Verzicht auf Unterhalt von volljähriger Tochter

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Verzicht auf Unterhalt von volljähriger Tochter

      Hallo,
      meine 19jährige Tochter hat ihr Abtiur bestanden. Sie schreibt mir, dass sie keinen Studienplatz erhält, da der Numerus Clausus für den Bereich, den sie studieren möchte, angehoben ist. Sie schreibt mir - Original-Ton -:
      .... Aus diesem Grund werde ich vorübergehend andere Perspektiven (ggfls. auch im Ausland) erkunden und ausprobieren, die mir in der Zwischenzeit sicherlich hilfreich sein werden, um die Wartezeit sinnvoll für mich zu nutzen. Rechtlich entbindet dies zwar nicht von der Unterhaltsleistung, da ich dieses aber unbeschränkt, selbstverantwortlich und unabhängig ausüben möchte, werde ich mich anderweitig finanzieren und vorübergehend ab dem 01.10.2014 auf meinen Unterhalt verzichten.
      Sobald sich Änderungen bezgl. eines Studienplatzes ergeben, werde ich mich melden....
      Für mich stellen sich nun viele Fragen:
      • wie lange kann das gehen, bzw. gibt es Fristen o. ä. welche ich selber zu beachten habe
      • Praktika, Arbeitsstelle oder vergl. unterbricht dies sogar die Unterhaltszahlungen ganz, teilweise oder für immer
      • kann es sein, dass ich mich darauf einlassen muss, sogar bis zu 7 Semester zu warten?
      • was ist, wenn sie dann immer noch keinen Studienplatz erhält.
      Leider habe ich seit Jahren, trotz aller Bemühungen, keinen Kontakt zu meinen Kindern, dann wäre alles viel einfacher. Aber wem erzähle ich das. Diese Probleme habe ja viele.
      Viele Grüße
      mabu
      Gruß
      mabu
    • Hallo mabu,

      die Einstellung Deiner Tochter ist ja erstmal löblich, wobei es sich natürlich leicht auf Unterhalt verzichten lässt, wenn man eh keinen Anspruch hat ;)

      Volljährige Kinder die weder studieren, noch einer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung nachgehen haben erstmal sowieso keinen Unterhaltsanspruch. Ausnahmen kann es auch da geben, zum Beispiel Praktika die für das Studium erforderlich sind etc., aber es sind tatsächlich nur ausnahmen.

      Zu Deinen Fragen:

      Fristen zu beachten von Deiner Seite gibt es eigentlich nicht... Wichtig wäre zu wissen, was in einem eventuell vorhandenen Unterhaltstitel steht. Gibt es eine Befristung bis zur Volljährigkeit?

      Es kann durchaus dazu kommen, dass Du auch nach einer längeren Unterbrechung der Unterhaltsverpflichtung doch wieder zahlen musst, wenn das Studium nach den Wartesemestern tatsächlich aufgenommen wird. Wie lange das sein kann ist wohl jeweils eine Einzelfallentscheidung, aber generell gilt, dass die Erstausbildung finanziert werden muss.

      Gruß,
      Beistand79

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Beistand79 ()

    • Hallo,

      zunächst herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung. Es gibt einen Unterhaltstitel des Jugendamtes (ich habe seinerzeit mal freiwillig etwas unterschrieben, diese Unterhaltserklärung). Ich werde, da ich Beamter bin, meine Tochter auffordern wollen, dass sie mir Zahlung von Kindergeld bestätigt. Das Gehalt bemisst sich bei den Familienzuschlägen nach der Anzahl der Kinder.
      Gibt es bzgl. des Aufenthaltes im Ausland irgendwelche Hinweise, z. B. Hammer-Richtlinien, wo man so etwas noch nachlesen kann.

      Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann sie durchaus 3 - 4 Jahre etwas anderes machen und dann noch studieren? Sofern sie jetzt eine Arbeitsstelle o. ä. annimmt, welches z. B. mit einem Chemiestudium nichts zu tun hat, besteht dann für das Studium trotzdem ein Unterhaltsanspruch? Gibt es evtl. Rechtsprechungen hierzu?

      Viele Grüße
      mabu

      PS: Schön wäre es, wenn Kontakt bestehen würde, dann wäre vieles einfacher zu regeln. Aber das sind leider nur Wünsch. ^^
      Gruß
      mabu
    • Hallo,

      ich habe noch eine Frage:

      Ist meine Tochter verpflichtet, bei evtl. Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen, mir nachzuweisen, wie sie bis dahin ihren Lebensunterhalt bestritten hat? Das wäre für mich insoweit wichtig, ob dann überhaupt noch ein Zahlungsanspruch besteht.
      Gruß
      mabu
    • Hallo edy,

      dann werde ich ihr mal schreiben. Mir ist es jedenfalls wichtig, fair mit einander umzugehen. Egal was die andere Seite macht. Es muss halt nur rechtlich in Ordnung sein.

      Falls noch jemand weitere hilfreiche Hinweise für mich hat, bin ich natürlich sehr dankbar.
      Gruß
      mabu
    • Hallo Ernst,

      recht vielen Dank für den Link und den Hinweis.
      Leider fehlt der Kontakt. Deshalb bin ich froh, so zeitig die Info erlangt zu haben. Wie gesagt, ich werde sie anschreiben und sie bitten, mich auf dem Laufenden zu halten, insbesondere was die Zahlung des Kindergeldes anbelangt. Da hängt ja letztendlich viel dran (LBV, Beihilfe, private Krankenversicherung).
      Gruß
      mabu
    • Hallo mabu,
      wie eure Tochter bis zu einer möglichen künftigen Unterhaltsforderung finanziell ihren Lebensunterhalt bestritten hat ist unerheblich und hat keine Auswirkungen auf etwaige Unterhaltsansprüche, weder dem Grunde noch der Höhe nach.
      Eure Beziehung sollte wie eine empfindliche kleine Pflanze gehegt und gepflegt werden.
      Wenn du euren Kontakt verbessern möchtest sind derartige "Kontrollfragen" unangebracht und müssen auch nicht beantwortet werden.

      Gruß

      heute

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heute ()

    • mabu schrieb:

      Rechtlich entbindet dies zwar nicht von der Unterhaltsleistung,


      Hallo mabu,

      da täuscht sich die Tochter aber gewaltig. Sie muss ab 18 ihre Bedürftigkeit prinzipiell nachweisen und hat nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn und solange sie sich in der schulischen oder beruflichen (Erst-)Ausbildung befindet. Eine Wartezeit zwischen Schule und beruflicher Ausbildung bzw. Studium ist nur dann zu überbrücken, wenn sie den Zeitraum von etwa 3 Monaten nicht überschreitet und schon klar ist, wie es weitergehen soll. Sie muss also schon konkrete Studienpläne haben und vorlegen bzw. sich um Ausbildungs- und Studienplätze beworben haben. Der Anspruch läuft nicht "bedingungslos" erst mal weiter, bis man weiß, was man will.

      Die Frage ist, ob sie derzeit überhaupt kindergeldberechtigt ist. Ist es nicht so, dass man sich dafür entweder in der Ausbildung befinden oder arbeitssuchend gemeldet sein muss? Absolviert sie ein Praktikum, muss dieses quasi zur Ausbildung gehören (da vorgeschrieben oder empfohlen) oder zumindest irgendwie einen erkennbaren Bezug zum Beruf haben und darf nicht "just for fun" "Erfahrungszwecken", Erholungszwecken oder Sprachlernzwecken folgen, die für den angestrebten Beruf nicht erforderlich sind. Zumindest kann sonst der Kindergeld-Bezug m.W. auf wenige Monate begrenzt werden.
      @all, korrigiert mich bitte, wenn ich das falsch im Kopf habe!

      Ob die drei Jahre "Wartezeit", die der BGH zu akzeptieren bereit ist, unterhaltsschädlich sind, hängt auch davon ab, wie das Kind diese Wartezeit "gefüllt" hat. Praktika z.B., die mit dem späteren Studienziel zu tun haben oder bei schlechterem Zeugnis die Chancen erhöhen, da man sich"engagiert" und motiviert gezeigt hat, sind mit Sicherheit "unschädlich".
      Während dieser Wartezeit besteht ja aber auch kein Unterhaltsanspruch, sodass dir das finanziell gesehen eigentlich egal sein kann.

      Besteht der Titel seit dem 18. Geburtstag, oder resultiert er noch aus der Minderjährigkeit (du sprichst von "seinerzeit", das hört sich an, als sei es schon etwas länger her...)? Bedenke, dass ab dem 18. Geburtstag auch die Mutter barunterhaltspflichtig ist, das Kindergeld voll angerechnet wird und der Selbstbehalt steigt!

      Gruß, HT
    • Hallo,

      zunächst herzlichen Dank für die weiteren Meldungen.

      Die Jugendamtsurkunde ist schon etwas älter. Ich muss dies zu Hause noch einmal nachlesen.
      Da leider kein Kontakt mehr besteht, die Ausführungen würden hier deutlich den Rahmen sprengen, bin ich auf die schriftlichen Anfragen angewiesen.
      Der Familienzuschlag im Beamtengehalt errechnet sich danach, ob die Kinder noch Kindergeld beziehen. So bin ich auf die Auskünfte angewiesen.
      Gruß
      mabu
    • Hallo mabu,

      ich glaub es war schon mal in einem Tread hier im Forum. Da kann die für Dich zuständige Stelle bei der Afa nachfragen, ob noch Kindergeld gewährt wird. Versuch es einmal darüber. Wenn das nicht geht, dann die Tochter anschreiben und ihr das darlegen, das Du diese Information benötigst und szar schriftlich. Du kannst ja was vorformulieren und Sie bitten, das Sie das an Deine Berechnungsstelle zuschickt. Die Auskünfte natürlich nur unter dem Vorbehalt, das die Berechnungsstelle diese auch anerkennt. Andererwseits Du Sie im Zweifelsfall für entstehende Schäden haftbar machst. Nachdem Du eh keinen Kontakt mehr hast, ist es letztlich eh egal. Kannst ja einen Frankierten Rückumschlag beilegen. Vergiß nicht die Terminsetzung sowie einen entsprechenden Nachweis (Einschreiben, bzw. Einschreiben mit Rückschein). Bei Nichtreaktion innerhalb des Termins ist Sie bereits in Verzug gebracht.
    • Benutzer online 1

      1 Besucher