Volljährigkeit Titel

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    • Hallo,

      im Gegensatz zu Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sind gerichtliche Entscheidungen nicht rückwirkend abänderbar! Eine gerichtliche Abänderung des Anerkenntnisurteils ist unter den Voraussetzungen des § 238 FamFG möglich, wobei Anwaltszwang besteht.

      (1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
      (2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
      (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
      (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

      Der Beistand als gesetzliche Vertreter des Kindes wird eine Abänderung von sich aus wohl kaum anleiern. Ab Volljährigkeit des KIndes ist die Beistandschaft kraft Gesetzes beendet.

      Folgende Möglichkeit besteht wohl noch für einige Tage:

      _Ernst_ schrieb:

      Der Beistand ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet einen entsprechenden Antrag des Vaters anzunehmen.
    • Hallo Jo,

      es gibt eine juristische Seite und eine menschliche.

      Die menschliche:


      1. Deine Tochter ist genervt weil sie zwischen den Stühlen sitzt.
      2. Deine Tochter wird dich nicht auf Unterhalt verklagen oder vollstrecken lassen.

      Die juristische:


      1. Spätestens ab Januar (es gibt unterschiedliche Meinungen, ob der Unterhalt für den ganzen Monat zu zahlen ist oder anteilsmäßig) ist die Mutter unterhaltspflichtig, du nicht. Das Jugendamt kann gar nichts anderes ausrechnen, selbst wenn dir ein fiktives Einkommen von 1100€ angerechnet wird. Es zählt jetzt der angemessene Selbstbehalt, der steht bei 1200€, lt. Beitrag von heute ab Januar 1300€ (Bestätigung steht noch aus)
      2. Ob deine Ex ihr Einkommen offenlegen will oder nicht und ob sie deins sehen will oder nicht ist irrelevant. Sie muss ihr Einkommen offenlegen, einzige Ausnahme sie übernimmt die Unterhaltspflicht vollständig. Auch dazu gibt es Urteile, begründet sich auf $242BGB

      Mein Vorschlag: Nimm deine Tochter aus der Schusslinie. Trage die Fakten dem Jobcenter vor und frage, ob sie ab Januar noch weiter für Unterhalt aufkommen. Wenn nein, Unterhalt einstellen. Lies mal den Thread von tompi. Es wird dir genauso gehen wie ihm, du wirst nie wieder etwas über Unterhalt hören. Die KM wird lieber freiwillig den ganzen Unterhalt übernehmen (muss sie sowieso) als Gehaltsauskunft erteilen.

      Ich will hier keinen Geschlechterstreit vom Zaun brechen, aber man stelle sich die Situation mal umgekehrt vor. Mann, Lehrer, mindestens 3000€ netto, weigert sich Gehaltsauskunft zu erteilen damit die von Hartz IV lebende Ex Unterhalt zahlen muss.

      Gruß Adler

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Adler72 ()

    • Hallo Jo,

      noch eine Ergänzung: In einem halben Jahr wird die Tochter ihre allgemeine Schulausbildung beendet haben, damit entfällt die Privilegierung für sie und die gesteigerte Erwerbsobliegenheit für dich. Damit hat sich die Frage nach Unterhalt vollends erledigt. Die Tochter kann Bafög beantragen, verdient die Mutter zu viel (wahrscheinlich) dann muss sie das Studium finanzieren.

      Wenn du Zweifel hast, ob aus dem Urteil gegen dich vollstreckt werden kann, dann lass dich doch beraten, bestimmt hast du Anspruch auf einen kostenlose Beratung, Auskunft gibt's beim Amtsgericht.

      Gruß Adler
    • Hallo Adler72,

      vielen Dank für die entspannten Tatsachen.
      Unsere Tochter hat gestern ihr erstes eigene Konto eröffnet und ich werde ihr das erste Mal den KU persönlich überweisen, yuhu...
      Hab sie aus der Schusslinie genommen und ihr nur nahe gelegt, das sie den KU bis zur Neuberechnung liegen lassen sollte wegen eventueller Rückzahlung.
      Jobcenter ist informiert und wartet auf die Neuberechnung im Dezember.
      Da ich wirklich davon ausgehe, das unsere Tochter nicht gegen mich klagen wird, brauche ich Abänderung gar nicht anzufassen oder warte noch zwei oder drei Monate.

      lg
    • Hallo Adler,

      lass uns mal abwarten, wie sich die menschliche Seite hier in den nächsten Monaten entwickelt, sobald die juristische Seite allen Beteiligten klar wird.

      Adler72 schrieb:

      Lies mal den Thread von tompi. Es wird dir genauso gehen wie ihm, du wirst nie wieder etwas über Unterhalt hören.

      Der Fall von Jo1 ist in mehrfacher Hinsicht anders gelagert als der von tompi, also nicht vergleichbar. Beim jüngeren Sohn von tompi ist die JA-Urkunde bis zur Volljährigekeit befristet, es kann also überhaupt nicht vollstreckt werden. Bei seinem älteren Sohn existiert noch eine uralte JA-Urkunde, die tompi seit der Volljährigkeit zum Teil (205 Euro) noch bedient (aufgrund "Neuberechnung" des JA, die erst nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgte!). Ein ordentlicher Vollstreckungsverzicht bis auf 205 Euro liegt tompi zwar nicht vor, aber Worst Case wäre er trotzdem hinreichend geschützt, weil JA-Urkunden gerichtlich auch rückwirkend abgeändert werden können!
    • Guten Abend,

      zum einen, so war das bei mir, wurde der Mindest-KU vom Arbeitslosengeld abgezogen. Ob das in deinem Fall auch so ist, weiß ich nicht.
      Zum anderen wird der Rest des KU von der Unterhaltsvorschusskasse bezahlt, die dann auf dich zukommt und den aufgelaufenen Betrag zurück fordert, wenn du wieder mehr Geld verdienst.
      Wenn das schon irgendwo erläutert würde, bitte löschen.
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hi,

      hab heute einen Brief vom Jugendamt bekommen, indem unter anderem erläutert wird, das unsere Tochter jetzt volljährig ist, meine Unterhaltspflicht weiterhin besteht etc.

      Zusätzlich steht unserer Tochter ein Unterhaltsrückstand von über 2000,- € zu, der zwischen 2003 und 2009 entstanden ist wegen z.B. das Jobcenter nicht den kompletten KU übernommen hat, Stundung und Zeit bis zum Urteil, indem ich nicht den kompletten KU bezahlen konnte.
      Damals hatte die KM auch schon eine volle Lehrerstelle.

      Was mache ich jetzt damit?
      Unsere Tochter ist jetzt schon überfordert und genervt von dem ganzen.

      Heute rief ich beim Jugendamt an und die stehen für Väter beschränkt zur Verfügung, als ich aber mitteilte, das ich keinen Anwalt beauftragen möchte, waren die auskunftsfreundlich.

      lg

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von jo1 ()

    • Hallo Jo,

      so war das bei mir auch.. Deshalb schrieb ich, dass ich den aufgelaufenen Betrag zurückbezahlen musste.
      Ich kann dir nur raten, Ratenzahlung zu vereinbaren; ich hatte eine nette Sachbearbeiterin, die mir mit der Höhe sehr entgegen kam. Nun bin ich fertig mit zurückbezahlen.. bei mir waren das so um die 5.000 Euro gewesen... und ich habe deshalb auch jahrelang abbezahlt..
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo Jo,

      deine Tochter kannst du doch weitgehend raushalten. Die 2000€ musst du nur bezahlen, wenn deine Tochter sie fordert. Der Anspruch geht mit Volljährigkeit nämlich von der Mutter auf die Tochter über. Theoretisch kann sie pfänden, sobald du ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze hast. So wie du dein Verhältnis schilderst, wird sie es nicht tun. Du kannst zu ihr stehn und alles dir mögliche zu tun wenn sie mal wirklich in der Situation ist in der sie Geld braucht oder versprich ihr andere Hilfe, tapeziere ihre erste Wohnung oder was auch immer. Kein Amt kann euch vorschreiben, wie ihr das untereinander regeln sollt.

      Das Jugendamt hat überhaupt nichts mehr zu bestimmen, es kann nur noch deine Tochter und vielleicht auch dich beraten, es kann eine Neuberechnung vornehmen wenn deine Tochter sie anfordert und entsprechende Unterlagen auch der Mutter einreicht.

      Ansonsten bist du in der bequemen Situation, dass das Jobcenter dir den Unterhalt erstattet. Ich würde eine Kopie des JA-Schreibens an das Jobcenter weiterreichen. Letztendlich ist es Sache des Jobcenters, ob es weiter für den Unterhalt aufkommen will oder nicht. Möglicherweise nimmt auch das Jobcenter die Mutter in Regress. Tatsache ist, da hat das Jugendamt recht, dass du dem Grunde nach weiter unterhaltspflichtig bist. Die Mutter ist ebenfalls unterhaltspflichtig, die Höhe der jeweiligen Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Einkommen. Meiner Ansicht nach hätte man die Mutter schon früher am Barunterhalt beteiligen können, entsprechend §1603 BGB Abs. (2) Satz 3. Der Zug ist abgefahren, das hätte dein Anwalt einfordern müssen, wenn sie damals schon Vollzeit tätig war. Das Gericht prüft das nicht von sich aus.

      Ich würde trotzdem mal mit dem Urteil zu einer Rechtsberatung gehen und klären, wie lange dieses Urteil zu bedienen ist. Ich glaube, dass du dir beim Amtsgericht einen Beratungsschein ausstellen lassen kannst. Wenn das Urteil nicht allzu lange ist, kannst du es auch anonymisiert hier einstellen. Mit der Volljährigkeit ändert sich die erste Rechtsgrundlage, dass nämlich beide Eltern unterhaltspflichtig werden, mit dem Ende der Schulausbildung in einem halben Jahr ändert sich noch eine Rechtsgrundlage, dass nämlich die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt, mit der wahrscheinlich dein fiktives Einkommen begründet wurde. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Urteil unabhängig hiervon zu bedienen ist.

      Gruß Adler
    • Hallo Jo,

      mit dem Anerkenntnisurteil hast du unwiderruflich den Anspruch deiner Tochter auf Mindestunterhalt anerkannt. Eine zeitliche Begrenzung ist nicht gegeben. Was das heißt, weiß ich nicht. Ich würde es so einschätzen, dass sich das Urteil klar auf eine Minderjährige bezieht und nur darauf anwendbar ist. Möglicherweise muss man zum Verständnis die zugrundeliegende Klage sehen, denn Anerkenntnis heißt, dass du entsprechend dem Klageantrag verurteilt worden bist.

      Mein Tipp für dich bleibt der selbe: offen mit dem Jobcenter umgehen, die sollen entscheiden.

      Was ich tun würde: mich beim Gericht oder gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt erkundigen, was das Urteil bedeutet und wie lange es gilt. Aber das ist mein Stil, ich würde mich mit den Aussagen von Amateuren wie hier im Forum oder auch im Jugendamt nicht zufrieden geben, ich wollte selbst verstehen.

      Gruß Adler
    • Hallo,

      ein unbefristeter Titel gilt über den 18. Geburtstag hinaus. Die Höhe ist der Mindestunterhalt nach 1612a BGB (3. Altersstufe = 426,00 Euro) abzüglich anrechnbarem Kindergeld. Im Titel steht nicht, ob Kindergeld zu 1/2 abzuziehen ist. Daher könnte man nach dem neu formulierten 1612b BGB möglicherweise auch 184 Euro statt wie bisher 92 Euro abziehen.

      Der Titel ist also aktuell mindestens 242,00 Euro evtl. sogar 334,00 Euro wert.

      Gruß
      ernst
    • Hallo,

      natürlich gilt ein Titel weiter, und eigentlich muss er abgeändert werden. Trotzdem ist ein Vollstrecken rechtswidrig, wenn das zugrundeliegende Recht entfallen ist. Beispiel: Eine Studentin hat ihr Studium abgebrochen, vollstreckt aber trotzdem. Bedeutet sie muss alles zurückzahlen, sie kann sich nicht darauf berufen, dass der Unterhalt verbraucht ist. Ggf. muss sie auch Schadensersatz, Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen.

      Im vorliegenden Fall haben wir ein Anerkenntnisurteil. Jo hat die Ansprüche der Klage anerkannt ohne Bedingung und ohne dass der Richter inhaltlich prüfen musste. Beispiel: Der Richter musste nicht prüfen, ob Jo wirklich in der Lage ist, 1100€ monatlich zu verdienen. Es nützt ihm daher auch nichts, dass das Jobcenter sagt, er ist nicht dazu in der Lage mit unselbständiger Arbeit dies zu verdienen.

      Im vorliegenden Fall sagt der gesunde Menschenverstand, dass das Urteil nicht bis zum Tod eines der Beteiligten gelten kann, sondern dass die Pflicht den Mindestunterhalt zu bezahlen irgendwann endet. Mit der Volljährigkeit, wenn eine zweite Person unterhaltspflichtig wird, mit Ende der Schulausbildung, wenn die gesteigerte Erwerbsobliegenheit endet, mit Ende eines Studiums, wenn die Tochter nicht mehr unterhaltsberechtigt ist? Kein Grund scheint mir stichhaltiger als der andere, wenn ich betroffen wäre wollte ich wissen wann. Ich würde das auch von einem Profi klären lassen, dazu gehöre ich nicht und ich traue das auch nicht jedem Sachbearbeiter im Jugendamt zu.

      Jo ist in der glücklichen Lage dass das Jobcenter für ihn zahlt. Es ist also Sache des Jobcenters, entweder entsprechende Schritte von ihm zu fordern oder entsprechend Regress zu fordern. Die Ämter nehmen Kinder in Regress wenn diese unterhaltspflichtig für die Eltern sind, warum sollten sie es hier bei der unterhaltspflichtigen Mutter nicht versuchen. Ich würde auch dass offensiv klären und nicht warten, bis entweder die Mutter oder die Tochter unangenehme Briefe vom Jobcenter bekommt.

      Jo, vielleicht bekommst du noch professionellere Hilfe hier, z.B. von Prinzip zur rechtlichen Situation oder von Susanne zu dem Thema Jobcenter.

      Gruß Adler
    • Hallo Jo,

      da bin ich. Hab leider übersehen, dass ich villeicht helfen kann. Sorry.

      Ich dachte, das Thema KU beim JobCenter sei gar nicht mehr unklar. Es gibt einen Titel (Urteil) und das JobCenter hat doch auch den titulierten Betrag immer von deinem Einkommen abgesetzt. Wenn sich Änderungen in der Höhe ergeben, muss das natürlich dem JobCenter angezeigt werden. Von sich aus werden die aber nicht klagen. Sie würden lediglich - im schlimmsten Fall - keinen Abzug vom Einkommen mehr vornehmen.

      Das JobCenter verhält sich in diesem Fall nach rein familienrechtlichen Bestimmungen. So lange ein Titel existiert und bedient wird, wird der Betrag auch abgezogen. Das ist aber doch in anderen Fällen - unabhängig vom ALG II-Bezug - nicht anders. Ein Titel muss erst einmal abgeändert oder ganz zurück genommen werden. Sind nun dem JobCenter Tatsachen bekannt, dass der Titel gar nicht mehr zu Recht besteht, wirst du erst einmal aufgefordert, dich um die Abänderung des Titels zu kümmern. Machst du das nicht, kann das JobCenter den Abzug vom Einkommen einstellen. Hast du schon einmal eine Aufforderung bekommen, den Titel - notfalls auch gerichtlich - los zu werden? Ich vermute nicht.

      Ich denke, du hast deine Pflicht erst einmal erfüllt - nachdem du alle relevanten Infos beim JobCenter bekanntgegeben hast. Warte erst einmal die Reaktion ab.

      Liebe Grüße
      Susanne

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Susanne ()

    • Hallo Susanne,

      vielen Dank für deine Info.
      Den Jobcenter habe ich vorige Woche informiert, die warten auf den Neuberechnungs-Bescheid vom Jugendamt.

      Der ist aber lahm und verhält sich mir gegenüber ziemlich blöd, da ich diese Woche dem Jugendamt mitteilte, das das Jobcenter auf den Bescheid wartet, der bitte diesen Monat erledigt sein muss.
      Aber auf meine Frage der Abänderung bekam ich ganz klar gesagt, das Vätern gegenüber beschränkt Auskunft erteilt wird, aber ich sagte, das ich das auch per Anwalt klären könnte, ich eigentlich aber nicht möchte des guten Verhältnis wegen das Jugendamt auf einmal sehr offen mir gegenüber war...

      Diesen Monat habe ich erstmal 334,- € KU gezahlt mit Hinweis unserer Tochter gegenüber, das dieses Geld eventuell vom Jobcenter zurückgefordert wird.
      Nächste Woche muss dies geklärt sein, ansonsten muss ich wohl zum Anwalt.

      lg
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