Nola schrieb:
wenn du deine Steuererklärung und die Anlage U nur mit deiner Unterschrift einreichst, funktioniert das auch.
nö
Aber ansonsten hat sie viel Erfahrung!
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von . . ()
Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen
Nola schrieb:
wenn du deine Steuererklärung und die Anlage U nur mit deiner Unterschrift einreichst, funktioniert das auch.
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von . . ()
Eine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting muss nicht unbedingt in Form der Anlage U erfolgen. Es reicht aus, wenn die Zustimmung in anderer geeigneter Form dem Finanzamt vorliegt. Also z.B. durch ein separates Schriftstück des Unterhaltsempfängers. Auch ein gerichtlicher Vergleich zum Unterhalt mit einer enthaltenen Zustimmung reicht aus. Liegt eine solche uneingeschränkte Zustimmung dem Finanzamt bereits vor, muss der Unterhaltspflichtige die Anlage U nur noch als Antrag mit Angabe der Unterhaltsleistungen einreichen (Abschnitt A der Anlage U). Die Unterschrift des Unterhaltsempfängers ist dann im Abschnitt B nicht erforderlich.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ThomasMüller ()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ThomasMüller ()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ThomasMüller ()
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
...
...
...
...
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro.
1 Besucher