Unterschrift zur Anlage U

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    • Unterschrift zur Anlage U

      Hallo Forum,

      Eine Frage für die mir nicht mal der Steuerberater eine Antwort geben konnte:

      Muss die getrennte Frau die Anlage U unterschreiben, wenn ich schriftlich zusichere, dass ich ihr sämtliche dadurch entstandenen steuerliche Nachteile übernehme?

      Sie hätte sogar gar keine Steuern zu zahlen weil sie weniger Unterhalt von mir hatte als die Grenze ab der man Lohnsteuer zahlen muss (nur ca.3000€)

      Da ich sogar ziemlich sicher bin dass sie nichts freiwillig unterschreiben wird, kann ich dem ganzen etwas Druck verleihen, wie z.B. eine Frist? Gibt es eine Form bei der ich den Anwalt erst mal vermeiden kann? Falls sie dann immer noch nicht unterschreibt, käme die Klage.

      Was kann man tun um das unterschrieben zu bekommen?


      2.Frage: wer zahlt die Prozess und Anwaltskosten wenn ich vor dem Familiengericht die Zustimmung zum Realsplitting einklage? Wird geteilt oder muss ich das ganze Theater bezahlen?
      Lasst mich raten: ich?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ThomasMüller ()

    • Hallo Thomas,
      hier das Zitat aus einem ähnlichen Thread und die Antwort unseres Moderators "Prinzip":
      "...ich würde Dir auf jeden Fall raten, den Weg über die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings zu gehen. Du hast einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings gegen Abgabe einer entsprechenden Freihaltungserklärung betreffend steuererlicher Nachteile. Diese Nachteile werden jedoch nicht eintreten, wenn die Angaben zur Höhe des sonstigen Einkommens deiner Frau zutreffend sind..."

      Meine Ergänzung: Schreib' deine Frau per Einwurfeinschreiben an und drohe ihr, bei weiterer Weigerung die Sache bei Gericht einzuklagen. Weise sie darauf hin, sie habe dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alle (!) Gerichts- und Anwaltskosten (auch deines Anwalts) zu tragen (Leistungsfähigkeit deiner Frau vorausgesetzt).
      Dieser Hinweis muss vorher unbedingt erfolgen, weil sie sonst entgegnen könnte, sie hätte die Anlage "U" unterschrieben, sei aber nie dazu aufgefordert worden.

      Viel Erfolg

      heute

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heute ()

    • Reicht denn da ein einfaches Einwurfschreiben? Was beweist es denn? Doch nur das ich irgendwas eingeworfen habe oder?

      Soll ich nicht gleich so einen Brief von meinem Anwalt verfassen lassen?

      Ich will nicht klagen wenn ich die Prozesskosten übernehmen muss.
      Sie hat 1100€ Unterhalt plus Kindesunterhalt. Ist sie da Leistungsfähig?

      Danke für die Antwort!
    • Hallo Thomas,

      die Unterschrift der Anlage U ist nach BGH nicht einklagbar, aber die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, die ist einklagbar!!!

      So geht das richtig:

      Merkblatt 55 – Begrenztes Realsplitting

      Das Merkblatt Nr. 55 beinhaltet die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, insbesondere den sog. Sonderausgabenabzug (Realsplitting) gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG. Die Höhe des steuerlichen Freibetrages und die Möglichkeit der Eintragung auf die Lohnsteuerkarte wird beschrieben. In der Praxis häufig strittig ist die Frage der Erfordernis und der Verpflichtung eines (ehemaligen) Ehegatten zur Zustimmung zu diesem sog. Realsplitting. Die umfangreiche Rechtsprechung hierzu findet man im Merkblatt, auch zur Frage, welche Leistungen alle zum Unterhalt im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG zählen (Barunterhalt, Sachzuwendungen wie Mietwert, Übernahme von Kreditbelastungen etc.). Da bei Durchführung des Realsplittings dem Unterhaltsberechtigten finanzielle Nachteile entstehen können, insbesondere dadurch, dass der beim Unterhaltspflichtigen angesetzte Unterhaltsbetrag beim Berechtigten zu versteuern ist, wird auch die Rechtsprechung zur Verpflichtung zum Ersatz dieser finanziellen Nachteile durch den Unterhaltspflichtigen dargestellt.

      Das Merkblatt beinhaltet des Weiteren die Möglichkeiten und die Handhabe des Unterhaltsverpflichteten, die Zustimmungsverpflichtung des Unterhaltsberechtigten durchzusetzen. So finden sich im Merkblatt Musterschreiben für eine außergerichtliche Aufforderung als auch ein Klagemuster für die gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs. Abgerundet wird das Merkblatt durch die Darstellung der weiteren Möglichkeit der steuerlichen Absetzung von Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG.

      Siehe isuv-online.de/?p=147115

      Das außergerichtliche Schreiben lässt Du bitte nachweislich zustellen.
    • Hey vielen Dank für dieses Merkblatt und das Musterschreiben.

      Wie kann ich das nachweislich zustellen lassen. Welche Möglichkeit gibt es da ausser den Anwalt zu engagieren?
      Lese im Netz es gibt die Möglichkeit des Gerichtsvollziehers der diesen Brief übermittelt. Wäre das eine Möglichkeit die günstiget wäre als gleich den Anwalt arbeiten zu lassen?
    • Hallo ThomasMüller,

      das mit dem Merkblatt ist eine gute Sache.

      Ich denke die günstigste rechtsichere Zustellung ist die per Einwurfeinschreiben. Du kannst das Einschreiben dann auch übers internet verfolgen (mach Dir da dann auch Pdf's). Wenn Du vorher also am Tag der Abgabe den Mailservice beauftragst, dann gibt es in aller Regel eine Bestätigungsmail. Mit Einwurf des Schreibens gilt dieses als rechtlich zugestellt. Wenn Sie den Brief nicht liest oder wegwirft, ist das Ihre Sache. Normalerweise gibt man dem Empfänger 14 Tage Frist zur Antwort. Kannst mit Datum oder mit ab Zustellung (Einwurf) machen. Nimm drei Wochen, dann bist Du auf der sicheren Seite.

      Du könntest auch eine Zustellung per Einschreiben mit Rüückschein machen, da könnte Sie jedoch die Annahme verweigern oder eben nicht abholen, wobei die Frist nicht zu laufen beginnen würde.

      Ich denke, das bei einer Zustellung per Gerichtsvollzieher der Aufwand und die Kosten etwas höher sind. Fraglich ist, ob Du diese Kosten dann auch gleich geltend machen kannst. Sie könnte ja sagen, hättest mir einen Einschreibbrief geschickt. Zudem könnte so eine Aktion zu Rachegedanken in der Zukunft annimieren. Man muß nicht immer mit Kanonen auf Spatzen schießen, immer nett freundlich und höflich bleiben, auch wenns einem noch so stinkt.

      Ich würde ihr klar und deutlich schreiben, das Du für den Fall der Nichtunterschrift Du Dich nicht scheust rechtliche Schritte einzuleiten. Schreibe ihr, das das nun Ihre Entscheidunbg ist, wie weiter verfahren werden soll. Weise Sie auf ihr Prozeßkostenrisiko hin, das Sie dann im Falle des verlierens tragen muß. Das gibt es so einige Rechner. Frage den Steuerberater mal um wie viel Geld es da für Dich geht, das wäre dann voraussichtlich der Streitwert. Schreib auch rein, das Sie es sich da dann ja auch überlegen, was Sie mit den ersparten Anwalts. und Gerichtskosten anfangen könnte.

      Wenn Du den Prozeßkostenrechnerlink haben möchtest, kurze Mail an mich. Sorry, wurden hier schon mal wegen angeblicher Werbung gelöscht. :thumbup:
    • Hallo,

      Das Problem mit Zustellungen ist halt,man bekommt eine Bestätigung dass z.B. ein Briefumschlag/-kuvert zugestellt wurde.

      Es sagt aber nichts über den Inhalt aus. Man könnte also einen leeren Briefumschlag schicken.

      Der Gerichtsvollzieher überbringt aber ein Schreiben dessen Inhalt er kennt (gelesen hat).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hi,

      naja, wenn der Briefumschlag leer sein sollte und per Einschreiben zugestellt wurde, dann müßte der Adressat dies eigentlich bemängeln. Oder diesen vor Zeugen öffnen. Bei so einer Behauptung würde ich dann eine schriftliche Versicherung an Eides statt verlangen. Das verzögert zwar die Sache, und sie reitet sich letzlich selbst rein.....
    • edy schrieb:

      Hallo,

      Das Problem mit Zustellungen ist halt,man bekommt eine Bestätigung dass z.B. ein Briefumschlag/-kuvert zugestellt wurde.

      Es sagt aber nichts über den Inhalt aus. Man könnte also einen leeren Briefumschlag schicken.

      Der Gerichtsvollzieher überbringt aber ein Schreiben dessen Inhalt er kennt (gelesen hat).

      lg
      edy
      Hi Edy,

      a) soll ich einfach einen Gerichtsvollzieher der in der Nähe der Dame arbeitet anrufen und ihn bitten mir diesen Brief zu übermitteln?
      b) Kriege ich vom GV eine Bestätigung darüber was er im Brief gelesen hat?
      c) Kann die Dame den Brief verweigern? (Ich gehe davon aus dass sie den Erhalt unterschreiben muss)
      d) Wie beweise ich dann, dass ich keine Antwort von ihr bekommen habe? Sie könnte im Prozess dann plötzlich sagen: "Hey habe dir doch die Zustimmung geschickt"

      Danke
    • Vielen dank edy. Das scheint alles gar nicht so unproblematisch zu sein.
      Kopie aus meiner GV Verteilerstelle:
      Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle
      Der Gerichtsvollzieher wird nur auf Grund eines entsprechenden Auftrages des Gläubigers tätig. Das Auftragsschreiben mit den Vollstreckungsunterlagen ist der Gerichtsvollzieherverteilerstelle, die sich im Amtsgerichtsgebäude befindet, zuzuleiten.
      Die Übermittlung an den zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgt dann von dort aus.
      Bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle kann der jeweils zuständige Gerichtsvollzieher (Name, Anschrift, Telefonnummer und Sprechzeiten) erfragt werden.
      Aufträge können auch direkt dem (zuständigen) Gerichtsvollzieher, ohne Einschaltung der Gerichtsvollzieherverteilerstelle, zugeleitet werden.
    • Hallo Tommi,

      gib dann mal Rückmeldung hier.

      Wenn es um echte Streitigkeiten geht ( Empfangsnachweise,Fristwahrungen usw.) ist das bestimmt eine Sache

      die für ein paar € mehr,viel Geld einsparen kann.

      Ein "Scheidungskrieg" ist nun mal nicht billig.

      Und dann ein paar € sparen wollen, ist nicht verhältnismäßig.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      edy schrieb:

      Hi Tommi,

      Das ganze geht m.E. über die Verteilstelle bei deinem Amtsgericht.

      Weitere Erklärungen bitte googlen:

      Begriff z.B.

      briefzustellung durch gerichtsvollzieher



      siehe auch:
      dejure.org/gesetze/ZPO/192.html


      lg
      edy
      Würde es reichen wenn der GV diesen Brief postalisch versendet, oder wäre es klüger für ein paar Euro mehr, dass er persönlich das Schriftstück zuzustellt?

      Habe eben in der GV Verteilerstelle Nürnberg angerufen, mir wurde der zuständige GV genannt, ich soll ihn per Post anschreiben, und mir wurden diese zwei Möglichkeiten der Zustellung genannt.

      Danke
      Tommy
    • ThomasMüller schrieb:

      Sie hätte sogar gar keine Steuern zu zahlen weil sie weniger Unterhalt von mir hatte als die Grenze ab der man Lohnsteuer zahlen muss (nur ca.3000€)

      Hallo Thomas,

      in einem anderen Thread ist die Rede von ca. 1.100 Euro Trennungsunterhalt im Monat. Das könnte insofern ein Problem werden, dass die getrennt lebende Ehefrau die sozialrechtliche Grenze für die Familienversicherung (Krankenversicherung) überschreitet und nicht mehr mitversichert ist. Sie müsste sich also selbst versichern. Auch solche Nachteile sind zu ersetzen. :!:

      Seit wann lebt ihr eigentlich getrennt? ?(
    • Hallo Thomas,

      wenn du deine Steuererklärung und die Anlage U nur mit deiner Unterschrift einreichst, funktioniert das auch.

      Allerdings würde ich das vorher genau durchrechnen. Wie Clint schreibt, es kann der Krankenkassenbeitrag fällig werden, evtl. Wohngeld, welches deiner Nochfrau dadurch nicht gezahlt wird oder andere soziale Leistungen wie Bildung und Teilhabe für die Kinder etc.
      Viele Grüße
      Nola

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Nola ()

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