guten tag liebes forum, habe hier ein etwas schwieriges thema, es geht um die vollstreckbarkeit rückständiger unterhaltsforderungen, wie mir mitgeteilt wurde, unterliegen rückständige unterhaltsforderungen den normalen pfändungsgrenzen, je nachdem was in dem pfüb stand, können diese angehoben werden. in dem massgeblichen pfüb wurden unterhaltsrückstände und laufende verpflichtungen zusammengefasst, nun besteht keine uh pflicht mehr, da das familiengericht diese aufgehoben hat. muss nun der pfüb abgeändert werden ? was ist mit der vorsätzlichkeit ?
in einem anderen thread bekam ich folgenden hinweis:
danke im voraus für eure hilfe...
in einem anderen thread bekam ich folgenden hinweis:
muss ich der rechtspflegerin nun nachweisen, dass ich nicht vorsätzlich nicht gezahlt habe? die beträge wurden doch vollstreckt, also kam es ja doch zu einer zahlung...Hallo 22ku22,
man kann
auch bei Altschulden auf diese Norm zurückgreifen. Es obliegt dir als
Schuldner zu beweisen, dass keine Absicht vorlag (vgl. § 850d, letzter
Satz in Absatz 1 und BGH IXa ZB 273/03 v. 21.12.04).
Gruß, HT
danke im voraus für eure hilfe...