Vorsätzlichkeit bei rückständigem Unterhaltspfändungen

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    • Vorsätzlichkeit bei rückständigem Unterhaltspfändungen

      guten tag liebes forum, habe hier ein etwas schwieriges thema, es geht um die vollstreckbarkeit rückständiger unterhaltsforderungen, wie mir mitgeteilt wurde, unterliegen rückständige unterhaltsforderungen den normalen pfändungsgrenzen, je nachdem was in dem pfüb stand, können diese angehoben werden. in dem massgeblichen pfüb wurden unterhaltsrückstände und laufende verpflichtungen zusammengefasst, nun besteht keine uh pflicht mehr, da das familiengericht diese aufgehoben hat. muss nun der pfüb abgeändert werden ? was ist mit der vorsätzlichkeit ?
      in einem anderen thread bekam ich folgenden hinweis:
      Hallo 22ku22,

      man kann
      auch bei Altschulden auf diese Norm zurückgreifen. Es obliegt dir als
      Schuldner zu beweisen, dass keine Absicht vorlag (vgl. § 850d, letzter
      Satz in Absatz 1 und BGH IXa ZB 273/03 v. 21.12.04).

      Gruß, HT
      muss ich der rechtspflegerin nun nachweisen, dass ich nicht vorsätzlich nicht gezahlt habe? die beträge wurden doch vollstreckt, also kam es ja doch zu einer zahlung...
      danke im voraus für eure hilfe... ^^
    • Hallo 22ku22,
      das Thema hatten wir je schon einmal.

      22ku22 schrieb:

      ...muss ich der rechtspflegerin nun nachweisen, dass ich nicht vorsätzlich nicht gezahlt habe? die beträge wurden doch vollstreckt, also kam es ja doch zu einer zahlung...
      danke im voraus für eure hilfe... ^^

      Es besteht wohl ein Unterhaltstitel für die besagten Zeiträume - freiwillige Unterhaltszahlungen erfolgten nicht bzw. nicht in titulierter Höhe - Pfändung/Vollstreckung läuft (<= Kurzfassung)
      Dies ist der typische Fall von "Vorsatz", denn
      - hätte man gezahlt, wären keine Rückstände da
      - hätte man weniger zahlen müssen, wäre der Titel geändert worden
      Hier sehe ich wenig Aussicht auf Änderung der Pfändung.
      Gruß
      ernst
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