Volljährigkeit Titel

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    • Volljährigkeit Titel

      Hi,

      unsere Tochter wird im Dezember 18, ich besitze einen Titel, zahle im Moment 345,- € Mindestunterhalt, bin selbständig und bekomme aufstockende Hartz IV.

      Da ich ein tolles Verhältnis zur Mutter und Tochter habe, möchte ich keinen Anwalt beauftragen, da ich dieses gute Verhältnis nicht kaputt machen möchte.

      Mutter ist Beamtin und Tochter verdient schon jetzt zwischen 200 und 300,- € im Monat, sie spart für ihre Ausbildung, was wir echt toll finden
      Sie lebt bei der Mutter und macht nächstes Jahr Abitur.

      Wird der KU neu berechnet, wenn ja, wie und was ist mit dieser Abänderungsklage?

      Ich wäre dankbar für Ratschläge und Infos.
    • Hallo jo1,
      willkommen hier im Forum.
      Zunächst ist zu klären, ob der Jugendamt-Titel bis zum 18. Lebensjahr der Tochter begrenzt ist. Sofern keine zeitlichen Angaben dazu gemacht werden besteht er fort. Dann liegt es an dir, die Kindesmutter um die Herausgabe der Original-Ausfertigung des Titels zu bitten. Weigert sie sich, kann sie aus der Urkunde den dort festgelegten Betrag vollstrecken lassen.
      Die Kindesmutter kann schon jetzt zum Jugendamt gehen. Dort kann eine Neuberechnung ab Volljährigkeit eurer Tochter vorgenommen werden.
      Falls sie sich weigert, kannst/solltest du einen Abänderungsantrag bei Gericht über einen Anwalt (Anwaltszwang!) stellen.
      Da euer Verhältnis gut ist wird es kaum dazu kommen.
      Übrigens: Einen Unterhaltsbetrag von 345 Euro gibt es in der Düsseldorfer Tabelle für eine Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren nicht. Von wann ist die Unterhaltsberechnung?
      Warum zahlst du diesen Betrag, obwohl du "Aufstocker" bist? War dein Einkommen bei der Unterhaltsberechnung wesentlich höher? Wie hoch ist dein gegenwärtiges Einkommen/netto/pro Monat?

      Grüße

      heute

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von heute ()

    • Hallo jo1,

      eine Neuberechnung wird wohl angebracht sein. Die Frage ist zunächst, wie das jetzt angegangen werden soll. Dazu sind noch einige Informationen notwendig.

      Wenn es sich um eine Jugendamtsurkunde oder eine notarielle Urkunde handelt, ist diese befristet oder nicht? Eine Gerichtsentscheidung ist immer unbefristet. Anmerkung: Bei einem so tollen Verhältnis wäre doch eine Titulierung nicht zwingend notwendig gewesen, wie ist der Titel zustande gekommen?

      Besteht oder bestand eine Beistandschaft?

      Hast Du Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter?

      Gibt es weitere Unterhaltsverpflichtungen Deinerseits?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo Jo1,

      ich denke da ebenfalls wie meine Vorposter, das da eine Neuberechnung zwingend erforderlich ist. Das auch schon, weil Du Aufstocker bist. Wenn die Tochter 200 Euro im Monat hinzuverdient, dann müsten diese meiner Meinung nach vom Volljährigenunterhalt abgezogen werden.

      Es ist ja schön, wenn man sich mit dem Kind freut, nur was ist, wenn die eigenen Existenz dabei drauf geht? Übrigens vorsicht, mit der Volljährigkeit wirddie Mutter voll barunterhalspflichtig. Es könnte Dir somit eine "verärgerte Mutter" drohen. Warum verärgert? In aller Regel fließ der Kindesunterhalt KU zu dem, der das Kind betreut bzw. bei dem dieses lebt. Gehen wir mal von Monatlich 345 Euro für jeden Elternteil aus. Da ja ab 18 sagen wir mal jeder Elternteil beispielsweise 345 Euro in Bar an das Kind zahlt. Wenn man sozusagen dann Richtung KM schaut, dann wären das aus Ihrer Sicht -690 Euro, daher sie bekommt Deinen KU nicht mehr und muß zudem selbst noch zahlen. Das kann ganz schön einschränken.

      Nachdem Du aufstocker bist, gehe ich davon aus, das Du den Rechtsbeistand gegebenenfalls vom Staat bezahlt kriegst. Daher vorher auf Prozeßkostenhilfe prüfen...

      Es gilt da sozusagen den entsprechenden Streß zu minimieren....
    • Hallo Jo1,
      schön dass es auch Deinem "recht knappen Geld" keine Probleme mit den Unterhaltszahlungen gibt und wohl auch dadurch ein gutes Verhältnis zu Kind/Mutter besteht.

      Im Prinzip wäre nach den Vorschlägen von heute und client zu verfahren, hätte aber bis zum Abitur das Problem des Nachweises zur (gesteigerten) Erwerbsobliegenheit. Als Beamtin hat die Mutter regelmäßiges Einkommen und wird dementsprechend bei der Berechnung Deines Unterhaltsanteils zu berücksichtigen sein. Möglicherweise könnte mit einem Angebot außerhalb einer Berechnung - 200/250 Euro bis zum Abi - weniger Spannung aufgebaut werden und Dein Kind kann den Nebenverdienst weiterhin sparen.

      @heute
      345,-- Euro kommen aus Titeln bis ca. 2005, 107 - 135% Regelbetrag, zustande => müsste bei 345,50 Euro eigentlich aufgerundet werden, aber auch einige OLG runden die Umrechnungsbeträge nicht
      Gruß
      ernst
    • Volljährigeit Titel

      Hi,

      vielen herzlichen Dank für die schnellen Antworten.
      Ich hatte mich heute in der Zahl vertan, es sind 334,- € KU.

      Das schöne Verhältnis haben wir erst seit 4 Jahren, vorher war es kaum möglich, mit der Mutter zu kommunizieren und das Kind hat mit dazu beigetragen, das wir endlich miteinander gut auskommen, deshalb möchte ich dieses Verhältnis in keiner Weise stören.

      Es besteht eine Beistandschaft.

      Früher gab es eine Klage gegen mich und dadurch einen Titel vom Gericht.

      Es gibt keine weitere Unterhaltsverpflichtungen meinerseits und ich habe keine Einkommensnachweise der Mutter.

      Ich habe ein Einkommen zwischen 500 und 900,- € und der Jobcenter berechnet den KU mit ein.

      Grüße
    • OT:

      Hallo Ernst,

      da haben wir doch glatt einen Fall, den ich mir kürzlich noch "erhofft" habe. Toller Kontakt. Unbefristeter Titel, nicht rückwirkend abänderbar. 3 Monate bis zur Volljährigkeit. Beistandschaft. 8)

      PS: Seit einiger Zeit nenne ich mich Clint, das schreibt sich ohne "e". ;)
    • Hallo,
      Falls Jo den Unterhalt kürzen möchte, ist dies rückwirkend nur unter Berücksichtigung des § 238 FamFG möglich => "...Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden."

      Der Beistand ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet einen entsprechenden Antrag des Vaters anzunehmen.

      Neutral ist der Beistand nicht - er hat die Interessen des Kindes zu vertreten.
      gruß
      ernst

      PS: sorry clint wegen dem "e" :) , keine Absicht
    • Hallo,

      wenn Du nur 500-900 Euro verdienst, dann müstest Du meiner Meinung nach über haupt keinen Unterhalt mehr bezahlen. Wenn das Kind 200 Euro im Monat verdient, und dies anspart, dann müßte es dieses Geld ab 18 mit zu seinem Unterhalt beisteuern, also vorhandenes Vermögen dementsprechen selbst einbringen. Klar, das Jugendamt muß zum Wohle des Kindes handeln. Daher würde ich das mit den 200 euro dennoch angeben, damit das nicht vergessen wird. Wenn das JA dann entsprechend berechnet, wird die KM dann wohl 100% KU leisten müssen.

      Es wäre da dann wohl sinnvoller, die Zeit mit der Suche nach einer besser bezahlten Arbeit zu verbringen. Ja, ich weiß, es ist nicht immer ganz einfach.

      Viel Glück
    • _Ernst_ schrieb:

      Der Beistand ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet einen entsprechenden Antrag des Vaters anzunehmen.

      Hallo allerseits,

      das ist doch eine sehr interessante Nachricht. 8)

      Bevor jetzt über die Einkommensverhältnisse, Auskunft und gesteigerte Erwerbsobliegenheit diskutiert wird, sollte geklärt sein, ob der Beistand rechtswirksam auf Ansprüche des Kindes aus der bestehenden Gerichtsentscheidung verzichten kann (also außergerichtlich und somit ohne RA-Zwang für den Vater), oder ob ein Gericht über eine Abänderung beschließen muss (RA-Zwang).
    • jo1 schrieb:

      Mutter ist Beamtin und Tochter verdient schon jetzt zwischen 200 und 300,- € im Monat, sie spart für ihre Ausbildung, was wir echt toll finden
      Sie lebt bei der Mutter und macht nächstes Jahr Abitur.


      Hallo zusammen,

      Schüler und Studenten sind nicht verpflichtet zu jobben, folglich ist ihr Einkommen überobligatorisch und wird daher i.d.R. nicht voll verrechnet. Üblich sind laut unserem RA etwa 50%.

      Hallo Jo,

      da der SB ab 18 bei 1200 € liegt (bereinigt), dürftest du ab 18 gar nicht mehr unterhaltspflichtig sein. Sobald nämlich eines der beiden Elternteile leistungsfähig ist (und das dürfte sie als Beamtin sein), gilt der angemessene, nicht der notwendige SB, und zwar auch bei privilegiert Volljährigen.

      Da ab 18 auch die KM barunterhaltspflichtig ist, muss sie, sofern sie keine kleinen Kinder zu betreuen hat, in Vollzeit arbeiten. Ggfs. kann ihr hier (bei Teilzeit) ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

      Ab 18 wird auch das volle Kindergeld verrechnet.

      So sehr ich verstehen kann, dass du das (endlich) gute Verhältnis nicht aufs Spiel setzen willst, so sehr sollte sich die Qualität des Verhältnisses aber auch jetzt zeigen. Trotz deiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse hast du 18 Jahre lang den Unterhalt bezahlt. Die Kindsmutter verdient erheblich mehr als du und sollte nun ebenfalls ganz selbstverständlich dazu bereit sein, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

      Das geht, wenn sie fair ist, auch ohne RA. Die Beistandschaft endet zwar zum 18. Geb., dennoch kann das JA bis zum 21. Lj. auch junge Erwachsene beraten und den Unterhaltsanspruch kostenfrei berechnen.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hi HT,

      Hochtief schrieb:

      So sehr ich verstehen kann, dass du das (endlich) gute Verhältnis nicht aufs Spiel setzen willst, so sehr sollte sich die Qualität des Verhältnisses aber auch jetzt zeigen. Trotz deiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse hast du 18 Jahre lang den Unterhalt bezahlt. Die Kindsmutter verdient erheblich mehr als du und sollte nun ebenfalls ganz selbstverständlich dazu bereit sein, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
      Diesem Wunsch kann ich mich nur anschließen.

      Hochtief schrieb:

      Ab 18 wird auch das volle Kindergeld verrechnet.



      Der Volljährigenbedarf lliegt bei 670 Euro abzüglich Kindergeld (meist -184)?

      Ich sehe das dann auch richtig, das nach Abzug von 90 Euro die restlich verbleibende Ausbildungsvegütung dann noch voll angerechnet (abgezogen) wird.

      Ändert sich der Selbstbehalt bei Volljährigen UH von 1200 wenn man arbeitslos ist? Wenn ja inwieweit?

      Zählt Arbeitlosengeld zum Einkommen?

      Im Falle einer Unterhaltspfändung, welcher Selbstbehalt wäre ansetzbar als Freigrenze?

      Wäre es da dann wohl nich sicherer ein "P".Konto als ein Konto mit Pfändungsschutz ein zu richten?
    • EPHESUS schrieb:

      Der Volljährigenbedarf lliegt bei 670 Euro abzüglich Kindergeld (meist -184)?
      Nein - bei privilegierten Kindern nach Einkommen beider Elternteile entsprechend Düsseldorfer Tabelle, somit zwischen 488 und 781 Euro

      EPHESUS schrieb:

      Ich sehe das dann auch richtig, das nach Abzug von 90 Euro die restlich verbleibende Ausbildungsvegütung dann noch voll angerechnet (abgezogen) wird.
      Das Kind deht gemß #1 zur Schule; es gibt also keine Ausbildungsvergütung

      EPHESUS schrieb:

      Ändert sich der Selbstbehalt bei Volljährigen UH von 1200 wenn man arbeitslos ist? Wenn ja inwieweit?
      Nein; der Selbstbehalt steigt z.B. bei nicht privilegierten Kindern auf 1.200 Euro

      EPHESUS schrieb:

      Zählt Arbeitlosengeld zum Einkommen?
      Ja

      EPHESUS schrieb:

      Im Falle einer Unterhaltspfändung, welcher Selbstbehalt wäre ansetzbar als Freigrenze?
      Hat nichts mit Selbstbehalt zu tun - am besten beim örtlichen Gericht nachfragen - Freigrenze nach 850d ZPO

      EPHESUS schrieb:

      Wäre es da dann wohl nich sicherer ein "P".Konto als ein Konto mit Pfändungsschutz ein zu richten?
      Wo ist da der Unterschied? Auch hat ein P-Konto keine Auswirkung auf Unterhaltspfändungen, 850d ZPO ist auch hier anzuwenden

      Was hat das alles mit der Frage in #1 zu tun???


      Hallo clint,
      alle Regelungen der gesetzlichen Vertreter, sei es die Mutter oder der Beistand gelten für und gegen das Kind.
      gruß
      ernst
    • _Ernst_ schrieb:

      alle Regelungen der gesetzlichen Vertreter, sei es die Mutter oder der Beistand gelten für und gegen das Kind.

      Hallo,

      dann kann jo1 sofort und auch ohne RA eine Neuberechnung/Abänderung hinsichtlich Volljährigenunterhalt beim Beistand "beantragen". Wenn sich dann alle einig sind, erklärt Beistand gegenüber dem Vater einen Verzicht mit Wirkung ab ... in Höhe von ... Euro aus dem Urteil/Beschluss/Vergleich und die Sache ist gelaufen. 8)

      Aber wie setzt er das jetzt in Gang? Es besteht ein tolles Verhältnis zu Mutter und Tochter. Beistand vorher anrufen oder Mutter/Kind? Oder hat Beistand ein Formular zur Beantragung? :D

      Die Frage ist nur, wie Mutter mit dem Auskunftsbegehren umgeht...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • _Ernst_ schrieb:

      schön dass es auch Deinem "recht knappen Geld" keine Probleme mit den Unterhaltszahlungen gibt und wohl auch dadurch ein gutes Verhältnis zu Kind/Mutter besteht.

      Im Prinzip wäre nach den Vorschlägen von heute und client zu verfahren, hätte aber bis zum Abitur das Problem des Nachweises zur (gesteigerten) Erwerbsobliegenheit. Als Beamtin hat die Mutter regelmäßiges Einkommen und wird dementsprechend bei der Berechnung Deines Unterhaltsanteils zu berücksichtigen sein. Möglicherweise könnte mit einem Angebot außerhalb einer Berechnung - 200/250 Euro bis zum Abi - weniger Spannung aufgebaut werden und Dein Kind kann den Nebenverdienst weiterhin sparen.

      Ich war und bin ein Spätzünder. Aber immerhin zünde ich.

      Aus diesem Thread verabschiede ich mich.
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