den Monat Oktober 2014 sowie fortlaufend bis zum Schulende haben Sie weiterhin zu leisten. Vorsorglich füge ich Ihnen nochmals in Kopie die Schulbescheinigung des Gymnasiums in XXX bei, die Sie bereits über das Landratsamt XXX erhalten haben.

      Danach gilt XXX als privilegiertes Kind, sodass der Barunterhalt ausschließlich von Ihnen als Vater zu erbringen ist und die Mutter meines Mandanten nach wie vor Betreuungsunterhalt leistet.

      Ihre Nachzahlung für September und Oktober erwartet mein Mandant bis spätestens 17.10.2014 und die fortlaufende Zahlung des monatlich geschuldeten Unterhalts mit Wirkung ab November 2014 jeweils monatlich im voraus bis spätestens zum 03. eines jeden Monats.
      Es wäre bedauerlich, wenn mit Ablauf dieses Termins das Familiengericht beauftragt werden müsste..
      Jetzt noch ein paar Anmerkungen:

      Der Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde) war bis zum 18 Lebensjahr begrenzt.
      Die Schulbescheinigung ist die des alten Schuljahres 2013/2014.
      Das Verhältnis zwischen mir und meinem Sohn ist (augenscheinlich) nicht gut, da dieser mir seit etwa 8 Jahren erfolgreich entfremdet wurde.
      Die Auskunft über den Wohnort meines Kindes wird mir verweigert. Entsprechende Stellen in der Schulbescheinigung sind geschwärzt.


      Nun meine Fragen zum Inhalt:

      1. Das mit dem Barunterhalt stimmt doch nicht, oder? Müssen sich denn Anwälte nicht fortbilden? Können die jeden Mist schreiben? ?(
      2. Ich weiß ums Verrecken nicht, wie der Anwalt auf 423 Euro kommt. Ich komme auf 329 Euro. 8|
      3. Muss ich dann die Zahlung auf das Konto der Mutter leisten? Kann ich verlangen, dass mein Sohn ein (kostenfreies) Konto anlegt? Nicht, dass ich dann Probleme bekomme, dass er sagt, er hat das Geld nicht erhalten. (Kann ja sein)
      4. Kann er mir verweigern seinen Wohnort mitzuteilen, obwohl gemeinsames Sorgerecht bestanden hatte und er jetzt Unterhalt von mir fordert?
      5. Warum muss ich im Monat des Geburtstages nachzahlen? Der Titel galt doch bis zum September. Wenn ich weniger zahlen muss, hätte ich ja im September auch nicht weniger zahlen dürfen? Oder doch?

      Ich freue mich auf die Beantwortung zu meinen Fragen oder auch Meinungen zum Brief und bedanke mich herzlichst im Voraus. 8)

      Viele Grüße
    • Hallo Goemie,

      Aufgrund der mir vorliegenden Jugendamtsurkunde vom 01/2014 sind Sie verpflichtet Unterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.
      Wenn der Titel ab 18,Lebensjahr endet ist dies nicht der Fall.
      Da mein Mandant kein eigenes Konto besitzt werden Sie aufgefordert, weiterhin Zahlungen des monatlich geschuldeten Unterhalts auf das Ihnen bekannte Konto der Mutter zu leisten.
      Dann soll der Sohn dir das schriftlich mitteilen.


      Mit Erreichen der Volljährigkeit im September 2014 sind von Ihnen nicht mehr 356,00 €, sondern 423,00 € monatlich im voraus zu bezahlen. Für den Monat September 2014 ergibt dies eine Nachzahlung in Höhe von 67,00 €. Diesen Be
      Angenommen der Betrag würde stimmen ( gibt es nicht lt. DT, minus 184€ KG). dann müsste sich die Mutter dran beteiligen ( für die Berechnung).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Goerni,

      ich gehe davon aus, dass Du vorher vom JA (Beistandschaft) zur Zahlung des Volljährigenunterhalts aufgefordert worden bist und darin keinerlei Angaben über die Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils erfolgten.

      Wenn das korrekt ist, lautet mein Tipp: Zahlungen komplett einstellen, NULL Reaktion auf das RA-Schreiben! RA wird voll auflaufen, das weiß er auch!

      Voraussetzung: Die JA-Urkunde ist bis zur Volljährigkeit befristet.
    • Hallo Goerni!

      Sag mal was zu dem bestehenden Titel. Befristet oder unbefristet?

      Der angeblich geschuldete zukünftige Unterhaltsbetrag ist mehr als merkwürdig. Den gibt es in der DDT gar nicht. Würde sich der Unterhalt weiterhin allein nach Deinem Einkommen bemessen und die Eingruppierung in der 2. EK-Stufe wäre richtig, hättest Du zukünftig 329€ zu zahlen.


      Auch Einstellung des RA zum Thema Bar- und Betreuungsunterhalt ist fragwürdig, nein gar gänzlich falsch.


      Das nun volljährige Kind bedarf keiner Betreuung mehr. Es ist volljährig. Sorgerecht, Sorgepflicht ist beendet. Egal ob privilegiert oder nicht, die KM ist barunterhaltspflichtig.


      Ich hätte Lust den RA zu fragen, ob er denn auch einen Betreuer hat.


      LG chico
    • Hallo Goerni!
      Da mein Mann jeweils kurz nach Volljährigkeit seiner Söhne(es lagen jeweils, wie bei Dir, befristete Titel und keinerlei aktuellen Angaben und Nachweise zur eigenen Tätigkeit vor) ähnliche Briefe von einem Anwalt bekam, gehe ich mal davon aus, dass diese Art der "Gesetzesverzerrung" incl. Androhung eines Gerichtsverfahrens erst mal normal ist und einzig darauf hinzielt, einzuschüchtern. Es gibt bestimmt viele Elternteile, die sich daraufhin aus Angst vor "teuren" Konsequenzen(ja, ein Anwalt kostet Geld, aber auch keine Unmengen, der geforderte Unterhalt wäre teurer geworden) breitschlagen lassen und diese überzogenen Forderungen anstandslos zahlen.
      Uns hat dieses Forum, aber auch der umgehende Gang zum Anwalt sehr geholfen, heute warten wir gespannt auf die Einkommensnachweise der Mutter(und der Sohn leider seit 2 Monaten auf seinen Ausbildungsunterhalt, aber das soll nicht unser Problem sein, es hätte schon alles erledigt sein können)... Und sind sehr entspannt, weil das Recht auf unserer(meines Mannes) Seite ist. ;)
      Lass Dich nicht ins Bockshorn jagen, wie die anderen schon schreiben, sondern fordere aktuelle Nachweise von Sohn und Mutter ein.
      Viel Erfolg!
      L.G., Seinezweite
    • Hallo Goerni,

      wenn Dein Kind bereits 18 jahre alt ist, dann würde ich vom Grundsatz her die Mandantschaft anzweifeln und den Nachweis der Mandantschaft seines Anwalts verlangen. Du kannst das auch sicherheitshalber über einen eigenen tun ((ISUV-Anwalt für Mitglieder) Ver.....t man darf hier ja keine Werbung machen :love: ). Vom Grundsatz her darf er wenn Dein Sohn 18 ist diesen nicht mehr vertreten, da er ja vom Grundsatz her Deine Ex vertreten hat (Interessenskollision). Dein Anwalt kann dann alle Einkommensnachweise der Mutter, des Sohnes, sowie die Dir bisherigen fehlenden Zeugnisse ungeschwärtzt als Kopie verlangen. Fordere ihn ebenso schriftlich darüber auf, ein Girokonto das auf seinen Namen lautet zu eröffnen. Es gibt hierzu viele Institute, die für Schüler und Studenten kostenlos sind. Vom Grundsatz her könntest Du gegebenenfalls eine Unterhaltssumme mit Zahlung unter Vorbehalt der späteren Überprüfung auf Höhe leisten. Nachteil ist, das die Rückforderung ewig dauern könnte. Du könntest ihm auch die genannten Forderungen mitteilen und ihm schreiben, das Du grundsätzlich zur Zahlung bis zur Höhe des Berechtigten Unterhalts bereit bist, sobald dieser Abschließend geklärt ist. Natürlich könntest Du auch die von Dir errechnete Summe mit Zahlung unter Vorbehalt über einen Orderscheck leisten. Diesen zusammen mit einem Brief Einschreiben per Rückschein eigenhändig mit öffnen zum (Datum des 18ten Geburtstags) an ihn schicken. Oder diesen wie hier im Forum schon mal beschrieben über den Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Bei dem Orderscheck ist er dann gewisserma0ßen gezwungen ein Konto zu eröffnen. Das Geld (in Form) des Schecks hat er dann erhalten. Auf dem Notizabschnitt kannst Du ja vermerken Zahlung unter Vorbehalt siehe...

      Diese (ab Monat 2014) und alle weiteren künftigen Kindes-Unterhalts/Zahlungen erfolgen ausdrücklich unter „Zahlung unter Vorbehalt der Anpassung auf Grund Volljährigkeit“, sowie vorbehaltlich einer Änderung in der Zukunft. Da du mir bis heute deine persönliche Bankverbindung nicht mitgeteilt hast übersende ich dir den Kindesunterhalt „Monat 2014“ mittels eines Orderschecks. Bitte übermittle mir bis spätestens Monat 2014 Deine Persönliche Bankverbindung (Institut, Sepa, Bic; sowie Mail und Telefoonnummer für eventuelle Rückfragen für jetzt und in der Zukunft). Sollte ich bis zu diesem Termin keine persönliche Bankverbindung Deinerseits erhalten werde ich Dir zudem die entstandenen und entstehenden Kosten für die Zusendung der Orderschecks, sowie der Folgen deines Verhaltens mit den künftigen Zahlungen verrechnen oder diese gesondert von dir einfordern.

      In einem Schreiben an den RA bzw. an den Sohn

      Gleichzeitig könnte man im Schreiben vorsorglich die Höhe des Geltend gemachten Unterhalts, sowie der Nachzahlung widersprechen und einen Nachweis über seine Mandantschaft verlangen. Ausdrücklich nochmals erwähnen, das Du ihn nich beauftragst (Kosten). sinngemäß zumindest vermeiden, das er das als Auftrag interpretieren kann, was Kostenpflichtig werden könnte.



      Im Adressfeld schreibst Du:

      Vorname Nachname (Kind);

      Eigenhändig persönlich

      Keine Ersatzzustellung an (Kindsmuttername)

      Straße

      PLZ/Ort.

      Nichts desto trotz, würde ich umgehend zu einem Anwalt gehen. Du must der Sache einmal massiv Einhalt gebieten, dann ist für längere Zeit mal Ruhe. In diesem Fall ist Geiz ist geil nicht sexy sondern höchst naiv und kann später sehr teuer werden. Dein Anwalt kann dann zudem den abgelaufenen bzw. den aktuellen Titel zurück verlangen.....



      Viel Glück :thumbup:
    • Hallo Goerni,

      mach bitte auf gar keinen Fall das, was "Ephesus" hier rät. Das ist Unsinn.

      Du musst wissen, dass Dein Sohn im Erstprozess die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Wenn er keine aktuellen Ausbildungsnachweise vorlegt und/oder nicht zu den Einkünften der Mutter vorträgt (incl. der Belege), dann wird die Unterhaltsklage gegen Dich kläglich scheitern.

      Was der RA da macht, ist dreist. Verlange nichts von ihm, schreibe ihm nur, dass er parallel zu einer Klage gleich einen Haftpflichtschaden bei seiner Versicherung melden soll. :D
    • Hallo Clint,

      bei mir hat es so geklappt. Allerdings hatte ich einen RA mit im Boot (Hintergrund). Vom Grundsaatz her geht es ja auch darum, das die Gegenseite da dann ja auch behaupten könnte, das er in Verzug gebracht wurde. Aber wie ich bereits gesagt habe, würde ich sicherheitshalber zu RA gehen. Klar, wer klagt ist Beweispflichtig. Und mit diesem Schrieb werden Sie beweisen können, das er nicht bezahlt hat. Vom Grundsatz her gilt ein Nichtwiderspruch als anerkannt. Das Mahngericht prüft auch nicht, ob ein Anspruch berechtig ist. Spätestens dann brauchst Du einen Anwalt.

      Was Familiengericht überhaupt nicht leiden können sind kein Unterhaltszahlungen. Also selbst dafür sorgen, das man im Falle des Falles nachweisen kann, das man alles mögliche geetan hat um seinen Verpflichtugne nach zu kommen.

      Angesichts der möglichen Zahlungsverpflichtungen (Absenkung) des Unterhalts würde sich wohl ein Ra kostenmäßig lohnen...
    • Goerni schrieb:

      Sie wurden bereits davon in Kenntnis gesetzt, dass Ihr Kind wegen des Erreichens der Volljährigkeit ab dem XX.09.2014 die monatlichen Unterhaltszahlungen selbst auf dessen Konto zu erhalten hat.

      Goerni schrieb:

      Vorsorglich füge ich Ihnen nochmals in Kopie die Schulbescheinigung des Gymnasiums in XXX bei, die Sie bereits über das Landratsamt XXX erhalten haben.

      Hallo Goerni,

      würdest Du bitte sicherheitshalber noch sagen, was der Beistand in den letzten Wochen der Beistandschaft geschrieben hat? Dir liegt doch bestimmt eine Berechnung des Volljährigenunterhalts von ihm vor, in der irgendwelche Angaben zu den Einkünften der Mutter enthalten sind. Sind die Angaben belegt oder nicht?

      Übrigens kannst Du im Ernstfall auch das letzte Schulzeugnis verlangen.
    • Hallo Ephesus,

      EPHESUS schrieb:

      Klar, wer klagt ist Beweispflichtig. Und mit diesem Schrieb werden Sie beweisen können, das er nicht bezahlt hat. Vom Grundsatz her gilt ein Nichtwiderspruch als anerkannt. Das Mahngericht prüft auch nicht, ob ein Anspruch berechtig ist.

      Clint hat das ja bereits als das bezeichnet, was es ist. Ich möchte dich zusätzlich darum bitten, Themensteller hier mit solchen Äußerungen, die so ziemlich alles durcheinanderbringen, was man durcheinanderbringen kann zu verwirren. Und bitte unterlasse auch solche Ratschläge wie den Bohai, den du dem Themensteller wegen dem Konto nahelegen möchtest. Das ist doch Blödsinn. Wenn der Sohn damit einverstanden ist und es möchte, dass der Unterhalt weiter auf das Konto der Mutter überwiesen werden soll, dann ist das eben so.

      Clint schrieb:

      Was der RA da macht, ist dreist. Verlange nichts von ihm, schreibe ihm nur, dass er parallel zu einer Klage gleich einen Haftpflichtschaden bei seiner Versicherung melden soll. :D
      Auch wenn ich Clint in der Sache recht gebe, auch so eine Aktion würde ich unterlassen.
      Gruß
      Kurt
    • Hallo Kurt,

      das mit dem Melden eines Haftpflichtschadens an die Versicherung ist doch bei so viel Dreistigkeit des RA noch harmlos. Da hab ich früher noch ganz andere Sachen durchgezogen... 8)


      @Goerni: Melde Dich bitte bald hier. Und schau nochmals in den Brief des RA. Hat er eine vom Sohn unterzeichnete Vollmacht beigefügt? Wenn nicht, dann setzen wir da auch mal an:

      § 174 BGB:
      Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

      OLG Bamberg, 29.03.1990 - 2 UF 400/89:
      Die Unterhaltsforderung v. 25. 5. 1987 ist aber deshalb unwirksam, weil Rechtsanwalt H. als Bevollmächtigter der Kl. dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt hatte und der Bekl. - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sch. - aus diesem Grund die Forderung unverzüglich, nämlich mit Schriftsatz v. 1. 6. 1987, zurückgewiesen hat (§ 174 S. 1 BGB). Der Mangel der Vollmachtsurkunde ist auch nicht etwa durch eine persönliche, unmittelbar an den Bekl. gerichtete Mitteilung der Kl. geheilt (§ 174 S. 2 BGB).

      :D :D :D
    • Hallo liebe Forengemeinde,

      erst einmal bin ich überwältigt von der Response und gehe natürlich gerne auf offene Punkte ein. (Am besten von oben nach unten)

      @Clint: Die Beistandschaft wurde beendet. Ich wurde nicht zur Zahlung von Volljährigenunterhalt aufgefordert. Das Landratsamt schrieb, dass die Unterhaltszahlungen laut deren Unterlagen vollständig beglichen wurden.

      Der Rechtsanwalt hat eine unterschriebene Vollmacht beigefügt.

      @Seinezweite: Ja, das mit der Einschüchterung kommt mir auch so vor, aber muss ich denn als Anwalt für so etwas meine komplette Kompetenz aufs Spiel setzten? Ich glaube ja eher, dass der Anwalt einfach keine Ahnung hat. Naja..

      @EPHESUS: Auch hier vielen lieben Dank für die Tipps, jedoch habe ich keinen Wohnort meines Sohns, da dieser bisher erfolgreich vor mir verheimlicht wurde. Somit fällt erst einmal jeglicher direkter Schriftverkehr flach. Dies hatte ich in Frage 4 erwähnt :)

      @kurtkurt: Auch hier vielen Dank für deine Antwort.
      Das ist doch Blödsinn. Wenn der Sohn damit einverstanden ist und es möchte, dass der Unterhalt weiter auf das Konto der Mutter überwiesen werden soll, dann ist das eben so.
      Leider sehe ich das mittlerweile doch etwas differenzierter. Was, wenn die Mutter das Geld nicht meinem Sohn übergibt, weil sie sich zerstreiten? Ich finde es durchaus zumutbar ein Konto zu eröffnen mit 18 Jahren, zumal Schülerkonten sehr oft kostenlos angeboten werden.

      Ich werde nun am Montag versuchen einen Termin mit dem Anwalt in dieser Woche (die Frist ist ja doch recht knackig) zu vereinbaren und diesem Schmarrn ein Ende bereiten. Ich halte euch auf dem laufenden und bedanke ich vielmals!
    • Hallo Goerni,

      Goerni schrieb:

      Ich finde es durchaus zumutbar ein Konto zu eröffnen mit 18 Jahren, zumal Schülerkonten sehr oft kostenlos angeboten werden.
      Klar ist das zumutbar, aber du kannst ihn nicht dazu zwingen, wenn er stattdessen will, dass das Geld weiter auf das Konto der Mutter fließt.

      Goerni schrieb:

      Was, wenn die Mutter das Geld nicht meinem Sohn übergibt, weil sie sich zerstreiten?

      Dann wird das nicht dein Problem sein.
      Gruß
      Kurt
    • Benutzer online 1

      1 Besucher